Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.08.2021Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §157 Abs2Rechtssatz
Die gesetzliche Bestimmung des § 157 Abs. 2 ÄrzteG ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass die Formulierung „rechtskräftig“ nur jene Fälle erfasst, in dem der Disziplinarbeschuldigte neben dem Einspruch nicht auch eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben hat. Hat er dies aber getan, wird mit dem auf § 157 Abs. 2 ÄrzteG gestützten Beschluss der schwebend unwirksame Zustand des Disziplinarerkenntnisses beendet und tritt dessen Rechtswirksamkeit ein (nicht aber auch dessen Rechtskraft).
Schlagworte
Disziplinarvergehen; Einspruch; schwebende Unwirksamkeit; Rechtskraft; Rechtswirksamkeit; teleologische ReduktionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.172.092.10978.2021Zuletzt aktualisiert am
21.09.2021