Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.07.2021Norm
AuslBG §2 Abs2Rechtssatz
Ein Dienstverhältnis bzw arbeitnehmerähnliches Verhältnis bei Verwandten ist nicht anzunehmen, wenn es sich lediglich um Gefälligkeitshandlungen handelt, die ihr gesamtes Gepräge, insbesondere nach Art, Umfang und Zeitdauer von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten, die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen sowie die Motive des Betroffenen. […] Wesentlich ist dabei der Verwandtschaftsgrad anzusehen. Je enger die Beziehungen sind, umso mehr spricht dafür, dass die Tätigkeit durch diese Beziehung geprägt ist und nicht wie von einem Beschäftigten verrichtet wird.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigung; Verwandte; Entgelt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1596.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021