Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.09.2020Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
StPHG 2003 §9Rechtssatz
§ 9 StPHG 2003 bestimmt, in Übereinstimmung mit den §§ 5 und 14 GuKG 1997, dass über jeden Heimbewohner ab dem Tag des Heimeintritts eine Pflegedokumentation anzulegen ist und welche Daten in dieser zu erfassen sind. Diesen Bestimmungen kann aber nicht entnommen werden, dass bei einer elektronischen Dokumentation zusätzlich eine händische Übersichtsliste sämtlicher Bediensteten inklusive deren Handzeichen/Handkürzel bzw. Unterschriftsproben in Papierform für allfällige Kontrolltätigkeiten der Behörde zu führen ist.
Schlagworte
Pflegedokumentation, händische Übersichtsliste, Papierform, Kontrolltätigkeiten, Übersichtsliste Mitarbeiter, Handzeichen, Handkürzel, Unterschriftsprobe, elektronische AufzeichnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.30.562.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021