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L34002 Abgabenordnung Kärnten;Norm
BAO §288 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0346Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerden des H in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung jeweils vom 20. Dezember 1993, Zlen. 3-Gem-1087/1/93 und 3-Gem-1103/1/93, betreffend Kanalbenützungsgebühr 1990 und 1992 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.065,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Abgabenbescheid vom 26. November 1990 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer die Kanalbenützungsgebühr 1990 in der Höhe von S 2.651,96 vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 21 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes und die Gesetzwidrigkeit der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde sowie inhaltliche und verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeiten geltend.
Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Februar 1991 wurde die Kanalbenützungsgebühr abgeändert mit S 2.610,66 festgesetzt.
Auf Grund des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters vom 19. Februar 1991.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde im ersten Rechtsgang mit Bescheid vom 13. Dezember 1991 Folge, hob den bekämpften Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe von der gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachten Berufung auszugehen und über dieses Rechtsmittel im Sinne des § 212 der Kärntner LAO abzusprechen. Die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz könne eine Berufungsvorentscheidung nicht bestätigen. Weiters liege insofern eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, als aus der Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides nicht hervorgehe, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde liege und aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangt sei, die Entscheidung sei sachlich bzw. rechtlich richtig und basiere auf einem mängelfreien Verfahren.
Im zweiten Rechtsgang wurde auf Grund der gegen den Abgabenbescheid vom 26. November 1990 erhobenen Berufung die in Rede stehende Kanalbenützungsgebühr mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. Juni 1992 in der Höhe von S 2.610,66 abgeändert festgesetzt.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Dezember 1992 Folge, hob den bekämpften Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. In der die Aufhebung des Bescheides tragenden Begründung heißt es, die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe insoweit Verfahrensvorschriften verletzt, als sie nicht alle für und gegen das Vorliegen der Anzahl der Bewertungseinheiten vorliegenden Umstände in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen und die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers mangelhaft bzw. nicht überprüft habe.
Im dritten Rechtsgang erging nach Vorhalt vom 7. April 1993 an den Beschwerdeführer der nachstehende (Berufungs-)Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. April 1993:
"Die Berufungen des (Beschwerdeführers) gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 26.11.1990, Zahl: 713/1990, betreffend Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr für das Gebäude in ..., wird gemäß den Bestimmungen der Par. 20 und 21 des Gemeindekanalisationsgesetzes 1978, LGBl. Nr. 18/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 15/82 und 11/1988, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S vom 5.4.1989 und 28.12.1989 gemäß Par. 212 der LAO 1983, LGBl. Nr. 36/1983, - abgeändert - festgesetzt.
a) Kanal - Bereitstellungsgebühr 1990
BERECHNUNGSZEITRAUM: 1.1. bis 31.12.1990
1,1903 Bewertungseinheiten (BE) x S 1.072,70
pro BE/jährlich ....................S 1.276,83
b) Kanalbenützungsgebühr
BERECHNUNGSZEITRAUM: Jänner bis Oktober 1990
Ablesung des Wasserzählers
Zählerstand alt: 756 neu: 841, ergibt einen
ermittelten Wasserverbrauch laut Wasserzähler
von 85 Kubikmeter (m3) x S 12,90
(Gebührensatz) S 1.096,50
Zwischensumme.............S 2.373,33
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (10 %) S 237,33
ergibt eine Kanalisationsbenützungsgebühr für
den angeführten Zeitraum von ...................S 2.610,66
Für diese Abgabenvorschreibung wurden bisher S 1.340,88 an Teilbeträgen entrichtet und sind daher abzuziehen.
Der festgesetzte Abgabenbetrag wurde gemäß Par. 151 Abs. 2 der LAO 1983, LGBl. Nr. 36/1983 nicht gerundet."
In der Begründung wurde ausgeführt, die Formalfehler des erstinstanzlichen Bescheides würden mit diesem Berufungsbescheid beseitigt. Die im neuerlichen Ermittlungsverfahren wiederum festgestellten Bewertungseinheiten in der Höhe von 1,1903 und die tatsächlich mittels Wasserzählers ermittelten 85 m3 würden nicht bestritten. Die mit dem bekämpften Bescheid gleichzeitig übermittelten Lastschriftanzeigen vom 27. November 1990 beinhalteten vorläufige Teilbeträge. Diesen würde kein Bescheidcharakter zuerkannt. Im übrigen sei der Bescheid in den zitierten Gesetzen und Verordnungen begründet. Die bezeichneten Verordnungen des Gemeinderates seien ordnungsgemäß beschlossen und kundgemacht worden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Dezember 1993 als unbegründet ab und führte aus, gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. April 1989 in der Fassung vom 28. Dezember 1989 werde für die Benützung und Bereitstellung der Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Gemeinde eine Kanalbenützungsgebühr ausgeschrieben, wobei diese dem Abgabenschuldner geteilt in Form einer Bereitstellungs- und in Form einer Benützungsgebühr vorgeschrieben werde. Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergebe sich aus der Vervielfachung der Bewertungseinheiten für das Bauwerk oder der befestigten Fläche mit dem in der Verordnung festgelegten Gebührensatz. Die Höhe der Benützungsgebühr ergebe sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches in Kubikmeter mit dem mittels Verordnung festgelegten Gebührensatz. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 7. April 1993 nochmals die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den der Bereitstellungsgebühr zugrundeliegenden und ermittelten Bewertungseinheiten in der Höhe von 1,1903 bzw. zu den der Benützungsgebühr zugrundeliegenden und ermittelten 85 m3 Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe die Höhe der ermittelten Vervielfacher sowohl für die Bereitstellungsgebühr als auch für die Benützungsgebühr nicht in Abrede gestellt. Eine Überprüfung der mit Gemeinderatsbeschluß festgesetzten Gebührensätze auf ihre gesetzliche Richtigkeit könne durch die Vorstellungsbehörde nicht durchgeführt werden, weil der Gemeinderatsbeschluß eine Verordnung darstelle, deren Prüfung im Vorstellungsverfahren nicht vorgenommen werden könne. Festzustellen sei, daß die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer die für die Abgabenfestsetzung maßgebenden Umstände und Erwägungen im Verfahren insoweit aufgezeigt habe, daß ihm die Verfolgung seiner Rechte und die rechtliche Kontrolle der Abgabenfestsetzung möglich gewesen sei. Unter Bedachtnahme auf diese Gesichtspunkte zeige die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die für die Abgabenfestsetzung getroffenen Feststellungen mit den Rechtsgrundlagen dem Grunde nach nicht in Einklang zu bringen seien, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht auf.
2. Mit Abgabenbescheid vom 25. November 1992 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer die Kanalbenützungsgebühr 1992 in der Höhe von S 3.022,10 vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer seine Berufungsgründe gegen die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr 1990 auch gegen den Abgabenbescheid vom 25. November 1992.
Auf Grund dieser Berufung erging nachstehender (Berufungs-)Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Mai 1993:
"Die Berufungen des (Beschwerdeführers) gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 25.11.1992, Zahl: 713/1992, betreffend Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr für das Gebäude in ... wird gemäß den Bestimmungen der Par. 20 und 21 des Gemeindekanalisationsgesetzes 1978, LGBl. Nr. 18/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 15/82 und 11/1988, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S vom 5.4.1989 und 28.12.1989 gemäß Par. 212 der LAO 1991, LGBl. Nr. 128/1991, - abgeändert - festgesetzt
a) Kanal - Bereitstellungsgebühr 1992
BERECHNUNGSZEITRAUM: 1.1. bis 31.12.1992
1,1903 Bewertungseinheiten (BE) x S 1.072,70
pro BE/jährlich ....................S 1.276,80
b) Kanalbenützungsgebühr
BERECHNUNGSZEITRAUM: Oktober 1991 bis
September 1992 Ablesung des Wasserzählers
Zählerstand alt: 938 neu: 1052, ergibt einen
ermittelten Wasserverbrauch laut Wasserzähler
von 114 Kubikmeter (m3) x S 12,90
(Gebührensatz) S 1.470,60
Zwischensumme ........................S 2.747,40
zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer (10%) ......................S 274,70
ergibt eine Kanalbenützungsgebühr für den
angeführten Zeitraum ...........................S 3.022,10
Für diese Abgabenvorschreibung wurden bisher S 2.429,20 an Teilbeträgen entrichtet und sind daher abzuziehen."
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Dezember 1993 als unbegründet ab. Die Begründung dieses Bescheides ist im wesentlichen gleichlautend wie die Begründung des Vorstellungsbescheides vom 20. Dezember 1993 betreffend Kanalbenützungsgebühr 1990.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vor ihm erhobenen Beschwerden gegen die beiden genannten Vorstellungsbescheide vom 20. Dezember 1993 ab und trat die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine einzige Gegenschrift zu beiden Verfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:
In den in beiden Verfahren gleichlautenden Beschwerden bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, es sei unter anderem auch deshalb eine der Höhe nach unrichtige Gebührenvorschreibung vorgenommen worden, weil ein nicht dem Gesetz entsprechender Gebührensatz wegen Nichteinbeziehung der von den Landwirten zu leistenden Abgaben sowie der Abgaben aus Aufschließungs- und Ergänzungsbeiträgen zur Berechnung der Abgabe angewendet worden sei.
Damit bekämpft der Beschwerdeführer die von der mitbeteiligten Gemeinde mit Verordnung festgelegten Gebührensätze und somit die Rechtmäßigkeit der Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde (Art. 139 Abs. 1 B-VG) auch vor dem Verwaltungsgerichtshof, dem jedoch die Zuständigkeit zu einer solchen Überprüfung fehlt. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vor ihm in der gleichen Sache erhobenen Beschwerden ab. Weitere als vor dem Verfassungsgerichtshof behauptete Gründe der Rechtswidrigkeit der Verordnung wurden in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgebracht, sodaß - Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung sind aus Anlaß des Beschwerdefalles beim erkennenden Senat nicht entstanden - keine Veranlassung besteht, die Angelegenheit auch noch durch den Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof zur Verordnungsprüfung heranzutragen.
Weiters wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Gemeindevorstand habe die gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebrachten Argumente - die Abgabenfestsetzung lasse jede Angabe darüber vermissen, welche konkreten Bestimmungen für Art, Umfang, Zeitraum und Termin der Vorschreibung herangezogen worden seien, sodaß eine zweckentsprechende Verfolgung der diesbezüglichen Rechte und rechtlichen Interessen unmöglich gemacht worden sei - nicht behandelt. Diesen wissentlichen (richtig wohl: wesentlichen) Verfahrensmangel habe auch die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde nicht erkannt und sich mit diesem Vorstellungsargument des Beschwerdeführers nicht befaßt.
Die (Berufungs-)Bescheide des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde sind auf Grund der Bestimmungen der Kärntner LAO ergangen und führen - wie bereits in der wörtlichen Wiedergabe des Spruches der angefochtenen Bescheide dargestellt - die Art und Höhe der Abgaben sowie die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage) ausdrücklich an. Ferner sind in den Bescheidsprüchen das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, die Kärntner LAO und die maßgebenden Verordnungen der mitbeteiligten Gemeinde zitiert. Nach der Kärntner LAO ist die Angabe von konkreten Bestimmungen, die "für Art, Umfang, Zeitraum und Termin der Vorschreibung herangezogen" werden, kein gesetzliches Erfordernis. Wenn auch die Angabe konkreter Bestimmungen der jeweils im Bescheid zitierten Rechtsvorschriften - ausgenommen §§ 20, 21 des Gemeindekanalisationsgesetzes - fehlte, so lag demnach eine Rechtswidrigkeit aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen nicht vor. Die belangte Behörde konnte nämlich insofern mit Recht feststellen, daß dem Beschwerdeführer die für die Abgabenfestsetzung maßgebenden Umstände und Erwägungen in den Bescheiden im ausreichenden Umfang bekanntgegeben wurden. Soweit in der Beschwerde ein Vorwurf zu erblicken ist, die belangte Behörde habe Begründungsmängel der Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde nicht aufgegriffen und diese Bescheide deswegen rechtswidrigerweise nicht aufgehoben, läßt die Beschwerde konkrete Ausführungen über die Wesentlichkeit dieser Begründungsmängel in den genannten Berufungsbescheiden vermissen, durch die die belangte Behörde veranlaßt gewesen wäre, diese zu beheben. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Wesentlichkeit der Begründungsmängel darzulegen und nicht bloß zu behaupten, es seien wesentliche Begründungsmängel vorgelegen. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf erweist sich daher mangels konkreter Ausführungen als nicht berechtigt.
Da weitere Beschwerdegründe nicht vorgebracht wurden und keine von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeiten vorliegen, kann den Beschwerden kein Erfolg zukommen.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994170345.X00Im RIS seit
03.04.2001