Index
E3L E06300000Norm
BVergG 2006 §103Rechtssatz
Die Eignung eines Bewerbers ist bei einem zweistufigen Verhandlungsverfahren in der ersten Stufe zu prüfen, weil nur geeignete Bewerber ausgewählt und somit zum weiteren Verfahren zugelassen werden können. Auch § 69 Z 3 BVergG 2006 sieht vor, dass die Eignung bei einem Verhandlungsverfahren grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorliegen muss. Daraus ergibt sich, dass die Eignungsanforderungen bereits in der ersten Stufe - und somit in den Teilnahmeunterlagen - abschließend und hinreichend bestimmt bekannt gegeben werden müssen, weil nur so eine nachvollziehbare Überprüfung des Vorliegens der Eignung gewährleistet werden kann bzw. nur dann die Möglichkeit besteht, allenfalls unsachliche oder unbestimmte Eignungsanforderungen zu bekämpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040199.L02Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021