RS Lvwg 2021/6/2 LVwG 49.30-924/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.06.2021

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §62

Rechtssatz

Auch, wenn eine Untersuchung und Beratung telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen kann, setzt dies den Austausch von Informationen (z.B. Gesundheitsdaten) im Sinne einer gewissenhaften ärztlichen Untersuchung und Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen zwischen Arzt und Patient voraus. Eine Fülle von 1372 ausgestellten Attesten innerhalb von 10 Tagen lässt den Schluss zu, dass ärztliche Zeugnisse nicht nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen ausgestellt wurden.

Schlagworte

Untersuchung, elektronisch, telefonisch, Austausch von Informationen, Gesundheitsdaten, gewissenhafte ärztliche Untersuchung, Erhebung, Zeugnis der bestätigenden Tatsachen, Arzt und Patient, Atteste

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.49.30.924.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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