Index
L34002 Abgabenordnung Kärnten;Norm
BAO §288 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0348Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerden des H in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung vom 20. Dezember 1993, Zl. 3-Gem-1088/1/93, und vom 23. Dezember 1993, Zl. 3-Gem-1102/1/93, betreffend Wasserbezugsgebühr 1990 und 1992 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.065,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Abgabenbescheid vom 26. November 1990 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer die Wasserbezugsgebühr 1990 in der Höhe von S 1.188,17 vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 23a des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes und die Gesetzwidrigkeit der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde sowie inhaltliche und verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeiten geltend.
Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Februar 1991 wurde die Wasserbezugsgebühr mit S 1.168,91 abgeändert festgesetzt.
Auf Grund des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Februar 1991.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde im ersten Rechtsgang mit Bescheid vom 13. Dezember 1991 Folge, hob den bekämpften Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe von der gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachten Berufung auszugehen und über dieses Rechtsmittel im Sinne des § 212 der Kärntner LAO abzusprechen. Mit der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz könne eine Berufungsvorentscheidung nicht bestätigt werden. Weiters liege insofern eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, als aus der Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides nicht hervorgehe, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde liege und aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangt sei, die Entscheidung sei sachlich bzw. rechtlich richtig und gehe auf ein mängelfreies Verfahren zurück.
Im zweiten Rechtsgang wurde auf Grund der gegen den Abgabenbescheid vom 26. November 1990 erhobenen Berufung die in Rede stehende Wasserbezugsgebühr mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. Juni 1992 in der Höhe von S 1.168,91 abgeändert festgesetzt.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde Folge, hob den bekämpften Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. In der die Aufhebung des Bescheides tragenden Begründung heißt es, der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe mit Verordnung Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben und dabei festgelegt, daß der Gebührensatz für die Bezugsgebühr S 6,05 + 10 % Mehrwertsteuer betrage. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer durch die Abgabenbehörde erster Instanz eine Bezugsgebühr von S 5,50 +
10 % Mehrwertsteuer pro Kubikmeter Wassermenge vorgeschrieben worden, womit die Behörde nicht jene vom Gemeinderat mit Verordnung zwingend festgelegte Bemessungsgrundlage angewendet habe. Da die mit Verordnung des Gemeinderates geschaffene Rechtslage durch die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde bei der Abgabenvorschreibung nicht Anwendung gefunden habe, sei dieser Bescheid von der belangten Behörde aufsichtsbehördlich aufzuheben.
Im dritten Rechtsgang erging der nachstehende (Berufungs-)Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. April 1993:
"Die Berufungen des (Beschwerdeführers), gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 26.11.1990, Zahl: 725/1990, betreffend Festsetzung der Wasserbezugsgebühr für das Gebäude in ..., wird gemäß den Bestimmungen der Par. 22 und 23 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1978, LGBl. Nr. 17/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 10/1988, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S vom 28.10.1988 Par. 212 der LAO 1983, LGBl. Nr. 36/1983, - abgeändert - festgesetzt.
a) Wasser-Bereitstellungsgebühr 1990
BERECHNUNGSZEITRAUM: 1.1. bis 31.12.1990
1,1903 Bewertungseinheiten (BE) x S 595,15
pro BE/jährlich ....................S 595,15
b) Wasserbezugsgebühr
BERECHNUNGSZEITRAUM: Jänner bis Oktober 1990
Ablesung des Wasserzählers
Zählerstand alt: 756 neu: 841, ergibt eine
bezogene Wassermenge laut Wasserzähler
von 85 Kubikmeter (m3) x S 6.05
(Gebührensatz) S 514,25
Zwischensumme..............S 1.109,40
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (10 %) S 110,94
ergibt eine Wasserbezugsgebühr für
den angeführten Zeitraum von ...................S 1.220,34
Für diese Abgabenvorschreibung wurden bisher S 318,-- an Teilbeträgen entrichtet und sind daher abzuziehen.
Der festgesetzte Abgabenbetrag wurde gemäß Par. 151 Abs. 2 der LAO 1983, LGBl. Nr. 36/1983 nicht gerundet."
In der Begründung wurde ausgeführt, die Formalfehler des erstinstanzlichen Bescheides würden mit diesem Berufungsbescheid beseitigt. Die im neuerlichen Ermittlungsverfahren wiederum festgestellten Bewertungseinheiten in der Höhe von 1,1903 und die tatsächlich mittels Wasserzählers ermittelten 85 m3 würden nicht bestritten. Die mit dem bekämpften Bescheid gleichzeitig übermittelten Lastschriftanzeigen vom 27. November 1990 beinhalteten vorläufige Teilbeträge. Diesen würde kein Bescheidcharakter zuerkannt. Im übrigen sei der Bescheid in den Gesetzen und Verordnungen begründet. Die bezeichneten Verordnungen des Gemeinderates seien ordnungsgemäß beschlossen und kundgemacht worden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Dezember 1993 als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, gemäß § 23 Abs. 2a des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1978 dürften Wasserbezugsgebühren geteilt für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage andererseits ausgeschrieben werden. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe diese Möglichkeit in Anspruch genommen und in seiner Verordnung vom 28. Oktober 1988 festgelegt, daß für die Benützung und Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben werde. Die Wasserbezugsgebühr werde als Bereitstellungs- und als Bezugsgebühr ausgeschrieben. Im § 6 dieser Verordnung sei festgelegt, daß die Wasserbezugsgebühr jeweils jährlich nach Ablesung des Wasserzählers (Oktober) festzusetzen sei. Gemäß § 148 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz Kärntner LAO hätten die Abgabenbehörden, soweit die Abgabenvorschriften nicht anderes vorsehen, die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen und im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) anzuführen. Nach § 158 Abs. 1 würden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe (§ 77 Kärntner LAO) des Abgabenbescheides fällig. Die Vorstellungsbehörde habe zu überprüfen, ob das Abgabenverfahren den Rechtsgrundlagen entsprochen habe oder nicht. Festzustellen sei, daß die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer die für die Abgabenfestsetzung maßgebenden Umstände und Erwägungen im Verfahren insofern aufgezeigt habe, daß dem Beschwerdeführer die Verfolgung seiner Rechte und die rechtliche Kontrolle der Abgabenfestsetzung möglich gewesen sei. Unter Bedachtnahme auf diese Gesichtspunkte zeige die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die für die Abgabenfestsetzung getroffenen Feststellungen mit den Rechtsgrundlagen dem Grunde nach nicht in Einklang zu bringen seien, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht auf.
2. Mit Abgabenbescheid vom 25. November 1992 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer die Wasserbezugsgebühr 1992 in der Höhe von S 1.344,40 vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer seine Berufungsgründe gegen die Festsetzung der Wasserbezugsgebühr 1990 auch in diesem Verfahren.
Auf Grund dieser Berufung erging der nachstehende (Berufungs-)Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Mai 1993:
"Die Berufung des (Beschwerdeführers) gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 25.11.1992, Zahl: 725/1992, betreffend Festsetzung der Wasserbezugsgebühr für das Gebäude in ..., wird gemäß den Bestimmungen der Par. 22 und 23 des Gemeindewasserversogungsgesetzes 1978, LGBl. Nr. 17/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 10/1988 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S vom 28.10.1988 gemäß Par. 212 der LAO 1991, LGBl. Nr. 128/1991, - ABGEÄNDERT - festgesetzt.
a) Wasser-Bereitstellungsgebühr 1992
BERECHNUNGSZEITRAUM: 1.1. bis 31.12.1992
1,1903 Bewertungseinheiten (BE) x S 500,--
pro BE/jährlich ....................S 595,20
b) Wasserbezugsgebühr
BERECHNUNGSZEITRAUM: Oktober 1991 bis
September 1992 Ablesung des Wasserzählers
Zählerstand alt: 938 neu: 1052, ergibt eine
bezogene Wassermenge laut Wasserzähler
von 114 Kubikmeter (m3) x S 6.05
(Gebührensatz) S 689,70
Zwischensumme ........................S 1.284,90
zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer (10%) ......................S 128,50
ergibt eine Wasserbezugsgebühr für den
angeführten Zeitraum ...........................S 1.413,40
Für diese Abgabenvorschreibung wurden bisher S 1.413,40 an Teilbeträgen entrichtet und sind daher abzuziehen."
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Dezember 1993 als unbegründet ab. Die Begründung dieses Bescheides ist im wesentlichen gleichlautend wie die Begründung des Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 20. Dezember 1993 betreffend Wasserbezugsgebühr 1990.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen die genannten Vorstellungsbescheide vom 20. und 23. Dezember 1993 erhobenen Beschwerden ab und trat die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine einzige Gegenschrift zu beiden Verfahren und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:
In den in beiden Verfahren gleichlautenden Beschwerden bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, es sei unter anderem auch deshalb eine der Höhe nach unrichtige Gebührenvorschreibung vorgenommen worden, weil ein nicht dem Gesetz entsprechender Gebührensatz wegen Nichteinbeziehung der von den Landwirten zur leistenden Abgaben sowie der Abgaben aus Aufschließungs- und Ergänzungsbeiträgen zur Berechnung der Abgabe angewendet worden sei.
Damit bekämpft der Beschwerdeführer die von der mitbeteiligten Gemeinde mit Verordnung festgelegten Gebührensätze und somit die Rechtmäßigkeit der Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde (Art. 139 Abs. 1 B-VG) auch vor dem Verwaltungsgerichtshof, dem jedoch die Zuständigkeit zu einer solchen Überprüfung fehlt. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vor ihm in der gleichen Sache erhobenen Beschwerden ab. Weitere als vor dem Verfassungsgerichtshof behauptete Gründe der Rechtswidrigkeit der Verordnung wurden in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgebracht, sodaß - Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung sind aus Anlaß des Beschwerdefalles beim erkennenden Senat nicht entstanden - keine Veranlassung besteht, die Angelegenheit auch noch durch den Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof zur Verordnungsprüfung heranzutragen.
Weiters wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Gemeindevorstand habe die gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebrachten Argumente - die Abgabenfestsetzung lasse jede Angabe darüber vermissen, welche konkreten Bestimmungen für Art, Umfang, Zeitraum und Termin der Vorschreibung herangezogen worden seien, sodaß eine zweckentsprechende Verfolgung der diesbezüglichen Rechte und rechtlichen Interessen unmöglich gemacht worden sei - nicht behandelt. Diesen wissentlichen (richtig wohl: wesentlichen) Verfahrensmangel habe auch die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde nicht erkannt und sich mit diesem Vorstellungsargument des Beschwerdeführers nicht befaßt.
Die (Berufungs-)Bescheide des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde sind auf Grund der Bestimmungen der Kärntner LAO ergangen und führen - wie bereits in der wörtlichen Wiedergabe des Spruches der angefochtenen Bescheide dargestellt - die Art und Höhe der Abgaben sowie die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage) ausdrücklich an. Ferner sind in den Bescheidsprüchen das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, die Kärntner LAO und die maßgebenden Verordnungen der mitbeteiligten Gemeinde zitiert. Nach der Kärntner LAO ist die Angabe von konkreten Bestimmungen, die "für Art, Umfang, Zeitraum und Termin der Vorschreibung herangezogen" werden, kein gesetzliches Erfordernis. Wenn auch die Angabe konkreter Bestimmungen der jeweils im Bescheid zitierten Rechtsvorschriften - ausgenommen §§ 20, 21 des Gemeindekanalisationsgesetzes - fehlte, so lag eine Rechtswidrigkeit aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen nicht vor. Die belangte Behörde konnte nämlich insofern mit Recht feststellen, daß dem Beschwerdeführer die für die Abgabenfestsetzung maßgebenden Umstände und Erwägungen in den Bescheiden im ausreichenden Umfang bekanntgegeben wurden. Soweit in der Beschwerde ein Vorwurf zu erblicken ist, die belangte Behörde habe Begründungsmängel der Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde nicht aufgegriffen und diese Bescheide deswegen rechtswidrigerweise nicht aufgehoben, läßt die Beschwerde konkrete Ausführungen über die Wesentlichkeit dieser Begründungsmängel in den genannten Berufungsbescheiden vermissen, durch die die belangte Behörde veranlaßt gewesen wäre, diese zu beheben. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Wesentlichkeit der Begründungsmängel darzulegen und nicht bloß zu behaupten, es seien wesentliche Begründungsmängel vorgelegen. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf erweist sich daher mangels konkreter Ausführungen als nicht berechtigt.
Da weitere Beschwerdegründe nicht vorgebracht wurden und keine von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeiten vorliegen, kann den Beschwerden kein Erfolg zukommen.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994170347.X00Im RIS seit
03.04.2001