Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.06.2021Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §62 Abs1 Z1Rechtssatz
Gemäß § 62 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998 setzt die vorläufige Untersagung der Berufsausübung unter anderem voraus, dass diese Maßnahme zur Wahrung des öffentlichen Wohls erforderlich ist. Durch den Umstand, dass ärztliche Atteste ohne gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und ohne genauer Erhebung der in diesem Attest zu bestätigenden Tatsachen ausgestellt werden, wird dieses Tatbestandselement erfüllt. Das Studium zahlreicher Unterlagen und Fachartikel hinsichtlich der bestätigten Tatsachen stellt jedenfalls keine Untersuchung der Patienten vor Ausstellung von Attesten dar.
Schlagworte
Vorläufige Untersagung der Berufsausübung, Maßnahme zur Wahrung des öffentlichen Wohls, Ausstellung von Maskenbefreiungsattesten, Maskenbefreiung, Fortbildungsverpflichtung, Untersuchung von PatientenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.49.30.924.2021Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021