RS Lvwg 2021/7/19 VGW-141/002/7309/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.07.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §33 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Rechtssatz

Es ist unzutreffend, dass im Hinblick auf die erfolgte Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht Wien über den gleichzeitig mit der Beschwerde bei der belangten Behörde eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hätte. § 33 Abs. 4 VwGVG kann nämlich verfassungskonform nur so verstanden werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zu Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht wurden, von dieser, und (nur) über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.9.2016, Zl. Ro 2016/16/0013). Durch die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird die Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über einen davor eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag nicht (zum Verwaltungsgericht) verschoben (vgl. Hengstschläger-Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 2018, Rz. 1082).

Schlagworte

Frist zur Erhebung der Beschwerde; Beschwerdefrist; Versäumung der Rechtsmittelfrist; Verschulden der Partei; Beschwerdevorlage; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsantrag; Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.141.002.7309.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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