TE Vfgh Beschluss 1995/3/6 B1674/92

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Abänderung eines früheren Beschlusses des VfGH; Unterbrechung des Verfahrens mangels Nachweis der Aufrechterhaltung der Prozeßvollmacht für den einschreitenden Rechtsanwalt durch die Erben der Bescheidadressatin

Spruch

In Abänderung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1993, B1674/92-11, wird dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1.a) In der von (der Verlassenschaft nach) M K F erhobenen, mit 30. Oktober 1992 datierten, auf Art144 B-VG gestützten, gegen den obigen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Diesem Antrag wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1993, B1674/92-11, Folge gegeben.

b) Nunmehr beantragt der (Vorarlberger) Grundverkehrssenat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1994, "der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen", weil mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin kein unverhältnismäßiger Nachteil (mehr) verbunden wäre.

2.a) Gemäß §85 Abs2 erster Satz VerfGG hat der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dem zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung zufolge ist u.a. auf Antrag der Behörde, von der der angefochtene Bescheid herrührt, neu zu entscheiden, wenn sich die Voraussetzungen, die (seinerzeit) für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

b) Im vorliegenden Fall macht der Grundverkehrssenat geltend, daß die Beschwerdeführerin kein Interesse an einer (baldigen) Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes mehr habe.

Dies trifft zu:

Die Erben nach M K F (die kurz nach Zustellung des angefochtenen Bescheides verstorben ist), haben bisher keine Erklärung abgegeben, das Verfahren fortzusetzen. Der von M K F (behaupteterweise) bevollmächtigte einschreitende Rechtsanwalt hat - trotz wiederholter Aufforderungen - bisher nicht nachgewiesen, daß die Prozeßvollmacht (s. §35 ZPO) von deren Erben aufrechterhalten wird. Das Verfahren gilt daher als unterbrochen. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aufgrund des vom Grundverkehrssenat eingebrachten Schriftsatzes vom 5. Dezember 1994 nicht veranlaßt, es als aufgenommen zu erklären.

Auch wenn die Erben nach M K F als (potentielle) beschwerdeführende Parteien betrachtet werden, erwächst ihnen unter den geschilderten Umständen kein unverhältnismäßiger Nachteil, wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Der Beschwerdevertreter bringt in seiner Äußerung vom 6. Feber 1995 nichts vor, was diese Annahme entkräften könnte.

3. Dem Beschwerdevertreter waren die für die Erstattung der Äußerung vom 6. Feber 1995 begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil weder §88 VerfGG noch eine andere Rechtsvorschrift hiefür eine Grundlage bieten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / Verfahren, VfGH / Prozeßvollmacht, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1674.1992

Dokumentnummer

JFT_10049694_92B01674_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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