TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/23 LVwG-S-1596/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

AuslBG §2 Abs2
AuslBG §3 Abs1
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.06.2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.03.2021,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses

a.   die Übertretungsnorm „§ 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl 218/1975 idF BGBl I 56/2018 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, BGBl 218/1975 idF BGBl I 66/2017“, und

b.   die Strafnorm „§ 28 Abs 1 Z 1 lit a erster Strafsatz AuslBG, BGBl 218/1975 idF BGBl I 66/2017

lautet.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,- zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.300,- und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Baden zu richten.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.06.2020, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten A wegen einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 iVm AuslBG gemäß § 28 Abs 1 Z 1 Schlusssatz AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrags zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 100,- auferlegt.

In diesem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er es als Gewerbeinhaber der Firma B, Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service) mit Sitz in ***, *** (Halle ***, Box Nr. ***), zu verantworten hat, dass er als Arbeitgeber den Ausländer C, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, zumindest am 01.12.2019 um 10:56 Uhr und am 11.12.2019 um 09:35 Uhr, in ***, ***, ***, beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5 AuslBG) ausgestellt wurde, noch dieser eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4 ), „Niederlassungsbewilligung - Künstler“, „Rot-Weiß-Rot - Karte plus”, „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt - EU“ besessen hat.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 17.07.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm zur Last gelegt werde, seinen Cousin beschäftigt zu haben. C sei am 11.12.2019 mit einem Kaffeebecher in der Hand in der Werkstatt sitzend angetroffen worden. Er habe diesen weder gewerblich beschäftigt, noch eine Zahlung geleistet. Das Auto, das sich zu diesem Zeitpunkt in der Garage befunden habe, habe seinem Vater gehört und habe er gemeinsam mit C an diesem Auto geschraubt. Das Schreiben vom 20.05.2020, in dem er aufgefordert worden sei, seine Einkommensverhältnisse bekannt zu geben, habe er nie erhalten.
Er ersuchte daher, dass ihm die Strafe erlassen werden möge.

3.   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Mit Stellungnahme vom 18.08.2020 teilte die Finanzpolizei Team *** im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass C bereits am 01.12.2019 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei beim Polieren eines Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** angetroffen worden sei. Bei dieser Kontrolle habe er angegeben, ein Verwandter des Beschwerdeführers zu sein und dieses Auto kaufen zu wollen.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 11.12.2019 habe sich ein anderes Auto in der Garage befunden. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es beim Verkauf des ersten Fahrzeuges Probleme gegeben habe. Darauf nehme der Beschwerdeführer jedoch keinen Bezug. Am 11.12.2019 um 09:35 Uhr sei C in der Garage mit verschmutztem Jogginganzug angetroffen worden und habe sich in der Garage ein Fahrzeug befunden, an dem Lackierertätigkeiten durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe keinen Eigentumsnachweis hinsichtlich des Fahrzeuges erbringen können, was hinsichtlich seiner angeblichen Verwandtschaft zu dem Eigentümer ein Leichtes sein hätte müssen. Laut Information der Abgabenbehörde sei dieses KFZ vom 22.05.2018 bis zum 05.11.2019 auf die D GmbH und ab 16.12.2019 auf die E KG zugelassen gewesen. Eine Verbindung zwischen den Zulassungsbesitzern und dem Beschwerdeführer könne nicht hergestellt werden.

Da sich C an zwei verschiedenen Tagen in der Werkstatt befunden habe, sei von einer Beschäftigung durch den Beschwerdeführer auszugehen. Hinsichtlich der Fahrzeuge habe von dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können, dass an diesen nicht im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit gearbeitet worden sei. Da C an zwei verschiedenen, nicht unmittelbar aufeinander folgenden Tagen in der Werkstatt angetroffen worden sei, sei davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in Österreich keinen touristischen Zweck gehabt habe. Diese Ansicht sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) geteilt worden, weshalb in Bezug auf C eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt worden sei.

Außerdem widerspreche es sowohl der allgemeinen Lebenserfahrung, als auch jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass die Abgabenbehörde ausgerechnet an jenen zwei Tagen Kontrollen in der Werkstatt durchführe, an denen C gerade zufällig dort aufhältig sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass C regelmäßig in der Werkstatt aufhältig gewesen sei, was einer Anwesenheit zu touristischen Zwecken widerspreche.


Aufgrund dieser Überlegungen wurde ersucht, das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

3.2. Zu dem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 44 Abs 1 VwGVG zufolge des sachlichen Zusammenhangs des zu Grunde liegenden Sachverhalts am 23.03.2021 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-S-1425/001-2020 und
LVwG-S-1596/001-2020 durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben anhand der Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde zu den Zahlen *** sowie ***, hieraus insbesondere der Niederschrift des BFA vom 11.12.2019 über die Einvernahme des C, sowie der Gerichtsakten, auf deren Verlesung der anwesende Beschwerdeführer und der Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung verzichteten; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht.
Weiters wurde Beweis erhoben durch Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme der F und der G.

4.   Feststellungen:

4.1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

4.2. Der Beschwerdeführer übt seit dem 19.03.2019 und somit im angelasteten Tatzeitraum am Standort in ***, *** (Halle ***, Box Nr. ***), das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe aus.
Seit dem 01.01.2020 übt der Beschwerdeführer zudem an diesem Standort das freie Gewerbe „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“ aus.

4.3. Der Beschwerdeführer hat die an diesem Standort befindliche Garage gemeinsam mit H, geb. ***, gemietet.

4.4. Am 01.12.2019, um 10:56 Uhr, führten Organe der Finanzpolizei Team *** aufgrund einer Anzeige an diesem Standort eine Kontrolle durch.

Bei dieser Kontrolle befanden sich zwei Personen in der Garage.
H hielt sich an der Stirnseite der Garage bei einem Schreibtisch auf und war dieser Bereich durch eine Plane von dem übrigen Raum abgetrennt.

Bei der zweiten Person handelte es sich um C, geb. ***, bosnischer Staatsangehöriger. C ist ausgebildeter Maschinentechniker. Er polierte mit einer Maschine die rechte hintere Tür des in der Halle befindlichen PKW der Marke VW Sharan mit dem Kennzeichen ***. C trug dabei einen schwarzen Trainingsanzug mit der Aufschrift „PUMA“, ein blaues Gilet und weiße Turnschuhe.
Der PKW Marke VW Sharan mit dem Kennzeichen *** wurde von C nicht erworben.

4.5. Am 11.12.2019, um 09:35 Uhr, führten Organe der Finanzpolizei Team *** an diesem Standort erneut eine Kontrolle durch. Hierbei war die Eingangstür in die Garage zunächst versperrt, wurde jedoch in der Folge über Aufforderung durch die Organe der Finanzpolizei von dem Beschwerdeführer aufgesperrt.

In der Werkstatt wurde sodann C angetroffen, welcher einen verschmutzten schwarzen Jogginganzug mit der Aufschrift „PUMA“ sowie weiße Turnschuhe trug. In der Garage, in welcher sich eine Hebebühne befand, befanden sich weiters Lackdosen, roch es nach Lack und war der darin befindliche weiße Kleinbus zum Lackieren vorbereitet. Dieser Kleinbus verfügte zum Zeitpunkt der Kontrolle über keine aufrechte Zulassung, war aber ab dem 16.12.2019 auf die E KG in *** zugelassen. Nicht festgestellt werden kann, dass dieser Kleinbus zum Kontrollzeitpunkt im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers stand.

4.6. C war zirka seit dem 29.11.2019 in Österreich aufhältig.

Die Großmutter des Beschwerdeführers und der verstorbene Großvater von C waren Geschwister. C hat außer dem Beschwerdeführer und dessen Vater keine weiteren Verwandten in Österreich. C besuchte bis zu dem gegenständlichen Vorfall zirka einmal im Jahr den Beschwerdeführer, bei dem er, wie auch im vorliegenden Fall, für zirka ein bis zwei Wochen wohnte. C erhielt von dem Beschwerdeführer und seiner Frau Essen und Trinken.

4.7. Für C war weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden, noch verfügte er über den für eine unselbstständige Beschäftigung erforderlichen Aufenthaltstitel oder einen Befreiungsschein.

5.   Beweiswürdigung:

5.1. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Baden, Zl. ***, des daran einliegenden, von C ausgefüllten Personenblatts der Finanzpolizei Team *** vom 21.12.2019 und der darin einliegenden Niederschrift des BFA vom 11.12.2019 über die Einvernahme des C, in Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen F und G in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.03.2021.

5.2. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 23.03.2021 und liegen diese Abfragen im Gerichtsakt ein.

5.3. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die an diesem Standort befindliche Garage gemeinsam mit H gemietet hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Mietvertrag, datiert mit 18.12.2018.

5.4. Die Feststellungen zu der Kontrolle am 01.12.2019 ergeben sich aus dem Strafantrag vom 17.02.2020, dem von C ausgefüllten Personenblatt vom 01.12.2019 sowie den Angaben der Zeugin F in der Beschwerdeverhandlung.

Unbestritten polierte C die rechte hintere Tür des zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Werkstatt befindlichen PKW der Marke VW Sharan mit dem Kennzeichen ***. In dem Personenblatt gab C an, Maschinentechniker zu sein.

Die Feststellungen zu der von C am 01.12.2019 getragenen Kleidung ergeben sich aus dem Personenblatt vom 01.12.2019.


Die Verantwortung bzw. die Begründung des Beschwerdeführers, warum C arbeitend angetroffen wurde, änderte sich allerdings im Laufe des Verfahrens.
So gab C bei der Kontrolle gegenüber den Organen der Finanzpolizei an bzw. hielt er im Personenblatt vom 01.12.2019 fest, dass er bei seinem Cousin zu Besuch sei, sich Autos anschaue und für einen Import nach Bosnien herrichte. Weiters gab er an, dass das Fahrzeug dem Nachbarn des Beschwerdeführers, Frau I, gehöre und er dieses kaufen wolle. Eine Frau bestätigte telefonisch gegenüber den Finanzbeamten diese Angaben.
Der Beschwerdeführer gab am 11.12.2019 von der Finanzpolizei niederschriftlich einvernommen jedoch an, dass dieses Fahrzeug Marke VW Sharan einem Herrn K gehöre und C in Österreich sei um dieses Auto zu kaufen.
C wiederum gab vor dem BFA, wie sich aus der diesbezüglichen Niederschrift vom 11.12.2019 ergibt, an, nicht gearbeitet zu haben, in der Werkstatt nur zu Besuch gewesen zu sein und Kaffee getrunken zu haben. Bei dieser Werkstatt handle es sich um eine „Hobby Werkstatt“.
In der Beschwerdeverhandlung wiederum gab der Beschwerdeführer an, dass der PKW Marke VW Sharan jemandem mit dem Namen „J“ gehört habe; Nachnamen kenne er keine auswendig. Diesen PKW habe C schlussendlich nicht gekauft, da aufgrund seiner Abschiebung 10 Tage später die Zeit hierfür zu knapp gewesen sei.
Übereinstimmend wurde jedoch angegeben, dass dieser PKW Marke VW Sharan in der Folge nicht von C erworben wurde, obwohl nach Ansicht des erkennenden Gerichts bis zu der zweiten Kontrolle am 11.12.2021 hierfür ausreichend Zeit gewesen wäre.

Aufgrund dieser ständig wechselnden bzw. bezüglich des Nichtwerwerbs des PKW schlichtweg logisch nicht nachvollziehbaren Angaben, geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei um Schutzbehauptungen handelt.

5.5. Die Feststellungen zu der Kontrolle am 11.12.2019 ergeben sich aus dem Strafantrag vom 17.02.2020, der an diesem Tag angefertigten Lichtbilder sowie den Angaben der Zeugin G in der Beschwerdeverhandlung.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass der weiße Kleinbus zum Kontrollzeitpunkt im Besitz des Vaters des Beschwerdeführers gestanden sei, ist als Schutzbehauptung zu werten, da der Beschwerdeführer einen Kaufvertrag hierfür - entgegen seiner Zusage gegenüber der Finanzpolizei - bis dato nicht vorgelegt hat.

5.6. Die Feststellung, dass C zirka seit dem 29.11.2019 in Österreich aufhältig war, ergibt sich aus der Niederschrift der Finanzpolizei Team *** über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11.12.2019.

5.7. Die Feststellungen zu den Verwandtschaftsverhältnissen ergeben sich übereinstimmend aus dem Personenblatt vom 01.12.2019 in Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift der Finanzpolizei Team *** vom 11.12.2019 und in der Beschwerdeverhandlung.

5.8. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des C gelangte das Gericht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift der Finanzpolizei Team *** vom 11.12.2019 sowie in der Beschwerdeverhandlung.

5.9. Die Feststellungen, wonach C für die Dauer seines Aufenthalts in Österreich bei dem Beschwerdeführer wohnte und von diesem und seiner Frau Essen und Trinken erhielt, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift der Finanzpolizei Team *** vom 11.12.2019 und in der Beschwerdeverhandlung.

5.10. Die Feststellung, dass für C weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden war, noch dieser über den für eine unselbstständige Beschäftigung erforderlichen Aufenthaltstitel oder einen Befreiungsschein verfügte, ist unbestritten.

6.   Rechtslage:

In rechtlicher Hinsicht ist der aufgrund vorstehender Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt wie folgt zu bewerten:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, lauten:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 52 VwGVG bestimmt auszugsweise:

Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 2 Abs 1 AuslBG, BGBl 218/1975 in der vor dem Tatzeitpunkt zuletzt geänderten Fassung BGBl I 56/2018, gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Gemäß § 2 Abs 2 AuslBG, BGBl 218/1975 in der vor dem Tatzeitpunkt zuletzt geänderten Fassung BGBl I 56/2018, gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)   in einem Arbeitsverhältnis,

b)   in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)   in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs 5,

d)   nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)   überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.

Gemäß § 2 Abs 4 AuslBG, BGBl 218/1975 in der vor dem Tatzeitpunkt zuletzt geänderten Fassung BGBl I 56/2018, ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn

1.   ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder

2.   ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25%

Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei Monaten fest, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden.

Gemäß § 3 Abs 1 AuslBG, BGBl 218/1975 in der vor dem Tatzeitpunkt zuletzt geänderten Fassung BGBl I 56/2018, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

§ 28 Abs 1 AuslBG, BGBl 218/1975 in der vor dem Tatzeitpunkt zuletzt geänderten Fassung BGBl I 66/2017, bestimmt:

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a)  entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder

b)  entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder

c)  entgegen der Untersagung gemäß § 32a Abs 8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde,

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000,- bis € 10.000,-, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000,- bis € 20.000,-, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000,- bis € 20.000,-, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000,- bis € 50.000,-.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG, BGBl 52/1991, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 45 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.     die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.     der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.     Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.     die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.     die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.     die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe es als Arbeitgeber zu verantworten, dass C beschäftigt wurde, obwohl für diesen Ausländer keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung für diese Beschäftigung vorlag.

Aufgrund des zuvor festgestellten Sachverhalts steht fest, dass der spruchgegenständliche Ausländer am 01.12.2019 arbeitend sowie am 11.12.2019 in der von u.a. dem Beschwerdeführer angemieteten, verschlossenen Werkstatt jeweils in Arbeitskleidung angetroffen wurde, obwohl er über keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung verfügte.

Seitens des Beschwerdeführers wird jedoch vorgebracht, dass der Ausländer von ihm nicht beschäftigt worden sei, das heißt, kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei. Damit ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der objektiven Tatseite als entscheidungswesentliche Frage jene nach dem Vorliegen eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses zu klären.

Gemäß § 2 Abs 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen (VwGH 25.03.2010, 2010/09/0052).

Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeiterähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist dort anzunehmen, wo keine unternehmerische Eigeninitiative und kein unternehmerisches Erfolgsrisiko getragen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit im Rahmen eines „Betriebes“ im gewerblichen Sinn erbracht wird (VwGH 25.02.2004, 2001/09/0039; 21.09.2005, 2004/09/0107).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen, dass, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, so ist sie nicht gehalten, weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob der Hilfsarbeiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende Behauptungen nicht aufgestellt werden - unter den gegebenen Umständen (Hilfsarbeiten auf einer Baustelle) ohne weiteres vorausgesetzt werden konnte (Hinweis E 20.11.2002, 2000/08/0021) (VwGH 25.03.2010, 2010/09/0052).

Der Beschäftigte wurde in der u.a. von dem Beschwerdeführer angemieteten Garage bzw. Werkstatt angetroffen, welche im Allgemeinen Betriebsfremden nicht ohne weiteres zugänglich ist, wo er mit der Erbringung von einfachen Hilfsarbeiten in Form von Polieren eines KFZ und Zuarbeiten bei Lackiertätigkeiten beschäftigt war. Der Beschäftigte verwendete – mangels anderslautender Behauptungen - bei seiner Tätigkeit das ihm von dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Werkzeug und Material und trug an beiden Tagen dieselbe (verschmutze) Kleidung. Weiters ist festzuhalten, dass das zweimalige Antreffen eines nicht beschäftigten Ausländers in einer versperrten Werkstatt innerhalb relativ kurzer Zeit an sich schon einen unwahrscheinlichen Zufall bilden würde. Dies umso mehr, wenn von Tätigkeiten des Ausländers auszugehen ist, die naheliegender Weise als Arbeitstätigkeiten zu interpretieren sind.
Das Ergebnis der Arbeitsleistung des C gereichte dem Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber und Mieter der Garage zum wirtschaftlichen Vorteil. Mangels Vorliegens eines im Vorhinein klar abgegrenzten Werkes und mangels Vorliegens einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung war die ausgeübte Tätigkeit auch nicht als Erbringung einer selbständigen Werkleistung durch einen Selbständigen anzusehen.
Da die spruchgegenständliche Person zum wirtschaftlichen Vorteil des Beschwerdeführers einfache Hilfstätigkeiten durchgeführt hat, war vom Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses der spruchgegenständlichen Person zu dem Beschwerdeführer auszugehen.

Bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ergibt sich der Entgeltanspruch, sofern er nicht vertraglich geregelt ist (Unentgeltlichkeit wurde nachweislich nicht vereinbart), aus § 1152 ABGB, wonach mangels Vereinbarung eines Entgelts oder von Unentgeltlichkeit ein angemessenes, sich am Ortsgebrauch orientierendes Entgelt als bedungen gilt.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit des C ergab sich aus dem dem Beschäftigten mangels ausdrücklicher Vereinbarung von Unentgeltlichkeit nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zustehenden Entgeltanspruch.


Dabei kam es insbesondere auch nicht auf die Frage an, ob das dem Beschäftigten gewährte Essen und Trinken als synallagmatische Gegenleistung zu beurteilen war. Ausschlaggebend war vielmehr, dass eine Unentgeltlichkeit jedenfalls nicht vereinbart war, sodass im Sinne des § 29 Abs 1 AuslBG dem betroffenen Beschäftigten bei Annahme des Vorliegens eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses auf Grund der anderen gegebenen Kriterien für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages grundsätzlich zustanden (VwGH 09.10.2006, Zl. 2005/09/0099). Auf das Ausmaß der verrichteten Tätigkeiten bzw. welches Entgelt dem Beschäftigten für seine Tätigkeit gebührt hätte, kommt es nicht an, wenn der Beschäftigte von einem öffentlichen Organ bei der Ausführung von Arbeitsleistungen angetroffen wurde, deren wirtschaftlicher Nutzen (unabhängig vom Ausmaß desselben) dem Beschwerdeführer zu Gute kam.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts lag auch kein Gefälligkeitsdienst vor.

Sogenannte Gefälligkeitsdienste fallen dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch auf Grund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht werden (VwGH vom 28.03.2017, Zl. 2017/09/0011).


Demnach ist kein Dienstverhältnis bzw. arbeitnehmerähnliches Verhältnis bei Verwandten anzunehmen, wenn es sich lediglich um Gefälligkeitshandlungen handelt, die ihr gesamtes Gepräge, insbesondere nach Art, Umfang und Zeitdauer von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten, die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen sowie die Motive des Betroffenen. Ob die Tätigkeit wie ein Beschäftigter oder als „Familiendienst“ verrichtet wird, entscheidet sich somit nach dem Gesamtbild der den Einzelfall prägenden Umstände. Wesentlich ist dabei der Verwandtschaftsgrad anzusehen. Je enger die Beziehungen sind, umso mehr spricht dafür, dass die Tätigkeit durch diese Beziehung geprägt ist und nicht wie von einem Beschäftigten verrichtet wird. In Verbindung mit dem Verwandtschaftsgrad sind außerdem Art und Umfang der Tätigkeit maßgebend. Es ist das Gesamtbild der ausgeführten oder beabsichtigten Verrichtungen zu beurteilen (VwGH 25.03.2010, 2009/09/0140).

Sowohl mit den schriftlichen Beschwerdeausführungen, als auch mit den im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer erstatteten Darlegungen stellte der Beschwerdeführer keine Behauptungen auf, aus denen eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung der spruchgegenständlichen Person zu ihm abgeleitet hätte werden können. So handelt es sich bei C lediglich um einen entfernten Verwandten des Beschwerdeführers, weshalb daher unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Sach- und Rechtslage von keiner feststellbaren familiären oder freundschaftlichen engen Bindung des Beschäftigten zum Beschwerdeführer auszugehen war.
Zudem handelt es sich bei den von C ausgeführten Tätigkeiten, nicht um solche, die ihr gesamtes Gepräge typischerweise von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten, sondern vielmehr um typischerweise in einem Abhängigkeitsverhältnis zu erbringende Arbeitsleistungen in Form einfacher Hilfstätigkeiten, welche weder als Freundschaftsdienst noch als durch eine enge Beziehung geprägte freiwillige kurzfristige Gefälligkeitshandlungen anzusehen waren.


Da in Bezug auf die spruchgegenständliche Person, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit Hilfstätigkeiten, für die auch bei Nichtzahlung mangels ausdrücklicher Vereinbarung von Unentgeltlichkeit ein angemessenes Entgelt als bedungen galt, verrichtete, welche dem Beschwerdeführer zum wirtschaftlichen Vorteil gereichten bzw. gereichen sollten, vom Beschwerdeführer nicht die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beigeschafft wurde bzw. der Beschäftigte nicht über eine der genannten Ausnahmegenehmigungen verfügte, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm gegenständlich angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite (Verschulden) bestimmt § 5 Abs 1 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall wurden seitens des Beschwerdeführers keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun.
Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht (VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195). Von dem Beschwerdeführer wurde jedoch nicht einmal behauptet, im konkreten Fall Erkundigungen eingeholt zu haben.
Die Tat ist dem Beschwerdeführer daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen; er hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Die Spruchkorrektur durch Ergänzen der Quellenangaben erfolgte zur Konkretisierung der angewendeten Normen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013-5).

Eine Verkündung der Beschwerdeentscheidung nach der Verhandlung gemäß § 29 VwGVG erfolgte nicht, da der Entscheidung eine umfangreiche Beweiswürdigung und komplexe rechtliche Ausführungen zu Grunde zu legen waren und da die Parteien des Verfahrens auf die Verkündung verzichteten.

8.   Zur Strafhöhe:

Hinsichtlich der Strafhöhe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:

Gegenständlich ist der erste strafsatzbestimmende Fall des § 28 Abs 1 Z AuslBG anzuwenden, welcher einen Strafrahmen von € 1.000,- bis € 10.000,- vorsieht.

Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall die gesetzliche Mindeststrafe verhängt und darüber hinaus die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Mindeststrafe festgesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob die Mindeststrafe unterschritten bzw. mit einer Ermahnung vorgegangen werden kann.

Der Schutzzweck des AuslBG ist es einerseits, inländische Arbeitsuchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen und andererseits, den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs sichergestellt wird (VwGH 21.02.2019, Ra 2018/09/0132).
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist sehr hoch.
Der Beschwerdeführer hat den Schutzzweck durch das von ihm zu vertretende Verhalten beeinträchtigt.

Strafmildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Eine lange Verfahrensdauer lag nicht vor (VwGH 21.04.2020, Zl. Ra 2020/17/0018).
Als erschwerend ist kein Umstand zu berücksichtigen.

Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer – wie zuvor ausgeführt – Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und den von dem Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen allseitigen Verhältnissen (Einnahmen-/Ausgabenrechnung für das Jahr 2020 mit leichtem Minus, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder) findet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die festgesetzte Geldstrafe, bei welcher es sich ohnedies um die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe handelt, und die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe tat-, täter- und schuldangemessen. Die verhängte Geldstrafe ist zudem erforderlich, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und um generalpräventive Wirkung zu entfalten.

Eine Anwendung des § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen würden (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096).

Auch eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung der durch das AuslBG strafrechtlich geschützten Rechtsgüter gering ist. Diese Wertigkeit der durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgüter findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für eine entsprechende Zuwiderhandlung einen Strafrahmen von zumindest € 2.000,- bis € 20.000,- vorsieht. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt daher im gegenständlichen Fall schon auf Grund der Bedeutung der durch das AuslBG geschützten Rechtsgüter nicht in Betracht (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

Da der Beschwerde nicht Folge zu geben ist, gelangen gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe zur Vorschreibung.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005).
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigung; Verwandte; Entgelt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1596.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten