Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.12.2020Index
83 Natur- und UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Wurde die abfallrechtliche Genehmigung für eine Kompostieranlage – und nicht nur der Betrieb der Anlage an sich – im Bewilligungsbescheid befristet erteilt und enthält der Bescheid sogar Hinweise auf die Rechtsfolgen des Fristablaufes, so ist die abfallrechtliche Bewilligung in ihrer Gesamtheit mit dem Ablauf der Genehmigungsfrist als erloschen anzusehen. Da Bedingungen, Auflagen, Befristungen und andere Nebenbestimmungen zum Hauptinhalt des Bescheides gehören und verfahrensrechtlich vor allem Wesentlich ist, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmungen ein untrennbares Ganzes bilden, gehören in Folge Erlöschens der Bewilligung auch die im gegenständlichen Verfahren zur Vollstreckung herangezogenen Auflagen nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Schlagworte
abfallrechtliche Bewilligung, Befristung, Fristablauf, Auflagen, Nebenbestimmungen, erloschen, VollstreckungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.60.24.2914.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021