Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.06.2021Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §62Rechtssatz
Auch, wenn eine Untersuchung und Beratung telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen kann, setzt dies den Austausch von Informationen (z.B. Gesundheitsdaten) im Sinne einer gewissenhaften ärztlichen Untersuchung und Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen zwischen Arzt und Patient voraus. Eine Fülle von 1372 ausgestellten Attesten innerhalb von 10 Tagen lässt den Schluss zu, dass ärztliche Zeugnisse nicht nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen ausgestellt wurden.
Schlagworte
Untersuchung, elektronisch, telefonisch, Austausch von Informationen, Gesundheitsdaten, gewissenhafte ärztliche Untersuchung, Erhebung, Zeugnis der bestätigenden Tatsachen, Arzt und Patient, AttesteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.49.30.924.2021Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021