Entscheidungsdatum
29.04.2021Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W202 2146278-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2021, Zl. 1103764907/200370293, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG i.d.g.F., den §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1 und 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kosovo, wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.06.2016 zu 082 HV 63/2016h wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag folgende strafbare Handlung des BF im Bundesgebiet zugrunde:
Der BF hat im Bundesgebiet
„A. vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar
1. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zeitraum von Anfang September 2015 bis 25.01.2016 mit auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtetem Vorsatz, der auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge mitumfasste, insgesamt mindestens 350 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt mindestens 4,05%, sohin insgesamt 14,25 Gramm Diacetylmorphin) an die jeweils abgesondert verfolgten (…) (mindestens 200 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 20,- bis € 25,-), (…) (10 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 30,-), (…)50 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,-), (…) (50 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 30,-) sowie weitere unbekannte Abnehmer (mindestens 40 Gramm Heroin zum Grammpreis von durchschnittlich € 30,-) in einer Mehrzahl an Einzelverkäufen gewinnbringend veräußerte;
2. mit dem abgesondert verfolgten Bruder des BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 26.01.2016 91,91 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt hinsichtlich 50,35 Gramm: mindestens 4,05 % und hinsichtlich 41,56 Gramm: mindestens 15,85%: entsprechend 8,63 Gramm V Diacetylmorphin in Reinsubstanz) bis zur Sicherstellung innehatten.“
Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils wurde das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd und das Zusammentreffen von fünf Verbrechen und einem Vergehen als erschwerend berücksichtigt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.01.2017, Zl. 1103764907/160162299 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in die Republik Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 09.07.2018, Zahl G313 2146278-1/6E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides insoweit geändert werde, als das Einreiseverbot nur für Österreich gelte.
Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.06.2020 zu 065 HV 44/2020w wurde der BF wegen wegen §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (3) 1. Fall SMG sowie 224a StGB gem. § 28 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF in Wien
A./ zwischen Mitte Februar 2020 und 12.03.2020 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 25 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt an Acetylcodein von zumindest 0,9 %, an Diacetylmorphin von zumindest 14,74 % sowie an Monoacetylmorphin von zumindest 0,8 % und drei Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 20 %, in rund 12 Angriffen einem Abnehmer durch gewinnbringenden Verkauf, nämlich zum Preis von EUR 20,-- pro Gramm Heroin und EUR 50,-- pro 0,5 Gramm Kokain, überlassen habe, wobei er selbst an Suchtmittel, nämlich Kokain und Heroin, gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchmittel oder Mittel zu deren Gebrauch zu verschaffen;
B./ am 12.03.2020 eine falsche besonders geschützte Urkunde (S 224 StGB), nämlich einen total gefälschten slowenischen Aufenthaltstitel mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, nämlich zum Beweis seines Aufenthaltsrechts im Schengenraum, besessen habe.
Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, als mildernd wurde das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet.
Mit Schreiben des BFA vom 05.02.2021 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen.
In seiner diesbezüglichen Stellungnahme führte der BF aus, dass er keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet habe und auch hier nicht bleiben wolle. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich im Kosovo, wo auch seine Familie aufhältig sei und wohin er nach seiner Haftentlassung zurückkehren möchte. Er ersuche jedoch darum, das Land freiwillig verlassen zu dürfen, er würde unverzüglich ausreisen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.03.2021hat das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Das BFA traf Feststellungen zur Identität des BF, zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinem Privat- und Familienleben, zur Lage im Herkunftsstaat sowie zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes.
Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorlägen. Zu seinem Privat- und Familienleben führte das BFA aus, dass seine Familienangehörigen im Kosovo lebten und dass weder zu Österreich noch zu einem anderen Schengenmitgliedsstaat familiäre Bindungen bestünden. Der BF sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich oder für einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Er habe keinen amtlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, sei keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, von einer tiefgreifenden sozialen Integration könne in seinem Fall keine Rede sein. Zudem sei der BF von einem inländischen Gericht wegen Suchtgifthandels und des Besitzes gefälschter Dokumente rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt worden. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität könne seinen privaten und familiären Interessen keinesfalls gegenüber den maßgeblichen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen Vorrang eingeräumt werden.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen sich eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe. Der BF habe keine Gründe bekanntgegeben, die gegen eine Rückkehr in den Kosovo sprechen würden.
Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.
Zu Spruchpunkt IV. wurde schließlich ausgeführt, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 erfüllt sei. Suchtmitteldelinquenz stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden sei. Daher sei in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer besonders hoch zu bewerten. Ein Einreiseverbot von 8 Jahren scheine aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens und der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität angemessen. Auch sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der BF bereits kurze Zeit nach seiner Einreise im Bundesgebiet massiv straffällig geworden sei und keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet bestünden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, dass fallgegenständlich das strafrechtliche Verhalten des BF als Beschaffungskriminalität zu qualifizieren sei. Der BF habe im Frühjahr 2020 versucht nach Deutschland zu gelangen, er habe aber Deutschland aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend nicht erreichen können. Sein Bruder sei in Frankfurt am Main wohnhaft, wo dieser zwei gastronomische Lokalitäten betreibe. Es sei geplant gewesen, dass der BF dort eine Arbeit aufnehme. Ein weiteres Motiv für den geplanten Umzug nach Deutschland und den Versuch, dort Fuß zu fassen, sei in die Tatsache gewesen, dass die Lebensgefährtin des BF in München wohnhaft sei. Die Partnerschaft bestehe seit etwa dreieinhalb Jahren, wobei regelmäßiger, fast täglicher Kontakt bestehe und der BF die Hoffnung gehabt habe, Heiratspläne zu verwirklichen. Aus den beiden genannten Gründen habe der BF auch bereits solide Deutschkenntnisse erworben. Die Behörde habe es im gegenständlichen Fall unterlassen, eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu treffen und sich mit der Frage auseinander zu setzen, wie lange die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Es finde sich im angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbare Begründung, warum die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von 8 Jahren notwendig wäre. Im vorliegenden Fall bedürfte es aufgrund der zwischenzeitlichen Einsicht im Hinblick auf das Unrechtsbewusstsein des BF, seines dahingehenden Gesinnungswandels und seiner familiären Bindungen in Deutschland einer ausführlichen Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen und der Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes.
Beantragt wurde, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG zu erteilen, das für die Dauer von 8 Jahren befristete Einreiseverbot aufzuheben, falls es für notwendig erachtet werde, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen, in eventu das auf die Dauer von 8 Jahren befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kosovo, hält sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und er befindet sich derzeit in Haft.
Der BF war im Bundesgebiet mit Ausnahme der Zeiten, in denen der BF in Haft war, nicht gemeldet. Er verfügt im Bundesgebiet über keinerlei soziale Bindungen.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in Deutschland über allenfalls relevante familiäre Bindungen verfügt.
Allfälligen im Gebiet der Mitgliedstaaten lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers steht es offen, den Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbotes regelmäßig im Kosovo oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen könnte der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden.
Festgestellt wird weiters obiger Verfahrensgang, insbesondere die dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen.
Der BF hat nicht vorgebracht, dass ihm im Kosovo eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen, er ist erwerbsfähig bzw. zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat, wo er über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, in der Lage. Die Republik Kosovo gilt seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, die diesbezügliche Identität wurde vom BF im Beschwerdeschriftsatz damit übereinstimmend angegeben und steht deshalb nicht in Zweifel.
Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass er sich als Drittstaatsangehöriger rechtmäßig in Österreich aufhält. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, die die Erfüllung eines Tatbestandes des § 31 Abs. 1 FPG nahelegen. Diese Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lag auch dem bekämpften Bescheid zugrunde und wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit ergeben sich schon aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den im Akt befindlichen Entscheidungsausfertigungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.
Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich die Feststellungen zu den (gesicherten) Aufenthalten des BF in Österreich sowie die Feststellung, dass sich der BF derzeit in Haft befindet.
Weder aus den Angaben des BF vor dem Strafgericht, vor der belangten Behörde oder im Beschwerdeschriftsatz noch aus amtswegigen Ermittlungen kam hervor, dass der BF in Österreich einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder maßgebliche familiäre oder private Kontakte im Bundesgebiet hat. Diese Feststellungen wurde schon seitens des BFA im angefochtenen Bescheid getroffen, im Beschwerdeschriftsatz jedoch nicht substantiell bestritten oder gegenteiliges Vorbringen erstattet.
Der BF hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf die Republik Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim BF um einen volljährigen Mann handelt, welcher die Landessprache Albanisch spricht und der grundsätzlich arbeitsfähig ist, er dort familiäre Anknüpfungspunkte hat, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage wäre und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in Deutschland über eine Lebensgefährtin verfügt, da der BF diese Behauptung erstmalig in der Beschwerde aufstellte, und kein Grund ersichtlich ist, weswegen er dies nicht bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz hätte geltend machen können, sodass diese Behauptung dem Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG unterliegt. Dass aber das Verfahren vor dem Bundesamt in diesem Punkt mangelhaft geblieben wäre, kann nicht erkannt werde, da der BF im Rahmen eines Parteiengehörs unter anderem auch aufgefordert wurde zu seiner familiären Situation Stellung zu nehmen und er angab, dass sein Lebensmittelpunkt im Kosovo liege, wo auch seine Familie wohnhaft sei und wohin er nach seiner Haftentlassung zurückkehren wolle, was auch seine Angaben in der Beschwerde zu einer Lebensgefährtin in München nicht nachvollziehbar erscheinen lassen, und wurde eine derartige Mangelhaftigkeit in der Beschwerde auch nicht dargetan.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zur Beschwerde gegen Nicht-Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird (Z1), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z3), einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z4) oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z5).
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf;
Der BF ist ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass von der Erfüllung eines Tatbestandes des § 31 Abs. 1 FPG und somit von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden kann, demnach also der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig ist.
Da auf den BF auch das 6. Hauptstück des FPG nicht anzuwenden ist, hat das BFA zutreffender Weise im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG geprüft.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen jedoch - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid korrekt ausführte - gegenständlich nicht vor. Gegenteiliges wurde seitens des BF auch nie behauptet, wenngleich ein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG beantragt wurde.
Es war daher die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG idgF hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er befindet sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt.
Die belangte Behörde hat folglich die Rückkehrentscheidung zurecht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Wie anhand des festgestellten Sachverhaltes ersichtlich wird, kann kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich erkannt werden. Ein gesicherter Aufenthalt des BF lag nur während seiner Haftzeiten vor. Der Aufenthalt des BF in Österreich ist - wie bereits festgestellt - unrechtmäßig.
Es konnten auch weder familiäre noch private maßgebliche Beziehungen oder Kontakte im Bundesgebiet festgestellt werden, es wurden keine solchen vorgebracht. Lediglich Deutschkenntnisse auf Niveau B1 oder B2 wurden geltend gemacht, die allein jedoch jedenfalls keine wesentliche Integration dazustellen vermögen, zumal wie ausgeführt im Übrigen keinerlei Verfestigung im Bundesgebiet in sozialer wie beruflicher Hinsicht erkannt werden kann.
Besonders zu berücksichtigen ist, dass dem BF eine gravierende Straffälligkeit vorzuwerfen ist. Der BF wurde in Österreich bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt, dabei handelte es sich jeweils um Suchtgiftkriminalität, an deren Verhinderung nach der Judikatur ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643)
Den sehr schwach ausgeprägten familiären und privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten und an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Fallgegenständlich liegt eine gravierende Straffälligkeit vor.
Wie oben ausgeführt konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Gebiet der Mitgliedstaaten über relevante soziale Bindungen verfügt. Selbst unter der hypothetischen Annahme von sozialen Bezugspunkten, wie der erstmalig in der Beschwerde behaupteten Lebensgefährtin in München, würde die durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten zu keinem maßgeblichen Eingriff führen. Seinen Bezugspersonen wäre es nämlich weiterhin möglich, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Im Übrigen hätte dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden. Anhaltspunkte, wonach ein Familienleben mit dem Bruder, der angeblich in Frankfurt lebe, bestünde, liegen zudem nicht vor.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs.2 EMRK gerechtfertigt ist.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall dringend geboten.
Zur Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Abschiebung in die Republik Kosovo:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der junge und gesunde BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben.
Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
Zur Beschwerde gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes:
Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53 Abs. 3 FPG lautet:
„Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid zu Recht davon aus, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, da der BF (mehrfach) wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer drei Monate übersteigenden, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Im vorliegenden Fall liegt unzweifelhaft eine gravierende Straffälligkeit vor. Der BF wurde im Bundesgebiet bereits zweimal wegen Suchtmitteldelikten jeweils zu einer unbedingten achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643).
Beim BF hat sich aber bereits die Wiederholungsgefahr manifestiert, woraus sich bereits eine besondere Gefährlichkeit des BF ableiten lässt. Dementsprechend wurde es seitens des Strafgerichtes auch als erschwerend gewertet, dass der BF bereits einschlägig verurteilt worden war. Hinzu kommt, dass der BF ein weiteres Vergehen, nämlich das Vergehen des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden, womit er fremdenrechtliche Vorschriften, denen nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zukommt, umgehen wollte, begangen hat. Zwar wurde das reumütige Geständnis des BF als mildernd gewertet, doch lässt dieser Umstand keine maßgebliche Relativierung der vom BF ausgehende Gefahr erkennen, zumal der BF, wie ausgeführt, bereits rückfällig geworden ist und eine derartige Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des BF auch insofern naheliegend ist, zumal er im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich verankert ist. Der Hinweis in der Beschwerde, dass es sich zuletzt beim Suchtgiftdelikt um Beschaffungskriminalität gehandelt habe, vermag die Gefährlichkeit des BF schon insoferne nicht zu relativieren, als gerade in diesem Zusammenhang auch von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Der BF hat nicht dargelegt, über finanzielle Mittel zu verfügen oder sich zuletzt in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befunden zu haben, sodass anzunehmen ist, dass dieser neuerlich versuchen werde, durch die Begehung von Suchtgiftdelikten eine illegale Einnahmequelle zu schaffen.
Es lassen keinerlei Umstände konkret erkennen, dass sich die Einstellung des BF gegenüber der Begehung von Suchtgiftdelikten nach den bereits erfolgten Verurteilungen irgendwie geändert hat, auch wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass die Strafhaft beim BF zur Einsicht über das Unrechtsbewusstsein seines Handelns geführt habe.
Der BF hat wie ausgeführt keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet aufgezeigt, sodass das ausgesprochene Einreiseverbot nicht geeignet ist, einen Eingriff in ein in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat geführtes Familien- oder Privatleben zu begründen. Wie ebenfalls oben bereits ausgeführt würde selbst unter der hypothetischen Annahme von sozialen Bezugspunkten, wie der erstmalig in der Beschwerde behaupteten Lebensgefährtin in München, die durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten zu keinem maßgeblichen Eingriff führen. Seinen Bezugspersonen wäre es nämlich weiterhin möglich, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Im Übrigen hätte dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden. Die zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder und sonstige soziale Bezugspersonen in einem vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
Die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkten im Sinne des Art. 8 EMRK in den Mitgliedstaaten, müssten diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF eine wesentliche Relativierung erfahren.
Der BF hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und der Europäischen Union geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF - insbesondere in Anbetracht der bereits wiederholten Suchtgiftkriminalität - eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefährdung gegeben ist. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. nochmals VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.
Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Das BFA hat über den BF ein achtjähriges Einreiseverbot verhängt, das im gegenständlichen Fall angemessen ist. Der BF zeigte keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) auch gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret dar, aufgrund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass die Strafhaft beim BF zur Einsicht über das Unrechtsbewusstsein seines Handelns geführt habe, ist dem entgegen zu halten, dass nach der Judikatur ein Gesinnungswandel nur an einem (längeren) Wohlverhalten in Freiheit gemessen werden kann. Da sich der Beschwerdeführer unverändert in Haft befindet, liegt kein Wohlverhalten in Freiheit vor, anhand dessen ein allfälliger Gesinnungswandel zu beurteilen wäre (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0013 mwN).
Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich des Suchtgifthandels, der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 18 Monaten, ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner fehlenden sozialen und wirtschaftlichen Verankerung im Bundesgebiet und im Gebiet der Mitgliedstaaten, aber selbst unter der Annahme, dass er in Deutschland eine Lebensgefährtin habe, im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest acht Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird, zumal wie ausgeführt eine eminente Wiederholungsgefahr bei Suchtgift- und Beschaffungskriminalität besteht.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Behörde im angefochtenen Bescheid die Erlassung des Einreiseverbotes zutreffend mit der sich aus den vorliegenden Straftaten und der fehlenden Verankerung ergebenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers einzelfallbezogen begründet.
Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.
Zur Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
§ 18. (2) und (5) BFA-VG lauten wie folgt:
„(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
Wie bereits das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch die Art und Schwere seines Fehlverhaltens - wie bereits oben aufgezeigt - deutlich gemacht, dass er nicht im Stande ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, sodass die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls gerechtfertigt ist.
In der Beschwerde wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, denen zufolge dem BF im Fall einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG drohen würde. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende private und familiäre Interessen des BF vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.
Insgesamt haben sich keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuzuerkennen war.
Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, hat das BFA gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF und zur Lage im Kosovo in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht.
Das BFA hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte.
Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der