Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der Gemeinde T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. Mai 1996, Zl. 63.220/14-VII/A/4/96, betreffend Verweigerung der Parteistellung und Zurückweisung der Berufung in einem Verfahren nach dem Berggesetz (mitbeteiligte Partei: E in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides erteilte die Berghauptmannschaft Innsbruck der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 27. Dezember 1995 eine Gewinnungsbewilligung für ein näher bezeichnetes Abbaufeld. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit dem Bescheid vom 1. Mai 1996 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 1995, ihr Parteistellung im bergbehördlichen Verfahren zuzuerkennen, gemäß § 98 des Berggesetzes 1975 unter Bedachtnahme auf dessen § 99 ab und wies die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. In der Begründung dieses Bescheides führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen aus, im § 98 des Berggesetzes 1975 werde die Parteistellung abschließend geregelt. Danach könnte die Standortgemeinde nur dann Partei im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung sein, wenn sie zum Kreis der im § 98 Abs. 1 leg. cit. genannten Berechtigten (Eigentümer des Grundstückes, auf dem das Abbaufeld liegt, Gewinnungs- und Speicherberechtigte oder Personen, denen der Grundeigentümer die Gewinnung von Rohstoffen überlassen hat) zählte. Es sei nicht hervorgekommen und auch nicht behauptet worden, daß die Beschwerdeführerin Partei im Sinne dieser Bestimmung sei. Keiner der Bestimmungen des Berggesetzes 1975 sei zu entnehmen, daß die Gemeinde berufen wäre, die Interessen der Gemeindeangehörigen in einem Verfahren betreffend die Erteilung einer Gewinnungsbewilligung als Verfahrenspartei wahrzunehmen. Sie sei auch nicht berechtigt, zur Wahrung der Rechte aus einer Weidedienstbarkeit für Haus- und Hofbesitzer in T einzuschreiten. § 99 des Berggesetzes 1975 räume zwar Verwaltungsbehörden, die zur Wahrnehmung der berührten öffentlichen Interessen berufen seien, eine verstärkte Beteiligtenstellung ein, jedoch nicht die Stellung einer Formalpartei. Das Anhörungsrecht sei von der Erstbehörde gewahrt worden. Das Recht, Berufung zu erheben, stehe nur einer vom Bescheid betroffenen Partei zu. Da sie nicht Partei im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren sei, besitze sie auch kein Recht zur Einbringung einer Berufung.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 30. September 1996, Zl. B 1829/96-4, deren Behandlung ab und trat sie mit Beschluß vom 5. November 1996, Zl. B 1829/96-6, dem Verwaltungsgerichtshof ab, der darüber erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Zulassung als Partei im Verwaltungsverfahren und auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin geltend, die Erstbehörde sei für die Erlassung des erstbehördlichen Bescheides nicht zuständig gewesen. Zur Begründung dieser Ansicht wird auf die an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Ausführungen verwiesen, in denen allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte behauptet wird.
Gemäß § 98 Abs. 1 Berggesetz 1975 sind Parteien im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Abbaufeld zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung berührt werden (§ 95 Abs. 1 Z. 4), Gewinnungs- und Speicherberechtigte sowie Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen der Grundeigentümer das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 219/1996 ist als Partei auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.
Gemäß § 99 leg. cit. sind vor Erteilung der Gewinnungsbewilligung die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach (vgl. z.B. das auch von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 94/04/0095) ausgeführt hat, kommt der Standortgemeinde im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung nach dem Berggesetz, sofern ihr eine Parteistellung nicht als Trägerin von Privatrechten im Sinne des § 98 Abs. 1 Berggesetz 1975 zukommt, nach der hier anzuwendenden Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 219/1996 Parteistellung nicht zu. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem zitierten hg. Erkenntnis verwiesen. Mangelte es solcherart der Beschwerdeführerin, der nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde Privatrechte im Sinne des § 98 Abs. 1 Berggesetz 1975 nicht zukommen, solcherart an der Parteistellung, so war sie, wie die belangte Behörde zutreffend begründete, auch nicht zur Erhebung einer Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid legitimiert.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin, ihr Parteistellung im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren zuzuerkennen und in der Zurückweisung der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid durch die belangte Behörde eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040244.X00Im RIS seit
19.03.2001