RS Lvwg 2020/11/30 LVwG 46.34-1169/2020

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Veröffentlicht am 30.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.11.2020

Index

L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark

Norm

AWG Stmk 2004 §6 Abs1
AWG Stmk 2004 §17
AWG Stmk 2004 §4 Abs4
AWG 2002 §16 Abs6

Rechtssatz

Altspeisefette und -öle aus privaten Haushalten stellen keine nicht gefährlichen Abfälle bzw. Siedlungsabfälle dar, welche in den Anwendungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes des Landes fallen und einer Andienungspflicht an die Gemeinde (§ 6 Abs 1 AWG Stmk 2004) unterliegen. Der Bundesgesetzgeber hat für diese Stoffe mit § 16 Abs 6 AWG 2002 – wonach jeder befugte Abfallsammler oder

-behandler berechtigt ist, Altspeisefette und -öle zu übernehmen – nämlich rechtmäßig seine Bedarfskompetenz zur Regelung der gegenständlichen Abfälle in Anspruch genommen hat.

Schlagworte

Altspeisefett, Altspeiseöl, Andienungspflicht, Bedarfskompetenz, Siedlungsabfall, Abfallwirtschaftsgesetz des Landes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.46.34.1169.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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