RS Lvwg 2021/3/1 LVwG 46.23-2025/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.03.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2
AWG 2002 §2 Abs4 Z2

Rechtssatz

Analoge Datenträger in Form von Papierakten mit sensiblen bzw. personenbezogenen Daten, welche einem Unternehmen zur irreversiblen Datenlöschung in Form der Vernichtung übergeben werden, stellen vor deren Vernichtung keine Abfälle iSd

§ 2 Abs 1 bis 3 AWG 2002 dar. Die nach der Datenvernichtung verbleibende Fraktion an Papierpartikeln stellt keinen Siedlungsabfall iSd § 2 Abs 4 Z 2 AWG 2002 dar, zumal diese entgegen der Begriffsbestimmung in § 2 Abs 4 Z 2 AWG 2002 nicht in privaten Haushalten anfallen und sich aufgrund der technisch hochwertigen Zerkleinerung nach den Vorgaben der ÖNORM S 2109 – entgegen einer Zerkleinerung von Dokumenten mit einem herkömmlichen Aktenvernichter – in ihrer Beschaffenheit von Abfällen aus Privathaushalten unterscheiden.

Schlagworte

Abfall, Datenvernichtung, Datenträger, Abfalleigenschaft, Siedlungsabfall, Datenlöschung, Zerkleinerung, schreddern, Beschaffenheit der Abfälle, Privathaushalte, Papierpartikel, sensible Daten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.46.23.2025.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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