TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/27 LVwG-2021/15/1500-3

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Veröffentlicht am 27.08.2021
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Entscheidungsdatum

27.08.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

2. COVID-19-NotMV §1
2. COVID-19-NotMV §2
VStG §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.04.2021 , Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit:           26.12.2020, 20.45 Uhr

Tatort:           **** Y, Adresse 2

1. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt Ihren privaten Wohnbereich in **** Adresse 3 verlassen und sich zu diesem angeführten Zeitpunkt in **** Adresse 2 (Sportheim der Sportunion CC), ohne triftigen Grund und ohne die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 1 bis 8 COVID-NotMV zu erfüllen, aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs gemäß 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung 2. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020 in der Zeit vom 26.12.2020 bis 04.01.2021 nur zu den unter § 1 Abs 1 Z 1 bis 9 aufgezählten Zwecken zulässig ist.

Es lag jedoch keiner der angeführten Gründe im gegenständlichen Fall vor, da kein rechtfertigender Grund gemäß § 1 Abs 1 Z 1 bis 9 glaubhaft gemacht wurde.

2. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt das Vereinslokal der Sportunion CC in ****

Adresse 2 und somit einen öffentlichen Ort in einem geschlossenen Raum betreten und dabei weder den Mindestabstand von 1 m zu DD eingehalten - dieser betrug lediglich ca. 80 cm - noch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen, obwohl aufgrund der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung 2. COVID-19- NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020, gemäß § 2 Abs 2 COVID-19-NotMV in der Zeit vom 26.12.2020 bis 04.01.2021 beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. §§ 8 Abs. 5, 5 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 1 Abs. 1 2. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020

2. §§ 8 Abs. 2 Z. 2, 4 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 2 Abs. 2 2. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020

Aus diesem Grund wurden über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. auf Grundlage des § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden, sowie zu Spruchpunkt 2. auf Grundlage des § 8 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00, Ersatzfreiheitstrafe 16 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend zu Spruchpunkt 1. (Verlassen des privaten Wohnbereichs) ausgeführt wird, dass es sich beim Vereinslokal, in welchem der Beschwerdeführer angetroffen worden sei, nicht um einen öffentlichen Ort handle. Der Beschwerdeführer sei Platzwart und Eismacher und habe sich aus diesem Grund rechtmäßig am besagten Ort aufgehalten. Zu Spruchpunkt 2. wird ergänzend ausgeführt, dass der erforderliche Mindestabstand nicht unterschritten worden sei.

Festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol im zu Zl LVwG-2021/14/1021 protokollierten Verfahren denselben Sachverhalt in Bezug auf die zweite damals anwesende Person zu beurteilen hatte. Das Landesverwaltungsgericht hat im angeführten Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran das angefochtene Straferkenntnis behoben. Begründend hat das Landesverwaltungsgericht dazu einerseits festgehalten, dass betreffend das Verlassen des Wohnbereichs im vorliegenden Fall die Ausnahme gemäß § 1 Abs 1 Z 4 der 2. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung (berufliche Zwecke) realisiert worden sei. Außerdem handle es sich bei beiden damals anwesenden Personen um jeweils eine wichtige Bezugsperson, mit der er in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt gepflegt wurde. Aus diesem Grund war auch die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 1 Z 3 lit a lit cc der 2. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung anzuwenden. Betreffend Spruchpunkt 2. hat das Landesverwaltungsgericht im angeführten Verfahren festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung das Vereinsheim geschlossen und nur einzelnen Vereinsmitgliedern zugänglich gewesen sei, weshalb von keinem öffentlichen Ort ausgegangen werde.

Festgehalten wird, dass den Parteien des vorliegenden Verfahrens die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirols im Verfahren LVwG-2021/14/1021 nochmals zur Kenntnis gebracht wurden und gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol auch im vorliegenden Verfahren von diesem Sachverhalt ausgeht. Gleichzeitig wurden die Parteien des Verfahrens um Stellungnahme ersucht, ob vor diesem Hintergrund auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Ein derartiger Verhandlungsverzicht wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.08.2021 sowie vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2021 erklärt.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat sich am 26.12.2020 gegen 20:45 Uhr in Y im Sportheim der Sportunion CC aufgehalten. Der Beschwerdeführer ist Platzwart/Eismacher bei dem am angeführten Ort situierten Eislaufplatz. Weiters anwesend bei der von Beamten der PI X durchgeführten Kontrolle war Herr DD, welcher ebenfalls Platzwart/Eismacher beim besagten Verein ist. Bei der Kontrolle wurde von Beamten der PI X festgestellt, dass der Mindestabstand zwischen Herrn D und dem Beschwerdeführer nicht eingehalten wurde.

Bei Herrn D und dem Beschwerdeführer handelt es sich um wichtige Bezugspersonen, bei welchen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt gepflegt wurde.

III.     Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Niederschrift des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zum Verfahren LVwG-2021/14/1021. Die belangte Behörde hat auch nach Vorhalt des Protokolls keine Stellungnahme dazu abgegeben, dass die vom Landesverwaltungsgericht Tirol im angeführten Verfahren getroffenen Feststellungen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich daher den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Verfahren LVwG-2021/14/1021 an. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass das zur Zahl LVwG-2021/14/1021 geführte Verfahren denselben Sachverhalt betrifft, dies allerdings aus Sicht der zweiten davon betroffenen Person.

IV.      Rechtslage:

Die Verordnung BGBl II Nr 566/2020 i.d.F. BGBl II Nr 598/2020 hat auszugsweise wie folgt gelautet:

„2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV), BGBl II 2020/598

Ausgangsregelung

§ 1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a. der Kontakt mit

aa. dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb. einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b. die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c. die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,

d. die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e. die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f. die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

[…]

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

Öffentliche Orte

§ 2. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

V.       Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wird im vorliegenden Fall zum einen vorgeworfen, dass er die in § 1 der angeführten Verordnung normierte Ausgangsregelung missachtet habe. Dazu wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer entsprechend den oben wiedergegebenen Feststellungen zur Ausübung eines beruflichen Zweckes, nämlich zur Wartung des Eislaufplatzes, aus seinem privaten Wohnbereich entfernt hat. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Vereinsmitglied ehrenamtlich tätig geworden ist, zumal der Eislaufplatz der Öffentlichkeit zugänglich war und von dieser ja auch im Rahmen der Ausnahme gemäß § 1 Abs 1 Z 5 der genannten Verordnung in Anspruch genommen werden konnte. Aus diesem Grund ist die Platzpflege im vorliegenden Fall als von der Ausgangssperre ausgenommene berufliche Tätigkeit zu werten. Daher konnte die Ausnahme gemäß § 1 Abs 1 Z 4 der genannten Verordnung in Anspruch genommen werden und war daher der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs zum Tatzeitpunkt nicht untersagt.

Betreffend Spruchpunkt 2. wird festgehalten, dass es sich beim Vereinslokal zum Tatzeitpunkt nicht um einen öffentlichen Ort gehandelt hat, zumal dieser nicht von jedermann betreten werden konnte. Es hat sich sohin beim Vereinslokal nicht um einen Ort gehandelt, der für jedermann zugänglich war, sondern nur für jene Vereinsmitglieder, die einen Schlüssel besaßen. Zumal daher der Ort nur von einer von vorne herein bestimmten Anzahl an Personen betreten werden konnte, ist § 2 Abs 2 der 2.COVID-19 Notmaßnahmenverordnung nicht zur Anwendung gekommen. Dieser Tatvorwurf ist daher nicht zu Recht erfolgt.

Insgesamt war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG sowie auf Grund des ausdrücklichen Verzichts der Parteien abgesehen werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Berufliche Tätigkeit
Vereinsheim
öffentlicher Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.15.1500.3

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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