TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/5 W208 2240736-1

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Veröffentlicht am 05.05.2021
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Entscheidungsdatum

05.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W208 2240736-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Stefan XXXX , XXXX vertreten durch Rechtsanwalt MAG Johannes ZACH, gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 17.02.2021, GZ P1616372/6-HPA/2021, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 31 HGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP oder Antragsteller) beantragte mit dem mit 19.01.2021 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde darin angegeben, das Haus sei gemietet und er habe dafür monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 387,14 an seine Mutter zu bezahlen. In dem Haus lebe er gemeinsam mit seiner Schwester, die ebenfalls € 387,14 zu bezahlen habe und seine Mutter zahle „alles andere“. Dem Antrag beigelegt waren sein Lohnzettel und der monatliche Dauerauftrag an seine Mutter vom 19.03.2020 in der angeführten Höhe für anteilige Miete plus Betriebskosten.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 17.02.2021, wurde der Antrag der bP gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs 1 und 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstünden, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt habe. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.

Im konkreten Fall sei die Mutter der bP Hauptmieterin und die bP Mitbewohnerin der ein Schlafzimmer und das Carport zur alleinigen Benützung zur Verfügung stünde. Alle anderen Räume benütze sie gemeinsam mit ihrer Mutter. Die bP sei seit 06.03.2012 an dieser Adresse gemeldet. Sie führe keinen selbstständigen Haushalt iSd § 31 Abs 2 Z 1 HGG, sei weder Eigentümerin, noch Miteigentümerin, noch Hauptmieterin und leiste nur einen Beitrag zu den Wohnkosten.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit 18.03.2021 datierte (nach den Angaben der belangten Behörde fristgerechte Beschwerde, da der Bescheid erst am 18.02.2021 versendet worden war) Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen bP, in der die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragt wurde.

4. Mit Schreiben vom 24.03.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP erhielt am 22.12.2020 ihren Einberufungsbefehl mit Beginn des Präsenzdienstes am 01.03.2021.

Die bP wohnt seit 06.03.2012 an der verfahrensgegenständlichen Adresse, wo sie im von ihrer Mutter gemieteten Haus ein Jugendzimmer alleine bewohnt und die übrigen Räume mit ihrer Schwester und Mutter teilt.

Die Mutter der bP ist ebenfalls seit 06.03.2012 an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldet.

Die bP zahlt seit 19.03.2020 einen Beitrag zu den Miet- und Betriebskosten iHv € 387,14.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage und den Angaben in der Beschwerde erfolgen.

Dafür das bei Nichtbeteiligung der bP an den Wohnkosten die Gefahr bestehe, dass die Familie insgesamt die Wohnkosten nicht aufbringen könne und damit auch die bP ihre Wohnung verliere – wie vom Rechtsvertreter der bP behauptet – wurden keinerlei Beweismittel vorgelegt und ist dies auch nicht anzunehmen, weil sich die bP (nach dem vorgelegten Abbuchungsauftrag) erst seit März 2020 an den Wohnungskosten beteiligt und die Familie schon seit März 2012 (nach der Meldebestätigung bzw der ZMR-Abfrage) in dem Haus wohnt.

Soweit der Rechtsvertreter der bP ausführt, die monatliche Zahlung sei als Untermiete zu verstehen bzw als gemeinsame Aufbringung der Mietkosten und daher sei § 31 Abs 2 Z 2 HGG anzuwenden, ist dies eine Rechtsfrage und wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 idF BGBl. I Nr. 102/2019 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):

„Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

 

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

 

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

 

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder

2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder

3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

.

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

.

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

.

4.ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.

In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Voraussetzung für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe ist, das Vorhandensein einer „eigenen Wohnung“ bereits vor dem Zeitpunkt der Einberufung. Was als „eigene Wohnung“ gilt, hat der Gesetzgeber im bereits oben zitierten § 31 Abs 2 HGG mit BGBl. I Nr. 102/2019 (WRÄG 2019) neu definiert und erweitert.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (509 der Beilagen XXVI. GP – RV, Seite 9) ist dazu das Folgende ausgeführt (Auszug Hervorhebungen durch BVwG):

„[…] Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zurück.

Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als ‚eigene Wohnung‘ zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Abs. 2) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden.

De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende ‚eigene Wohnung‘ ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es – den Intentionen des Gesetzgebers folgend – richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der ‚eigenen Wohnung‘ im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden.

Die unter Abs. 2 Z 1 des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen (vgl. § 32 Abs. 2 erster Satz HGG 2001).

Abs. 2 Z 2 des vorliegenden Entwurfes soll jene auf Grund der bisherigen Verwaltungspraxis erkannten Problemfälle bei geteilten Eigentums- und Besitzverhältnissen bzw. sonstigen Wohngemeinschaften im Sinne der oben geschilderten Problematik abschließend regeln. Entsprechend des jeweils vorliegenden Rechtstitels an den Räumlichkeiten sollen in diesen Fällen aber nur jene Kosten als Wohnkostenbeihilfe anteilig abgegolten werden, die der jeweilige Anspruchsberechtigte aus diesem Rechtstitel heraus zu tragen hat. Können daraus keine schlüssigen Ableitungen über die Höhe der dem Anspruchsberechtigten zufallenden Wohnkosten getroffen werden oder ist ein derartiger Rechtstitel nicht vorhanden (zB kommt dies vor allem bei Wohngemeinschaften mit Familienmitgliedern vor), so sind die entsprechenden anteiligen Wohnkosten von der Behörde zu ermitteln, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass für jede Mitbenützung einer Wohnung eine angemessene Gegenleistung gebührt und daher im Zweifel von einer adäquaten Aufteilung der Wohnkosten ausgegangen werden kann (Abs. 3). […]“

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zur Rechtslage bis zum WRÄG 2019 in seiner Rechtsprechung das Folgende ausgeführt (Hervorhebungen durch BVwG):

Unter einer „eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).

Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs 2 Z 3 ZDG 1986 iVm § 31 Abs 1 Z 1 HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das E vom 19. Oktober 2010, 2007/11/0011, mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (Hinweis E vom 26. Jänner 2010, 2009/11/0271, und daran anknüpfend das E vom 23. September 2014, 2012/11/0150; VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096).

3.3.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass kein „selbstständiger Haushalt“ iSd § 31 Abs 2 Z 1 HGG vorliegt.

Strittig ist, ob das Tatbestandsmerkmal der „eigenen Wohnung“ iSd § 31 Abs 2 Z 2 HGG vorliegt, bzw ob die von der bP angeführten Zuzahlungen zu den Miet- und Wohnkosten im Rahmen eines Untermietverhältnissses oder der gemeinsamen Aufbringung der Mietkosten im Rahmen einer Wohngemeinschaft erfolgen.

Folgt man den zitierten Erläuterungen, dann wäre dies für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe von Bedeutung, weil sich die bP auf Grund ihrer Lebensumstände offenbar keine eigene Wohnung leisten konnte und daher nach wie vor im Elternhaus wohnt, wo sie aber einen Beitrag zu den Mietkosten der Mutter (die Hauptmieterin ist) leisten muss.

Im Gesetzestext spiegelt sich die Intention „einkommensschwächere“ Anspruchsberechtigte, die sich eine eigene Wohnung (noch) nicht leisten können, nicht schlechter zu behandeln als wohlhabendere Anspruchsberechtigte jedoch nur teilweise wieder. Dies, weil nach § 31 Abs 2 Z 2 HGG der Anspruchsberechtigte die „Räumlichkeiten“ als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, bewohnen muss.

Die bP ist im vorliegenden Fall weder Eigentümerin, noch Miteigentümerin, noch Hauptmieterin (das ist die Mutter), sondern allenfalls Untermieter seines Zimmers und hat der Gesetzgeber Untermieter explizit nicht im ersten Halbsatz des Gesetzestextes erwähnt. Dass hier ein Versehen und damit eine nicht beabsichtigte Rechtslücke vorliegt, ist nicht anzunehmen, weil der Gesetzgeben im Halbsatz darunter, Untermieter und sonstige Personen als Mitbewohner ausdrücklich angeführt hat.

Es muss daher nach dem unzweifelhaften Gesetzestext der Anspruchsberechtigte selbst ein dingliches oder schuldrechtliches Recht an der Nutzung der Räumlichkeit als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter haben und kann davon, um seine Kosten zu minimieren, Eigentums- oder Nutzungsrechte, an andere Personen gegen Kostenbeteiligung abtreten.

Aus dem § 31 Abs 2 Z 2 HGG kann die bP daher keinen Rechtsanspruch auf Wohnkostenbeihilfe ableiten und liegt - auch dann, wenn die bP zu den von der Berechtigten (Hauptmieterin) zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet - keine „eigene Wohnung“ vor.

3.3.3. Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdiener die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe steht nicht zu, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (VwGH 27.10.1987, 87/11/0080; 26.6.1990, 89/11/0295; 04.06.1991, 91/11/0009; 14.11.1995, 93/11/0216).

Das ist hier der Fall. Der BF wohnt bereits seit 06.03.2012 im gemieteten Haus seine Mutter bzw in seinem dortigen Jugendzimmer und leistet erst seit 10.03.2020 einen Beitrag zu den Mietkosten. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er diese Wohnmöglichkeit verlieren würde, wenn er aufgrund seines sechsmonatigen Präsenzdienstes nicht mehr in der Lage ist sich im Ausmaß von € 387,14 an den Mietkosten zu beteiligen. Auch vor 2020 beteiligte er sich nicht an die Mietkosten und war der Mutter die Bezahlung der Miete möglich.

3.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wenngleich sie zur Rechtslage vor dem WRÄG 2019 ergangen ist. Die Bestimmung des § 31 Abs 2 Z 2 erster Halbsatz ist klar auf den Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter als Anspruchsberechtigten beschränkt.

Schlagworte

eigene Wohnung Einberufung Familienangehöriger Mitbenützung Mitbewohner Untermiete Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2240736.1.00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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