RS Lvwg 2021/7/19 VGW-141/002/7309/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.07.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §33 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels ist es dem Verwaltungsgericht (infolge der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides) verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Schlagworte

Frist zur Erhebung der Beschwerde; Beschwerdefrist; Versäumung der Rechtsmittelfrist; Verschulden der Partei; Beschwerdevorlage; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsantrag; Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.141.002.7309.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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