RS Lvwg 2021/6/2 LVwG 49.30-924/2021

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Veröffentlicht am 02.06.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.06.2021

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §62 Abs1 Z1

Rechtssatz

Gemäß § 62 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998 setzt die vorläufige Untersagung der Berufsausübung unter anderem voraus, dass diese Maßnahme zur Wahrung des öffentlichen Wohls erforderlich ist. Durch den Umstand, dass ärztliche Atteste ohne gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und ohne genauer Erhebung der in diesem Attest zu bestätigenden Tatsachen ausgestellt werden, wird dieses Tatbestandselement erfüllt. Das Studium zahlreicher Unterlagen und Fachartikel hinsichtlich der bestätigten Tatsachen stellt jedenfalls keine Untersuchung der Patienten vor Ausstellung von Attesten dar.

Schlagworte

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung, Maßnahme zur Wahrung des öffentlichen Wohls, Ausstellung von Maskenbefreiungsattesten, Maskenbefreiung, Fortbildungsverpflichtung, Untersuchung von Patienten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.49.30.924.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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