TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/15 LVwG 30.30-562/2020

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Entscheidungsdatum

15.09.2020

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

StPHG 2003 §9
GuKG 1997 §5
GuKG 1997 §14

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des A B, MBA, geb. am ****, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwältin, Rgasse, K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 22.01.2020, GZ: 0119632018/0024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.   Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG

e i n g e s t e l l t.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 22.01.2020, GZ: 0119632018/0024, wurde A B, MBA, geb. am ****, Ststraße, K, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. C D, Rgasse, K, Folgendes vorgeworfen:

„Herr A B, MBA, wohnhaft in der Ststraße in K, hat als Pflegedienstleiter für das Pflegeheim ‘H‘ der E GmbH mit Sitz in der Mstraße in G zu verantworten, dass

1. am 20.9.2017 und

2. am 16.1.2018

die Liste mit den Handzeichen des Pflegepersonals in der genannten Einrichtung unvollständig geführt wurde und damit eine Nachvollziehbarkeit der Pflegedokumentation nicht gegeben war.

Herr A B, MBA, wohnhaft in der Ststraße in K, hat als Pflegedienstleitung für das Pflegeheim ‘H‘ der E GmbH mit Sitz in der Mstraße in G zu verantworten, dass

3. der diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger Herr Mag. I J von Montag 18.9.2017 bis Freitag 22.9.2017 durchgehend im Dienst war, wobei von 19.9.2017 auf 20.9.2017 ein Nachtdienst geleistet wurde und ein weiterer Dienst für das Wochenende am 23.9.2017 bzw. 24.9.2017 vorgesehen und damit eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Einhaltung des Dienstplanes gegeben war.

Der Beschuldigte hat damit die geforderte Verantwortung als Pflegedienstleitung nicht oder nur mangelhaft wahrgenommen.“

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in § 18 Abs 2 Z 3 iVm § 8 Abs 3 des Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003 (im Folgenden StPHG 2003) verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn gemäß § 18 Abs 5 StPHG 2003 Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 2.500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 84 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gleichzeitig wurde er verpflichtet gemäß § 64 VStG € 750,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer es als Pflegedienstleiter für das Pflegeheim „H“ der E GmbH zu verantworten habe, dass am 20.09.2017 und am 16.01.2018 die Liste mit den Handzeichen des Pflegepersonals und weiterer Mitarbeiter in der genannten Einrichtung unvollständig geführt worden und damit die Nachvollziehbarkeit der Pflegedokumentation nicht gegeben gewesen sei.

Weiters habe er es als Pflegedienstleitung zu verantworten, dass Herr Mag. I J als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger von Montag 18.09.2017 bis Freitag 22.09.2017 durchgehend im Dienst gewesen sei, wobei von 19.09.2017 auf 20.09.2017 ein Nachtdienst geleistet worden und ein weiterer Dienst für das Wochenende am 23.09.2017 bzw. 24.09.2017 vorgesehen und damit eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Einhaltung des Dienstplanes gegeben gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei zu den genannten Tatzeitpunkten als Pflegedienstleiter im „H“ gemäß § 8 Abs 3 StPHG 2003 beschäftigt und unter anderem auch für den Dienstplan und für die Sorgfaltspflicht bei der Einhaltung dieses Dienstplanes verantwortlich gewesen.

Die belangte Behörde ging von Fahrlässigkeit aus und wertete bei der Strafbemessung als mildernd nichts und als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde, mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen allesamt nicht richtig seien.

Im Pflegeheim „H“, das von der E GmbH betrieben werde, werde die EDV-Dokumentation der Firma S eingesetzt. In der EDV werde jeder Mitarbeiter vor Dienstantritt elektronisch erfasst und es werde ein Handzeichenkürzel vergeben. Weiters werde für jeden Mitarbeiter vor Dienstantritt ein Passwort vergeben und dieses Passwort wisse nur der jeweilige Mitarbeiter, um sich in die EDV einzuloggen. Handzeichenkürzel, bestehend aus dem Vor- und Zunamen des jeweiligen Mitarbeiters würden von der EDV niemals mehrfach vergeben, weil das EDV-Programm dies gar nicht zulasse. Vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG) werde ausdrücklich empfohlen, dass sämtliche in einem Pflegeheim durchgeführten Pflegemaßnahmen vom Pflegepersonal so zeitnah wie möglich, spätestens am Ende des Dienstes vor Dienstschluss zu dokumentieren seien.

Die von der belangten Behörde geforderte händische Handzeichenliste, sei einerseits nicht mehr zeitgemäß und andererseits aufgrund der EDV-Dokumentation im Pflegeheim „H“ nicht notwendig. Sämtliche vom Pflegepersonal durchgeführten Pflegemaßnahmen würden in der elektronischen Dokumentation erfasst und mit dem entsprechenden Handzeichen elektronisch versehen. Die Mitarbeiter müssten sich dafür in die elektronische Pflegedokumentation mit dem Namenskürzel und dem einzeln vergebenen Passwort einloggen und nur dann könnten Eintragungen in der Pflegedokumentation des jeweiligen Bewohners vorgenommen werden. Durch die Eintragung des jeweils eingeloggten Mitarbeiters werde dann von der EDV am Ende der Eintragung der durchgeführten Pflegemaßnahme das Handkürzel elektronisch gesetzt.

Lediglich hinsichtlich der Ernährungsprotokolle, also der bei den einzelnen Bewohnern zugeführten Ernährung und Flüssigkeiten werde im „H“ noch zusätzlich zur elektronischen Erfassung händisch eine Liste geführt. Hintergrund sei, dass, wenn der Bewohner, der hinsichtlich der Ernährung oder der Flüssigkeitszufuhr vom Pflegepersonal eine Pflegemaßnahme erhalte, noch mobil sei, die Liste immer mit dem Bewohner mitgeführt und die Pflegemaßnahme in diese Liste händisch eingetragen werde. Die überwiegende Anzahl der Bewohner, die über ärztliche Anordnung die Zufuhr von Essen und/oder Flüssigkeit bekomme, sei bettlägerig. Dann liege das händisch geführte Ernährungsprotokoll neben dem jeweiligen Bewohner. Um sämtliche zugeführte Ernährung und Flüssigkeiten genau zu dokumentieren, werde die verabreichte Ernährung oder Flüssigkeit händisch im Ernährungsprotokoll eingetragen. Vor dem Ende eines jeden Dienstes seien vom jeweiligen Mitarbeiter die von ihm in diesem Protokoll vorgenommenen Eintragungen in die elektronische Pflegedokumentation übertragen und elektronisch mit dem Handkürzel versehen worden. Nicht richtig sei, dass die Handzeichen nur für das Ernährungsprotokoll im Pflegeheim der Senioren angebracht würden. Die Liste für die PEG-Sondenverabreichung mit Handzeichen sei vorgelegt worden.

Handzeichen würden für Listen, wie von den Amtssachverständigen angeführt, benötigt. Im Pflegeheim „H“ werde lediglich eine Handzeichenliste, und zwar das Ernährungs- und Flüssigkeitszufuhrprotokoll als Handliste zusätzlich zur EDV-Pflegedokumentation geführt. Die PEG-Sondenverabreichung sei eine Nahrungsverabreichung und zähle zur Ernährung und sei demnach dem Ernährungsprotokoll zuzurechnen. Die von den Amtssachverständigen angeführten Positionierungspläne, also Lagerungsprotokolle, sowie Anwesenheit bei Dienstbesprechungen und Hygienepläne könnten selbstverständlich auch elektronisch erfasst und geführt werden.

Die Amtssachverständigen würden in diesem Zusammenhang § 5 GuKG anführen, woraus sich ergäbe, dass eine Liste mit den Handzeichen zu führen sei. Nach § 5 Abs 1 GuKG hätten Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe bei der Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren. Gemäß Abs 2 leg cit habe die Dokumentation insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten. Nirgends sei gesetzlich vorgegeben, dass die Pflegedokumentation und die vom Pflegepersonal durchgeführten Pflegemaßnahmen händisch mit einer „Handzeichenliste“, wie von der belangten Behörde gefordert, geführt werden müssten.

Wie bereits ausgeführt, würden sämtliche vom Pflegepersonal erbrachte Pflegemaßnahmen in der elektronischen Pflegedokumentation erfasst. Die einzelnen Kürzel zu den Mitarbeitern könnten niemals mehrfach vergeben werden. Das lasse das EDV-Programm S überhaupt nicht zu. Zu Beginn des Dienstverhältnisses würde für jeden Mitarbeiter ein entsprechendes Kürzel, bestehend aus Vor- und Nachnamen des Mitarbeiters, elektronisch erstellt.

Das Ernährungsprotokoll, das die PEG-Sondenverabreichung umfasse, sei das einzige Papierformular, das im Pflegeheim von den Mitarbeitern noch zusätzlich zur elektronischen Erfassung sämtlicher Pflegemaßnahmen händisch geführt werde. In diesem Ernährungsprotokoll zeichneten die Mitarbeiter ebenfalls mit ihrem elektronisch vergebenen und in der elektronischen Pflegedokumentation enthaltenen Handzeichenkürzel die erbrachten Pflegeleistungen ab.

Die PEG-Sondenverabreichung, als künstliche Ernährungsform, gehöre zum Ernährungsprotokoll und das im Pflegeheim geführte händische Ernährungsprotokoll umfasse selbstverständlich auch die PEG-Sondenverabreichung. Auch in diesem Ernährungsprotokoll sei nur jener Mitarbeiter angeführt, der auch die entsprechende Pflegeleistung beim jeweiligen Bewohner im Zusammenhang mit Ernährung und Flüssigkeitszufuhr erbracht habe.

Bereits in der Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer einen Screenshot übermittelt, aus dem sich die elektronisch geführte Handzeichenliste ergebe.

Der Beschwerdeführer sei als Pflegedienstleiter auch am 20.09.2017, am 16.01.2018 sowie von 18.09.2017 bis 24.09.2017 im Pflegeheim „H“ tätig gewesen. Nicht richtig sei, dass die Nachvollziehbarkeit der Pflegedokumentation nicht gegeben gewesen wäre und dass der Beschwerdeführer damit die geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrgenommen hätte. Sämtliche durchgeführten Pflegemaßnahmen würden in der EDV elektronisch zum jeweiligen Bewohner erfasst. Dies sei nicht nur zeitgemäß, sondern ersetze allfällige händische Listen mit händischen Kürzeln.

Nirgends im GuKG sei gesetzlich vorgegeben, dass die Pflegedokumentation oder sonstige Protokolle händisch mit Handzeichen zu führen wären. Auch wenn die Amtssachverständigen ausführten, dass die Führung von Handzeichenlisten in Pflegeheimen üblich sei, so könne das zwar so sein, sei aber auf keine gesetzliche Vorgabe zurückzuführen.

Richtig sei, dass die korrekte und nachvollziehbare Zuordnung der Tätigkeiten der jeweiligen Mitarbeiter direkt Auswirkungen auf die Gesundheit der Bewohner habe. Natürlich wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, eine vollständige Handzeichenliste für sämtliche von den Pflegemitarbeitern an den Bewohner im Pflegeheim durchgeführten Pflegemaßnahmen zu führen. Die händische Handzeichenliste, wie von der belangten Behörde gefordert, sei aber im Hinblick auf die elektronisch genauestens geführte Pflegedokumentation und die elektronischen Protokolle überhaupt nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer habe daher die ihm vorgeworfene mangelhafte Wahrnehmung der gemäß § 8 Abs 3 StPHG geforderten Verantwortung nicht begangen. Auch sei die verhängte Verwaltungsstrafe viel zu hoch.

Eine weitere Handzeichenliste gäbe es im „H“ nur insofern, als aus dem Computer eine Personalstandsliste mit den Vor- und Nachnamen der Mitarbeiter und deren Kürzel/Handzeichen aus dem Computerprogramm der Firma S ausgedruckt werden könne. Selbstverständlich seien die im Pflegeheim geführten Ernährungsprotokolle insofern nicht vollständig, als dass nicht sämtliche Mitarbeiter mit ihren Vor- und Nachnamen, sowie entsprechenden Handzeichenkürzel angeführt seien. In diesen Ernährungsprotokollen seien immer nur jene Mitarbeiter angeführt, die auch die entsprechenden Pflegeleistungen beim jeweiligen Bewohner im Zusammenhang mit der Ernährung bzw. Flüssigkeitszufuhr erbracht hätten.

Es verwundere, wenn die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen behaupten würden, dass es eine gesetzliche Bestimmung gäbe, aus der sich ergäbe, dass eine Liste mit Handzeichen zu führen wäre. Die getroffenen Feststellungen seien daher nicht richtig. Der Beschwerdeführer habe die vorgeworfene, mangelhafte Wahrnehmung der als Pflegedienstleitung geforderten Verantwortung nicht begangen.

Zur Verwaltungsübertretung gemäß Punkt 3 werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung auch nicht begangen habe.

Richtig sei, dass der Beschwerdeführer zu den angeführten Tagen als Pflegedienstleiter im Pflegeheim beschäftigt gewesen sei. Mag. I J sei im Pflegeheim als stellvertretender Pflegedienstleiter angestellt gewesen.

Aus dem Dienstplan für Mag. I J und dem Dienstplan-Soll für September 2017 ergäbe sich, dass Mag. I J am 18.09.2017 Tagdienst (T1) hatte. Am 19.09.2017 und am 20.09.2017 war er jeweils für den Nachdienst (N1) eingetragen. Der nächste Tagdienst (T1) hätte am 23.09.2017 stattfinden sollen und am 24.09.2017 und 25.09.2017 hätte dann jeweils wieder ein Nachtdienst (N1) von Mag. I J absolviert werden sollen. Damit wären sämtliche gesetzliche Vorgaben eingehalten gewesen.

Am 18.09.2017, einem Montag, habe Mag. I J Tagdienst absolviert. Am 19.09.2017 leitete er Nachtdienst und zwar von 18.30 Uhr bis 07.00 Uhr früh. Er sei am Mittwoch, dem 20.09.2017 um 07.00 Uhr außer Dienst gegangen.

Am Mittwoch, dem 20.09.2017, habe es eine Kontrolle der Amtssachverständigen des Referates für Sozialplanung-Controlling-Pflege gegeben, bei der der Heimleiter K L anwesend gewesen sei. Dieser sei von der belangten Behörde aufgefordert worden, Mag. I J umgehend der Kontrolle beizuziehen. Der Heimleiter habe Mag. I J angerufen und dieser sei um 08.45 Uhr wieder in das Pflegeheim zurückgekommen, um bei der Kontrolle anwesend zu sein. Hätte der Heimleiter K L Mag. I J nicht angerufen und beigezogen, wäre ihm von der belangten Behörde die Nichtbefolgung einer Anweisung vorgeworfen worden.

Mag. I J war in der Folge am Mittwoch, dem 20.09.2017, von 08.45 Uhr bis 17.00 Uhr im Dienst. Weiters sei er, obwohl dies im Dienstplan-Soll gar nicht vorgesehen gewesen wäre, am Donnerstag, dem 21.09.2017, von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr und am Freitag, dem 22.09.2017, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, im Pflegeheim gewesen, um die von den Amtssachverständigen erteilten Aufträge binnen der gesetzten Frist von nur wenigen Tagen erfüllen und diesen nachkommen zu können.

Am Samstag, dem 23.09.2017, sei ein Tagdienst vorgesehen gewesen, den Mag. I J von 08.00 Uhr bis 18.15 Uhr absolviert habe. Weil er eben unter der Woche im Auftrag der Behörde erscheinen und Aufträge bearbeiten musste, entfiel der eigentlich für ihn eingetragene Nachtdienst am Sonntag, dem 24.09.2017 und am Montag, dem 25.09.2017.

Es sei daher reine Schikane, dem Beschwerdeführer die Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplanes vorzuwerfen.

Es sei der klare Auftrag der Amtssachverständigen gewesen, Mag. I J der Kontrolle am 20.09.2017 beizuziehen. Diesem Auftrag sei umgehend nachgekommen worden. Nicht richtig sei, dass Mag. I J von 18.09.2017 bis 22.09.2017 durchgehend im Dienst gewesen wäre.

Selbstverständlich habe der Beschwerdeführer als Pflegedienstleiter immer dafür Sorge getragen, dass der Dienstplan ordnungsgemäß geführt und eingehalten werde.

Mag. I J sei als stellvertretender Pflegedienstleiter im Pflegeheim „H“ von 16.08.2017 bis einschließlich 31.10.2017 angestellt gewesen und damit selbst in dieser Leistungsfunktion während seiner Dienstzeit auch für die Dienstpläne verantwortlich.

Der Beschwerdeführer sei an den genannten Tagen nicht persönlich anwesend gewesen.

Nicht richtig sei, dass Mag. I J am 20.09.2017 lediglich als DGKP angeführt gewesen sei. Mag. I J habe bei der Kontrolle selbst angegeben, als Pflegedienstleiter-Stellvertreter angestellt zu sein. Er habe auch einen entsprechenden Dienstvertrag vorgelegt.

Wenn der Pflegedienstleiter im Pflegeheim nicht anwesend sei, so übernehme dessen Aufgaben der anwesende Pflegedienstleiter-Stellvertreter. Für was habe man sonst einen Pflegedienstleiter-Stellvertreter?

Dieser sei der belangten Behörde als Pflegedienstleiter-Stellvertreter bekannt gegeben und den Amtssachverständigen die Leitungsfunktion durch Vorlage des Dienstvertrages unter Beweis gestellt worden.

Warum über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung, die noch dazu nicht begangen worden sei, eine Verwaltungsstrafe verhängt werde, sei nicht nachvollziehbar.

Wenn die Behörde § 26 GuKG zitiere, so sei dieser Bestimmung zu entnehmen, dass die Leitung des Pflegedienstes die in § 26 GuKG genannten Maßnahmen umfasse.

Nicht nur, dass der stellvertretende Pflegedienstleiter Mag. I J die Dienstzeiten eingehalten habe, sei er in seiner Funktion als stellvertretender Pflegedienstleiter eigenverantwortlich für seine Dienstzeiten. Dieser hatte eine Leitungsfunktion, die stellvertretende Pflegedienstleitung, inne.

Keinesfalls richtig sei, dass durch die Dienste des Mag. I J die Sicherheit der Bewohner gefährdet gewesen wäre. Hinzukomme, dass Mag. I J insbesondere am 20.09.2017 im Pflegeheim erscheinen musste, weil dies die Amtssachverständigen unmissverständlich aufgetragen hätten.

Der Beschwerdeführer habe daher die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder objektiv noch subjektiv zu verantworten.

Zur Strafhöhe wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Januar 2018 für die Pflegedienstleitung netto € 3.278,24 verdient habe. Die Pflegedienstleitungszulage belaufe sich jeweils auf netto € 970,66. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils € 2.500,00, seien weder tat-, noch schuldangemessen und viel zu hoch. Sie würden auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers nicht entsprechen.

Dazu wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt.

Mit Schreiben vom 10.06.2020 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Folgende Stellungnahme:

„Wie in der Verhandlung vor dem do. Landesverwaltungsgericht Steiermark am 03.06.2020 insbesondere vom Erstbeschwerdeführer ausgeführt, bestand im hier interessierenden Kalendermonat September 2017 leider noch nicht die Funktion „Aktion der Anwender".

Diese Funktion wurde in der im Pflegeheim H verwendeten Computersoftware für die Dienstpläne F der Firma S Software GmbH erst vor Kurzem aktiviert und ist für den hier interessierenden Kalendermonat 09/2017 leider noch nicht möglich.

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Dienstplanes für September 2017 und die hier interessierenden Änderungen insbesondere in der Kalenderwoche vom 18.09.2017 bis 24.09.2017 wurden in der Dienstplansoftware F nur die letzten Änderungen aufgezeichnet. Es sind nicht mehr alle Aktionen des jeweils zugreifenden Anwenders im Nachhinein belegbar.

Der Erstbeschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang nunmehr die „Dienstplanänderung durch Anwender" vom 05.06.2020 aus der Dienstplansoftware F ausgedruckt (Beilage ./5).

Daraus ist klar ersichtlich, dass bei den hier interessierenden Kalendertagen vom 19.09.2017 bis einschließlich 24.09.2017 nur der auch als Zeuge einvernommene K L, MAS, die letzte Änderung vorgenommen hat.

So trug der Zeuge K L, MAS, zB am 16.08.2017 für den 19.09.2017 den Nachtdienst N1 für den Mitarbeiter Mag. I J, der im Verfahren vor dem do. Landesverwaltungsgericht Steiermark ebenfalls als Zeuge einvernommen wurde, ein.

In der Folge wurde für den 20.09.2017 am 22.09.2017 vom Zeugen K L, MAS, die Änderung eingetragen. Für den 21.09.2017 wurde vom Zeugen K L, MAS, die Änderung am 26.09.2017 eingetragen, für den 22.09.2017 vom Zeugen K L, MAS, die Änderung am 22.09.2017, für den 23.09.2017 vom Zeugen K L, MAS, die Änderung am 26.09.2017 und für den 24.09.2017 vom Zeugen K L, MAS, die Änderung am 22.09.2017 eingetragen.

Der Erstbeschwerdeführer hat somit zu keiner Zeit eine Dienstplanänderung für den hier interessierenden Zeitraum für den Zeugen Mag. I J vorgenommen.

Der Erstbeschwerdeführer scheint in der Dienstplanänderung durch Anwender (Beilage./5) zum Beispiel für den 02.09.2017 auf. Hier wurde anscheinend der Soll-Dienstplan für Mag. I J vom Erstbeschwerdeführer am 01.08.2017 im Vorhinein geändert bzw in der Computersoftware eingetragen, gleich wie für den 04.09.2017.

Für den 07.09.2017 wurde im Nachhinein am 18.10.2017 vom Erstbeschwerdeführer der Soll-Dienstplan insofern geändert, als dass der Erstbeschwerdeführer am 18.10.2017 im Zuge der Gehaltsabrechnung das Zeitguthaben aus dem Nachtdienst von zwei Stunden gemäß dem geltenden Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) nachgetragen hat.

Hinzukommt, dass der Zeuge Mag. I J, der zu diesem Zeitpunkt noch stellvertretender Pflegedienstleiter im Pflegeheim H war, im Ist-Dienstplan für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 30.09.2017, Änderungen, die seinen Dienst betroffen haben, im Computer selbst vorgenommen hat. Das ist aus seiner eigenhändigen Unterfertigung des Ist-Dienstplanes am 30.09.2017 ersichtlich (Beilage ./7, Seite 1).

Zum Vergleich werden auch die Ist-Dienstpläne für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 und 01.12.2017 bis 31.12.2017 vorgelegt (Beilage ./7, Seiten 2 und 3).

Im November und Dezember 2017 war Mag. I J nicht mehr stellvertretender Pflegedienstleiter im H und unterfertigte diese Ist-Dienstpläne lediglich als Mitarbeiter. Der Zeuge K L, MAS, unterfertigte diese als Pflegedienstleiter.

So wurden die Ist-Dienstpläne dann auch für die Gehaltsabrechnung weiter verwendet.

Einen Zugriff auf die Dienstplansoftware F der S Software GmbH, um Dienstplanerstellungen und Dienstplanänderungen für die einzelnen Mitarbeiter vornehmen zu können, hatten für September 2017 lediglich die Zeugen Mag. I J, K L, MAS, und der Erstbeschwerdeführer.

Beweis:

-Wie bisher,

-Dienstplanänderung durch Anwender vom 05.06.2020 (Beilage ./5),

-Email von M N der S Software GmbH vom 04.06.2020 (Beilage ./6),

-Ist-Dienstpläne vom 01.09.2017 bis 30.09.2017 und 01.11.2017 bis 30.11.2017 sowie 01.12.2017 bis 31.12.2017 (Beilage ./7), und

-PV.

Ergänzend wird noch vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer in der Dienstplanänderung durch Anwender vom 05.06.2020 (Beilage ./5) deshalb für den 28.09.2017 mit seinem Namen und dem Änderungsdatum 03.06.2020 aufscheint, weil er gleich nach der Verhandlung vor dem do. Landesverwaltungsgericht Steiermark am 03.06.2020 dem gerichtlichen Auftrag der Urkundenvorlage binnen einer Woche nachkommen wollte und beim Versuch die aufgetragene Softwareauswertung zu machen, bei der Funktion „Löschen" angekommen ist. Das wurde vom System beim 28.09.2017 als letztes Änderungsdatum mit 03.06.2020 erfasst und konnte nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Tatsächlich war der Name „K L", also der Zeuge K L, MAS, als Änderer für den 28.09.2017, wobei dieses Datum so oder so nicht gegenständlich ist, hinterlegt.

Aus dem obigen Vorbringen und den nunmehr vorgelegten Beilagen ./5 bis ./7 ist klar zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer in die Dienstplanänderung nicht eingegriffen hat. Die Dienstplanerstellung und insbesondere die aufgrund der behördlichen Kontrolle am 20.09.2017 notwendig gewordene Dienstplanänderung wurden von den zum damaligen Zeitpunkt stellvertretenden Pflegedienstleitungen, Mag. I J bzw. K L. MAS, vorgenommen.

Der Erstbeschwerdeführer hat lediglich teilweise den Soll-Dienstplan, aber nicht für den gegenständlichen Zeitraum, und die Zuweisung der sogenannten Z-Stunden gemäß dem SWÖ-KV, also der Nachtgutstunden des jeweiligen Mitarbeiters für die Gehaltsabrechnung im Folgemonat vorgenommen.

Die Änderungen in der Dienstplaneinteilung hat der Zeuge Mag. I J selbst durchgeführt.

Ergänzend bringen die Beschwerdeführer noch vor, dass sich selbst aus dem als Beilage./2 bereits vorgelegten Dienstplan Ist für September 2017 keine Arbeitszeitüberschreitung für die Kalenderwoche 18.9.2017 bis einschließlich 24.09.2017 des Zeugen Mag. I J ergibt.“

Dazu wurden die erwähnten Unterlagen vorgelegt.

Sachverhalt:

Die E GmbH betreibt am Standort Mstraße, G, das Pflegeheim „H“. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist seit 2014 der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer war von 01.07.2017 bis Ende Jänner 2018 interimistischer Pflegedienstleiter (PDL). Zu diesem Zeitpunkt gab es im Unternehmen beim Personal viel Fluktuation, der Beschwerdeführer ist immer wieder dann eingesprungen, wenn ein PDL das Unternehmen verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat unter anderem eine Ausbildung als DGKP, als akademischer Gesundheits- und Pflegemanager, als Healthcaremanager sowie die Sonderausbildung nach GuKG. Er ist weiters gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Pflegewesen (1001 Gesundheit). Dies seit etwa 10 Jahren.

Pflegedienstleiterstellvertreter waren zu dieser Zeit die übrigen im Pflegeheim beschäftigten DGKP, unter anderem K L, MSc, und Mag. I J.

Der Beschwerdeführer hat im Unternehmen die Aufzeichnungen so umgestellt, dass die Mitarbeiter keinen stationären Stützpunkt zur Pflegedokumentation haben, sondern einen mobilen Stützpunkt mit Laptop, damit bereits direkt am Bett des Heimbewohners die Pflegemaßnahmen erfasst werden können.

Im Unternehmen wird die Pflegedokumentation EDV-geführt. Dazu wird ein eigenes Programm verwendet, das einerseits die Pflege dokumentiert und auch, welcher Mitarbeiter für welchen Bewohner zuständig ist. Dies ergibt sich auch aus dem Dienstplan. In der EDV wird für jeden Mitarbeiter ein eigenes Kürzel vergeben, bestehend aus den ersten beiden Buchstaben des Vor- und Nachnamens. Jedes Kürzel kann nur einmal vergeben werden. Aus dem Dienstplan ergibt sich auch genau, welcher Mitarbeiter in welchem Stockwerk eingesetzt wird und für welche Bewohner er daher zuständig ist.

Die Pflegedokumentation wird, was die Ernährung angeht, tagsüber in Papierform geführt und abends von den Mitarbeitern in der EDV erfasst. Die Lagerungsprotokolle wurden zum fraglichen Zeitpunkt nur elektronisch erfasst. In der täglichen Praxis dokumentieren die Mitarbeiter nach wie vor auf Schmierzetteln die Pflege und übertragen dann, wenn sie Zeit haben, ihre händischen Aufzeichnungen in die EDV. Dies betrifft lediglich Ernährung, Blutdruckwerte, Gewicht, etc. Waschen und Anziehen wird nicht auf Zetteln dokumentiert, bevor es elektronisch erfasst wird, da diese Erfassung ohnehin nach einem vorgegebenen Schema erfolgt.

Im Pflegeheim wird in 12-Stunden-Diensten gearbeitet, das heißt, für jeden Bewohner sind pro Tag/24 Stunden je 2 Mitarbeiter zuständig. Diese Mitarbeiter sind für ihre Schicht für die Dokumentation zuständig, das heißt, jeder Mitarbeiter überträgt seine händischen Aufzeichnungen in die elektronische Liste. Kein Mitarbeiter überträgt fremde händische Aufzeichnungen. Die Medikamentengaben-aufzeichnung an die Heimbewohner erfolgt ausschließlich elektronisch. Dies erfolgt in einer eigenen elektronischen Aufzeichnung.

Der Hygieneplan (das ist etwa die Dokumentation der Kühlschranktemperatur-kontrolle) wird händisch geführt. Dieser wird nicht in der EDV erfasst, verwendet jedoch die oben beschriebenen Kürzel, das bezieht sich auch auf die Desinfektion der Instrumente, etc.

Die Amtssachverständige O P verlangte bei den amtlichen Kontrollen, dass für ihre Kontrollen eine Liste zu führen ist, auf der die Mitarbeiter und ihr EDV-Kürzel erfasst sind, das eine Unterschriftenprobe enthält sowie eine Unterschriftenprobe des Handzeichens (gemeint ist damit das EDV-Kürzel, bzw. eine Paraphenprobe), damit die Amtssachverständige bei der Kontrolle der Pflegedokumentation im Zimmer des Heimbewohners aufgrund des Handzeichens erkennen kann, wer die Pflege durchgeführt und dokumentiert hat. Diese Liste war aus ihrer Sicht unvollständig.

Die Amtssachverständige erklärte auch ausdrücklich, dass die Mitarbeiterinnen elektronisch erfasst worden waren und für sie elektronisch auch ein Handzeichen bzw. ein Handkürzel vergeben worden war. Die Pflegemaßnahmen wurden von ihr auch elektronisch kontrolliert. In der EDV waren alle Mitarbeiter angelegt und für diese waren auch elektronisch Handzeichen vergeben. Die vollständige Liste wurde nachgereicht. Die Pflegemaßnahmen wurden in puncto Dokumentation nicht beanstandet.

Zum dritten Tatvorwurf, wonach der DGKP Mag. I J von Montag 18.09.2017 bis Freitag 22.09.2017 durchgehend im Dienst gewesen sei, wobei von 19.09.2017 auf 20.09.2017 ein Nachtdienst geleistet worden sei, ein weiterer Dienst für das Wochenende am 23.09.2017 bzw. 24.09.2017 vorgesehen gewesen sei und damit eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Einhaltung des Dienstplanes gegeben war, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren folgendes ergeben:

DGKP Mag. I J war von September 2017 bis 31.10.2017 im Pflegheim als stellvertretender PDL beschäftigt, danach nur als DGKP.

Am 18.09.2017 war er von 06.45 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.45 Uhr im Dienst, wobei er von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 16.15 Uhr eine Pause hatte, sodann hatte er von 19.09.2017 auf 20.09.2017 Nachtdienst, nämlich in der Zeit von 18.30 Uhr des 19.09. bis 07.00 Uhr am 20.09.2017, wobei er von 23.30 Uhr bis 24.00 Uhr und von 04.00 Uhr bis 04.30 Uhr eine Pause hatte.

Um 07.00 des 20.09.2017 ging er außer Dienst und fuhr nach Hause. Insoweit erfolgte keine Beanstandung. Der nächste Dienst hätte am 23.09.2017 ein Tagdienst und von 24.09.2017 bis 25.09.2017 wieder ein Nachtdienst sein sollen.

Am 20.09.2017 fand eine unangekündigte Kontrolle der Gesundheitsbehörde, Referat für Sozialplanung-Controlling-Pflege der Stadt Graz unter Beiziehung von Amtssachverständigen statt. Während der Amtshandlung war der Heimleiter K L als stellvertretender PDL anwesend.

Der Beschwerdeführer war bei der behördlichen Kontrolle am 20.09.2017 nicht anwesend, am 21.09.2017 und 22.09.2017 ganztägig und am 25.09.2017 ab 11.30 Uhr anwesend.

Der Heimleiter wurde am 20.09.2017 vom Behördenvertreter aufgefordert, Mag. I J der Kontrolle beizuziehen. K L rief Mag. I J an und forderte ihn auf, wieder ins Pflegeheim zu kommen, um der behördlichen Kontrolle beizuwohnen. I J war ab 08.45 Uhr am 20.09.2017 bei der Kontrolle anwesend.

Sodann war er wiederum am Mittwoch, 20.09.2017 von 08.45 Uhr bis 17.00 Uhr im Dienst und - um an der am Donnerstag, 21.09.2017 fortgesetzten Kontrolle teilzunehmen - auch am 21.09.2017 von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, mit einer Pause von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr und ebenso am Freitag, 22.09.2017 von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Dienst, mit einer Pause von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Dies auch deshalb, um die behördlichen Aufträge fristgerecht erfüllen zu können. Danach war I J am Samstag, 23.09.2017 von 08.00 Uhr bis 18.15 Uhr im Dienst, mit einer Pause von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Der nächste Dienst begann wieder am 25.09.2017 um 07.30 Uhr.

Aus der vorgelegten Dienstplanänderungsübersicht (Beilage 5 zu OZ 11) betreffend den Mitarbeiter Mag. I J ergibt sich, dass am 22.09.2017 für den Mitarbeiter I J von PDL-Stv K L für 20.09.2017 der Dienstplan geändert wurde und wiederum vom Mitarbeiter K L als PDL-Stv jeweils am 22.09.2017 bzw. am 26.09.2017 für den 21.09.2017 und 22.09.2017 der Dienstplan für I J geändert wurde, sowie dass am 22.09.2017 für den 24.09.2017 und am 26.09.2017 für den 23.09.2017 jeweils der Dienstplan für den Mitarbeiter I J geändert wurde. Aus den im elektronischen Programm vorgenommenen Änderungen ergibt sich, dass nur der Mitarbeiter und PDL-Stv. K L in der Zeit von 19.09.2017 bis 24.09.2017 Änderungen des Dienstplanes des Mitarbeiters und PDL-Stv. I J vorgenommen hat.

Der Heimleiter K L hat gemeinsam mit PDL-Stv I J den Soll-Dienstplan erstellt und ihn zuvor mit dem Beschwerdeführer besprochen. Der Beschwerdeführer hat für die fragliche Woche keine Dienstplanänderung für den Mitarbeiter I J vorgenommen. Die Dienstplanänderungen in dieser Woche ergaben sich aus der Teilnahme des Mitarbeiters an der behördlichen Kontrolle. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Einhaltung des Dienstplanes durch den Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden.

Für September 2017 wurde für die Kalenderwoche 18.09.2017 bis 24.09.2017 für den Mitarbeiter I J keine Arbeitszeitüberschreitung aufgezeichnet.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt und das Ergebnis der am 03.06.2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche gemeinsam mit der Verhandlung im Beschwerdeverfahren betreffend Q R, MBA, GZ: LVwG 30.30-602/2020, durchgeführt wurde.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Q R gehört, und die Amtssachverständige für Pflege, O P, sowie der Heimleiter K L als Zeugen einvernommen.

Die Amtssachverständige erläuterte in ihrer Aussage gut nachvollziehbar, dass im September 2017 im gegenständlichen Pflegeheim eine Vielzahl von Mängeln moniert wurde, was dazu führte, dass ab September 2017 viele Kontrollen und ab dann bis März 2018 monatlich mindestens eine Kontrolle des Pflegeheimes durchgeführt wurde.

Zu der von ihr beanstandeten Handzeichenliste gab die Zeugin an, dass in der EDV alle Mitarbeiter angelegt waren und für diese auch ein Handzeichen vergeben war, dass jedoch zusätzlich keine Unterschriften- bzw. Paraphenprobe vorhanden war. Einige Mitarbeiter unterschrieben auf der von ihr kontrollierten händischen Liste bzw. auf den am Bett der Heimbewohner kontrollierten Pflegedokumenten mit anderen Kürzeln als auf der ihr vorgelegten Übersichtsliste. In der mündlichen Verhandlung konnte auch geklärt werden, dass die Pflegemaßnahmen als solche in puncto Aufzeichnungen von ihr nicht beanstandet wurden.

In der mündlichen Verhandlung schilderte die Zeugin weiters ebenfalls gut nachvollziehbar, dass sie die Nichteinhaltung der Ruhezeiten für DGKP I J auch deshalb moniert hat, weil dieser für sie im Lauf der Woche nach dem 20.09.2017 erkennbar schon völlig fertig und überfordert war, da er einerseits die behördliche Kontrolle begleitete und gleichzeitig als DGKP im Dienst war. Daraus schloss sie, dass die Sicherheit der Heimbewohner nicht mehr gewährleistet war. Der Soll-Dienstplan wurde von ihr nicht beanstandet, sie hat bei Herrn K L angeregt, dass der Dienstplan für den Wochenenddienst für Herrn I J geändert werden soll. Dies wurde entsprechend veranlasst. Diese Schilderung des Gesundheitszustandes von DGKP I J deckt sich sowohl mit der Verhandlungsschrift vom 21., 22. Und 25.09.2017 im Akt als auch mit den Aussagen der Zeugen K L und I J.

Dem Verhandlungsprotokoll vom 20.09.2017 ist zu entnehmen, dass von der Behörde beanstandet wurde, dass der Dienstplan für September 2017 die Stellung von Herrn K L nicht eindeutig wiedergebe. Gegenüber der Behörde gab am 20.09.2017 Herr K L an, dass er Heimleiter und PDL-Stv und Mag. I J DGKP und PDL-Stv ist. Der Dienstplan wurde diesbezüglich abgeändert (Verhandlungsschrift der Kontrolle vom 20.09.2017). Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, war jedoch nicht Gegenstand des Straferkenntnisses.

In der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge K L an, dass er gemeinsam mit Mag. I J den Dienstplan für September 2017 erstellt hat und ihn zuvor mit dem Beschwerdeführer besprochen hat. Die Erstellung des Dienstplanes erfolgte durch K L und I J. Dies ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen aus der EDV-Dokumentation (OZ 11, S3 und Beilage 5 zu OZ11) und deckt sich mit der Aussage des Zeugen I J. Der Zeuge K L gab glaubwürdig an, dass er Mag. I J auf Wunsch der Behörde der Kontrolle zugezogen und veranlasst hat, dass dieser als stellvertretender PDL auch an den weiteren Kontrolltagen entsprechend dem behördlichen Auftrag teilgenommen hat. Dies erscheint deshalb glaubwürdig, da im Zuge der Kontrolle zwischen 20. und 25.09.2017 zahlreiche und auch schwerwiegende Mängel bei den Pflegemaßnahmen beanstandet wurden und deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen I J, der seine persönlich-dienstliche Situation zu dieser Zeit sehr glaubwürdig schilderte.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 38 VwGVG:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 8 des Gesetzes vom 01. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003), LGBl Nr. 77/2005, in der Fassung LGBl Nr. 63/2018:

„(1) Pflegeheime dürfen nur betrieben werden, wenn das für die Pflege und/oder Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner jeweils erforderliche Fach- und Hilfspersonal vorhanden ist. Die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner ist ausschließlich dem Fachpersonal vorbehalten. Das Hilfspersonal hat sonstige für einen ordentlichen Heimbetrieb erforderliche, insbesondere technische und hauswirtschaftliche, Aufgaben zu erfüllen.

(2) Für die zahlenmäßige Ermittlung des erforderlichen Fachpersonals sind die Anzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und deren Pflegebedarf maßgeblich. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Personalschlüssel und die Qualifikation des Fachpersonals festzulegen.

(3) Für den Bereich „Pflege“ hat der Träger eines Pflegeheimes eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, welche über die Sonderausbildung für Führungsaufgaben nach § 72 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verfügt, als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen, sofern er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt. Die Landesregierung hat durch Verordnung je nach Größe des Pflegeheimes das Beschäftigungsausmaß für die Wahrnehmung der Leitung des Pflegedienstes festzulegen.

(4) Die Pflegedienstleitung hat eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen und vorzusorgen, dass im Falle ihrer Verhinderung (insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung) diese Stellvertretung mit ihren Aufgaben betraut wird.

(5) Für den Bereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ hat der Träger eines Pflegeheimes neben der Pflegedienstleitung auch eine Heimleitung zu beschäftigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung sowie je nach Größe des Pflegeheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festzulegen.

(6) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen.“

§ 9 StPHG 2003:

„(1) Über jeden Heimbewohner ist ab dem Tag des Heimeintrittes eine Pflegedokumentation anzulegen.

In dieser ist jedenfalls darzustellen:

1.

Stammdaten;

2.

Anlass und Datum der Aufnahme;

3.

Pflegeanamnese;

4.

Pflegediagnose;

5.

Pflegeplanung, die mit den Heimbewohnern zu vereinbaren ist;

6.

Pflegemaßnahmen;

7.

Einstufung nach den Pflegegeldgesetzen;

8.

Heimbewohnerwünsche;

9.

Aufzeichnungen über die Art der Ernährung.

(2) Die Pflegedokumentation ist derart zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhalts ausgeschlossen ist.

(3) Auskünfte aus der Pflegedokumentation sind nur mit Zustimmung des Heimbewohners zulässig.

(4) Die Dokumentation ist ab Beendigung des Vertragsverhältnisses zehn Jahre lang aufzubewahren.“

§ 18 StPHG 2003:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.       ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß § 15 betreibt,

2.       Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß § 17 betreibt,

3.       die gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.       die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 1 bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,

2.       keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),

3.       als Pflegedienstleitung die gemäß § 8 Abs. 3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),

4.       keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des § 8 Abs. 4 trifft,

5.       die Pflegedokumentation (§ 9) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,

6.       der Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,

7.       den Kontrollorganen

         a) nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder

         b) die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder

         c) die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (§ 14 Abs. 2),

8.       Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 oder Abs. 7 oder § 17 Abs. 4 oder Abs. 4a trotz Setzung einer Nachfrist nicht einhält,

9.       angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (§ 14 Abs. 3a, § 17 Abs. 6, § 17b Abs. 4 und § 17c Abs. 5) nicht fristgerecht umsetzt,

10.      es unterlässt, Daten gemäß § 13 Abs. 1 zu verarbeiten sowie vollständig und wahrheitsgemäß an das von der Landesregierung eingerichtete Dateisystem zu übermitteln.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.       die gemäß § 11 durch Verordnung festgelegten baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen nicht einhält,

2.       kein öffentlich zugängliches schriftliches Heimstatut erlässt oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (§ 4 Abs. 1),

3.       die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 4 bis 6, 8, 9 und 12 bis 16 wiederholt missachtet,

4.       entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 keine Heimleitung beschäftigt oder die Heimleitung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt,

5.       den Bestimmungen über die ärztliche Behandlung gemäß § 10 zuwiderhandelt,

6.       gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 12 verstößt.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

(7) Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(8) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“

§ 5 Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), BGBl I Nr. 108/1997, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 131/2017:

„(1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten.

(3) Auf Verlangen ist

1.

den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,

2.

deren gesetzlichen Vertretern oder

3.

Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen bevollmächtigt wurden,

Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.

(4) Bei freiberuflicher Berufsausübung (§ 36) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.“

§ 14 GuKG:

„(1) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.

(2) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere:

1.

Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess,

2.

Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen,

3.

Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens,

4.

Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,

5.

theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,

6.

Beratung zur Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen,

7.

Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,

8.

Erstellen von Pflegegutachten,

9.

Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation,

10.

Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3d,

11.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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