TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/20 LVwG-2020/14/2308-13

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Veröffentlicht am 20.08.2021
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Entscheidungsdatum

20.08.2021

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
19/05 Menschenrechte
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art5
1.ZP EMRK Art1
KFG 1967 §57 Abs8
KFG 1967 §102 Abs11

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch den Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen die Untersagung der Weiterfahrt, die Abnahme des Zulassungsscheines und die Anbringung einer Lenkradsperre am Sattelzugfahrzeug, durch ein – der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) zurechenbares – Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.4.2021,

zu Recht:

1.       Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG iVm §§ 102 Abs 11 iVm 57 Abs 8 KFG wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die – am 8.9.2020 um 19:59 Uhr bei der Kontrollstelle auf der B*** im Gebiet der Gemeinde X vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes CC ausgesprochene und bis 13:20 Uhr des folgenden Tages aufrechterhaltene – Untersagung der Weiterfahrt, die Abnahme des Zulassungsscheines und die Anbringung einer Lenkradsperre am Sattelzugfahrzeug mit dem italienischen Kennzeichen ** *** ** den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzte.

2.       Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei seine Aufwendungen von € 1.689,60 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

A. Maßnahmenbeschwerde

In seiner Maßnahmenbeschwerde vom 19.10.2020 rügte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – die Untersagung der Weiterfahrt, die Abnahme des Zulassungsscheines und die Anbringung einer Lenkradsperre am Sattelzugfahrzeug mit dem italienischen Kennzeichen ** *** ** am 8.9.2020 bei Kontrollstelle X.

Der Beschwerdeführer sei Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges sowie des Anhängers (Kennzeichen ** *** **) und Inhaber des Einzelunternehmens DD, Standort **** W (Bezirk V). Dieses führe Fleischtransporte von Deutschland nach Italien durch.

Das Sattelfahrzeug sei oberhalb der Windschutzscheibe im Dachbereich mit Zusatzscheinwerfern ausgestattet, welche zum Ausleuchten der Be- und Entladestelle benötigt werden. Derartige Zusatzscheinwerfer seien gesetzeskonform, dürften aber nicht gleichzeitig mit Fern- und Abblendlicht eingeschaltet werden. Der Kontrollbeamte hätte die Schaltmöglichkeiten überprüft und den Lenker aufgefordert, das Abblendlicht und die Scheinwerfer einzuschalten. Dieser Aufforderung hätte der Lenker entsprochen. Der Kontrollbeamte habe somit feststellen können, dass die Zusatzscheinwerfer nicht gemeinsam mit dem Abblendlicht und den Scheinwerfer eingeschaltet seien. Daraufhin habe der Kontrollbeamte das Fahrerhaus betreten wollen, um die Schaltmöglichkeiten selbst zu überprüfen. Sowohl der vor Ort anwesende LKW-Lenker als auch der Beschwerdeführer selbst über Telefon hätten dem Kontrollbeamten das Betreten des Fahrerhauses untersagt, da betriebsfremden Personen in Folge der strengen COVID-19-Hygienevorschriften dieses nicht betreten dürfen, um ein Infektionsrisiko möglichst auszuschalten. Schließlich hätte der Kontrollbeamte um 19:59 Uhr die Stilllegung des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges durch Einziehung des Zulassungsscheines und Anlegung einer Lenkradsperre angeordnet. Der Zulassungsschein sei erst am 9.9.2020 um 13:20 Uhr wieder ausgefolgt und die Lenkradsperre aufgehoben worden. Die Anhaltung des Sattelzugfahrzeuges entbehre jeder sachlichen Rechtfertigung und jeder rechtlichen Grundlage und sei somit rechtswidrig.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufnahme zahlreicher Beweis und Kostenersatz – die angefochtene Maßnahme für rechtswidrig zu erklären.

B. Gegenschrift

In ihrer Gegenschrift vom 9.11.2020 gab die belangte Behörde – wiederum zusammengefasst – an, im Rahmen der Kontrolle sei der Lenker zum Zwecke der kraftfahrrechtlichen Überprüfung der Beleuchtungseinrichtung vom einschreitenden Polizeibeamten aufgefordert worden, die gesamte am Fahrzeug montierte Beleuchtung einzuschalten sowie das Fernlicht zu betätigen. Dieser habe sich jedoch wiederholt geweigert, die der Beleuchtung zugeordneten Schalter zu betätigen, ebenso hätte er dem Polizisten den Zugriff auf die im Cockpit befindlichen Schaltfunktionen verweigert. Aufgrund dieses Verhalten sei es dem Polizeibeamten nicht möglich gewesen abzuklären bzw festzustellen, ob bei der weiteren Verwendung des Kraftfahrzeugs die Verkehrssicherheit gefährdet wäre. Da die Annahme gerechtfertigt gewesen sei, dass das Sattelzugfahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche und bei weiterer Verwendung die Verkehrssicherheit gefährdet sei, hätte der einschreitende Polizeibeamte um 19:59 Uhr den Zulassungsschein abgenommen und anstelle der Abnahme des angenieteten Kennzeichens als gelinderes Mittel am Lenkrad eine mechanische Sperre angebracht. Diese Sperre sei am 9.9.2020 um 13:05 Uhr wieder abgenommen worden.

Gegenüber dem Lenker, dem Beschwerdeführer, aber auch Dritten sei mehrfach kommuniziert worden, diese gesetzten Maßnahmen würden nur das Sattelzugfahrzeug, nicht aber den Sattelanhänger betreffen. Das Umsatteln des Anhängers wäre durchaus möglich gewesen, die diesbezüglichen Papiere seien den Lenker bereits um 21:19 Uhr retourniert worden.

Abschließend beantragte die belangte Behörde neben Kostenersatz die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C. Weiteres Verfahren

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 20.4.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter RA BB sowie für die belangte Behörde EE. Der Beschwerdeführer wurde ebenso einvernommen, wie der LKW-Lenker FF und das Kontrollorgan CC.

II.      Sachverhalt

Am 8.9.2020 lenkte FF das Sattelzugfahrzeug mit dem italienischen Kennzeichen ** *** ** sowie einen Anhänger auf der (U-)Bundesstraße B*** Richtung Süden und somit Richtung Italien. Der Anhänger hatte über 19 Tonnen Fleisch bzw verarbeitetes Fleisch (Schinken) zum Transport vom Unternehmen GG in Deutschland zum Unternehmen JJ in T in Südtirol geladen.

Am Sattelzugfahrzeug befanden sich über der Fahrerkabine sechs zusätzlich angebrachte Scheinwerfer. An der Kontrollstelle im Gemeindegebiet von X wurde dieser Lastkraftwagen vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes CC angehalten und kontrolliert. Dabei forderte das Kontrollorgan den Lenker des LKW unter anderem auf die zusätzlich angebrachten Scheinwerfer einzuschalten. Dieser erwiderte, die Zusatzscheinwerfer funktionieren nicht. Daraufhin forderte das Kontrollorgan die Betätigung bestimmter Knöpfe. Dieser Aufforderung leistete der Lenker Folge. Das Kontrollorgan nahm dabei wahr, die Zusatzscheinwerfer leuchteten nicht auf.

Das Kontrollorgan hegte den Verdacht, die Zusatzscheinwerfer könnten sehr wohl durch das Betätigen bestimmter Knöpfe oder Knopfkombinationen eingeschaltet werden. Deshalb wollte er selbst das Fahrerhaus besteigen und die entsprechenden Lichtschalter betätigen. Dies verweigerte der Lenker des LKW.

Der Lenker betrachtete die Fahrerkabine als seinen eigenen Lebensraum und wollte aus Angst vor einer COVID-19-Infektion niemanden dort rein lassen. Sein Vater war im vorhergehenden Jahr an COVID-19 verstorben.

Wären die Zusatzscheinwerfer – dem Verdacht entsprechend und somit vorschriftswidrig – funktionsfähig gewesen, hätte das Kontrollorgan die Weiterfahrt nicht untersagt, sondern verwaltungsstrafrechtliche Schritte eingeleitet.

Der Lenker hielt telefonisch mit dem Beschwerdeführer Rücksprache. Dieser bestätigte dem Lenker den Zutritt des Kontrollorgans zum Fahrerhaus zu verweigern.

Um 19:59 Uhr untersagte das Kontrollorgan die Weiterfahrt, nahm den Zulassungsschein ab und brachte eine Lenkradsperre an.

Das Kontrollorgan wies den Lenker – sowie auch telefonisch den Beschwerdeführer – darauf hin, der Anhänger kann jederzeit von einem anderen Zugfahrzeug abgeholt werden.

Um 11:40 Uhr des folgenden Tages erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, einer Überprüfung des Sattelzugfahrzeuges zuzustimmen. In weiterer Folge überprüfte um 13:05 Uhr das Kontrollorgan CC selbst die Beleuchtungseinrichtung in dem dieser selbst auf der obersten Stufe des Trittbrettes stehend bestimmte Knöpfe und Knopfkombinationen betätigte. Dabei stellte er fest, die zusätzlich angebrachten Scheinwerfer funktionierten tatsächlich nicht.

Um 13:20 Uhr händigte das Kontrollorgan dem Lenker den Zulassungsschein wieder aus und entfernte die Lenkradsperre.

III.     Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vom Beschwerdeführer und von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20.4.2020.

Von sämtlichen Verfahrensbeteiligten wird außer Streit gestellt, dass sechs Zusatzscheinwerfer am Fahrzeug angebracht waren.

Widersprüchlich sind die Angaben, ob der LKW-Lenker den Aufforderungen des Kontrollorgans bestimmte Schalter zu betätigen nachkam. Einerseits verneinte dies das Kontrollorgan in der mündlichen Verhandlung zuerst („Um das zu überprüfen, habe ich den Lenker aufgefordert, die Lampen einzuschalten. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, sondern hat er gesagt, dass sie nicht funktionieren. Ich habe ihn aufgefordert, er soll es trotzdem betätigen und es gibt auch gewisse Schalter, die so gekennzeichnet sind. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen.“). Später gab er an, sich nicht mehr an eine abermalige Aufforderung zu erinnern („Über Befragung, ob ich ihn in dieser Situation auch aufgefordert habe, die Beleuchtung zu betätigen: Das weiß ich nicht mehr.“).

Andererseits schilderte der LKW-Lenker zuerst detailliert, glaubwürdig und nachvollziehbar, die mangelnde Funktionsfähigkeit der Zusatzscheinwerfer („Beim Volvo sind die Lampen abgetrennt. Ich bin kein Fachmann, aber es ist so, dass die Lampen separat sind. Da gibt es keine Sicherung, sondern man muss die Kabel abtrennen, weil sonst funktionieren [sie] immer gemeinsam und bei diesem Fahrzeug waren die Kabel abgetrennt. In keiner Hinsicht haben bei meiner Zugmaschine die Zusatzscheinwerfer funktioniert, weder als Standlicht noch im Zusammenhang mit dem Fernlicht. Über Befragung, ob ich irgendeine Möglichkeit gehabt habe diese Zusatzlampe einzuschalten: Nein.“).

In weiterer Folge schilderte dieser die Betätigung sämtlicher Knöpfe nach Aufforderung des Kontrollorgans („Am Vorabend als er auf dem Trittbrett gestanden ist, bin ich in der Fahrerkabine gesessen und habe alles das betätigt, wo[zu] er mich aufgefordert hat. … Am Vorabend habe ich im Zuge dieses Prozesses auch sämtliche Schalter der Beleuchtungsanlage betätigt. … Es ist so gewesen, dass Herr CC auf dem obersten Trittbrett bei geöffneter Tür gestanden ist. Er war somit um ein Stück größer, vielleicht ein bis zwei Köpfe größer als ich, da ich im Fahrerhaus gesessen bin. Zwei weitere Polizisten sind vor dem Auto gestanden. Herr CC hat mich dezidiert aufgefordert, gewisse Knöpfe zu drücken. Das habe ich befolgt. Die ganzen Lichtfunktionen des LKW wurden kontrolliert. Er hat mich aufgefordert, die Lichter zu betätigen. Dann habe ich zum Beispiel das Fernlicht betätigt usw. Er hat nicht gesagt, welchen Knopf ich direkt drücken soll. Ich habe alle Lichter eingeschaltet, für die er mich aufgefordert hat und das andere geht ihn nichts an.Ich habe sämtliche Beleuchtungen eingeschaltet nach denen ich gefragt worden bin.“).

Aufgrund dieser detaillierten und mehrmals nach- und hinterfragten Schilderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erschien die dahingehende Aussage glaubwürdig und nachvollziehbar.

Den Verdacht, die Zusatzscheinwerfer ließen sich sehr wohl einschalten, legte das Kontrollorgan in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dar („Auch können die Schalter anders geschalten werden bzw zusammengeschalten werden, das kann man so nicht sagen. Die Situation ist ja nicht neu und wir haben auch bei Referententagungen dahingehend besprochen, dass Firmen nunmehr kreativ werden. Dadurch, dass es auch strafbar ist, wenn sie in anderen Staaten zugelassen werden, sind manche Lampen so geschaltet, dass man zwei Schalter zugleich drücken muss, um die Lampen einzuschalten. Da gibt es verschiedenen Möglichkeiten. Es gibt auch versteckte Schalter. Das haben wir auch schon bei anderen Fahrzeugen festgestellt. Man kann somit nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Fernlichtschalter nicht funktioniert hätten. Es gibt einen weiteren Fall, auch die Firma DD betreffend, dass uns ein Fahrzeug mit eingeschalteten Lichtern oberhalb der Fahrerkabine mit den Zusatzscheinwerfern entgegengekommen sind, die geleuchtet haben. Wir sind umgedreht, sind dem Fahrzeug nachgefahren und uns wurde ebenfalls erklärt, dass die Scheinwerfer nicht funktionieren würden.“).

Unbestritten ist die dahingehende Verweigerung des Betretens des Fahrerhauses (Beschwerdeführer: „Über weitere Befragung von wem die Entscheidung gewesen ist, dass Herr CC nicht in die Fahrerkabine darf, ob das die Entscheidung des Lenkers gewesen ist: Ja, und ich habe sie ihm bestätigt.“;

Zeuge FF: „Er hat zu mir gesagt, ich soll auf die Seite rutschen und dann drückt er, dann werden wir sehen, ob die Lichter funktionieren oder nicht. Das habe ich verweigert.“;

Zeuge CC: „Er verweigerte und hat gesagt, das macht er nicht. … Er ist wiederum dieser Aufforderung nicht nachgekommen und darauf habe ich gesagt, dann muss ich das machen. Darauf hat er entgegnet, dass ich sicher nicht in das Fahrzeug einsteigen werde.“).

Die dahingehende Motivation schilderte der LKW-Lenker glaubwürdig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung („Das Fahrerhaus ist meine Wohnung. Warum soll ich jemanden in meine Wohnung lassen, insbesondere zu COVID-Zeiten, wo alles verboten ist. … Ich habe Herrn CC aufgefordert, wenn er den LKW betreten will, muss er den gesamten LKW desinfizieren. Ich denke, das sind meine Rechte. … Über weitere Befragung, ob es zutreffend ist, dass mein Vater vor kurzer Zeit an einer Infektionskrankheit gestorben ist: Ja. Meine Mutter lebt noch. Ich habe mit meiner Mutter teilweise Probleme gehabt, da sie nicht wollte, dass ich nach Hause komme, da sie Angst hat, dass ich sie mit Corona infizieren würde. … Ich habe nicht gesagt, warum ich ihm den Zutritt verweigere und er hat mich nicht danach gefragt. Wenn er mich danach gefragt hätte, hätte ich ihm selbstverständlich gesagt, dass ich ihn wegen Corona den Zutritt verweigere.“). Dies bestätigte auch der Beschwerdeführer („[D]er Vater von Herrn FF ist letztes Jahr an einer Virusinfektion gestorben und Herr FF hat große Angst sich mit Corona zu infizieren und die Infektion an seine Mutter zu übertragen. Ich habe deshalb Herrn FF gefragt, was er machen möchte. Herr FF hat mir mitgeteilt, ich lasse ihn nicht rein. Das habe ich respektiert.“)

Die Intention, auch bei Bestätigung des Verdachts die Weiterfahrt nicht zu untersagen, gab das Kontrollorgan unmissverständlich in der mündlichen Verhandlung an („Über Befragung, wenn die Funktionsfähigkeit von allen sechs Scheinwerfern erwiesen worden wäre, ob ich dem LKW die Weiterfahrt untersagt hätte: Nein, ich hätte ihm die Weiterfahrt nicht untersagt.“).

Die Rücksprache des Lenkers schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung („Herr FF hat mir mitgeteilt, ich lasse ihn nicht rein. Das habe ich respektiert.“).

Die tatsächliche Abnahme des Zulassungsscheines sowie das Anbringen der Lenkradsperre sind unstrittig.

Die schließlich erfolgte selbständige Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Zusatzscheinwerferwerfer am darauffolgenden Tag sowie die Aufhebung der Maßnahmen schilderte das Kontrollorgan („Zu diesem Zeitpunkt der Überprüfung am nächsten Tag hat sich ergeben, dass die Lichter nicht einschaltbar gewesen sind. Die Lenkradsperre wurde sodann entfernt und der Zulassungsschein ausgehändigt und die Amtshandlung war beendet. … Hinsichtlich der Lampen hat sich keine Verwaltungsübertretung ergeben, da sie nicht einschaltbar waren. … Er hat mir noch freiwillig den Sicherungskasten gezeigt. Offensichtlich sind alle Relais gesteckt gewesen, ob sie in Ordnung waren, habe ich nicht kontrolliert. Sämtliche Schalter, die mit Beleuchtungen im Zusammenhang stehen, habe ich betätigt. Ein Kollege ist vor dem Fahrzeug gestanden und hat geschaut, ob diese Scheinwerfer eingeschalten werden.“).

IV.      Rechtslage

Kraftfahrzeuggesetzes 1967 (KFG, BGBl 1967/267 idF I 2020/134)

§ 57 Verfahren bei der Überprüfung

(8) Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs 1 lit a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.

§ 102 Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(11) Der Lenker hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist, das Fahrzeug oder Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Verweigert der Lenker die ihm zumutbare Mitwirkung an technischen Fahrzeugkontrollen und verhindert so die Überprüfung des Fahrzeuges oder seiner Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und dass die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird. In diesen Fällen sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden.

V.       Erwägungen

A. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 131 Abs 1 B-VG entscheiden über diese Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Die Landesverwaltungsgerichte erkennen gemäß § 88 Abs 1 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde rügt die Untersagung der Weiterfahrt verbunden mit der Abnahme des Zulassungsscheines und der Anbringung einer Lenkradsperre am Sattelzugzahlfahrzeug am 8.9.2021 sowie die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme bis 9.9.2020 in 6543 X. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist somit sachlich und örtlich zuständig.

B. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (dazu VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).

In diesem Sinne wurde ua das Aufsperren verschlossener Räume oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl VwGH 22.1.2002, 99/11/0294) (VwSlg 19.288 A/2016).

Der Verfassungsgerichtshof sah die Abhaltung einer militärischen Übung ohne die Zustimmung des Grundeigentümers (vgl VfSlg 10.409/1985), das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten (VfSlg 12.122/1989), das Betreten und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre (vgl VfSlg 12.053/1989), als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an, obwohl in all diesen Fällen physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden war (VwSlg 19.288 A/2016).

Die gegenständliche Untersagung der Weiterfahrt verbunden mit der Abnahme des Zulassungsscheines und der Anbringung einer Lenkradsperre am Sattelzugzahlfahrzeug stellt somit unbestritten einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Maßnahmenbeschwerde ist deshalb zulässig.

C. Verweigerung der Mitwirkung nach § 102 Abs 11 KFG

Grundsätzlich hat der Lenker gemäß § 102 Abs 11 Satz 1 KFG auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Fahrzeug oder Teile, Ausrüstung- und Ausstattungsgegenstände zugänglich zu machen. Verweigert der Lenker – so § 102 Abs 11 Satz 2 KFG ausdrücklich – die ihm zumutbare Mitwirkung an technischen Fahrzeugkontrollen und verhindert so die Überprüfung, ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und dass die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeugs gefährdet wird. In weiterer Folge sind – so § 102 Abs 11 Satz 3 KFG wiederum ausdrücklich – die Bestimmungen des § 57 Abs 8 anzuwenden.

Gemäß dem festgestellten Sachverhalt leistete der LKW-Lenker den Anordnungen des Kontrollorgans Folge und betätigte die geforderten Funktionen und Knöpfe. Er gewährte diesem lediglich den Zutritt zum Fahrerkabine nicht.

Dadurch verweigerte der Lenker zwar die ihm zumutbare Mitwirkung. Er hätte ohne weiteres das Fahrerhaus verlassen und dem Kontrollorgan dessen Betreten ermöglichen können. § 102 Abs 11 Satz 2 KFG fordert jedoch als zweite – kumulative („und“) – Voraussetzung eine dadurch bewirkte Verhinderung der Überprüfung. Ähnlich verlangen die Materialien, dass durch die Verweigerung der Mitwirkung „die Kontrolle des technischen Zustands des Fahrzeugs dadurch unmöglich“ gemacht wird (ErlRV 220 BlgNR 24. GP, 10, zu BGBl I 2009/94). Durch sein Verhalten verhinderte der LKW-Lenker jedoch die Überprüfung nicht. Vielmehr leistete er den – sonstigen – Anordnungen des Kontrollorgans Folge und betätigte sämtliche Knöpfe, die ihm aufgetragen wurden. Das Kontrollorgan hätte somit durch weitere gezielte Anweisungen, bestimmte Knöpfe oder Knopfkombinationen zu drücken, die Kontrolle durchführen können. Eine Verhinderung der Überprüfung somit nicht vor.

Somit fehlt es an der zweiten Voraussetzung des § 102 Abs 11 Satz 2 KFG. Die im darauffolgenden Satz vorgesehene Konsequenz kommt nicht zur Anwendung.

D. Abnahme des Zulassungsscheines und Anbringen einer Lenkradsperre nach § 57 Abs 8 KFG

Doch auch wenn man die Vorgaben des § 102 Abs 11 Satz 2 KFG für gegeben erachten und somit als Konsequenz die – in Satz 3 vorgesehene – Anwendung des § 57 Abs 8 bejahen würde, ermächtigt dies noch nicht zur Abnahme des Zulassungsscheines.

Wird – gemäß § 57 Abs 8 KFG – die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.

§ 102 Abs 11 Satz 2 KFG berechtigt zwar zur Annahme, „dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und dass die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeugs gefährdet wird“. Damit ist jedoch nur die erste Voraussetzung des § 57 Abs 8 KFG gemeint.

Auch wenn die Materialien anderes vermuten lassen könnten (ErlRV 220 BlgNR 24. GP, 11, zu BGBl I 2009/94: „In solchen Fällen können dann der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgenommen werden.“), muss die zweite Voraussetzung des Vorliegens einer Gefahr im Verzug – aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts – noch gesondert geprüft werden. So erlaubt ein anlässlich einer Überprüfung an Ort und Stelle entdeckter Mangel nur zur Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, wenn er sich augenscheinlich als so schwer erweist, dass unter Zugrundelegung von kraftfahrtechnischem Erfahrungswissen befürchtet werden muss, es werde sich bei (bestimmungsgemäßer) weiterer Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eine Unfallsituation ergeben (VwGH 29.9.2005, 2005/11/0125; 30.5.2001, 2001/11/0037).

Die belangte Behörde legte jedoch erstens keinerlei Gründe vor, warum tatsächlich eine Unfallsituation zu befürchten gewesen sei. Das Kontrollorgan rügte ausschließlich die mangelnde Mitwirkung des Lenkers, da dieser dem Kontrollorgan den Zutritt zur Fahrerkabine verweigerte. Darüber hinaus gab das Kontrollorgan in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass dem Lenker sogar bei der Funktionsfähigkeit von allen sechs Zusatzscheinwerfern die Weiterfahrt nicht untersagt worden wäre.

Zweitens sprachen keinerlei Gründe für eine vorschriftswidrige Verwendung der zusätzlich angebrachten Scheinwerfer. Zu keinem Zeitpunkt nahm das Kontrollorgan eine rechtswidrige Verwendung wahr, weder beim Befahren der Kontrollstelle, noch als der Lenker – der Aufforderung des Kontrollorgans Folge leistend – das Fernlicht, das Abblendlicht und die Zusatzscheinwerfer einschaltete bzw einzuschalten versuchte.

Drittens erscheint die Verantwortung des LKW-Lenkers – und somit in weiterer Folge auch des Beschwerdeführers – den Zutritt zum Fahrerhaus aufgrund der besonderen COVID-19-Situation verbunden mit den aufgeladenen Fleischprodukten zu verweigern, als nachvollziehbar.

In Zusammenschau dieser Argumente rechtfertigen die Zusatzscheinwerfer verbunden mit der Verweigerung des Betretens der Fahrerkabine durch das Kontrollorgan nicht die Abnahme des Zulassungsscheins und die Anbringung einer Lenkersperre. Sofern es sich bei den Zusatzscheinwerfern überhaupt um einen Mangel handelt, war dieser nicht so schwer, eine Unfallsituation zu befürchten.

F. Grundrechtliche Aspekte

Die Abnahme des Zulassungsscheins sowie das Anbringen einer Lenkradsperre stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz des Eigentums nach Art 5 StGG und Art 1 1. ZP-EMRK dar. Dem Eigentümer des LKW wird der für diese Sache wesentliche Gebrauch unmöglich gemacht und somit die Nutzung eines vermögenswerten Privatrechts beschränkt (VfGH 30.11.1976, B 286/76; 17.12.21974, B 88/74).

Auch wenn man – entgegen den obigen Ausführungen – eine gesetzliche Grundlage bejahen würde, fehlt es erstens an der Erforderlichkeit. So wären – wie oben schon ausgeführt – weitere konkrete Anweisungen des Kontrollorgans ein gelinderes Mittel gewesen. Zweitens mangelt es an der Adäquanz. Auch bei zutreffend des vom Kontrollorgan gehegten Verdachtes hinsichtlich der Zusatzscheinwerfer hätte dieser – nach seinen eigenen Angaben bloß – verwaltungsstrafrechtliche Schritte eingeleitet, die Weiterfahrt jedoch nicht untersagt. Es fehlt somit aus grundrechtlicher Sicht an der Verhältnismäßigkeit.

F. Fazit

Die Verweigerung des Betretens der Fahrerkabine durch das Kontrollorgan stellt zwar eine Verweigerung einer zumutbaren Mitwirkung des LKW-Lenkers gemäß § 102 Abs 11 Satz 1 KFG dar. Eine Verhinderung der Überprüfung erfolgte dadurch jedoch nicht. Da der LKW-Lenker ansonsten sämtlichen Anordnungen des Kontrollorgans Folge leistete, hätte eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Zusatzscheinwerfer auch durch konkrete Anordnungen seitens des Kontrollorgans erfolgen können. Somit lagen die Voraussetzungen des § 102 Abs 11 Satz 2 KFG nicht vor. § 57 Abs 8 KFG kommt somit nicht zur Anwendung.

Doch auch wenn man § 57 Abs 8 KFG für anwendbar erachten würde, fehlte es im gegenständlichen Fall am Vorliegen einer Gefahr im Verzug, was jedoch Voraussetzung der Abnahme des Zulassungsscheines ist.

Abschließend war die Abnahme des Zulassungsscheins und das Anbringen einer Lenkradsperre aus grundrechtlicher Sicht unverhältnismäßig.

Somit ist der Beschwerde Folge zu geben und die Rechtswidrigkeit der Abnahme des Zulassungsscheins sowie das Anbringen seiner Lenkersperre auszusprechen.

G. Kosten

Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

Der Beschwerdeführer beantragte Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß. Deshalb sind dem Beschwerdeführer jeweils der Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 1 VwG-AufwandersatzVO) von € 737,60 und der Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 2 leg cit) von € 922, sowie die Eingabengebühr von € 30, insgesamt somit € 1.689,60 zuzusprechen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsschutzinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.9.2017, Ra 2017/20/0282).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

M i t t e i l u n g

Der Beschwerdeführer hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 1 lit b Gebührengesetz 1957, BGBl 1957/276 idF I 2019/103 iVm der Eingabengebührverordnung, BGBl II 2014/387 idF 2017/118, für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde eine Eingabengebühr von € 30 zu entrichten. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden.

Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr erfolgen (§ 9 Gebührengesetz). Für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung dieser mitgeteilten Gebühren erfolgt gemäß § 34 Gebührengesetz eine Meldung an das Finanzamt, welches die Gebühren mit Bescheid vorschreiben wird.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

Schlagworte

Lenkradsperre; Zulassungsschein Abnahme; Mitwirkung Fahrzeugkontrolle; Verweigerung Mitwirkung; Zusatzscheinwerfer; Angst vor COVID-19-Ansteckung des Lenkers;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.14.2308.13

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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