Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.07.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §33 Abs4Rechtssatz
Es ist unzutreffend, dass im Hinblick auf die erfolgte Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht Wien über den gleichzeitig mit der Beschwerde bei der belangten Behörde eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hätte. § 33 Abs. 4 VwGVG kann nämlich verfassungskonform nur so verstanden werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zu Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht wurden, von dieser, und (nur) über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.9.2016, Zl. Ro 2016/16/0013). Durch die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird die Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über einen davor eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag nicht (zum Verwaltungsgericht) verschoben (vgl. Hengstschläger-Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 2018, Rz. 1082).
Schlagworte
Frist zur Erhebung der Beschwerde; Beschwerdefrist; Versäumung der Rechtsmittelfrist; Verschulden der Partei; Beschwerdevorlage; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsantrag; ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.141.002.7309.2021Zuletzt aktualisiert am
23.09.2021