TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/30 W161 2239899-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2021
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Entscheidungsdatum

30.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §53
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


W161 2239899-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch BBU GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2021, Zl.242415306-108823467, zu Recht erkannt:

A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf acht (8) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hält sich seit dem Jahr 2002 immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf.

2. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Datum 24.04.2003 rechtskräftig negativ entschieden. Sein Folgeantrag von 10.06.2003 wurde gemäß § 68 AVG am 18.06.2004 rechtskräftig zurückgewiesen.

3. Am 04.12.2004 heiratete der BF vor einem Standesamt in Mazedonien eine österreichische Staatbürgerin. Dem BF wurde daher am 31.03.2005 eine Niederlassungsbewilligung erteilt, welche bis 01.03.2008 verlängert wurde.

4. Diese Ehe wurde mit Datum XXXX wieder rechtskräftig geschieden, der von ihm am 03.03.2008 eingebrachte Verlängerungsantrag betreffend die Niederlassungsbewilligung eingestellt.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2008, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens nach § 28 Abs. 1 SMG in der Fassung BGBl I 2001/51 und BGBl I 2002/134 sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF an diversen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge ein- und ausgeführt hat. So hat er im August und September 2007, einmal im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern, einmal alleine, je etwa 1kg Heroin von Serbien aus nach Österreich eingeführt und am 30.10.2007 988,9 Gramm Heroin (netto) mit einer Reinsubstanz von 92 +/- 6,9 Gramm Heroinbase und 3,6 +/- 0,27 Gramm Monoacetylmorphin Base von Mazedonien aus nach Österreich eingeführt. Zudem hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge überschreitenden Menge anderen überlassen, indem er in der Zeit von etwa August/September 2007 bis zum 30.10.2007, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern etwa 2kg Heroin an eine andere Person übergab, insgesamt einmal etwa 100 Gramm, einmal etwa 150 Gramm, einmal etwa 30 Gramm und einmal etwa 15 Gramm Heroin an andere Personen verkaufte. Zudem hat der BF Suchtgift in einer großen Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in den Verkehr gesetzt werde und zwar etwa im Oktober 2007 bis zum 30.10.2007 57 Gramm Heroin (netto) mit einer Reinsubstanz von 3,9 +/- 0,26 Gramm Heroinbase und 0,19 +/- 0,01 Gramm Monoacetylmorphin Base sowie in der Zeit von 28.10.2007 bis zum 30.10.2007 988,9 Gramm Heroin (netto) mit einer Reinsubstanz von 92 +/- 6,9 Gramm Heroinbase und 3,6 +/- 0,27 Gramm Monoacetylmorphin Base. Zudem hat der BF in der Zeit von etwa August 2007 bis Oktober 2007 vorschriftswidrig Suchtgift (Heroin und Kokain) erworben und besessen, wobei der BF diese Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.

Als mildernd wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes; als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen der selben Art gewertet.

6. Seit 31.07.2008 besteht gegen den BF ein bis 16.11.2022 gültiges Waffenverbot.

7. Mit 01.08.2008 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen, welches in der Folge aufgrund der Änderung von gesetzlichen Bestimmungen in ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot geändert wurde und bis zum 11.07.2020 aufrecht war. Der BF stellte insgesamt drei Anträge zur Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes, diese wurden alle rechtskräftig abgewiesen.

8. Während sich der BF in Strafhaft befand, heiratete der BF erneut eine österreichische Staatsbürgerin. Mit ihr hat der BF insgesamt drei minderjährige Kinder. Die Ehe mit der Mutter seiner Kinder wurde mit Datum XXXX rechtskräftig geschieden, bevor die Ehe mit Datum XXXX (in Nordmazedonien) erneut geschlossen und danach wieder geschieden wurde.

9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.11.2014, XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem gesamt 3.000 EUR übersteigenden Wert, nämlich von zumindest 13.557,40 EUR, durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht hat. So haben der BF und sein Mittäter am 14.07.2014 versucht, in einem Minimarkt Wertgegenstände wegzunehmen; in der Nacht vom 23. auf den 24.07.2014 in einem Minimarkt 2.320,34 EUR in bar weggenommen und in der Nacht vom 24. auf den 25.07.2014 in einer Lagerhausgenossenschaft Wertgegenstände im Gesamtwert von etwa 1.021,62 EUR sowie Bargeld in unbekannter Höhe sowie in einem Lebensmittelgeschäft etwa 120 Stangen Zigaretten im Gesamtwert von etwa 5.763,60 EUR sowie 4.451,84 EUR in bar weggenommen. Zudem haben der BF und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken in der Nacht vom 24. auf den 25.07.2014 fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Tresor und eine Sackkarre eines Minimarktes in je unbekannten Wert weggeworfen, wodurch sie die Sachen aus dem Gewahrsam des Verfügungsberechtigten dauernd entzogen haben, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen.

Als mildernd wurden sein großteiliges Geständnis und die Umstände, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie ein Teil der Beute sichergestellt werden konnte; als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Tatwiederholung, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie der Umstand, dass eine weitere Qualifikation (Schadenshöhe) erfüllt ist, gewertet.

10. Gegen dieses Urteil brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung ein, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 28.01.2015, XXXX nicht Folge gegeben wurde.

11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.04.2018, XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen zu je 4 EUR, im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 25.09.2017 seine Exfrau durch die telefonische Äußerung „i hau dir den Schädel ein, i leg di um!“ zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Als mildernd wurde kein Umstand; als erschwerend eine als einschlägig zu wertende Vorstrafe berücksichtigt.

12. Am 17.07.2020 wurde der BF von der Polizei festgenommen und in eine Justizanstalt verbracht.

13. Aufgrund einer Ausschreibung zur Festnahme der Schweiz wegen Straftaten gegen das Eigentum vom 19.08.2020 ist betreffend den BF derzeit auch ein Auslieferungsverfahren anhängig.

14. Mit Schreiben vom 24.07.2020 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und Parteiengehör gewährt. Als Beilage wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des BF übermittelt. Der BF hat sich zu dem am 27.07.2020 übernommen Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) in der Folge nicht geäußert.

15. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.11.2020, XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, Z 2, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2, zweiter Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter im Zeitraum von 13.07.2020 bis 15.07.2020 Bargeld in der Höhe von 140 EUR sowie diverse Gegenstände (Akkubohrer, Akku-Ladegerät, Werkzeugkoffer samt Inhalt mit einem Gesamtwert von 220 EUR) durch Aufzwängen eines Fensters mittels eines Flachwerkszeuges mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und die Diebstähle in der Absicht begangen wurden, sich durch deren wiederkehrende Begehung ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Zudem haben der BF und der Mittäter am 17.07.2020 Bargeld in der Höhe von 301,41 EUR sowie diverse Gegenstände (Winkelschleifer, 12 Packungen Arbeitshandschuhe und diverse Süßigkeiten unbekannten Wertes) durch Übersteigen einer Maschendrahteinfriedung, Aufzwängen einer Eingangs- sowie einer Innentüre und Aufbrechen eines Spindes sowie einer Handkasse wegzunehmen versucht, wobei sie dabei auf frischer Tat betreten wurden.

Als mildernd wurden das Geständnis, der teilweise Versuch und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute; als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung gewertet.

16. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 und 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.).

17. Dagegen erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 04.02.2021 Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Bescheides im angefochtenen Umfang bzw. die Aufhebung des Einreiseverbotes, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) gem.§ 55 AsylG zu erteilen, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung des BF nicht zulässig sei, die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Reduzierung des Einreiseverbotes auf angemessene Zeit, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz. Zudem werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung das Recht des BF auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK ungenügend berücksichtigt. Der Lebensmittelpunkt des BF sei in Österreich, seine drei Kinder würden hier leben, zu diesen habe er regelmäßigen Kontakt. Zu den Kindern bestehe ein enges Verhältnis, so wie auch zu seiner in Österreich lebenden Schwester. Der BF habe nach seiner Ankunft in Österreich regelmäßig bei verschiedenen Firmen gearbeitet, bei der Firma XXXX könne er jederzeit wieder anfangen und wäre er daher nach seiner Entlassung nicht auf staatliche Hilfe angewiesen. Er wolle nach der Haft für seine Kinder so viel wie möglich da sein und für sie sorgen. In Nordmazedonien würden nur seine Eltern leben, er habe dort weder eine Arbeitsstelle, noch einen Freundeskreis. Die belangte Behörde habe keine aktuellen Ermittlungen zur Person des BF, seinem Privat- und Familienleben sowie zur Situation im Falle der Rückkehr durchgeführt. Auch sei keine Gefährdungsprognose zum Einreiseverbot durchgeführt worden. Ihm sei auch nicht die Möglichkeit gegeben worden, seine Situation in einer Einvernahme zu schildern. Die Kinder hätten ein enges Verhältnis zu ihrem Vater, seit er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, habe er zunächst täglich telefonischen Kontakt zu den Kindern gehabt und habe er alle zwei Wochen einen Tag mit ihnen verbringen dürfen. Die Kinder würden ihn gerne in der Haft besuchen, wegen der derzeitigen Corona-Situation sei ein Besuch jedoch nicht möglich. Der BF habe den Kindern aber immer wieder Briefe geschrieben. Ein telefonischer Kontakt sei zunächst nicht möglich gewesen, weil der BF in Haft nicht über die Telefonnummer der Kinder verfügt habe. Vor der Haft habe der BF ordnungsgemäße Unterhaltszahlungen für die Kinder geleistet und habe mit ihnen regelmäßig Urlaub gemacht. Der BF habe auch regelmäßigen Kontakt zu seiner Schwester, bei welcher er auch gewohnt habe. Die Schwester würde ihn nach seiner Entlassung wieder bei sich aufnehmen und wohnen lassen. Auch ansonsten habe der BF mehrere Verwandte in Österreich. Er spreche sehr gut Deutsch, sei familiär, sozial und professionell in Österreich integriert. Er habe hier Freunde und arbeite täglich in Haft (Sortier- und Verpackungsarbeiten). Am 17.10.2021 solle der BF entlassen werden. Danach wolle er ganz für seine Kinder da sein, für sie sorgen und einer geregelten Arbeit nachgehen. Er bereue seine Taten und wolle sich künftig wohlverhalten. Das BFA sei nicht auf das aufrechte Privat- und Familienleben seiner Kinder eingegangen und gehe fälschlicherweise davon aus, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle bzw. ein Einreiseverbot von 10 Jahren verhältnismäßig sei. Im Hinblick auf die minderjährigen Kinder könne nicht erwartet werden, dass diese bei einer Abschiebung des BF Kontakt zu ihrem Vater in seinem Herkunftsland halten können bzw. dass dieser Kontakt hinsichtlich der Rechte gemäß Art. 8 EMRK ausreichend wäre. Dem BF wäre daher zumindest ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zu gewähren. Auch das verhängte Einreiseverbot sei keinesfalls verhältnismäßig, sondern rechtswidrig. Die Behörde habe nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet, inwiefern der BF ein derart gravierendes Fehlverhalten gesetzt habe, welches das Ausmaß einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erreichen würde und ein 10-jähriges Einreiseverbot rechtfertigen würde.

18. Mit Schriftsatz vom 22.02.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.02.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

19. Mit Teilerkenntnis vom 01.03.2021, GZ W161 2239899-1/2Z, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der am XXXX geborene BF ist Staatsbürger von Nordmazedonien. Seine Identität steht fest.

Sein erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Datum 24.04.2003 rechtskräftig negativ entschieden. Sein Folgeantrag von 10.06.2003 wurde gemäß § 68 AVG am 18.06.2004 rechtskräftig zurückgewiesen. Dem BF wurde am 31.03.2005 eine Niederlassungsbewilligung erteilt, welche bis 01.03.2008 verlängert wurde.

Der BF wurde in Österreich unter zwei verschiedenen Namen strafrechtlich verurteilt. Er weist in Österreich insgesamt vier rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf, davon sind drei Verurteilungen einschlägig:

1. LG XXXX zu XXXX vom 27.06.2008 wegen § 28a Abs. 1 und Abs. 4, § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG, Freiheitsstrafe 3 Jahre;

2. LG XXXX zu XXXX vom 05.11.2014 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB, § 15 StGB; § 135 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 14 Monate;

3. LG XXXX zu XXXX vom 05.04.2018 wegen § 107 Abs. 1 StGB, Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 4, im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

4. LG XXXX zu XXXX vom 19.11.2020 wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 2, 130 Abs. 1, 1. Fall, 130 Abs. 2, 2. Fall StGB, 15 StGB, Freiheitsstrafe 15 Monate.

Der BF befindet sich seit 19.07.2020 in Strafhaft, wo er aktuell die zuletzt über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten in der JA XXXX verbüßt.
Seit 31.07.2008 besteht gegen den BF ein bis 16.11.2022 gültiges Waffenverbot und wurde mit 01.08.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen, welches in der Folge aufgrund der Änderung von gesetzlichen Bestimmungen in ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot geändert wurde und bis zum 11.07.2020 aufrecht war. Die vom BF gestellten drei Anträge zur Aufhebung des verhängten Aufenthaltsverbotes wurden alle rechtskräftig abgewiesen.

Gegen ihn ist weiters ein Auslieferungsverfahren aufgrund einer Ausschreibung der Schweiz anhängig.

Der BF verfügt in Österreich über familiäre und private Bindungen. Er ist 3-fach geschieden und Vater von drei minderjährigen Kindern. Seine Kinder wurden am XXXX geboren und sind derzeit 14, 13 und 9 Jahre alt.

Darüber hinaus leben im Bundesgebiet diverse Verwandte des BF, unter anderem seine erwachsene Schwester. Der BF steht zu diesen Personen in keinem Abhängigkeitsverhältnis.

Der BF bezahlt für seine Kinder derzeit keine Alimente und hat in seiner Heimat private Schulden in der Höhe von etwa 1.000 bis 1.200 EUR.

Der BF hat seit dem Jahr 2002 immer wieder, aber nicht durchgehend, einen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet. Mit der Mutter seiner Kinder (zweite Exfrau) war er in den Jahren 2007, 2008, 2010 und 2011 - immer nur wenige Monate lang - an einem gemeinsamen Hauptwohnsitz gemeldet, danach war er mit der Mutter seiner Kinder von XXXX bis XXXX an einem gemeinsamen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet. Zuletzt war der BF bis 06.06.2018 in Österreich angemeldet.

Der BF war in Österreich – mit zahlreichen Unterbrechungen – ab dem Jahr 2003 bei diversen Firmen als Arbeiter (etwa als Mechaniker) tätig und hat zwischenzeitlich immer wieder Arbeitslosengeld bezogen. Zuletzt war er von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei einer Firma für Personalbereistellung gemeldet.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

In Nordmazedonien leben die Eltern des BF.

Er spricht Deutsch, Serbokroatisch und Albanisch.

Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nordmazedonien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage in Nordmazedonien wird auf die im Bescheid des BFA getroffenen Feststellungen verwiesen (Stand: 16.04.2020):

Politische Lage

Letzte Änderung: 16.4.2020

Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Der offizielle Staatsname lautet seit dem 12.2.2019 Republik Nordmazedonien (AA 12.11.2019a). Staatspräsident ist Prof. Dr. Stevo Pendarovski, Amtsantritt: 12.5.2019 (SDSM, Sozialdemokratische Union Mazedoniens). Parlamentspräsident ist Talat Xhaferi, Amtsantritt: 27.4.2017 (DUI, Demokratische Union für Integration). Seit 3.1.2020 gibt es eine sogenannte „technische“ Regierung unter Oliver Spasovski (SDSM) zur Vorbereitung der Parlamentswahlen am 12.4.2020 (AA 20.2.2020b).

Laut aktuellen Medienberichten hat das Parlament in einer feierlichen Sitzung am 11.2.2020 einstimmig das NATO-Beitrittsprotokoll ratifiziert. Das im Februar 2019 im Brüsseler NATO-Sitz unterzeichnete Beitrittsprotokoll wurde damit von allen Staaten außer Spanien ratifiziert. Mit der Ratifizierung durch das Parlament in Madrid könnte Nordmazedonien voraussichtlich noch in diesem Jahr das 30. Mitglied werden (BAMF BN 17.2.2020).

Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen (AA 6.11.2019).

Wie erwartet haben sich die 27 EU-Mitgliedsstaaten am 24.3.2020 darauf geeinigt, dass Nordmazedonien endlich mit den EU-Beitrittsgesprächen beginnen kann, die die EU-Kommission seit Jahren empfiehlt. Zuletzt stellten sich im Oktober Frankreich und die Niederlande gegen den Beginn solcher Verhandlungen, obwohl Nordmazedonien alle Kriterien erfüllt und die EU-Staaten versprochen hatten, in diesem Fall grünes Licht zu geben (der Standard 24.3.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 5.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt (20.2.2020b): Nordmazedonien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/nordmazedonien/207594, Zugriff 5.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (17.2.2020)): Briefing Notes 17. Februar 2020, Nordmazedonien, Parlament ratifiziert NATO-Beitrittsprotokoll, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025562/briefingnotes-kw08-2020.pdf, Zugriff 18.3.2020

- der Standard (18.3.2020): Serbien, Krise, Wahlen in Nordmazedonien und Serbien abgesagt, https://www.derstandard.at/story/2000115885980/wahlen-in-nordmazedonien-und-in-serbien-abgesagt, Zugriff 20.3.2020

- DS - Der Standard (24.3.2020): International, Nordmazedonien, Nordmazedonien und Albanien beginnen EU-Beitrittsverhandlungen, https://www.derstandard.at/story/2000116117216/nordmazedonien-und-albanien-beginnen-eu-beitrittsverhandlungen, Zugriff 30.3.2020

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 16.4.2020

Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (AA 18.3.2020c; vgl. EDA 18.3.2020).

Die Regierungen auf dem Balkan verstärken die Grenzen und bereiten Soldaten für den Fall eines neuen Zustroms von Migranten und Flüchtlingen vor. Nordmazedonien hat die Stärke seiner Armee und Polizei an der Südgrenze zu Griechenland erhöht. Obwohl es laut den nordmazedonischen Behörden keine Anzeichen für eine bevorstehende Migrationswelle gibt, stehen diese in direkter Verbindung und Abstimmung mit den Außenministerien der Türkei und Griechenlands, sowie mit den NATO-Strukturen und der EU (BI 9.3.2020).

Deutschland und Nordmazedonien haben im Dezember 2019 ein Sicherheitsabkommen auf dem Gebiet der Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus unterzeichnet. Nordmazedonien und die Europäische Kommission unterzeichneten am 9.10.2020 einen gemeinsamen Aktionsplan über Terrorismusbekämpfung (VB 9.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 18.3.2020

- BI - Balkan Insights (9.3.2020): Balkan States Beef up Borders against Migrant ‘Security Threat’, https://balkaninsight.com/2020/03/09/balkan-states-beef-up-borders-against-migrant-security-threat/?utm_source=Balkan+Insight+Newsletters&utm_campaign=3c0d173f80-BI_PREMIUM&utm_medium=email&utm_term=0_4027db42dc-3c0d173f80-308285961, Zugriff 18.3.2020

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.3.2020): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 18.3.2020

- VB des BM.I für N. Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 16.4.2020

Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Die Regierung hat im Vergleich zu den Vorjahren mehr Respekt vor der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gezeigt. Laut der Europäischen Kommission macht das Justizsystem des Landes gute Fortschritte bei der Umsetzung der von der EU geforderten dringenden Reformprioritäten, der Empfehlungen der Venedig-Kommission und der Gruppe hochrangiger Experten für Fragen der systemischen Rechtsstaatlichkeit. Das Land zeigt sich weiterhin entschlossen, das Justizsystem zu verbessern, indem es Urteile in einigen hochkarätigen Fällen der Sonderstaatsanwaltschaft abgibt. Von Januar bis August 2019 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 176 Beschwerden über das Justizsystem ein. In 48 dieser Beschwerden wurde der Ombudsmann tätig und empfahl eine Reihe von Behebungsmaßnahmen, während die Justiz in 20 dieser Fälle tätig wurde (USDOS 11.3.2020).

Die mazedonische Regierung arbeitet mit Nachdruck an Reformen und Veränderungen im Bereich Justiz, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen (AA 6.11.2019).

Schlecht bezahlte Laienrichter, die zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Gerichte berufen wurden, sind zur Zielscheibe für Bestechung und Einschüchterung geworden. Das System - in dem ganz gewöhnliche Mitglieder der Gesellschaft ausgewählt werden, um neben professionellen Richtern zu tagen - ist in juristischen Kreisen Nordmazedoniens seit langem ein Grund zur Besorgnis. Berufsrichter haben von zahlreichen Fällen berichtet, die die Unparteilichkeit und Integrität von Laienrichtern infrage stellen (BI 27.1.2020).

Die Verfahrensrechte bleiben durch Korruption und Vetternwirtschaft innerhalb des Justizsystems, das ein geringes Maß an öffentlichem Vertrauen genießt, beeinträchtigt. Die politische Einmischung in die Arbeit der Staatsanwälte ist nach wie vor ein Problem, ebenso wie die selektive Anwendung der Justiz, obwohl die Regierung einige Reformen zur Verbesserung der Situation durchgeführt hat (FH 4.2.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- BI - Balkan Insight (27.1.2020): ‘Weakest Link’ - Lay Judges Jeopardise North Macedonia Justice, https://balkaninsight.com/2020/01/27/weakest-link-lay-judges-jeopardise-north-macedonia-justice/, Zugriff 20.3.2020

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 16.3.2020

- VB des BM.I für N. Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 16.4.2020

Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2019 27 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Regierung hat Maßnahmen ergriffen, um Beamte, die Verfehlungen begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die Straffreiheit der Polizei weiterhin ein Problem darstellt (USDOS 11.3.2020).

Nach dem Angriff auf die Abgeordneten des SDSM (Social Democratic Union of Macedonia) im Parlament im Jahr 2017 wurde eine Reihe von Polizisten und Mitarbeitern des Innenministeriums wegen der zögerlichen Reaktion auf die Gewalt disziplinarisch bestraft (FH 2.2019).

Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Polizeibeamte, gegen die entsprechende Beschwerden erhoben werden, werden im Ergebnis der Untersuchungen in aller Regel durch ihre Vorgesetzten und von der "Professional Standards Unit" der Polizei gedeckt (AA 6.11.2019).

Die am 22. Mai 2019 offiziell gegründete Agentur für nationale Sicherheit, welche den ehemaligen Inlandsgeheimdienst UBK nun ablöst, wurde als unabhängige Einrichtung der staatlichen Verwaltung gegründet und hat per 1. September 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen. Die Agentur für nationale Sicherheit sammelt, verarbeitet, analysiert, bewertet, tauscht, speichert und schützt Daten und Informationen, um Bedrohungen und Risiken für die nationale Sicherheit des Staates zu erkennen und zu verhindern. Bei Fragen von Bedeutung für die nationale Sicherheit unterrichtet die Agentur den Präsidenten der Republik Nordmazedonien, den Präsidenten des MK Parlaments sowie den Präsidenten der Regierung der Republik Nordmazedonien, den Koordinationsrat der Security-Intelligence-Community sowie andere Subjekte, abhängig vom Gegenstand der jeweiligen Berichterstattung. Ergeben die genannten Daten und Informationen Anhaltspunkte für den Verdacht, dass eine von Amts wegen verfolgte Straftat vorbereitet, organisiert oder begangen wird, informiert die Agentur für nationale Sicherheit unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft. Der Direktor der Agentur für nationale Sicherheit wird von der Regierung auf Vorschlag des Premierministers ernannt und entlassen. Das Mandat des Direktors beträgt vier Jahre mit Wiederwahlrecht für eine weitere Amtszeit (VB 9.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 16.3.2020

- VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 16.4.2020

Die Verfassung Nordmazedoniens verbietet ausdrücklich die Anwendung von Folter. Allerdings gibt es immer wieder Fälle von Übergriffen durch Polizeibeamte. Polizeibeamte, gegen die entsprechende Beschwerden erhoben werden, werden im Ergebnis der Untersuchungen in aller Regel durch ihre Vorgesetzten und von der "Professional Standards Unit" der Polizei gedeckt (AA 6.11.2019).

Die Verfassung und die Gesetze verbieten solche Praktiken, aber es gibt einige Berichte von Übergriffen seitens der Polizei bei Verdächtigen, insbesondere in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Die Regierung ist tätig geworden, um berechtigte Anschuldigungen zu untersuchen und zu verfolgen. Die Einheit für Berufsstandards (Professional Standards Unit) des Innenministeriums (PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2019 27 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Acht der Beschwerden wurden als unbegründet erachtet und nur in einem Fall wurde dem Antrag stattgegeben. Die Europäische Kommission (EK) hat in ihren Bericht 2019 festgestellt, dass die Regierung die Empfehlungen des CPT (Committee for the Prevention of Torture) umgesetzt hat, was zu Verbesserungen bei der Verhinderung von Folter und Misshandlung geführt hat. Die schlechten Bedingungen in den Polizeistationen, Sozialeinrichtungen und psychiatrischen Einrichtungen sind nach wie vor ein Problem. Es gibt keine Berichte über willkürliche oder ungesetzliche Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter (USDOS 11.3.2020).

Während der ersten neun Monate des Jahres 2019 ergingen insgesamt 961 Beschwerden (Abnahme um 5,8% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres) an den Sektor für interne Kontrolle, kriminalistische Ermittlungen und Polizeistandards. Der Sektor für interne Kontrolle, kriminalistische Ermittlungen und Polizeistandards bewertete 413 (453 im gleichen Zeitraum des Vorjahres) Beschwerden als unbegründet, 88 (103 im gleichen Zeitraum des Vorjahres) als begründet, 129 (170 im gleichen Zeitraum des Vorjahres) wegen Mangel an Beweisen als ergebnislos und 38 (12 im gleichen Zeitraum des Vorjahres) als teilweise begründet. 12 (9 im gleichen Zeitraum des Vorjahres) Beschwerden waren außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Sektors (VB 9.4.2020).

Es wurden Maßnahmen eingeleitet, einschließlich ein externer Aufsichtsmechanismus, um die seit langem bestehende Straflosigkeit von Polizeigewalt zu bekämpfen. Bis März 2019 untersuchte die Staatsanwaltschaft 50 solche Anzeigen gegen Polizeibeamte und Gefängnispersonal (AI 16.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- AI - Amnesty International (16.4.2020): Annual Report 2019 - North Macedonia [EUR 01/2098/2020], 16. April 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028208.html, Zugriff 16.4.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020

- VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

Korruption

Letzte Änderung: 16.4.2020

Die mazedonische Regierung arbeitet mit Nachdruck an Reformen, u.a. im Hinblick auf die Bekämpfung von Korruption und der organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen. Bekanntestes Beispiel im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ist die frühere Leiterin der Sonderstaatsanwaltschaft, die nach Bekanntwerden von Bestechungsvorwürfen abgesetzt und später in Haft genommen wurde (AA 6.11.2019).

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2019 rangiert Mazedonien unter 180 Ländern und Territorien an 106. Stelle mit einer Punkteanzahl von 35 von bestmöglichen 100 (TI 2019). Die EU Beitrittskandidaten Nordmazedonien und Albanien weisen mit jeweils 35 Punkten die schlechtesten Werte der Westbalkanländer auf. Laut Präsidentin von „Transparency International Macedonia“ ist das Ergebnis Zeichen für politische Korruption auf hoher Ebene, mangelnde Transparenz im öffentlichen Sektor und die Ineffizienz der Kontroll- und Regulierungsbehörden (VB 9.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- TI - Transparency International (2019): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/cpi2019, Zugriff 3.3.2020

- VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 16.4.2020

Nordmazedonien hat keine allgemeine Wehrpflicht. Wer sich als Freiwilliger meldet, durchläuft zunächst eine sechsmonatige Dienstzeit, bevor er/sie sich weiter verpflichten kann. Bei der Personalauswahl gibt es laut Verfassung und dem Militärgesetz keinen Unterschied zwischen Männern, Frauen, Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen. In der Realität kann aber festgestellt werden, dass die Minderheiten (Albaner, Roma, etc.) weniger Chancen haben, in höhere Ränge aufzusteigen (AA 6.11.2019).

Die Wehrpflicht wurde 2008 abgeschafft. Im Alter ab 18 Jahren kann freiwilliger Militärdienst geleistet werden (CIA 31.3.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 31.3.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 16.4.2020

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 12.11.2019a). Die Verfassung gewährt allen Nordmazedoniern die grundlegenden Menschenrechte. Nordmazedonien ist dem Europarat am 9. November 1995 beigetreten und hat am 10. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 6.11.2019).

Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Gewalt gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 11.3.2020).

Gemäß dem Report der NGO Freedom House verbleibt Republik Nordmazedonien in der Kategorie “teilweise frei”. Mazedonien kämpft weiterhin mit Korruption. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Mit einem Demokratieindex (2019) von 5,97 verbesserte sich Nordmazedonien im Vergleich zum Vorjahr von Rang 78 auf Rang 77 und gehört damit zusammen mit Albanien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Ukraine, Pakistan, Sierra Leone, Nepal, Mali etc. zur Gruppe der „hybriden Regime“. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um die Opfer des Menschenhandels besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, die den Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 4.2.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 5.3.2020

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020

Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Letzte Änderung: 16.4.2020

Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch sind Druckausübung der Regierung auf Medien, die Straffreiheit von Gewalttätern gegen Journalisten und andere Medienvertreter sowie eine nach parteipolitischen Kriterien geteilte Medienlandschaft weiterhin ein Problem. Die Zahl der unabhängigen Medien, die aktiv eine Vielzahl von Ansichten ohne offene Einschränkungen zum Ausdruck bringen, nimmt weiter zu. Das Gesetz verbietet Äußerungen, die zu nationalem, religiösem oder ethnischem Hass aufstacheln und sieht Strafen für diesbezügliche Verstöße vor. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren. Im Laufe des Jahres 2019 gab es mehrere Fälle von Berichten über vermeintliche Bedrohungen und Schikanen gegen Journalisten (USDOS 11.3.2020).

Mazedonische Journalisten sind politischem Druck und Schikanen ausgesetzt und es wird weiterhin über physische Angriffe berichtet, obwohl die Häufigkeit solcher Angriffe Berichten zufolge im Laufe des Jahres zurückgegangen ist. Die Medienlandschaft ist in politischer Hinsicht stark polarisiert. Private Medien sind oft an politische oder wirtschaftliche Interessen gebunden, die ihren Inhalt beeinflussen. Es gibt einige kritische und unabhängige Medien, die vor allem im Internet zu finden sind (FH 4.2.2019).

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist in Nordmazedonien nicht eingeschränkt (AA 6.11.2019). Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Dieses zeigen zahlreiche Demonstrationen und Proteste der vergangenen Jahre über alle politischen Parteien hinweg. Im letzten Jahr wurde eine Einladung für den Besuch des VN-Sonderberichterstatters für die Versammlungsfreiheit ausgesprochen (AA 6.11.2019).

Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht eingeschränkt, die in der Vergangenheit von den von der Vorgängerregierung dominierten Medien praktizierten Hetzkampagnen gegen Oppositionspolitiker gehören der Vergangenheit an (AA 6.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 16.4.2020

Seit dem Bericht des Europarats-Ausschusses zur Verhütung von Folter (CPT) vom Oktober 2017 wurden bemerkenswerte Schritte zur Verbesserung der Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten unternommen. Das Land verfügt über elf Gefängnisse und zwei Jugendstrafanstalten. In sieben Gefängnissen werden auch Untersuchungshäftlinge gehalten. Die jugendlichen Insassen werden in getrennten Einrichtungen untergebracht. Nach Angaben des Justizministeriums und des Ombudsmanns stellt die Überbelegung kein wesentliches Problem mehr dar, obwohl das Strafvollzugssystem nach wie vor unter Geldmangel und Personalmangel leidet (USDOS 11.3.2020).

Die Haftbedingungen in Gefängnissen Nordmazedoniens wurden immer gerügt - haben sich aber unter der neuen Regierung verbessert und entsprechen nun dem EU-Mindeststandard. Nicht zuletzt aufgrund dieser Verbesserungen konnte der bilaterale Auslieferungsverkehr mit Nordmazedonien im Jahr 2019 wieder aufgenommen werden. Dabei werden ausgelieferte Häftlinge in der modernsten, neuesten Haftanstalt in Kumanovo untergebracht, sofern dies gewünscht wird (AA 6.11.2019).

Laut Bericht von Tagesschau.de vom 5.9.2019 sind die Zustände in nordmazedonischen Gefängnissen weiterhin schlecht, insbesondere im Pavillon A des Gefängnisses Idrizovo, in welchem Schwerkriminelle untergebracht sind. Neben dem schlechten baulichen und hygienischen Zustand der Haftanstalt beklagten viele Insassen auch die mangelnde Verpflegung sowie die unzureichende medizinische Versorgung. Laut dem Leiter aller Strafvollzugsbehörden des Landes hätte seitdem ein Großteil der Probleme gelöst werden können. Die Stellvertreterin des nordmazedonischen Ombudsmannes für Menschenrechte bezeichnet die Zustände im Gefängnis Idrizovo als Minimalstandards unterhalb der Menschenwürde (BAMF BN 9.9.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (9.9.2019): Briefing Notes 9 September 2019,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 20.3 2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020

Todesstrafe

Letzte Änderung: 16.4.2020

Die Todesstrafe ist abgeschafft (AA 6.11.2019).

Das Gesetz schreibt keine Todesstrafe vor (AI 10.4.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, 10. April 2019

https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 20.3.2020

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 14.4.2020

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft (USDOS 21.6.2019).

In Mazedonien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (geschätzt): Mazedonisch-Orthodoxe 64,8%, Muslime 33,3%, andere christliche Konfessionen 0,4%, andere Religionen 1,5% (CIA 31.3.2020).

In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (T?KA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil Nordmazedoniens (AA 6.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 31.3.2020

- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: North Macedonia, 21. Juni 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011097.html, Zugriff 6.4.2020

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 16.4.2020

Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben. Seit dem 30.5.2019 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung, Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter, Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustands, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist. Das Antidiskriminierungsgesetz entspricht somit den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta (AA 6.11.2020).

Von den 112.731 Angestellten im öffentlichen Sektor waren am 31. Dezember 2019 83.342 Mazedonier (73,93%), 23.006 Albaner (20,41%), 2.339 Türken (2,07%), 1.361 Roma (1,21%), 1.049 Serben (0,93 %), 722 ohne Angabe der Nationalität (0,64%), 482 Bosnier (0,43%) und 430 Walachen (0,38%) (VB 9.4.2020).

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 12.11.2019a).

Die Venedig-Kommission des Europarates hat sich Ende 2019 in einem Fachgutachten zum neuen Sprachengesetz in Nordmazedonien geäußert. Das Gesetz regelt seit seinem Inkrafttreten Anfang 2019 sprachliche Minderheitenrechte in Nordmazedonien, darunter auch die Konstituierung des Albanischen als zweiter Amtssprache und räumt Angehörigen der albanischen Minderheit im Verkehr mit Behörden das Recht ein, die Verwendung ihrer Muttersprache verlangen zu können. Laut aktuellen Presseberichten ruft die Kommission die mazedonischen Behörden dazu auf, das neue Sprachengesetz in Teilen erneut zu prüfen und die Bestimmungen zur Zweisprachigkeit in Gerichtsverfahren aufzuheben. Es bestünde in diesem Punkt die Gefahr eines Kollapses der Justiz, wenn das gesamte Justizwesen, einschließlich möglicher Vorermittlungen, Eingaben und sämtlicher Korrespondenz, in allen Landesteilen, also auch dort, wo kaum Albaner leben, auf Zweisprachigkeit umgestellt werden müsse, sofern nur ein Beteiligter dies verlange. Die Partei der albanischen Minderheit DUI hatte sich vehement gegen eine Aufforderung zur Überarbeitung des Sprachengesetzes gewandt (BAMF BN 20.1.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 31.3.2020

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.1.2020): Briefing Notes 20. Januar 2020, Venedig-Kommission verweistauf Gefahren beim neuen Sprachengesetz,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf, Zugriff 20.3.2020

- VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

Roma

Letzte Änderung: 16.4.2020

Nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 2,7% ethnische Roma (CIA 31.3.2020). Roma sind keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt allerdings vor allem im staatlichen Gesundheitssystem glaubwürdige Berichte von in Einzelfällen festgestellten Benachteiligungen. Grundsätzlich steht auch der Roma-Bevölkerung in diesen Fällen eine staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z. B. Ombudsmann). Das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen. Dadurch sind sie faktisch ausgegrenzt. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land sind wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht. Trotz zahlreicher aus dem Ausland finanzierter Projekte ist es immer noch nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass alle Roma-Eltern ihre Kinder zur Schule schicken. Die Regierung versucht in einem neuartigen Projekt, den bestehenden Teufelskreis aus mangelnder Bildung = Arbeitslosigkeit zu durchbrechen, indem sie die Anzahl von Roma-stämmigen Lehrkräften erhöht. Dazu werden in den Sekundarschulen und später an der Universität Stipendien gezahlt, die motivationssteigernd wirken: Die Abbrecherquote in der Sekundarstufe liegt in dieser Gruppe bei nur 5,8 %. Es gibt einen Roma-stämmigen Minister "ohne Geschäftsbereich", auch gibt es vier Roma-sprachige TV-Sender (AA 6.11.2019).

Die Roma sind nach wie vor institutioneller Diskriminierung in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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