TE Bvwg Beschluss 2021/7/29 W133 2241702-1

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Veröffentlicht am 29.07.2021
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Entscheidungsdatum

29.07.2021

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W133 2241702-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vom 16.04.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 29.03.2021 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.01.2020 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da der Grad seiner Behinderung mit 30% festgestellt worden sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.04.2021 zugestellt.

Mit E-Mailschreiben vom 16.04.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er weise die Behörde darauf hin, dass er an all diesen Terminen (Anmerkung: gemeint Untersuchungstermine) teilgenommen habe und auch jedes Mal, wenn ihm gesagt worden sei, dass der Arzt nicht verfügbar sei oder nicht kommen werde. Mit E-Maileingabe vom selben Tag legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht vom 02.02.2021 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vor.

Die belangte Behörde wertete diese Eingaben des Beschwerdeführers als Beschwerde und legte diese Eingaben samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2021 zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 01.07.2021 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die mangelnde Bescheid- und Behördenbezeichnung, die mangelnden Beschwerdegründe und ein Beschwerdebegehren zu verbessern. Es wurde ihm ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs.3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.

Mit E-Maileingabe vom 10.07.2021 brachte der Beschwerdeführer mit weiteren Ausführungen zusammengefasst vor, er entschuldige sich für das Missverständnis. Die Mängel, zu deren Behebung der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2021 aufgefordert worden war, wurden jedoch von ihm nicht behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 29.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.01.2020 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab,.

Mit E-Mailschreiben vom 16.04.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er weise die Behörde darauf hin, dass er an all diesen Terminen (Anmerkung: gemeint Untersuchungstermine) teilgenommen habe und auch jedes Mal, wenn ihm gesagt worden sei, dass der Arzt nicht verfügbar sei oder nicht kommen werde. Mit E-Maileingabe vom selben Tag legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht vom 02.02.2021 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vor.

Die belangte Behörde wertete diese Eingaben des Beschwerdeführers als Beschwerde und legte diese Eingaben samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2021 zur Entscheidung vor.

Diese von der Behörde als Beschwerde vorgelegten Eingaben des Beschwerdeführers vom 16.04.2021 weisen nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere werden der angefochtene Bescheid und die belangte Behörde nicht bezeichnet, es werden keine Gründe dargetan, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und es wird kein Beschwerdebegehren formuliert.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer daher mit Verfügung vom 01.07.2021, zugestellt durch persönliche Übernahme am 06.07.2021, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.

Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden zweifelsfreien Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.

Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).

In dem vorliegenden, als „Beschwerde“ vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.04.2021 wurde weder der Bescheid bezeichnet, gegen welchen Beschwerde erhoben wurde, noch die belangte Behörde bezeichnet. Es fehlen weiters die Gründe, auf welchen sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren.

Mit E-Mailschreiben vom 16.04.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er weise die Behörde darauf hin, dass er an all diesen Terminen (Anmerkung: gemeint Untersuchungstermine) teilgenommen habe und auch jedes Mal, wenn ihm gesagt worden sei, dass der Arzt nicht verfügbar sei oder nicht kommen werde. Mit E-Maileingabe vom selben Tag legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht vom 02.02.2021 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vor.

Dieses zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.

Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021, zugestellt durch persönliche Übernahme am 06.07.2021, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihm auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs.3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

Mit E-Maileingabe vom 10.07.2021 brachte der Beschwerdeführer mit weiteren Ausführungen vor, er entschuldige sich für das Missverständnis. Die Mängel, zu deren Behebung der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2021 aufgefordert worden war, wurden jedoch von ihm nicht behoben.

Da der Beschwerdeführer somit die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2241702.1.00

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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