Entscheidungsdatum
23.03.2021Norm
AVG §19Spruch
W283 2240521-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.)
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. BANGLADESCH, vertreten durch Rechtsanwälte Schiffner & Partner gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2021, Zl. 821202604/161495938, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.)
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. BANGLADESCH, vertreten durch Rechtsanwälte Schiffner & Partner gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2021, Zl. 821202604/161495938:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte in Österreich zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Gegen den Beschwerdeführer liegt seit 28.09.2017 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 15.02.2021, zugestellt am 16.02.2021, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen ein beiliegendes Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit den richtigen Identitätsdaten vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an die Behörde zurückzusenden. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen.
3. Mit Schriftsatz vom 15.03.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2021 einlangend, erhob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten Beschwerde, wonach die Vollziehung der im Ladungsbescheid angedrohten Zwangsmittel unzulässig sei, wenn der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung bereits nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (L512 1430740-5/7E) gegenüber der zuständigen Richterin dargelegt, dass er alle Unterlagen und Dokumente im Verfahren bereits vorgelegt habe. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Zwangsmittel noch zielführend ist und daher noch verhängt werden darf, sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, jener Zeitpunkt in dem die Vollstreckungsverfügung erlassen werde, daher im konkreten Fall der 15.02.2021. Das angedrohte Zwangsmittel der Verhängung einer 14tägigen Haftstrafe sei daher nicht angemessen, da der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen und Dokumente bereits vorgelegt habe. Die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.
Hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde begründet ausgeführt, dass der Antragsteller nach Bangladesch abgeschoben würde, sollte die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Bei einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat müsse der Antragsteller damit rechnen, dass „er auch in der Vergangenheit weiterverfolgt“ werde. Der Antragsteller sei bereits gut integriert, spreche gut Deutsch und verfüge über einen Freundeskreis. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung seien jedenfalls gegeben, worauf der Antragsteller im Lichte der Rechtsprechung auch einen Rechtsanspruch habe. Auch finde sich aufgrund der derzeitigen Covid Situation auf der Webseite des Außenministeriums folgende Information in Bezug auf den „Irak“. Für „ganz Land“ gelte die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung). Eine Rückreise sei somit für den Antragsteller mit enormen Risiken verbunden, da die Krankenhäuser nicht dem europäischen Standard entsprechen und der „Irak“ über ein sehr mangelhaftes Gesundheitssystem verfüge, wodurch die Infektionsgefahr äußerst groß sei und außerhalb der Städte die medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer ist zur Ausreise verpflichtet. Der Beschwerdeführer kam bis dato seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist unrechtmäßig. Die Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten das beiliegende Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an oa Adresse zurückzusenden. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aufgrund er Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Asylverfahrens, insbesondere das Erkenntnis vom 28.09.2017 (L512 1430740-5/7E) und den damit übereinstimmenden Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (OZ 1). Dass der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet ist und bis dato seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist und er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich aufgrund der Aktenlage.
Die Feststellungen zum Ladungsbescheid fußen aufgrund des im Akt aufliegenden Bescheides (OZ 1).
3. Rechtliche Beurteilung:
I.)
3.1. Zu Spruchteil A) – Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Gemäß § 19 AVG ist die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen (§ 56 AVG).
3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Im angefochtenen Bescheid vom 15.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten das beiliegende Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides zurückzusenden und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind. Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.
Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung seit der letzten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 28.09.2017 aus Eigenem ein gültiges Reisedokument verschaffen können. Bereits aufgrund dieser Erwägungen war dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung bereits nachgekommen sei, indem er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung des letzten Asylverfahrens (L512 1430740-5/7E) bereits dargelegt habe, dass er alle Unterlagen und Dokumente vorgelegt habe, nichts abzugewinnen. Zudem fand im Verfahren zur GZ L512 1430740-5/7E, wie sich dem Erkenntnis entnehmen lässt gar keine mündliche Verhandlung statt, weshalb dieses Vorbringen überdies auch nicht mit der Aktenlage in Einklang zu bringen war. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes nicht aufgetragen Unterlagen oder Dokumente vorzulegen, sondern das übermittelte Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates richtig zu befüllen, zu unterschreiben und fristgerecht zu retournieren, weshalb auch aus diesem Grund dem Vorbringen kein Erfolg beschieden war.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen nicht angemessen sei, war diesem unbegründeten Vorbringen kein Erfolg versprochen, zumal das Bundesamt zutreffend dargelegt hat, dass als Zwangsstrafen zur Erfüllung von unvertretbaren Leistungen eine Geldstrafe bis zu 726 Euro oder eine Haftstrafe bis zu 4 Wochen gesetzlich vorgesehen sind. Zwar ist grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden allerdings muss dieses auch tauglich sein. Dies kann bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen. Das Bundesamt hat die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers seiner Entscheidung zugrunde gelegt, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde und in Zusammenschau mit dem Leistungsbezug aus der Grundversorgung und der fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes gegeben ist. Die im gegenständlich angefochtenen Ladungsbescheid für den Fall der ungerechtfertigten Nichtfolgeleistung angedrohte Haftstrafe ist daher angemessen und rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen
3.3. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
II.)
3.1. Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 VwGVG ist im vorliegenden Antragsfall erfüllt, weil der Antragsteller auch nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegen ihn bestehenden Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Bis dato missachtete der Antragsteller seine Ausreiseverpflichtung.
Die Vorbereitung der Außerlandesbringung des Antragstellers ist zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet unverzüglich erforderlich.
Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit einer Gefährdung des in Bangladesch begründet, wiederholt er damit das Vorbringen hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz. Auch eine allfällige Gefährdung durch die Pandemie Situation in Bangladesch ist kein Argument einem Mitwirkungsbescheid zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes keine Folge zu leisten. Insgesamt ist kein Hinweis, auf unmittelbar aus der Befolgung des Bescheides – nämlich dem Befüllen und Retournieren von Formblättern – erwachsenden Gefährdung oder Nachteilen für den Antragsteller ersichtlich.
3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Heimreisezertifikat Identität Mittellosigkeit Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht Vorladung ZwangsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W283.2240521.1.00Im RIS seit
22.09.2021Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021