Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.07.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §33 Abs4Rechtssatz
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels ist es dem Verwaltungsgericht (infolge der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides) verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Schlagworte
Frist zur Erhebung der Beschwerde; Beschwerdefrist; Versäumung der Rechtsmittelfrist; Verschulden der Partei; Beschwerdevorlage; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsantrag; ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.141.002.7309.2021Zuletzt aktualisiert am
23.09.2021