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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. November 1996, Zl. 319.107/2-III/4/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren nach § 26 GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 3. Juli 1996 den Antrag der Beschwerdeführerin um Nachsicht vom Ausschluß von der Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Restaurant" und "Lieferküche" ("Partyservice") gemäß § 26 Abs. 2 und Abs. 4 GewO 1994 ab.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. November 1996 wies der Bundesminister
1.
den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung der Berufungsfrist gemäß § 63 Abs. 5 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 AVG,
2.
die Berufung vom 9. August 1996 gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 AVG mangels Berufungsbegründung als unzulässig und
3.
die Berufung vom 28. August 1996 gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der erstbehördliche Bescheid sei der Beschwerdeführerin zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters am 27. Juli 1996 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 9. August 1996 (zur Post gegeben am 10. August 1996) habe sie folgendes vorgebracht:
"Am 26.7.1996 wurde mir der Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt hielt ich mich nur kurzfristig in Wien auf und hatte daher keine Zeit, die Berufung gegen diesen Bescheid der Wiener Landesregierung durch meinen Anwalt fristgerecht einzubringen. Ich stelle daher den Antrag, mir die Frist zur Einbringung der ordentlichen Berufung gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung bis zum 30.8.1996 zu verlängern. Ich erkläre jedoch auch mit diesem Schreiben meinen Einspruch gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung. Die ordentlich begründete und gefertigte Berufung werde ich durch meinen Rechtsanwalt beim Amt der Wiener Landesregierung bis spätestens 30.8.1996 einbringen."
§ 63 Abs. 5 AVG lege fest, daß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe. Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung zu entnehmen sei, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein solle, fehle es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die vorliegende Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Mit Telefax vom 30. August 1996 habe die Beschwerdeführerin eine weitere, nunmehr mit Begründung versehene Berufung eingebracht. Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des erstbehördlichen Bescheides habe die Berufungsfrist am 12. August 1996 geendet, weshalb diese Berufung verspätet eingebracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen die in dessen Spruchpunkt 2. ausgesprochene Zurückweisung der Berufung vom 9. August 1996, richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluß von der Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Restaurant" und "Lieferküche" ("Partyservice") verletzt. Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ergibt sich überdies, daß sie sich in dem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt erachtet. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht sie geltend, da klar erkennbar gewesen sei, daß die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 9. August 1996 den erstinstanzlichen Bescheid habe bekämpfen wollen, sei dieses Schreiben auch tatsächlich als Berufung zu werten gewesen. Die belangte Behörde hätte sie daher zur Verbesserung auffordern müssen. Diesem Verbesserungsauftrag sei die Beschwerdeführerin bloß zuvorgekommen und habe die Verbesserung von sich aus nachgereicht. Da damit vor der Entscheidung der Berufungsbehörde bereits, weil die Begründung nachgereicht worden sei, eine formell ordnungsgemäße Berufung vorgelegen sei und die Berufungsinstanz die bis zur Entscheidung bekannt gewordenen Tatsachen, sohin auch eine Verbesserung zu berücksichtigen habe, hätte die Berufung nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern es hätte meritorisch darüber entschieden werden müssen. Im übrigen sei die Berufung (aus näher dargestellten Gründen) auch berechtigt gewesen.
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß es dem von ihr am 9. August 1996 verfaßten Schriftsatz an einem begründeten Berufungsantrag gemangelt hat und dieser Mangel auch nicht innerhalb der Berufungsfrist durch einen weiteren Schriftsatz behoben wurde. Sie meint aber, die belangte Behörde hätte das Fehlen des begründeten Berufungsantrages zum Anlaß eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG nehmen müssen. Da dies bis dahin nicht geschehen sei, sei die erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Berufung vom 28. August 1996 als Verbesserung der ursprünglichen Berufung anzusehen.
Dieser Argumentation vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, stellt der begründete Berufungsantrag ein Inhaltserfordernis einer Berufung dar, das einer Verbesserung im Wege eines Mängelbehebungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG nicht zugänglich ist (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., S. 513, zitierte
hg. Judikatur). Die Einbringung der mit einem begründeten Berufungsantrag versehenen, mit 28. August 1996 datierten Berufungsschrift vermag daher an der durch das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages bewirkten Unzulässigkeit der innerhalb der Berufungsfrist erhobenen Berufung vom 9. August 1996 nichts zu ändern, sodaß sich die Zurückweisung dieser Berufung durch die belangte Behörde als frei von Rechtsirrtum erweist.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040285.X00Im RIS seit
20.11.2000