Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.03.2021Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2Rechtssatz
Analoge Datenträger in Form von Papierakten mit sensiblen bzw. personenbezogenen Daten, welche einem Unternehmen zur irreversiblen Datenlöschung in Form der Vernichtung übergeben werden, stellen vor deren Vernichtung keine Abfälle iSd
§ 2 Abs 1 bis 3 AWG 2002 dar. Die nach der Datenvernichtung verbleibende Fraktion an Papierpartikeln stellt keinen Siedlungsabfall iSd § 2 Abs 4 Z 2 AWG 2002 dar, zumal diese entgegen der Begriffsbestimmung in § 2 Abs 4 Z 2 AWG 2002 nicht in privaten Haushalten anfallen und sich aufgrund der technisch hochwertigen Zerkleinerung nach den Vorgaben der ÖNORM S 2109 – entgegen einer Zerkleinerung von Dokumenten mit einem herkömmlichen Aktenvernichter – in ihrer Beschaffenheit von Abfällen aus Privathaushalten unterscheiden.
Schlagworte
Abfall, Datenvernichtung, Datenträger, Abfalleigenschaft, Siedlungsabfall, Datenlöschung, Zerkleinerung, schreddern, Beschaffenheit der Abfälle, Privathaushalte, Papierpartikel, sensible DatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.46.23.2025.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2021