RS Vwgh 2019/12/17 Ra 2018/04/0199

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §13

Rechtssatz

Das Vergaberecht steht der Ausschreibung bloß optionaler Leistungsteile nicht entgegen. Dies ergibt sich schon aus der Regelung über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes, welche die Berücksichtigung von Optionen ausdrücklich vorsieht (siehe § 13 BVergG 2006, dessen Inhalt im Übrigen - insoweit unverändert - in § 13 BVergG 2018 übernommen wurde). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine Option - auch wenn Festlegungen zu den Voraussetzungen ihrer Ausübung fehlen - als Bestandteil des Auftrags anzusehen ist und als solcher auch der Nachprüfung unterliegt (vgl. VwGH 26.4.2007, 2005/04/0189, 0190). Die Inanspruchnahme (oder Nicht-Inanspruchnahme) eines in der Ausschreibung vorgesehenen Optionsrechts stellt daher keine wesentliche nachträgliche Vertragsänderung dar. Es schadet auch nicht, wenn es allein im Willen des Auftraggebers liegt, ob er von einer Option Gebrauch macht oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040199.L03

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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