RS Lvwg 2021/7/23 LVwG-S-1596/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

AuslBG §2 Abs2
AuslBG §3 Abs1
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita

Rechtssatz

Ein Dienstverhältnis bzw arbeitnehmerähnliches Verhältnis bei Verwandten ist nicht anzunehmen, wenn es sich lediglich um Gefälligkeitshandlungen handelt, die ihr gesamtes Gepräge, insbesondere nach Art, Umfang und Zeitdauer von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten, die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen sowie die Motive des Betroffenen. […] Wesentlich ist dabei der Verwandtschaftsgrad anzusehen. Je enger die Beziehungen sind, umso mehr spricht dafür, dass die Tätigkeit durch diese Beziehung geprägt ist und nicht wie von einem Beschäftigten verrichtet wird.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigung; Verwandte; Entgelt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1596.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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