RS Lvwg 2020/9/15 LVwG 30.30-562/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

StPHG 2003 §9
GuKG 1997 §5
GuKG 1997 §14

Rechtssatz

§ 9 StPHG 2003 bestimmt, in Übereinstimmung mit den §§ 5 und 14 GuKG 1997, dass über jeden Heimbewohner ab dem Tag des Heimeintritts eine Pflegedokumentation anzulegen ist und welche Daten in dieser zu erfassen sind. Diesen Bestimmungen kann aber nicht entnommen werden, dass bei einer elektronischen Dokumentation zusätzlich eine händische Übersichtsliste sämtlicher Bediensteten inklusive deren Handzeichen/Handkürzel bzw. Unterschriftsproben in Papierform für allfällige Kontrolltätigkeiten der Behörde zu führen ist.

Schlagworte

Pflegedokumentation, händische Übersichtsliste, Papierform, Kontrolltätigkeiten, Übersichtsliste Mitarbeiter, Handzeichen, Handkürzel, Unterschriftsprobe, elektronische Aufzeichnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.30.562.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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