TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/25 LVwG-2021/15/1905-2

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Veröffentlicht am 25.08.2021
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Entscheidungsdatum

25.08.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.05.2021, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 11.02.2021 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund von Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz Verwaltungsstrafen in der Höhe von insgesamt Euro 260,00 verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15.02.2021 zugestellt. Dagegen richtet sich der am 17.04.2021 via E-Mail erhobene Einspruch.

Gegen den daraufhin erlassenen zurückweisenden Bescheid hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel eingebracht und darin vorgebracht, dass die Verspätung des Einspruches darauf zurückzuführen sei, dass er seit längerer Zeit täglich mit Durchfall, Schwindel und Müdigkeit zu kämpfen habe. Es habe sich dadurch ein Blutsturz ergeben, den er fast nicht überlebt hätte. Durch seinen Zustand habe er das Zeitgefühl total verloren. Zusätzlich wurde zur Untermauerung des Vorbringens ein Arztbrief übermittelt.

II.      Sachverhalt:

Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund von Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine Strafverfügung erlassen. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15.02.2021 zugestellt. Dagegen richtet sich das via E-Mail am 17.04.2021 erhobene Rechtsmittel.

III.     Beweiswürdigung:

Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Der Zeitpunkt der Einbringung des Einspruches ergibt sich aus der E-Mailnachricht des Beschwerdeführers, die ebenfalls im Akt der belangten Behörde einliegt.

IV.      Rechtslage:

„§ 49. VStG

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

§ 32. AVG

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

V.       Erwägungen:

Bei Zustellung der Strafverfügung am 15.02.2021 ist die 2-wöchige Rechtsmittelfrist, auf welche auch in der Strafverfügung ausdrücklich hingewiesen wird, mit dem 01.03.2021 abgelaufen. Das erst am 17.04.2021 eingebrachte Rechtsmittel erweist sich daher jedenfalls als verspätet.

Zum Beschwerdevorbringen wird weiters darauf hingewiesen, dass mit den Argumenten des Beschwerdeführers allenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden könnte, das Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings nichts daran ändert, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen ist. Ein derartiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde allerdings im vorliegenden Fall nicht gestellt. Ergänzend wird daher in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer laut dem von ihm übermittelten Arztbrief zum Zeitpunkt der Untersuchung im Krankenhaus Y am 09.03.2021 wieder „wach und in allen Qualitäten orientiert“ gewesen ist. Alleine schon aufgrund dieser Angaben im Arztbrief wäre daher davon auszugehen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nunmehr verspätet wäre. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich allerdings, zumal ein Antrag auf Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen war.

Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Verspäteter Einspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.15.1905.2

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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