TE Bvwg Beschluss 2021/8/6 W207 2220685-2

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Veröffentlicht am 06.08.2021
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Entscheidungsdatum

06.08.2021

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33 Abs1

Spruch


W207 2220685-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über den Antrag von XXXX , geboren XXXX , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.04.2021 wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2021 zum Verfahren mit der GZ: W207 2220685-1/17E, dieses betreffend eine Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landstelle Wien, vom 30.04.2019, OB: XXXX (Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpassnach), nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.04.2021 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Wiedereinsetzungswerberin stellte am 07.02.2019 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen), der entsprechend dem von der Wiedereinsetzungswerberin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Wiedereinsetzungswerberin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.

Am 30.04.2019 wurde der Wiedereinsetzungswerberin ein bis 31.07.2021 befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt. Dieser Behindertenpass, dem Bescheidcharakter zukommt, wurde von der Wiedereinsetzungswerberin nicht angefochten.

Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 30.04.2019 der Antrag der Wiedereinsetzungswerberin vom 07.02.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

Mit Schreiben vom 06.06.2019 erhob die Wiedereinsetzungswerberin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2019, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war.

Mit fristgerechter Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.06.2019 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 30.04.2019 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 29.06.2019 brachte die Wiedereinsetzungswerberin bei der belangten Behörde fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2019 ein.

Die belangte Behörde legte am 01.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde – nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.07.2020 und nach in der Folge von der Wiedereinsetzungswerberin erfolgten Beantragung einer mündlichen Verhandlung - eine mündliche Verhandlung für den 23.04.2021 anberaumt.

Die Ladung zu dieser mündlichen Verhandlung wurde von der Wiedereinsetzungswerberin entsprechend dem im Akt aufliegenden Rückschein am 17.03.2021 persönlich übernommen und somit rechtswirksam zugestellt. In dieser Ladung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, wenn die Wiedereinsetzungswerberin aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit) nicht zur Verhandlung kommen könne, sie dies bitte sofort mitteilen solle. Weiters wurde die Wiedereinsetzungswerberin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf ihre Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden könne, wenn sie die Verhandlung unentschuldigt versäumen oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter sie versäumen sollte.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.04.2021 die öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Wiedereinsetzungswerberin – ebenso wie die belangte Behörde – unentschuldigt nicht erschien. Aufgrund der rechtswirksam zugestellten Ladung wurde die mündliche Verhandlung gemäß § 42 Abs. 4 AVG daraufhin in Abwesenheit der Wiedereinsetzungswerberin durchgeführt.

Nach Schluss des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 3 AVG und Schluss der Verhandlung beschloss der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes das Erkenntnis am 23.04.2021 in nichtöffentlicher Sitzung im Sinne einer Abweisung der Beschwerde.

Mit Ausfertigung vom 26.04.2021 des am 23.04.2021 beschlossenen Erkenntnisses, der Wiedereinsetzungswerberin am 30.04.2021 persönlich zugestellt, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Nach telefonischer Rücksprache mit einer Mitarbeiterin des erkennenden Gerichtes brachte die Wiedereinsetzungswerberin mit E-Mail vom 26.04.2021 einen Schriftsatz folgenden Inhalts – hier in anonymisierter Form wiedergegeben – beim Bundesverwaltungsgericht ein:

„…

Schriftliche Stellungnahme zu meiner Abwesenheit am Verhandlungstag

Nach telefonischer Rücksprache mit Fr M. um 11:28 am 26.04.2021, möchte ich mich für das Versäumnis am Freitag, 23.04.2021, entschuldigen. … In der Regel passiert mir so etwas nicht.

Ich habe in der Nacht von Donnerstag auf Freitag starken Brech-Durchfall bekommen. Da mein Mann meine Mutter am Freitag ins XXX zu einer geplanten Untersuchung bringen musste und unsere drei Kinder mitgenommen hat, habe ich ganz vergessen mich bei Ihnen zu melden. Mein Mann war seinerseits mit den drei Kindern und dem XXX Termin überfordert und hat mich nicht erinnert.

Geplant war eingangs, dass mein Mann mit meiner Mutter um 12:00 wieder zuhause ist und sich meine Mutter um unsere drei Kinder kümmert, während wir zur Verhandlung fahren. Durch meine Erkrankung war der Freitag ganz chaotisch. Ich bitte vielmals um Entschuldigung.

Anbei schicke ich Ihnen eine ärztliche Krankmeldung und eine Terminbestätigung meiner Mutter vom XXX.

Ich bitte Sie um einen weiteren Verhandlungstermin und würde auch die Kosten dafür tragen, wenn es so sein muss, sofern ich sie mir leisten kann. …

Ich bitte nochmals um Entschuldigung für die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Mit den besten Grüßen

Name und Unterschrift der Wiedereinsetzungswerberin“

Diesem Schreiben wurden eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Wiedereinsetzungswerberin einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin für den Zeitraum 23.04.2021 bis 27.04.2021, ausgestellt am 26.04.2021, sowie Unterlagen eines näher genannten Krankenhauses betreffend die Mutter der Wiedereinsetzungswerberin beigelegt.

Die belangte Behörde teilte auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes am 21.06.2021 mit, dass die Wiedereinsetzungswerberin in Besitz eines bis 31.07.2021 befristeten Behindertenpasses sei und sie bis dato keinen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses eingebracht habe.

Auf abermalige Nachfrage des erkennenden Gerichtes teilte die belangte Behörde am 04.08.2021 abermals mit, dass die Wiedereinsetzungswerberin in Besitz eines bis 31.07.2021 befristeten Behindertenpasses gewesen sei und dass sie bis dato keinen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses bzw. auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Wiedereinsetzungswerberin stellte am 07.02.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen), der entsprechend dem von der Wiedereinsetzungswerberin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Wiedereinsetzungswerberin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.

Der Wiedereinsetzungswerberin wurde am 30.04.2019 ein bis 31.07.2021 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Mit Bescheid vom 30.04.2019 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag der Wiedereinsetzungswerberin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Wiedereinsetzungswerberin eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die ordnungsgemäß geladene Wiedereinsetzungswerberin nicht erschien. Aufgrund der rechtswirksam zugestellten Ladung wurde die mündliche Verhandlung gemäß § 42 Abs. 4 AVG in Abwesenheit der Wiedereinsetzungswerberin durchgeführt. Nach Schluss des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 3 AVG und Schluss dieser Verhandlung wurde vom erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichtes das Erkenntnis am 23.04.2021 in nichtöffentlicher Sitzung im Sinne einer Abweisung der Beschwerde beschlossen. Die Ausfertigung vom 26.04.2021 des am 23.04.2021 beschlossenen, die Beschwerde abweisenden Erkenntnisses wurde der Wiedereinsetzungswerberin am 30.04.2021 persönlich zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 26.04.2021 legte die Wiedereinsetzungswerberin dem Bundesverwaltungsgericht die Gründe für die Versäumung der mündlichen Verhandlung am 23.04.2021 dar und beantragte die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins. Dieser Schriftsatz ist nach seinem objektiven Erklärungswert als fristgemäßer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung am 23.04.2021 zu werten.

Festgestellt wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt der bis 31.07.2021 befristet ausgestellt gewesene Behindertenpass der Wiedereinsetzungswerberin abgelaufen und nicht mehr gültig ist und daher nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

Festgestellt wird, dass die Wiedereinsetzungswerberin bisher bei der belangten Behörde auch keinen Antrag auf Verlängerung bzw. (Neu)Ausstellung des Behindertenpasses gestellt hat.

Festgestellt wird daher, dass die Wiedereinsetzungswerberin zum Entscheidungszeitpunkt nicht Inhaberin eines gültigen Behindertenpasses ist, in den eine Zusatzeintragung eingetragen werden könnte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ: W207 2220685-1 und GZ: W207 2220685-2.

Die Feststellung zum aktuellen Nichtvorliegen eines gültigen Behindertenpasses gründet sich ebenfalls auf den Akteninhalt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Wiedereinsetzungswerberin am 30.04.2019 ein befristeter Behindertenpass mit Gültigkeit bis 31.07.2021 ausgestellt wurde, der daher mit Ablauf des 31.07.2021 abgelaufen ist. Dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist aber nicht zu entnehmen, dass die Wiedereinsetzungswerberin einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses oder einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt hätte bzw. dass der Wiedereinsetzungswerberin zwischenzeitlich ein neuer Behindertenpass ausgestellt worden wäre. Im Gegenteil wurde auf diesbezügliche telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der belangten Behörde am 21.06.2021 und am 04.08.2021 seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Wiedereinsetzungswerberin in Besitz eines bis 31.07.2021 befristeten Behindertenpasses (gewesen) sei und sie bis dato keinen Antrag auf Verlängerung eingebracht habe. Daraus ergibt sich, dass die Wiedereinsetzungswerberin aktuell nicht Inhaberin eines gültigen Behindertenpasses ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Zunächst ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht § 71 AVG, da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG) (vgl. VwGH 28.09.2016, Zl. Ro 2016/16/0013); gleiches gilt für die Versäumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind allerdings die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (vgl. VwGH 13.09.2017, Zl. Ra 2017/12/0086).

Konkret richtet sich der gegenständliche als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu wertende Antrag der Wiedereinsetzungswerberin vom 26.04.2021 auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung am 23.04.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist – bezogen auf den gegenständlichen Fall - gegeben, wenn der Wiedereinsetzungswerber glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, zur Verhandlung zu erscheinen und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann aber im gegenständlichen Fall dahinstehen:

Weitere Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass der Wiedereinsetzungswerber durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet. Ein solcher Rechtsnachteil tritt dann ein, wenn der Wiedereinsetzungswerber eine Prozesshandlung, die zur Wahrung seiner Rechte und rechtlichen Interessen notwendig und zweckmäßig ist, nicht mehr vornehmen kann. Da die Wiedereinsetzung nur bei Rechtsnachteilen möglich ist, sind andere durch eine Versäumung einer Prozesshandlung eintretende Nachteile nicht umfasst (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 (Stand 1.4.2009, rdb.at) Rz 31 ff).

Wie festgestellt wurde, war die Wiedereinsetzungswerberin Inhaberin eines bis 31.07.2021 befristet ausgestellt gewesenen Behindertenpasses. Der Behindertenpass der Wiedereinsetzungswerberin ist somit zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen, ist daher nicht mehr gültig und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die Wiedereinsetzungswerberin brachte bei der belangten Behörde auch keinen Antrag auf Verlängerung bzw. (Neu)Ausstellung ihres Behindertenpasses ein, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin zum Entscheidungszeitpunkt nicht Inhaberin eines gültigen Behindertenpasses ist.

Die Inhaberschaft eines gültigen Behindertenpasses ist jedoch Grundvoraussetzung für die Vornahme der von der Wiedereinsetzungswerberin beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, welche Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W207 2220685-1 ist, zu dem die Wiedereinsetzungswerberin den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des Versäumens der mündlichen Verhandlung gestellt hat.

Die Vornahme einer Zusatzeintragung in einen (rechtlich) nicht existenten Behindertenpass ist nicht möglich bzw. nicht zulässig. Maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt.

Da die Wiedereinsetzungswerberin zum Entscheidungszeitpunkt nicht Inhaberin eines gültigen Behindertenpasses ist, in dem die beantragte Zusatzeintragung vorgenommen werden könnte, wäre der von ihr gestellte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass auch im hypothetischen Fall der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages – auch bei neuerlicher Durchführung der von der Wiedereinsetzungswerberin versäumten mündlichen Verhandlung, die sich diesfalls allerdings nicht als den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des § 39 Abs. 2 AVG entsprechend erweisen würde – jedenfalls abzuweisen.

Die Wiedereinsetzungswerberin erleidet daher im Ergebnis keinen Rechtsnachteil iSd § 33 VwGVG, weshalb - da die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grund nicht vorliegen - der Antrag der Wiedereinsetzungswerberin daher spruchgemäß abzuweisen war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Gültigkeit mündliche Verhandlung Wiedereinsetzungsantrag Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W207.2220685.2.00

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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