TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/4 W176 2227745-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2021
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Entscheidungsdatum

04.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W176 2227745-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX , (2.) XXXX diese vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, sowie (3.) XXXX , vertreten durch RA Mag. Nicole NEUGEBAUER-HERL, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 03.10.2019, Zl. BDA-54458.obj/0223-RECHT/2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

1) im Spruch des angefochtenen Bescheides auf dessen Seite 7 in der Bezeichnung des Umfangs der Unterschutzstellung des Grundstückes Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , die Wortfolge „und Nr. 6“ ersatzlos entfällt und

2) die Planbeilage ./5 des angefochtenen Bescheides um den Hinweis ergänzt wird, dass sich die dort angeführten Koordinaten auf das Koordinatensystem „MGI / Austria GK East“ beziehen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 15.02.2019 erstattete XXXX als Amtssachverständiger des Bundesdenkmalamtes ein Gutachten zum gegenständlichen Bodendenkmal („östliche Zivilstadt mit Stadtmauer und Umfeld der zivilen und militärischen Zentralbereiche von Carnuntum [westliche und südliche Lagervorstädte, Ausfallstraßen mit Gräberfeldern, temporäre Militärlager, Wasserleitungen, Gehöfte]“).

Einleitend hielt er fest, dass das Gutachten auf den Auswertungen von geophysikalischen Prospektionen, Laserscans und Luftbildern, Berichten zu archäologischen Maßnahmen, Literaturrecherchen sowie Recherchen im Kartenarchiv der NÖ Atlas Kartendienste und im Archiv des Bundesdenkmalamtes basiere.

Im Rahmen des Befundes wird nach einem geschichtlichen Abriss die archäologische Kulturlandschaft Carnuntum beschrieben, die schwerpunktmäßig aus folgenden Elementen bestehe:

1. Militärische Anlagen (Legionslager, Auxiliarkastell, temporäre Militärlager)

2. Lagervorstadt (canabae legionis)

3. Zivilstadt (municipium bzw. colonia)

4. zivile Vorstädte

5. Ausfallstraßen mit Gräberfeldern

6. Stadtberg Pfaffenberg mit Tempeln für Jupiter- und Kaiserkult

7. Wasserleitungen

8. Gehöfte

Zu den temporären Militärlagern, die in den geophysikalischen Messdaten durch die seinerzeit außerhalb des eigentlichen Lagers ausgehobenen Gräben sichtbar würden, wird festgehalten, dass kennzeichnend ein Grundriss im Spielkartenformat sei, d.h. die Lagergräben beschrieben ein Rechteck oder ein Parallelogramm mit abgerundeten Ecken. Derartige Grundrisse begegneten nur in der Römerzeit. Temporäre römische Militärlager hätten im Gegensatz zu den Standlagern (Legionslager, Auxiliarkastell) als Feldlager für eine nur kurzfristige Unterbringung von Truppen, etwa in Zelten gedient. Aufgrund der teils stark variierenden Größe, die zwischen 0,72 und 10,78 Hektar schwanke, und ihrer Ausrichtung sei davon auszugehen, dass diese temporären Militäranlagen unterschiedliche Funktionen erfüllten. Es gebe keine Überschneidungen der Lager. Sie könnten zu Übungszwecken gedient haben oder stünden in Verbindung mit unterschiedlichen militärischen Operationen am Limes. Die Nummerierung der einzelnen temporären Miltärlager folge der in einer Literaturstelle dargestellten.

Auch wird im Befund ausgeführt, dass das größte Gräberfeld von Carnuntum jenes entlang der so genannten Bernsteinstraße, einer von Aquileia nach Carnuntum führenden römischen Fernstraße, sei, die sich insgesamt auf einer Länge von über 2,7 km verfolgen lasse. Die Bernsteinstraße sei in Luftbildern und in den geophysikalischen Daten gut erkennbar und in ihrem gesamten Verlauf von Grabbauten und Gräbern begleitet. Diese könnten bis zu 50 m von der Straße entfernt liegen. Neben Grabumfassungen, verschiedenen Grabbauten und Tumulusgräbern mit Ringmauern seien einfache Brand- und Körpergräber mit Grabsteinen von Soldaten und Zivilpersonen dokumentiert. Anhand der Grabbauten und der bekannten Grabsteine sei die Nekropole in der Zeit vom 1. bis zum 3. Jahrhundert n. Chr. in Verwendung gestanden. Sondierungen hätten gezeigt, dass die Bernsteinstraße eine durchschnittliche Breite von 8,50 m aufweise und einen pombierten (d.h. in der Mitte aufgewölbten) Schotterbelag besitze. Von ihr zweigten mehrere Straßen- und Wegtrassen ab.

Im eigentlichen Gutachten kommt XXXX zum Ergebnis, dass das gegenständliche Bodendenkmal wesentliche Elemente der Kulturlandschaft Carnuntum darstelle, die in Österreich einzigartig sei. Im Folgenden wird ausgeführt, inwiefern das Bodendenkmal geschichtliche und (sonstige) kulturelle Bedeutung habe.

2. Mit Schreiben vom 21.02.2019 teilte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden auch: BDA oder belangte Behörde) den Verfahrensparteien unter Hinweis auf das Amtssachverständigengutachten (und acht den Umfang der beabsichtigten Unterschutzstellung darstellenden Planbeilagen sowie einer, die Ergebnisse der geophysikalischen Messungen der Jahre 2012 bis 2015 schematisch zeigenden Abbildung) mit, dass es beabsichtige, „die östliche Zivilstadt mit Stadtmauer und Umfeld der zivilen und militärischen Zentralbereiche von Carnuntum samt westlicher und südlicher Lagervorstädte, Ausfallstraßen mit Gräberfeldern, temporäre Militärlager, Wasserleitungen und Gehöfte“ in den Gemeinden Bad Deutsch Altenburg, Petronell-Carnuntum und Scharndorf, Ger.- und pol. Bez. Bruck an der Leitha, gelegen auf in der Folge mit Katastralgemeinde, Grundstücksnummer und EZ angeführten Grundstücken – darunter die im grundbücherlichen (z.T. Teil-)Eigentum der Beschwerdeführer stehenden, jeweils in der Katastralgemeinde XXXX gelegenen Grundstücke Nr. XXXX , EZ XXXX (Objekt: „Gräberstraße“) sowie Nr. XXXX , EZ XXXX , und Nr. XXXX , EZ XXXX (jeweils Objekt: „Lager 10 -16“) gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen, und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.

3. In der Folge nahmen die Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt Stellung:

3.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) führte aus, es könne nicht gesagt werde, weIche Bereiche des temporären Militärlagers Nr. 11, in dem sich sein Grundstück befinde, genau betroffen seien und eine Unterschutzstellung auf Verdacht einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Eigentum darstelle.

3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) brachte vor, dass ihr Grundstück angeblich im Bereich des temporären Militärlagers Nr. 12 liege, wo sich lediglich das Feldlager und umschließende Gräben befänden. Was darin historisch bedeutend sein solle, werde nicht erläutert. Es liege ein Eingriff in ihr Eigentumsrecht vor.

3.3. Der Drittbeschwerdeführer (BF3) führte zunächst ins Treffen, dass sich aus dem Amtssachverständigengutachten nicht zweifelsfrei ergebe, dass sich auf seinem Grundstück relevante Denkmale auf dem Grundstück befinden. Luftbilder und geophysikalische Daten seien nicht angeschlossen. Es müsse nachgewiesen werden, dass sich von Menschen geschaffene Gegenstände auf dem Grundstück befinden. Es werde um die Übermittlung weiterer Unterlagen ersucht. Auf dem übermittelten Plan sei nur ein Teil des Grundstücks markiert, daher sei dessen komplette Unterschutzstellung nicht gerechtfertigt.

4. In der Folge brachte die belangte Behörde – abgesehen von rechtlichen Ausführungen – den Beschwerdeführern zur Kenntnis, dass XXXX zu ihren Stellungnahmen Folgendes festgehalten habe, wobei Gelegenheit zur Äußerung binnen Frist gegeben wurde:

4.1. (Dem BF1 gegenüber:) Die im Amtssachverständigengutachten genannten Flächen richteten sich nach den vorhandenen Bodendenkmalen, die durch geophysikalische Prospektionen, Luftbilder und Funde nachgewiesen seien. Das Grundstück Nr. XXXX liege im Bereich des temporären Militärlagers Nr. 11, dessen Südost-Flanke deutlich in den Prospektionsergebnissen zu erkennen sei. Am östlichen Rand des Grundstückes sei eine Torsituation zu erkennen. Verwiesen wird dabei auf eine planliche Darstellung („Planausschnitt aus dem Kataster mit Interpretation der Geomagnetik, Quelle: LBI“), auf dem die – sich aus türkis einfärbten Linien ergebende – Torsituation (markiert durch einen roten Kreis) zu erkennen sei.
4.2. (Der BF2 gegenüber:) Die im Amtssachverständigengutachten genannten Flächen richteten sich nach den vorhandenen Bodendenkmalen, die durch geophysikalische Prospektionen, Luftbilder und Funde nachgewiesen seien. Das Grundstück Nr. XXXX liege im Bereich des temporären Militärlagers Nr. 12, in dessen Bedeutung im Gutachten dargelegt worden sei und das ein integrierender Bestandteil der Kulturlandschaft Carnuntum sei. Aufgrund des Fehlens vergleichbarer römischer Städte und Militärlager und ihrem Umfeld komme dieser Kulturlandschaft und somit auch jenen Befunden auf dem genannten Grundstück eine österreichweite einzigartige geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu. Dabei wird wiederum auf eine planliche Darstellung („Planausschnitt aus dem Kataster mit Interpretation der Geomagnetik, Quelle: LBI“) verwiesen, auf der türkis eingefärbte Linien und Flecken zu erkennen sind.

4.3. (Dem BF3 gegenüber:) Auf dem Grundstück Nr. XXXX seien archäologische Befunde durch geophysikalische Prospektionen und Luftbilder nachgewiesen. Es handle sich dabei um die sogenannte Bernsteinstraße und das sie begleitende Gräberfeld. Straße und Gräber seien deutlich auf dem südlichen Bereich des Grundstückes zu erkennen. Die Gräber gäben einen Einblick auf die im 1. bis. 3. Jahrhundert n. Chr. geübten Bestattungsbräuche. In römischen Gräbern seien Objekte wie Keramik-, Metall- und Glasgefäße, Schmuck oder Münzen beigelegt worden. Da historische Quellen seien ausgeschöpft seien, komme den archäologisch gewonnenen Quellen eine umso größere wissenschaftliche Bedeutung zu. Auch hier wurde auf planliche Darstellungen verwiesen. In der Abbildung 1 („Ausschnitt aus dem Kataster mit den interpretierten Befunden der geophysikalischen Messungen [türkis] und der Luftbilder [violett]. Quelle: Ludwig Boltzmann Institut für Archäologische Prospektion und Virtuelle Archäologie, Wien“) wird die unterschutzzustellende Fläche angezeigt, wobei zur besseren Verortung der Befunde an den Kreuzungspunkten mit den Parzellengrenzen georeferenzierte Koordinaten angegeben wurden. In Abbildung 2 („Ausschnitt aus dem Kataster mit den interpretierten Befunden der geophysikalischen Messungen [türkis] und der Luftbilder [violett]. Quelle: Ludwig Boltzmann Institut für Archäologische Prospektion und Virtuelle Archäologie, Wien“) sind – neben zwei violetten Flächen zahlreiche türkise Flächen zu sehen, von denen welche von XXXX mit den Bezeichnungen „Verlauf der Bernsteinstraße“, „Straßen- bzw. Gräberbegrenzung“, „Grabgrube einer Brandbestattung“, Grabgruben von Brandbestattungen“ und „Grabbezirk mit Bestattung“ ergänzt wurden.

5. In weiter Folge führte der BF3 aus, die Überprüfung der Quellenangabe der interpretierten Befunde habe innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgen könne, diese müsse, da auf einer angeführten Homepage nicht abrufbar, angefordert werden bzw. werde der Antrag auf Übermittlung dieser Unterlage gestellt. Überdies wird darauf hingewiesen, dass ein genauer Ausweis des konkret unter Denkmalschutz zu stellenden Bereichs erst durch Vermessung des gegenständlichen Grundstückes und Vermessung des Bereiches, der unter Denkmalschutz gestellt werden soll, rechtsgültig möglich sei; das gegenständliche Grundstück ist noch nicht im Grenzkataster erfasst. Die in Abbildung 1 des zuvor erwähnten Schreibens der belangten Behörde angegebenen Koordinaten würden sich offensichtlich nur auf den Grundsteuerkataster beziehen und seien sohin nicht genau koordinativ verortet. Gleiches gelte die für Planbeilage 5. Im Sinne der Rechtssicherheit sei aus Sicht des BF3 eine genaue Vermessung durch einen Ziviltechniker und Übernahme des Grundstückes in den Grenzkataster, sodass der unter Schutz gestellte Bereich rechtsverbindlich eingetragen werden kann ebenso wie die im Rahmen der Vermessung vorzunehmende Auspflockung in natura auf Kosten der belangten Behörde unumgänglich geboten. Zugleich lädt der BF3 die belangte Behörde ein, sogleich die im gekennzeichneten Bereich seines Grundstückes vermuteten Grabdenkmäler zu heben und zu bergen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde das Bodendenkmal im genannten Umfang (nach zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärten Plänen sowie einem 63seitigen Plankonvolut, das auch die unter Punkt 4. erwähnten planlichen Darstellungen umfasst) gemäß §§ 1 und 3 DMSG iS einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG unter Denkmalschutz. In der Auflistung nach Katastralgemeinden und unter Angabe von Einlagezahl, Grundstücknummer, Umfang der Unterschutzstellung (gesamtes Grundstück oder nur Teilbereich davon) sowie Objekt (was sich auf die zuvor angeführten Elemente des Bodendenkmals wie etwa Gräberstraße bezieht) sind auch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführer angeführt. Dabei ist zum Umfang der Unterschutzstellung bezüglich des Grundstücks des BF1 (Nr. XXXX ) „Gesamtes Grundstück (Planbeilage 5 und Nr. 33 des Plankonvoluts)“, hinsichtlich des Grundstücks der BF2 (Nr. XXXX ) „Gesamtes Grundstück (Planbeilage 5 und Nr. 35 des Plankonvoluts)“ und betreffend das Grundstück des BF3 (Nr. XXXX ) zum Umfang der Unterschutzstellung „Teilbereich lt. Planbeilage 5 und Nr. 6 des Plankonvoluts“ angegeben.

Begründend wird ausgeführt, es stehe aufgrund des schlüssigen Amtssachverständigengutachtens fest, dass das Bodendenkmal im genannten Umfang ein Gegenstand von geschichtlicher und (sonstiger) kultureller Bedeutung sei.

Zum Vorbringen des BF3, dass die Grundstücke neu vermessen und die entsprechenden Befunde ergraben werden sollen, wird festgehalten, dass die Ergrabung der archäologischen Befunde der Schutzintention des DMSG widerspreche, da diese auf die Erhaltung der Substanz ausgerichtet sei, Grabungen aber zur Zerstörung führten. Eine Neuvermessung der Grundstücke sei für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.

Zu dessen Antrag, die komplette Dokumentation der Maßnahme (geophysikalische Prospektion) des Ludwig Boltzmann-Instituts für Archäologische Prospektion und Virtuelle Archäologie (LBI) zu übermitteln, werde darauf hingewiesen, dass dies aus urheberrechtlichen Gründen nicht möglich sei.

Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Bodendenkmals erachte das BDA aus folgenden Gründen für gegeben:

„Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgeht, stellen die östliche Zivilstadt mit Stadtmauer und Umfeld mit militärischen Zentralbereichen wesentliche Elemente der Kulturlandschaft Carnuntum dar. Die gute Erhaltung der antiken Bodendenkmale ist einmalig. Die römischen Städte und Militäranlagen gehören zu den bedeutendsten Monumenten der Antike in Österreich. Durch die Wasserleitungen wurde für Legionslager und Stadt eine Trinkwasserversorgung ermöglicht. Im Umland von Carnuntum waren zahlreiche temporäre Militärlager, die im Zusammenhang mit den historisch belegten militärischen Operationen eine besondere geschichtliche Bedeutung haben. Die Gräber sind ein Ausdruck des Glaubens an ein Leben über den Tod hinaus, sie sind wichtige Dokumente vergangenen Lebens. Die Grabfunde geben Auskunft über das Individuum und die Lebensumstände, daher handelt es sich um historische Quellen ersten Ranges. Römische Städte und Militärlager wie die gegenständliche haben große Bedeutung, da es wenige schriftliche Überlieferungen aus dieser Zeit gibt. Carnuntum war oft Aufenthaltsort römischer Kaiser, deshalb stellt es das bedeutendste archäologische Fundgebiet Österreichs dar. Da die gegenständlichen Flächen nahezu unbebaut sind, blieben die archäologischen Befunde unter der Erdoberfläche erhalten. Es gibt in Österreich keine vergleichbaren römische Städte und Militärlager, daher haben die gegenständlichen Objekte eine einzigartige geschichtliche und kulturelle Bedeutung. Es kommt den Objekten daher ein Dokumentationscharakter und Seltenheitswert zu.“

7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Beschwerde.

7.1. In der gemeinsamen Beschwerde des BF1 und der BF2 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Dem Plan betreffend das temporäre Militärlager Nr. 11 sei klar und deutlich zu entnehmen, dass sich auf dem Grundstück des BF1 offensichtlich kein temporäres Militärlager befunden habe. Es mangle an den vom Amtssachverständigen genannten Lagergräben, die ein Rechteck oder ein Parallelogramm beschreiben. Tatsächlich zögen sich einige Linien über das Grundstück, die aber weder ein Rechteck noch ein Parallelogramm bildeten und auch nicht parallel zueinander verliefen. Was das Grundstück der BF2 angehe, seien dort auf dem Plankonvolut Linien zu erkennen, die offenbar den Randbereich des temporären Militärlagers Nr. 12 darstellen sollen. Dem Plan sei aber auch deutlich zu entnehmen, dass sich auf diesem Grundstück nichts außer den Außengräben befindet und diese auch nur in einem verhältnismäßig kleinen Bereich der Liegenschaft. Auch seien die in § 1 Abs. 5 DMSG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, zumal aufgrund der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse die erforderlichen Fakten nicht gegeben seien und auch die unversehrte Erhaltung der Denkmale bereits mangels geplanter Baumaßnahmen auf den landwirtschaftlichen Grundstücken nicht gefährdet sei. Weiters könne einer Torsituation eines Zeltlagers und Gräben, die vor ca. 1.800 Jahren ein kurzzeitiges Militärlager betreffen sollen, kaum geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommen, umso weniger kann deren Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen sein. Solche Tore hätten zu dieser Zeit aus Holz bestanden; weder von Zelten noch von einem Holztor, seien nach so langer Zeit noch Reste vorzufinden, noch hätten Gräben, die dermaßen häufig vorkommen, Denkmalbedeutung. Sollte aber eine Schutzwürdigkeit der Torsituation und der Gräben bejaht werde, müsste diese dahingehend ausfallen, dass lediglich die Teile der Grundstücke, auf welchen sich die Torsituation und die Gräben befinden, unter Schutz gestellt werden, da diesfalls eine Teilunterschutzstellung völlig ausreichen würde, um ein etwaiges Gesamtbild nicht zu zerstören.

7.2. Der BF3 rügt in seiner Beschwerde zunächst, dass der auf sein Grundstück bezogene Bereich der Teilunterschutzstellung aus den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich angeführten Planbeilagen 5 und 6 nicht zweifelsfrei abzuleiten sei. In der Planbeilage 6 sei das Grundstück nicht enthalten; in der Planbeilage 5 sei es zwar eingezeichnet und ein Teilbereich des Grundstückes mit blauer Farbe hinterlegt. Wo sich konkret welche schützenswerten Bodendenkmäler befinden sollen, sei im Bescheid aber nicht nachvollziehbar dargelegt. Über dies lägen die in §§ 1 und 3 DMSG normierten Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nicht vor. Insbesondere setze sich die belangte Behörde in keiner Weise mit der sachlichen Kritik des BF3 an den Ausführungen des Amtssachverständigen auseinander. Auch in den ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen beziehe sich dieser auf Quellenangaben des LBI. Wenn sich das Amtssachverständigengutachten auf bestimmte Quellen stütze, gebiete es die Wahrung des rechtlichen Gehörs, dem BF3 darin Einsicht zu gewähren; die Berufung auf angebliche Urheberrechte sei verfehlt. Auch gäben die Ausführungen im Amtssachverständigengutachten einen Aufschluss darüber, was sich konkret unter der Erdoberfläche des Grundstückes des BF3 befinde. Der BF3 habe darauf hingewiesen, dass in den Planbeilagen, bezogen auf sein Grundstück zwar farbliche Flecke eingezeichnet sind, jedoch nicht erkennbar sei, was diese darstellen sollen. Daraufhin habe XXXX nachträglich Erläuterungen („Grabgruben von Brandbestattungen") in den Plan eingefügt, ohne aber die Quellen für den BF3 nachvollziehbar darzulegen und ohne das Alleinstellungsmerkmal dieser angeblichen Grabgruben aufzuzeigen, die es offensichtlich mannigfach in diesem Bereich gebe. Sollten aber tatsächlich geschichtlich/kulturell bedeutsame Bodendenkmale unter seinem Grundstück sein, sei nicht nachvollziehbar, warum das BDA sie nicht berge. Schließlich wiederholt der BF3 sein Vorbringen zur Notwendigkeit der Vermessung seines Grundstücks.

8. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerden samt dem Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Am 18.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF1, der BF2, des BF3, seiner Rechtsvertreterin, des Bürgermeisters der XXXX gemeinde XXXX sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, in der XXXX als dem Verfahren beigezogener gerichtlicher Sachverständiger betreffend die Denkmalbedeutung und den Stellenwert des gegenständlichen Objektes (SV1) zunächst vom Richter zu seinem Gutachten befragt wurde. Überdies wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, Fragen an den SV1 zu richten bzw. zu dessen Aussagen Vorbringen zu erstatten. Weiters führte die Vertreterin der belangten Behörde auf Frage des Richters, weshalb dem Antrag des BF3 in dessen unter Punkt 5. dargestellten Schriftsatz nicht entsprochen worden sei, aus, die Dokumentation des LBI sei der belangten Behörde nur für das gegenständliche Verfahren übermittelt worden und es gebe keine Zustimmung des LBI zur Weitergabe der gesamten Dokumentation an Dritte. Die Weitergabe ohne entsprechende Vereinbarung wäre somit nicht nur ein Verstoß gegen das Urheberrecht, sondern auch gegen die Amtsverschwiegenheit und auch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

10. Nach vorgegangenem Parteiengehör bestellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.02.2021 XXXX in Hinblick auf dessen einschlägige Tätigkeit beim LBI zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Archäologischen Prospektion (SV2) und beauftragte ihn, ein (schriftliches) Gutachten zur Frage zu erstatten, wie die Ergebnisse der Untersuchungen (geophysikalische Messungen, Luftbildbefunde) bezüglich der Grundstücke Nr. XXXX , EZ XXXX , Nr. XXXX , EZ XXXX , und Nr. XXXX , EZ XXXX , jeweils XXXX , mit Blick auf dort anzunehmende archäologische Hinterlassenschaften zu interpretieren sind.

11. In seinem Gutachten vom 03.03.2021 beantwortet der SV2 diese Fragen wie folgt:

Eingangs führte er aus, dass im Rahmen des „ArchPro Carnuntum“-Projektes bezüglich der gegenständlichen Grundstücke keine Luftbilder sowie keine Messungen mit Georadar gemacht worden seien, sondern ausschließlich die Methode der geomagnetischen Prospektion zum Einsatz gekommen sei.

Hinsichtlich Grundstück Nr. XXXX führte er aus, dass dieses am südlichen Ende den Bereich erreiche, der bereits seit Beginn der archäologischen Forschung in Carnuntum als Gräberstraße bezeichnet werde. Der Verlauf des aufgeschütteten römischen Straßendammes sei noch heute im Gelände deutlich als lineare Erhebung zu erkennen. Im nördlichen Teil der Parzelle seien keine eindeutig als archäologisch zu interpretierenden Strukturen zu erkennen. Obwohl es durch die Auswertung von Luftbildern der benachbarten Felder bereits zahlreiche Befunde von Grabbauten gebe, hätten mittels Luftbildarchäologie im besagten Grundstück bisher keine archäologischen Hinterlassenschaften erkannt werden können. In den Visualisierungen der geomagnetischen Aufnahmen könne ein ca. 5,5 bis 6 m breiter Bereich erkannt werden, in dem eine deutlich geringere Magnetisierung erscheine. Dieser Bereich decke sich mit dem beschriebenen Straßendamm und dürfte auf die stark verdichtete Fahrbahn der antiken Straße zurückzuführen sein. Nördlich und südlich davon verliefen zwei schmale Streifen mit erhöhter Magnetisierung; bei diesen ca. 1,5 m breiten Anomalien handle es sich am ehesten um begleitende Straßengräben, welche römische Straßen üblicherweise an beiden Seiten definierten. Nördlich der römischen Dammstraße könnten mehrere – annähernd rechteckige – stark magnetisierte Areale erkannt werden, deren Größe von 1,8 x 2,8 m bis 2,8 x 7,8 m variiere, wobei die Anomalien in zwei Reihen, mit Orientierung auf die Straße hin, angeordnet zu sein schienen. Insgesamt erstrecke sich dieser Bereich auf eine Tiefe von 42 m (gemessen von den Begleitgräben). Aufgrund der Befundsituation, welche bei der Errichtung der (sich nur wenige hundert Meter entfernt befindlichen) XXXX -Halle archäologisch ergraben hätten werden können, dürfte es sich bei den rechteckigen Strukturen um römische Gräber handeln. Bei einem ca. 4,5 x 8 m großen – stark magnetisierten – Bereich dürfte es sich um einen späteren menschlichen Eingriff handeln, der sowohl von der Größe als auch von der Orientierung aus von den anderen Befunden abweiche. In Abbildung 2 mit dem Titel „Archäologische Interpretation“ wird u.a. ein ocker hinterlegter Bereich dargestellt, bei dem es sich um das „Bestattungsareal“ gehandelt habe.

Bezüglich Grundstück Nr. XXXX heißt es im Gutachten, dass von dem ca. 32 m breiten Grundstück nur ein ca. 18 m breiter Streifen mittels geomagnetischer Prospektion untersucht habe werden können, der restliche Bereich sei durch noch stehende Feldfrüchte nicht befahrbar gewesen. Dennoch könne die Ansprache der archäologischen Befunde durch die großflächigen Prospektionen der benachbarten Felder gut gestützt werden. Im nördlichen Teil der Parzelle könnten keine eindeutig als archäologisch relevante Strukturen erkannt werden. Einzelne lineare – nur schwach positiv magnetisiert – Anomalien formten ein sogenanntes „Fischgrätmuster“, welches üblicherweise als moderne Drainage interpretiert werde. Im südlichen Bereich der Parzelle könnten mehrere lineare – stärker magnetisierte – Bereiche erkannt werden, welche eine durchschnittliche Breite von 1,5 m aufwiesen. Im schmalen Aufnahmestreifen an der Nordseite sei ein weiteres – diagonal verlaufendes – Band ersichtlich, welches sich im rechten Winkel auf die zuvor beschriebenen Anomalien ausrichte. Lineare, stärker magnetisierte Bereiche würden in der Archäologie meist als Gräben interpretiert, die einst tief in den Unterboden eingetieft wurden und sich mit humoserem Oberboden wiederverfüllt haben. Beziehe man in die archäologische Interpretation nun auch die Befunde der angrenzenden Grundstücke mit ein, so lasse sich ein ca. 100 x 140 m großes Rechteck mit abgerundeten Ecken erkennen. In den kurzen Seiten könne man zusätzliche mittige Unterbrechungen von ca. 6 m Länge erkennen, welche ehemalige Eingänge in die Struktur darstellen dürften. Auch im nördlichen Graben lasse sich eine ca. 6 m breite Eingangsöffnung erkennen, die allerdings nicht zentral gelegen sei. Der gegenüberliegende Bereich des Grabens könne nicht eindeutig beschrieben werden, da sich hier eine Störung durch das Magnetfeld eines Hochspannungsmastes befinde. Üblicherweise würden solche Strukturen als temporäre Militärlager angesprochen. Aufgrund ihrer typischen Form und des räumlichen Zusammenhanges sei eine Datierung in die Zeit zwischen dem 1. Jh. n. Chr. und dem 4. Jh. n.Chr. anzunehmen.

Mit Blick auf das Grundstück Nr. XXXX hält der SV2 im Gutachten Folgendes fest: Das leicht trapezoide, ca. 66 m x ca. 83 m breite Grundstück befinde sich nur 120 m nordwestlich von Grundstück XXXX . Im nördlichen Teil der Parzelle könnten keine eindeutig als archäologisch relevante Strukturen erkannt werden. Einzelne lineare – nur schwach positiv magnetisiert – Anomalien formten auch hier ein üblicherweise als Drainage zu interpretierendes „Fischgrätmuster“. Auch hier zeigten sich mehrere lineare Strukturen mit stärkerer Magnetisierung. Die beiden nördlichen verliefen in einem Abstand von 7,7 m parallel zueinander, wohingegen die südlichste einen leicht abweichenden Winkel einnehme. Dieser Graben ende kurz vor der Grundstücksgrenze, um sich nach einer Unterbrechung von ca. 6 m auf dem Nachbargrundstück fortzusetzen. Im Vorfeld dieser Unterbrechung, ca. 9 m entfernt befinde sich ein weiterer kurzer Graben mit einer Länge von annähernd 8,5 m. Dies stelle eine typische Eingangssituation einer Militäranlage dar, welche mit dem lateinischen Fachausdruck „titula“ bezeichnet werde Folge man der südlichsten Grabenstruktur in südöstlicher Richtung, so finde sich eine abgerundete Ecke, welche diesen Graben erneut als Teil einer römischen Militäranlage identifiziere. Bei den beiden verbleibenden – parallel verlaufenden – Gräben sei eine eindeutige archäologische Zuordnung nicht möglich, hier könnte es sich allerdings um mögliche Begrenzungsgräben eines ehemaligen Weges handeln. Diese Interpretation stütze sich vor allem auf den gleichbleibenden Abstand, welcher mit eindeutig als Wegbegrenzung zu deutenden Strukturen im näheren Umfeld übereinstimmten.

12. Mit Schreiben vom 09.03.2021 beraumte an Bundesverwaltungsgericht für 12.04.2021 eine weitere Beschwerdeverhandlung an und übermittelte den Verfahrensparteien zugleich das Gutachten des SV2, wobei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

13. Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass keine Einwände gegen die Ausführungen des SV2 bestünden.

14. Von den übrigen Verfahrensparteien langten vor der Verhandlung keine Stellungnahmen ein.

15. In der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2021 wurde zunächst den anwesenden Verfahrensparteien bzw. Rechtsvertretern (BF1, BF3, dessen Rechtsvertreterin; die belangte Behörde nahm wegen Erkrankung der betreffenden Mitarbeiterin nicht teil) Gelegenheit gegeben, Fragen an den SV2 zu richten sowie Vorbringen zu dessen Ausführungen zu erstatten. Weiters wurde der SV1 vom Richter abermals befragt und den Verfahrensparteien bzw. Rechtsvertretern wiederum Gelegenheit zur Stellung von Fragen sowie Erstattung von Vorbringen gegeben. Dabei wurde u.a. thematisiert, ob es bezüglich der verfahrensgegenständlichen Grundstück neben geomagnetischen Prospektionsergebnissen auch Luftbilder gebe, weshalb der unterschutzgestellte Bereich des Grundstücks Nr. XXXX über den in Abbildung 2 des Gutachtens des SV2 ocker hinterlegten Bereich hinausgehe, dass die vom SV2 als römischer Grabbau bezeichnete Anomalie vom SV1 als späterer Eingriff bezeichnet werde, weshalb bestimmte Grundstücke nicht in die Unterschutzstellung einbezogen worden seien und inwiefern auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX Keramikfunde zu erwarten seien.

16.1. Mit Schriftsatz vom 13.04.2021 führte der BF3 im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Ausführungen des SV1 in seinem Gutachten ließen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen des SV1 aufkommen: Das betreffe zunächst die Frage der Existenz von Luftbildern bezüglich des Grundstücks Nr. XXXX , was insofern relevant sei, als die archäologische Interpretation Iaut Angaben der Sachverständigen in der Zusammenschau mit den Ergebnissen anderer Erkundungsmethoden, wie eben Luftbilder oder Bodenradarmessungen, erfolge. Während der SV2 weiters einen ca. 4,5 x 8 m großen stark magnetisierten, auf Abbildung 1 seines Gutachten sichtbaren Bereich durchaus nachvollziehbar als menschlichen Eingriff, der nach der römischen Benutzung der Straße erfolgt sei, interpretiere, gehe der SV1 diesbezüglich von einer Grabgrube einer Brandbestattung aus; in der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2021 habe er zwar eingeräumt, dass es sich auch um ein nichtrömisches „Grubenhaus" handeln könnte, sei jedoch ohne nähere Begründung dabei geblieben, dass er eher von einer Grabgrube ausgehe.

Auch habe der SV1 in der Verhandlung am 18.12.2020 einerseits auf die Frage, wer die Interpretationen der geophysikalischen Messungen vornimmt, angegeben, dass das LBI auch sage, wie auf Grundlage der Messergebnissen erstellten verschiedenfarbigen Flecken zu verstehen seien, nämlich z.B. als Straße, sei aber andererseits in seiner Interpretation von jener des SV2 als Spezialisten des LBI abgewichen, indem er (abgesehen von Interpretation der zuvor erwähnten ca. 4,5 x 8 m großen Anomalie) den Bereich des Grundstückes Nr. XXXX , wo aufgrund der geophysikalischen Messungen Bodendenkmäler vermutet werden, größer verortet habe als der SV2.

Der Begründung des SV1, dieser Bereich sei deshalb größer gewählt worden, weil er aufgrund der vermuteten Befunde benachbarter Grundstücke auch dort römische Grabgruben vermute und weil auf dem Grabungsplan XXXX gut erkennbar sei, wie weit Funde von der Straße noch entfernt sein können, sei entgegenzuhalten, dass der SV2 diese Bereiche als potentiell metallische Funde deute und bei der Grabung XXXX die Bernsteinstraße nicht dokumentiert habe werden können, sodass die Entfernungen zwischen Straße und Grabfunden aus dieser Grabung nicht abgeleitet werden könne.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass auf der – Teil des Spruchs des angefochtenen Bescheides bildenden – Planbeilage ./5 das Koordinatensystem, auf das sich die dort angegebenen Koordinaten beziehen sollen, nicht angegeben ist, weshalb der Bescheid in Bezug auf den BF3 (auch) mangels Eindeutigkeit der unterschutzgestellten Fläche rechtswidrig sei.

16.2. Mit Schriftsatz vom 14.04.2021 führten der BF1 und die BF2 im Wesentliche wie folgt aus:

Das Gutachten des SV2 und seine Ausführungen am 12.04.2021 seien schlüssig und nachvollziehbar. So habe der SV2 – im Gegensatz zum SV1, der bezüglich des Grundstücks Nr. XXXX mit Blick auf eine vom temporären Feldlager 12 weggehenden Linie von einer Straße ausgegangen sei – diese Linie eindeutig als Graben gewertet. Betreffend Grundstück Nr. XXXX habe er eingeräumt, dass nur geringe Anzeichen für ein Feldlager vorlägen und nicht festgestellt werden könne, dass jemals ein Feldlager 11 fertiggestellt und benutzt worden sei. Weiters habe er hinsichtlich beider Grundstücke ausgeführt, dass in deren nördlichen Teilen keine eindeutigen archäologisch relevanten Strukturen erkennbar seien und auch südlich der Linien, die allenfalls Feldlager darstellen könnten, im Rahmen der Prospektion keine Bodendenkmale vorgefunden hätten werden können.

Entgegen der Quellenangaben im Amtssachverständigengutachten lägen bezüglich der genannten Liegenschaften weder Laserscans noch Luftbild- und ALS-Aufnahmen vor. Auch die vom SV1 mehrfach angeführten Surveys hätten, wie das Verfahren ergeben habe, weder auf den gegenständlichen Grundstücken noch auf deren Nachbarliegenschaften noch auf der gesamten Riede stattgefunden. Vielmehr habe der SV1 einräumen müssen, dass solche Surveys nur vereinzelt auf Liegenschaften anderer Rieden durchgeführt worden seien.

Da sowohl die belangte Behörde als auch der SV1 eine Teilunterschutzstellung des Grundstücks Nr. XXXX ausschließen würden, lägen die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung der gesamten Liegenschaft nicht vor. Hinsichtlich des Grundstücks Nr. XXXX könnten beide Sachverständige nicht angeben, ob das vermutete Feldlager 11 jemals fertiggestellt bzw. benutzt wurde; da es auf der restlichen Liegenschaft keinerlei Nachweis von Bodendenkmälern oder von Funden gebe, wäre nicht nur die Unterschutzstellung der gesamten Liegenschaft, sondern auch eine Teilunterschutzstellung willkürlich und ohne Grundlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.1 Der östlichen Zivilstadt mit Stadtmauer und Umfeld der zivilen und militärischen Zentralbereiche von Carnuntum samt westliche und südliche Lagervorstädte, Ausfallstraßen mit Gräberfeldern, temporäre Militärlager, Wasserleitungen und Gehöfte“ in Petronell, Bad Deutsch Altenburg und Scharndorf, Niederösterreich, kommt eine geschichtliche sowie eine sonstige (d.h. eine nicht im künstlerischen Bereich gelegene) kulturelle Bedeutung zu.

1.1.2. Dem gegenständlichen Bodendenkmal kommt auch im österreichweiten Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zu.

1.2. Das Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , weist keine abgrenzbaren Bereiche auf, wo mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich dort keine römischen Hinterlassenschaften finden.

1.3. Das Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , weist keine abgrenzbaren Bereiche auf, wo mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich dort keine römischen Hinterlassenschaften finden.

1.4. Der mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellte Teil des Grundstücks XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , weist keine abgrenzbaren Bereiche auf, wo mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich dort keine römischen Hinterlassenschaften finden.

1.5. Die Gefahr des Auftretens von Sondengängern ist auf der mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellten Fläche groß.

1.6. Die in der Planbeilage ./5 des angefochtenen Bescheides angeführten Koordinaten beziehen sich auf das Koordinatensystem „MGI / Austria GK East“.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stützt die Feststellungen auf die Aussagen des SV1 sowie des SV2 in ihren schriftlichen Gutachten sowie in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Sowohl der SV1 als auch der SV2 sind in Hinblick auf ihre Ausbildung und ihre Tätigkeit in der Lage, ein Gutachten zu den sie betreffenden Fragestellungen zu erstatten. Die Ausführungen beider Sachverständiger zeigen, dass sich umfassend mit dem gegenständlichen, unter Punkt 1.1.1. genannten Bodendenkmal auseinandergesetzt haben.

Während keine der Verfahrensparteien der Bestellung des SV2 zum Sachverständigen entgegentrat, machten die Beschwerdeführer in der ersten Beschwerdeverhandlung die Befangenheit des SV1 geltend. Diesbezüglich ist aber zum einen festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Umstand, dass der Sachverständige schon am verwaltungsbehördlichen Verfahren durch Erstattung eines Gutachtens mitgewirkt hat, keine (absolute) Befangenheit zu erblicken (vgl. etwa VwGH 15.11.2001, 2001/07/0146). Zum anderen legen die Ausführungen des SV1 auch nicht eine relative Befangenheit nahe, zumal er sich zu keinem Zeitpunkt unsachlich geäußert hat.

2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.1. und 1.1.2. stützen sich auf die schlüssigen Ausführungen des SV1 im Amtssachverständigengutachten. Auch wurden Denkmalbedeutung und Stellenwert des Bodendenkmals als solches (wie unter Punkt 1.1.1. definiert) von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt.
2.3. Die Feststellungen zu den Punkten 1.2, 1.3. und 1.4. basieren auf folgenden Erwägungen:

Wie zum Beweismaß vorab festzuhalten ist, lässt § 1 Abs. 5 letzter Satz DMSG als besondere Form der Beweisführung die bloße „Wahrscheinlichkeit" des Vorhandenseins von Teilen des Bodendenkmales genügen. Dieses geringere Beweismaß der behördlichen bzw. richterlichen Überzeugung richtet sich danach, ob bei verständiger Würdigung aller glaubhaft gemachten Umstände die Beweisanzeichen „mehr für als gegen“ das Vorhandensein verborgener Denkmale sprechen (VwGH 21.01.1994, 93/09/0386; 18.12.2012, 2010/09/0175).

Es war daher mit Blick auf eine Eingrenzung des Unterschutzstellungsumfangs zu fragen, ob – (hinsichtlich des Grundstücks Nr. XXXX ) weitere – Abschnitte der Liegenschaften existieren, wo nicht gesagt werden kann, dass sich mit einer solchen überwiegenden Wahrscheinlichkeit römische Hinterlassenschaften finden.

Wie in der Folge näher erläutert wird, war dies in Hinblick auf die im Ergebnis übereinstimmenden und daher plausiblen Aussagen des SV1 und des SV2 in deren Gutachten sowie auf Befragung vor Gericht für alle drei Grundstücke zu verneinen.

Zum Vorbringen sämtlicher Beschwerdeführer zu den Abweichungen in den Aussagen der Sachverständigen bezüglich der verwendeten Erkundungsmethoden, d.h. ob neben Geomagnetik auch Georadar oder Luftbilder eingesetzt worden seien, ist Folgendes vorauszuschicken: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass hier tatsächlich Differenzen bestehen; jedoch sind diese im gegebenen Zusammenhang insofern nicht von Relevanz, als die Frage, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit römische Hinterlassenschaften zu erwarten sind, auch auf Grundlage der Ergebnisse der Geomagnetik allein beurteilt werden kann (vgl. dazu insbesondere Abbildung 1 der Detailpläne Nr. 7 sowie des Plans Nr. 33 des Plankonvolutes, wo die Ergebnisse der Geophysik jeweils in türkiser Farbe dargestellt sind).

2.3.1.1. Was das Grundstück Nr. XXXX angeht, ist zunächst festzuhalten, dass beide Sachverständige von einer auf dieser Liegenschaft befindlichen Eingangs- bzw. Torsituation ausgehen, wie sie für römische Militärlager typisch sei (vgl. etw OZ 6, S 12; OZ 15 S 20 f.).

Dass das Militärlager Nr. 11 auf der Abbildung 7 des Gutachtens des SV2 nicht aufscheint, steht der Annahme, die Torsituation einem solchen zuzurechnen, insofern nicht entgegen, als der SV2 dies nachvollziehbar mit der Problematik begründete, dass die Abmessungen des Lagers in Hinblick auf Störungen bei den Messungen bei konservativer Interpretation nicht konkret bestimmt werden können. Dass der Ansatz des SV1, die Torsituation als Mitte anzunehmen und das fehlende Ende abzuschlagen, nicht vertretbar sei, ist den Aussagen des SV2 keineswegs zu entnehmen; vielmehr gab er an, dass man dies „natürlich“ tun könne (OZ 15 S 21).

Ob das Militärlager Nr. 11 jemals fertiggestellt wurde (was nach den Angaben des SV2 unklar sei, vgl. OZ 15 S 21), ist wiederum nach den plausiblen Aussagen des SV1 für die interessierende Fragestellung nicht von Bedeutung, da die Frage, ob für Übungszwecke ausgehoben wurde oder aber im Rahmen einer militärischen Aktion, nichts an der Tatsache ändere, dass das gesamte Areal südlich der Legionsstadt vom römischen Militär genutzt wurde (OZ 15 S 28).

2.3.1.1. Bezüglich des Grundstückes Nr. XXXX gehen beide Sachverständige (also auch der SV2, dessen Ausführungen die BF2 als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnete) einhellig davon aus, dass dieses ebenfalls im Bereich eines temporären römischen Militärlagers (Nr. 12) gelegen ist (vgl. etwa OZ 6 S 11, OZ 15 S 18). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man (wie die BF2) die Aussagen des SV2, wonach er die auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX erkennbare linienförmige Anomalie als Graben deute (OZ 15 S 18), so versteht, dass er diese Anomalie – anders als der SV1 (OZ 6 S 13) – nicht als in das Lager hineinführende römische Straße interpretiere.

Auch steht die Aussage des SV1, dass die westliche Flanke des Militärlagers Nr. 12. im Bereich des Grundstücks Nr. XXXX gelegen sei (OZ 6 S 13), in Einklang mit der Visualisierung der geomagnetischen Aufnahmen in Abbildung 5 des Gutachtens des SV2, weshalb an ihrer Schlüssigkeit auch in dieser Hinsicht nicht zu zweifeln ist.

2.3.1.3. Darüber hinaus ist aufgrund der schlüssigen Aussagen des SV1 davon auszugehen, dass im gesamten Bereich der Grundstücke Nr. XXXX und XXXX mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Funden (konkret Keramik) aus römischer Zeit zu rechnen ist (vgl. OZ 6 S 12). Zwar wurden auf diesen Grundstücken selbst keine Surveys durchgeführt, wie sich aus der Darstellung S 63 des Plankonvoluts ergibt (wo die Funddichte der durchgeführten Surveys ersichtlich ist) ergibt, ist jedoch zu beobachten, dass die Fundauffindung Richtung Norden – also je näher man zur Lagerstadt kommt – deutlich zunimmt. Aus den Funden, die im Rahmen der Surveys auf den (südöstlich der genannten Grundstücke gelegenen) Grundstücken Nr. XXXX bis XXXX kann daher geschlossen werden, dass auf den hier interessierenden Liegenschaften Funde mit der genannten Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (ohne dass dabei bestimmte Bereiche identifiziert werden könnten, wo dies nicht der Fall ist). Dem stehen weder die Aussagen des SV1 (die sich auf die Frage der Existenz von – in der Geomagnetik sichtbaren – Befunden beziehen) entgegen noch ist es dem BF1 gelungen, durch die Befragung des SV1 aufzuzeigen, dass dessen diesbezügliche Aussagen unschlüssig wären (vgl. insbesondere OZ 15 S 26 ff). Dabei ist auch auf die unwidersprochen gebliebene Aussage des SV1 zu verweisen, wonach die beiden Grundstücke sich im antiken Stadtgebiet befanden, zu dem nicht nur das Zentrum, also insbesondere die Zivilstadt und die Lagerstadt, sondern auch das viele offene Flächen enthaltende Umfeld zählte (OZ 6 S 12, 14).

2.3.2. Was das Grundstück Nr. XXXX angeht, ist zunächst in jenem Teil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit römischen Hinterlassenschaften zu rechnen, der mit dem auf Abbildung 2 des Gutachtens des SV2 ocker („Bestattungsareal“) bzw. grau („Dammstraße“) hinterlegten Bereich überstimmt; dies zumal die BF3 in dem unter Punkt 16. dargestellten Schriftsatz die Richtigkeit der Ausführungen des SV2 nicht in Abrede stellt. Ob die in diesem Bereich gelegene ca. 4,5 x 8 m große Anomalie als Grabgrube einer römischen Brandbestattung oder aber als nachrömischer menschlicher Eingriff zu interpretieren ist, ist in Hinblick darauf, dass eine Vielzahl von Befunden im genannten Areal zu vermuten sind, die nach Auffassung beider Sachverständiger als römische Hinterlassenschaften zu deuten sind, nicht von Relevanz.

Weiters liegt eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit, mit der die Existenz römischer Hinterlassenschaften anzunehmen ist, auch für den restlichen Teil der mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellten Fläche des genannten Grundstückes vor. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des SV1, wonach er sich bei der Abgrenzung jeweils an die äußersten (erg.: bei den geomagnetischen Messungen sichtbar gewordenen) Befunde gehalten habe, wobei er in nachvollziehbarer Weise auf die Detailkarte 6 des Plankonvolutes verwies, wo ersichtlich ist, dass nördlich der dichteren Ansammlungen von Gräbern und Strukturen entlang der Gräberstraße noch einzelne Befunde sichtbar sind (OZ 15 S 13), sowie seinem (ebenso plausiblen) Hinweis einerseits auf den vom Grundstück Nr. XXXX überschwappenden Befund (auf den in der Folge noch Bezug genommen werden wird) und andererseits auf den auf Grundstück Nr. XXXX anzunehmenden größeren Grabbau, was zeigt, dass im betreffenden Areal jedenfalls ein sakraler Bereich war (OZ 15 S 14).

Entgegen der Ausführungen des BF3 steht der Schlüssigkeit dieser Ausführungen nicht der Umstand entgegen, dass der SV1 in seiner Interpretation von jener des SV2 abgewichen ist, indem er den Bereich des Grundstückes, wo Bodendenkmäler vermutet werden, größer definierte als der SV2 in der Abbildung 2 seines Gutachtens. Denn der SV2 stellte klar, dass die Visualisierung auf der genannten Abbildung eine sehr konservative Interpretation sei und (nur) Bereiche definiere, die „wirklich sehr, sehr hochwahrscheinlich“ als Gräberfeld genutzt worden seien (vgl. OZ 15 S 15).

Sofern der BF3 in diesem Zusammenhang darauf hinwies, der SV2 deute die in diesem gelegenen Bereich als potentiell metallische Funde, ist darauf hinzuweisen, dass die vom SV2 auf Beilage ./2 der Verhandlungsschrift vom 12.04.2021 als Eisen zu deutende Dipole auf dem Grundstück – wie die dort als „7“ bezeichnete, vom SV1 erwähnte Anomalie, die vom Grundstück Nr. 405/2 überschwappt, in Zusammenschau mit Abbildung 1 der Detailpläne Nr. 7 des Plankonvolutes (wo sie ein wenig rechts unterhalb des Koordinatenpunktes XXXX als türkiser Punkt an der Grundstücksgrenze ersichtlich ist) zeigt – im nicht unterschutzgestellten nördlichen Teil des Grundstücks liegen und der SV2 überdies auf der genannten Beilage (mit „5“ und „6“ bezeichnet) im hier relevanten Bereich des Grundstücks gelegene Anomalien markierte, die er als Gräber deutete (vgl. OZ 15 S 15).

Weiters ist dem BF3 zwar darin Recht zu geben, dass bei der Grabung XXXX die Bernsteinstraße nicht dokumentiert habe werden können, sodass die Entfernungen zwischen Straße und Grabfunden aus dieser Grabung nicht abgeleitet werden könne, jedoch kann dies am sich ergebenden Bild nichts ändern, da die gezogene Abgrenzung durch die Befunde, die mittels Geomagnetik belegt sind, plaubsibel begründbar ist, ohne dass dafür zusätzliche Nachweise aus der genannten Grabung erforderlich wären.

2.2.5. Die Feststellung zu Punkt 1.5. stützt sich auf die nachvollziehbaren Aussagen des SV1, wonach Carnuntum seit Jahrzehnten stark von Sondengängern heimgesucht wird und insofern eine Gefährdung des gegenständlichen Bodendenkmals durch Sondengänger besteht, die den Kontext der Funde zu den Befunden zerstörten (vgl. OZ 6 S 27). Da sich diese Aussage auf die Gefahr (erg: illegaler) Sondengängerei bezieht, wird sie durch den Hinweis des BF1, dass die Sondengängerei sowohl den Grundeigentümern als auch anderen Personen gesetzlich ausdrücklich verboten sei (OZ 6 aaO), nicht entkräftet.

2.2.6. Die Feststellung zu Punkt 1.6., dass sich die in Planbeilage ./5 des angefochtenen Bescheides angeführten Koordinaten auf das Koordinatensystem „MGI / Austria GK East“ beziehen, ergibt sich aus der nachvollziehbaren Aussage des SV2 in der Beschwerdeverhandlung (vgl. OZ 15 S 10), der die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

§ 1 Abs. 5 DMSG letzter Satz lautet:

„Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.“

Wie bereits zuvor ausgeführt lässt § 1 Abs. 5 letzter Satz DMSG somit im gegenständlichen Zusammenhang die bloße „Wahrscheinlichkeit" (iS einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit) genügen.

Zur größtmöglichen Schonung der Interessen des Grundeigentümers ist die Unterschutzstellung des ganzen Grundstückes nur vorzunehmen, wenn wahrscheinlich ist, dass Bodendenkmale auf dem gesamten Grundstück verborgen sind. Andernfalls ist die Unterschutzstellung auf bestimmte Bereiche einzuschränken (VwGH 21.01.1994, 93/09/0386; 25.06.2013, 2011/09/0178).

Die Begriffe der Wahrscheinlichkeit und der Gefährdung dürfen nicht zu eng ausgelegt werden. Für die Gefährdung genügt, dass die Verwendung von Metallsuchgeraten auf einem Grundstück verhindert werden soll. Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn ein Grundstück in größerem Zusammenhang mit einem konkreten archäologischen Fundgebiet steht (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0178).

3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist das verfahrensgegenständliche Bodendenkmal ein Gegenstand, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Denn ihm kommt geschichtliche sowie (sonstige) kulturelle Bedeutung und ein hoher Stellenwert zu.

Weiters kann hinsichtlich der konkret in Rede stehenden Grundstücke in Hinblick auf die Feststellungen nicht gesagt werden, dass sie gar nicht unterschutzgestellt hätten werden dürfen oder die Unterschutzstellung in zu großem Umfang erfolgt wäre. Denn in allen jeweils der Unterschutzstellung unterliegenden Bereichen ist – wie das Beweisverfahren ergeben hat – das Vorhandensein von römischen Hinterlassenschaften zumindest wahrscheinlich.

Den in Hinblick auf das Grundrecht auf Eigentum im gegebenen Zusammenhang relevanten Interessen der Beschwerdeführer wurde somit Rechnung getragen (vgl. nochmals VwGH 21.01.1994, 93/09/0386; 25.06.2013, 2011/09/0178).

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

3.3.1. Mit der Maßgabeentscheidung 1) war der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern richtig zu stellen, als der BF3 zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das Grundstück Nr. XXXX nicht auf der Planbeilage 6 enthalten ist, und die Bezeichnung des Unterschutzstellungsumfangs daher auf „Teilbereich lt. Planbeilage 5 des Plankonvoluts“ zu ändern war.

3.3.2. Mit der Maßgabeentscheidung 2) wird dem vom BF3 zu Recht ins Treffen geführten Umstand Rechnung getragen, dass auf Planbeilage ./5 des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich ist, auf welches Koordinatensystem sich die dort angeführten Koordinaten beziehen.

Da der unterschutzgestellte Bereich des Grundstückes Nr. XXXX somit nun jedenfalls in georeferenzierter Weise abgegrenzt wird, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die der Unterschutzstellung unterliegende Fläche nicht eindeutig wäre. Wie der Vollständigkeit festgehalten wird, sehen die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht vor, dass ein Grundstück nur dann (zum Teil) unter Denkmalschutz gestellt werden kann, wenn es bereits in den Grenzkataster eingetragen ist und zuvor vermessen wurde.

3.4. Zu Spruchpunkt B):

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.4.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bodendenkmal Denkmalbedeutung Denkmaleigenschaft Denkmalschutz Erhaltungsinteresse historische Bedeutung kulturelle Bedeutung öffentliches Interesse Sachverständigengutachten Spruchpunkt - Abänderung Teilunterschutzstellung Unterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W176.2227745.1.00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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