TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/17 W136 2236607-1

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Veröffentlicht am 17.05.2021
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Entscheidungsdatum

17.05.2021

Norm

BDG 1979 §112 Abs6
BDG 1979 §114 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch


W136 2236607-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, vom 09.09.2020, GZ 2020-0.576.575, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als dem Antrag des XXXX stattgegeben wird und die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 6 BDG 1979 aufgehoben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der bekämpfte Bescheid insoweit der Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens abgewiesen wird, bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versah bis zu seiner Suspendierung im Jahr 2016 Dienst als Abteilungsleiter der XXXX im Bundesministerium für Wissenschaft Forschung und Wirtschaft, nunmehr Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

2. Mit Bescheid vom 14.06.2016 wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert und gegen ihn Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien erhoben.

3. Mit Bescheid vom 05.07.2016 von der wurde die BF von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert, weil er im Verdacht stehe, dass er (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)

„1.) zwischen 2012 und 2015 im Rahmen von insgesamt 214 als dienstlich in Anspruch genommenen Taxifahrten in etwa 60 Fällen zu Lasten des Bundes in Höhe von € 1.237,40 tatsächliche Privatfahrten (in der Regel zur Privatadresse einer ihm persönlich nahestehenden Mitarbeiterin) durchgeführt und als dienstlich veranlasst abgerechnet hat,

2.) von 2013 bis Ende 2015 in 41 Fällen über die der Personalabteilung zur Verfügung stehende Handkassa ohne dienstlichen Bezug, sondern zu reinem Privatgebrauch Spesenvergütungen in Höhe von € 1.767,43 entnommen hat, wovon allein ein Betrag von € 1.123,01 (20 Fälle) dem Erwerb diverser Alkoholika gewidmet war,

3.) in acht Fällen vom 4. Juli 2013 bis zum 14. April 2016 aus Anlass von Restaurant- und Hotelbesuchen (zu Zwecken von „Weihnachtsfeiern" „Kurzklausuren" und Seminaren) über die Kosten für allfällige Seminarpauschalen, Unterbringung und Verpflegung hinaus Zahlungen aus dem offiziellen Abteilungsbudget in Höhe von insgesamt € 11.217, 85 für zusätzliche Speisen und Getränke autorisiert hat,

4.) in der Zeit von Anfang März 2015 bis laufend die Personalaufnahme und Personalzuordnung inkl. Zur-Verfügung-Stellung einer Bundes-Planstelle für eine als Partner der leiblichen Tochter ihm nahestehende Person in Missachtung der Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes und unter Verletzung des Gebotes der objektiven und sachlichen Personalbewirtschaftung amtsmissbräuchlich durchgeführt sowie diesem bereits am 8. Oktober 2015 einen (Bezugs-) Vorschuss ohne erkennbare Notlage bzw. sonst berücksichtigungswürdige Gründe zu Zwecken des gemeinsamen Lebensführung mit der leiblichen Tochter und damit rechtswidrig und unter Missachtung der Verpflichtung der Wahrung einer sachadäquaten, objektiven und rechtskonformen Personalbewirtschaftung gewährt hat.

5.) im Jahr 2015 19 von 40 aufgenommenen Ferialpraktikanten entgegen der aktenförmig genehmigten Aufnahme als VB v4 (Ausbildungsphase) rechtsgrundlos als Verwaltungspraktikanten mit Entlohnung zu 100 Prozent des entsprechenden Monatsentgelts im PM-SAP einpflegen und besolden ließ, wodurch dem Bund ein Schaden in Höhe von zumindest € 15.000.- durch die rechtsgrundlose Überzahlung entstanden ist,

6.) in mehreren Fällen, zuletzt aus Anlass der Abteilungsklausur am 14.04.2016, Abteilungsangehörigen rechtsgrundlos und daher amtsmissbräuchlich je zwei „Gleittage" gewährt hat, ohne das Gleitzeit- bzw. das Urlaubsguthaben entsprechend bei Verbrauch zu belasten, wodurch je solcherart ungerechtfertigter Abwesenheit der Begünstigten vom Dienst dem Bund ein Mindestschaden von € 140.- je Tag entstanden ist,

7.) zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt im Zeitraum von 2012 bis laufend in mehreren noch näher zu erhebenden Fällen das Eignungsscreening einiger Bewerberinnen und Bewerber rechtswidrigerweise mitunter mehrmals wiederholen ließ, bis die für die Aufnahme erforderliche Punktzahl doch noch erreicht wurde,

8.) den ihm 2014 anlässlich einer Überprüfung durch die Buchhaltungsagentur ausgehändigten Fragebogen im Punkt „Befangenheiten" (gegenüber Mitarbeitern der Personalabteilung) wahrheitswidrig mit „nein" beantwortete, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine ihm persönlich nahestehende Mitarbeiterin und deren Bruder in der Personalabteilung ihm unterstellt waren,

9.) in der Zeit von 2014 bis 2015 die Bestimmung des § 9 Abs. 3 lit. a PVG, wonach dem Dienstellenausschuss die Aufnahme von Ersatzkräften binnen zweier Wochen (in Dringlichkeitsfällen spätestens am Tag der Einstellung) zur Kenntnis zu bringen ist, durch systematisches monatelanges Zurückhalten und verspätetes Melden missachtet hat,

10.) im Jahr 2011 trotz Information durch eine Mitarbeiterin über die drohende Verjährung eines Übergenusses diesen verjähren ließ, wodurch dem Bund ein Schaden in Höhe von etwa € 4.500.- entstanden ist,

11.) von 1. August 2007 bis 31. August 2015 den Bruder einer ihm persönlich nahestehenden Mitarbeiterin unter Missachtung des Gebots zur dienstlichen Gleichbehandlung durch Gewährung und vorzeitige Beendigung von mehreren Karenz- und Sonderurlauben sowie der Aufnahme als Leiharbeitskraft während der Dauer des Karenzurlaubes vom 1. 11. 2010 bis 30. 6. 2011 rechtsgrundlos und damit amtsmissbräuchlich bevorzugt hat,

12.) seit Jahren bis laufend gegenüber mehreren der ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiederholt durch verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks das durch die §§ 43, 43a BDG 1979 aufgestellte Gebot zu einem achtungsvollen Umgang mit den Mitarbeitern gröblichst missachtet hat.“

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich der Sachverhalt aus der Disziplinaranzeige ergäbe, die sich auf den Zwischenbericht der Internen Revision des BMWFW stütze. Was die Art der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen betreffe, so könnten diese den Tatbestand des § 153 StGB („Untreue"), in Verbindung mit § 313 StGB („Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung"), § 302 StGB („Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen - Missbrauch der Amtsgewalt"), § 147 StGB („Schwerer Betrug") in Verbindung mit § 223 StGB („Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen - Urkundenfälschung") erfüllen.

Das vorgeworfene Verhalten habe zum einen die finanziellen Interessen des Dienstgebers Bund beeinträchtigt und überdies durch das fortgesetzte rechtswidrige Verhalten das gesetzte Vertrauen erschüttert. Der BF soll das vorgeworfene Verhalten dabei nicht nur einmal oder selten, sondern wiederholt über einen längeren Zeitraum gesetzt haben. Das vorgeworfene Verhalten habe, sollte der Vorwurf zutreffen, daher sowohl die Pflicht zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei der Erfüllung des Dienstes wie jene zur treuen und gewissenhaften Aufgabenerfüllung verletzt. Weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Verfügung einer Suspendierung sei die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes durch die weitere Belassung im Dienst. Eine unmittelbare Gefährdung finanzieller Interessen des Bundes durch weitere Handlungen des BF könnte bestehen, wenn er wieder in leitende Position in seiner bisherigen Verwendung als Leiter der XXXX eingesetzt würde, da jedenfalls Verdunkelungsgefahr bestehe und er in dieser Position Einfluss auf die Untersuchungen nehmen könnte. Die im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung seien geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu untergraben. Auch wenn der Verdacht nicht öffentlich bekannt sei, beeinträchtigte das Belassen im Amt das „Ansehen des Dienstes" innerhalb des Bundesministeriums. Selbst wenn man die Dienstpflichtverletzung nicht als schwerwiegende einordnen würde, sei der Dienstbehörde zu folgen, wenn sie in der Begründung der vorläufigen Suspendierung anführt: „Eine vollständige weitere Aufklärung sowie eine Beendigung dieser Missstände wird wegen des Umfanges der mit der Abteilungsleitung verbundenen Entscheidungs- und Anordnungsbefugnisse nicht möglich sein, solange der Verdächtige diese Funktion ausübt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Verdächtige wiederholt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seinen Wünschen und Anordnungen nicht bedingungslos Folge leisten, psychisch unter Druck gesetzt haben soll."

Bei einer Belassung im Amt sei zu befürchten, dass aufgrund der Art und Weise der Vorgehensweise sowie der Häufigkeit der Handlungen zu Störungen des Betriebsklimas und Unruhe unter den übrigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen kommen könne. Zur Prävention weiterer Malversationen gegen das Bundesvermögen, den Betriebsfrieden und nicht zuletzt der Verhinderung der Verschleierung des Tatverhaltens, erscheine es daher als notwendig die Suspendierung aufrecht zu halten. Zudem würde eine Belassung im Dienst das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. wäre geeignet, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen.

4. Mit Bescheid vom 28.11.2016, GZ. BMWFW- 900.000/0048-WF/DK/2016, fasste die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Einleitungsbeschluss, weil der BF im Verdacht stünde, er habe (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)

„1. zwischen Anfang 2012 und Ende 2015 im Rahmen von insgesamt 214 als dienstlich in Anspruch genommenen Taxifahrten in zumindest 60 Fällen (davon 2012: 7, 2013: 33, 2014: 15, 2015: 5 Fahrten) Privatfahrten (zur eigenen Wohnadresse, zur Schuladresse seines Sohnes bzw. der Adresse einer ihm unterstellen Bediensteten) zu Lasten des Bundes durch Verwendung vorab dienstlich zur Verfügung gestellter „Taxieinmalkarten“ abgerechnet und damit den Bund zumindest in Höhe von € 1.237,40 am Vermögen vorsätzlich geschädigt,

2. von Anfang 2013 bis Ende 2015 in 41 Fällen über die der Personalabteilung zur Verfügung stehende Handkassa ohne dienstlichen Bezug, sondern zu reinem Privatgebrauch Spesenvergütungen für Geschenkartikel ohne Repräsentationsbezug etc. in Höhe von € 1.767,43.-, wovon allein ein Betrag von € 1.123,01 (20 Fälle; 2013: 9, 2014: , 2015: 6) dem Erwerb diverser Alkoholika gewidmet war, sowie im gleichen Zeitraum in 85 Fällen (2013: 32, 2014: 26, 2015: 27) mit dienstlichem Bezug, aber ohne dienstliche Notwendigkeit € 2.204,34 zum Ankauf von Alkoholika, Blumen etc. für interne Geburtstagfeiern etc. entnommen und damit den Bund in diesem Betrag am Vermögen vorsätzlich geschädigt habe,

3. in einigen Fällen z.B am 4. Juli 2013, 25. Juni 2014 im Gasthaus „ XXXX ", am 22. Jänner 2015 und 1. Dezember 2015 sowie 26. Jänner 2016 im „ XXXX ", am 28, April 2015, 14. April 2016 im „Seminarhotel Rust" aus Anlass von Restaurant- und Hotelbesuchen (zu Zwecken von „Weihnachtsfeiern" „Kurzklausuren" und Seminaren) über die Kosten für allfällige Seminarpauschalen, Unterbringung und Verpflegung hinaus Zahlungen ohne dienstlichen Bezug aus dem offiziellen Abteilungsbudget in Höhe von insgesamt € 11.217, 85 für zusätzliche Speisen und Getränke autorisiert und damit den Bund in diesem Betrag am Vermögen vorsätzlich geschädigt,

4. durch die beginnend mit 16. März 2015 bis zum 15. Juni 2016 Personalaufnahme und Personalzuordnung inkl. Zur-Verfügung-Stellung einer Bundes-Planstelle für den damaligen Freund und nunmehrigen Lebensgefährten seiner Tochter eine ihm persönlich nahestehende Person in Missachtung der Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes und unter Verletzung des Gebotes der objektiven und sachlichen Personalbewirtschaftung bevorzugt behandelt und damit diese Personalaufnahme amtsmissbräuchlich durchgeführt sowie diesem bereits am 8. Oktober 2015 einen (Bezugs-)Vorschuss ohne erkennbare Notlage bzw. sonst berücksichtigungswürdige Gründe zu Zwecken der gemeinsamen Lebensführung mit der leiblichen Tochter und damit rechtswidrig und unter Missachtung der Verpflichtung der Wahrung einer sachadäquaten, objektiven und rechtskonformen Personalbewirtschaftung gewährt,

5. im Jahr 2015 19 namentlich genannte von 40 in diesem Jahr aufgenommenen Ferialpraktikanten entgegen der aktenförmig genehmigten Aufnahme als Ferialpraktikanten (Einstufung als Vertragsbedienstete, Entlohnungsgruppe v4 - Ausbildungsphase) rechtsgrundlos als Verwaltungspraktikanten und in Missachtung des § 36b Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) mit Entlohnung zu 100 Prozent des entsprechenden Monatsentgelts ab Beginn des Dienstverhältnisses im PM-SAP einpflegen und besolden haben zu lassen, und dadurch die ihm als Bundesbeamten eingeräumten Befugnisse missbraucht und dem Bund einen Schaden in Höhe von zumindest € 15.000.- durch die rechtsgrundlose Überzahlung zugefügt,

6. in noch zu bestimmenden Zeitpunkten des Jahres 2015 fünf namentlich genannten Verwaltungspraktikanten aus Anlass des Ausscheidens aus dem Ausbildungsverhältnis entgegen der Bestimmung des § 36a Abs. 3 VBG 1948 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von jeweils € 143,04 gewährt und den Bund mit einem Betrag von Insgesamt € 715,20 am Vermögen geschädigt,

7. im Zeitraum vom 1. Jänner 2011 bis 8. Juni 2016 56 von 82 in diesem Zeitraum in der Personalabteilung beschäftigten Bediensteten insgesamt 246 arbeitsfreie Tage bei vollem Bezugsanspruch (,,geschenkte Gleittage"), ohne das jeweilige Gleitzeit- bzw. das Urlaubsguthaben mit dem entsprechenden Verbrauch zu belasten, rechtsgrundlos gewährt und durch deren Konsumation dem Bund (bei Annahme eines durchschnittlichen Tageskostenersatzes ausgehend von einer Einstufung als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe v2/ESt 6 In Höhe von € 255.-) einen Schaden von insgesamt zumindest€ 55.000.- am Vermögen zugefügt,

8. zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt im Zeitraum von 2012 bis zum 15. Juni 2016 zwei namentlich genannten Bedienstete angewiesen, eine Mappe mit ausgearbeiteten Fragen der Testung des Eignungsscreenings herzustellen und an seine Tochter zu übergeben sowie in mehreren noch näher zu erhebenden Fällen das Eignungsscreening einiger Bewerberinnen und Bewerber rechtswidrigerweise mitunter mehrmals wiederholen lassen, bis die für die Aufnahme erforderliche Punktzahl doch noch erreicht wurde, und zwar dadurch, dass er in einem noch zu bestimmenden Zeitraum eine namentlich genannte Bedienstete angewiesen habe, einen namentlich genannten Bewerber bei der Testung im Rahmen des Eignungsscreenings zu helfen, und diesen in der Folge den negativ abgeschlossenen Test wiederholen habe lassen, um ein positives Ergebnis zu erzielen,

9. zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen Februar und März 2014 den ihm anlässlich einer Überprüfung durch die Buchhaltungsagentur ausgehändigten Fragebogen im Punkt „Befangenheiten" (gegenüber Mitarbeitern der Personalabteilung) wahrheitswidrig mit „nein" beantwortet habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt, die mit ihm liierte namentlich genannte Bedienstete und deren Bruder in der Personalabteilung tätig und ihm unterstellt waren,

10. in der Zeit von 2014 bis 2015 die Bestimmung des § 9 Abs. 3 lit. a PVG, wonach dem Dienstellenausschuss die Aufnahme von Ersatzkräften binnen zweier Wochen {in Dringlichkeitsfällen spätestens am Tag der Einstellung) zur Kenntnis zu bringen ist, durch systematisches monatelanges Zurückhalten und verspätetes Melden vorsätzlich und wissentlich missachtet,

11. zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt im Jahr 2011 trotz Information durch eine Mitarbeiterin über die drohende Verjährung eines Übergenusses durch vorsätzliche Nichtbeachtung der dreijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist verjähren lassen und dadurch dem Bund einen Schaden am Vermögen in Höhe von etwa C 4.500.­ verursacht,

12. von 1. August 2007 bis 31. August 2015 den Bruder der mit ihm liierten Bediensteten, unter Missachtung des Gebots zur dienstlichen Gleichbehandlung durch Gewährung und vorzeitige Beendigung von mehreren Karenz- und Sonderurlauben sowie der Aufnahme als Leiharbeitskraft während der Dauer des Karenzurlaubes vom 1. November 2010 bis 30. Juni 2011 rechtsgrundlos bevorzugt,

13. seit dem Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2016 gegenüber mehreren der Ihm unterstellten Bediensteten wiederholt durch verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks, mithin der massiven Ausübung von „Bossing", das durch die §§ 43 und 43a BDG 1979 aufgestellte Gebot zu einem achtungsvollen Umgang mit den Mitarbeitern gröblichst missachtet habe, wodurch insbesondere zwei namentlich genannte Bedienstete krankheitswertige körperliche Beeinträchtigungen erlitten haben,

14. zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen 2013 und 2015 eine in seinem Dienstzimmer befindliche inventarisierte Espresso-Kaffeemaschine der Marke De Longhi eigenmächtig entsorgt und damit aus dem Bundesvermögen ausgeschieden, wodurch dem Bund im noch zu bestimmenden Wiederbeschaffungswert der Espresso-Kaffeemaschine ein Schaden am Vermögen entstanden sei,

15. zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen Jänner und September 2014 den AL-Stv. sowie die Sachbearbeiterin des ELAK-Aktes (GZ BMWFW 8.030/ 0011 -Pers.a/ 2014) über die Einstellung der Überstundenpauschale, angewiesen, der mit 1. August 2014 zur Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU entsendeten Bediensteten XXXX , die mit 9. Jänner 2014 gewährte Überstundenpauschale im Ausmaß von 15 Stunden monatlich entgegen der dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen und damit rechtsgrundlos nicht einzustellen, wodurch dem Bund ein Schaden am Vermögen in der Höhe von zumindest€ 586,18 entstanden sei,

16. einer namentlich genannten Bediensteten ab Mai 2015 eine Überstundenpauschale im Ausmaß von monatlich 30 Stunden ohne sachliche Grundlage in der dienstlichen Inanspruchnahme der Bediensteten gewährt, obwohl diese bis inklusive Juli 2016 nur monatlich 20 Mehrleistungsstunden bzw. Gutstunden verzeichnet habe wodurch dem Bund in der noch festzustellenden Höhe des Wertes von zumindest 140 ausbezahlten Überstunden ein Schaden am Vermögen entstanden sei,

17. sich zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt ab dem Jahr 2007 bis zur Übergabe an CP am 21. Juni 2016 zwei zu Lasten des Bundes abgerechnete Dauerparkkarten (Nr. 30 und 31) für die Parkgarage Rathauspark der BOE Gebäudeverwaltung, ohne entsprechende Genehmigung eigenmächtig verschaff, wodurch dem Bund, ausgehend von einem Jahresbetrag pro Karte von dzt. € 2.784,91, in einem ein Schaden am Vermögen in Höhe von€ 50.128,39 entstanden sei,

18. im Zeitraum von Anfang November 2015 bis Ende Dezember 2015 für die aus Anlass der am 9. Dezember 2015 stattgefundenen Weihnachtsfeier des BMWFW angeschaffte Weinflaschen, näher genannte Lieferanten aufgefordert, überhöhte Rechnungen zu legen und im Anschluss an die Weihnachtsfeier in die Räumlichkeiten der Personalabteilung gelieferte rund 50 Weinflaschen ohne dienstlichen Anlass an Bedienstete zum privaten Verbrauch verteilt, wodurch dem Bund in der Höhe von zumindest € 586,18 ein Schaden am Vermögen entstanden sei,

19. vom 15. auf den 16. Juni 2016 nach der Verhängung der vorläufigen Suspendierung vom Dienst, entgegen der Aufforderung seine Schlüssel abzugeben, eigenmächtig sein Dienstzimmer betreten und dort Akten und sonstige Beweismittel (wie etwa Belege der Handkassa, Thermobelege der Taxieinmalfahrten etc.) durch Schreddern vernichtet bzw. entfernt sowie sich der Anweisung zur Schlüsselabgabe widersetzt und dadurch dem Disziplinar- als auch dem Strafverfahren Beweismittel entzogen.“

5.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 22.02.2017, GZ. 2835/0004-WF/Pers/1/2017, betreffend Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 wurde der BF mit Wirksamkeit vom 1. März 2017 von seiner Verwendung als Leiter der XXXX abberufen und gleichzeitig festgestellt, dass er die Gründe dieser Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit gemäß § 7 Abs. 8 BMG erlassener Geschäfts- und Personaleinteilung vom 22. August 2016 (GE 2016) u.a. das Organisationsgefüge des Verwaltungsbereichs XXXX sowie die Geschäfte der Sektion VI sowie der in deren Rahmen eingerichteten (vormaligen) Personaleinteilung neu geordnet worden seien. Diese Neuordnung sei aufgrund der Erkenntnisse und Empfehlungen der Prüfung der XXXX durch die Abteilung Interne Revision sowie der damit festgestellten Mängel in der Führung der Abteilung, die letztlich auch zur Anzeigelegung gegen den BF geführt hätten, zur Hintanhaltung der einer ordentlichen Verwaltungsführung schädlichen Kompetenzkonzentration der operativen Agenden der Personalverwaltung sachnotwendig geworden.

Nach näherer Darstellung der vorgenommenen sektionsübergreifenden Organisationänderung wurde ausgeführt, dass bereits aus den Regelungen der Geschäftseinteilung 2016, mit der die Verwaltungsorganisation des Verwaltungsbereichs XXXX geändert und dabei der bisherige Arbeitsplatz des BF aufgelöst worden sei, ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner (qualifizierten) Verwendungsänderung gern. § 38 Abs. 3 Z 1 u. 2 BDG 1979 vor. Aufgrund der durch die Geschäftseinteilung 2016 bewirkten und dargestellten Kompetenz- und Personalverschiebungen und Aufgabenänderungen sei einerseits davon auszugehen, dass dem BF seine bisherigen Aufgaben zur Gänze entzogen worden seien und sich andererseits der dem Beschwerdeführer bislang zugewiesene Arbeitsplatz durch die vorgenommene Neuorganisation der XXXX in wesentlichen Elementen des umschriebenen Tätigkeitsbereiches gravierend, jedenfalls in einem mehr als zumindest 25%-igen Ausmaß geändert habe.

Weiters wurde ausgeführt, dass die Abberufung des BF von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der XXXX aber auch losgelöst von der durchgeführten Änderung der Verwaltungsorganisation durch ein wichtiges dienstliches Interesse gerechtfertigt wäre. Der BF stehe nämlich im Verdacht vielfacher Dienstpflichtverletzungen und strafrechtlich relevanter Verfehlungen in seiner Leitungsfunktion begangen zu haben. Die Sach- und -Beweislage erweise sich als derart verdichtet, dass von einer substantiellen Grundlage der gegen ihn erhobenen Vorwürfe auszugehen sei. Dadurch werde bereits im Stadium der disziplinar- und strafrechtlichen Untersuchung das Ansehen des Amts wesentlich gefährdet und liege hinsichtlich der disziplinären Vorwürfe ein in Rechtskraft erwachsene Einleitungsbeschluss vor.

Die Funktionsabberufung könne auch während der Suspendierung des Funktionsinhabers erfolgen, weil ein wichtiges dienstliches Interesse auch an einer Neubesetzung der Funktion bestehen könne und die Suspendierung als einstweilige Sicherungsmaßnahme die Behörde für sich allein noch nicht berechtige, derartige rechtlich endgültig wirksame Maßnahmen zu setzen. Ferner sei im Fall einer strafgerichtlichen in Rechtskraft erwachsenen Anklageerhebung das wichtige dienstliche Interesse an der Abberufung von der bisherigen Verwendung nach der Rechtsprechung des VwGH bereits aus diesem Grund als erfüllt anzusehen. Die Vorwürfe seien damit derart verdichtet, dass ein wichtiges dienstliches Interesse iSd §§ 38, 40 BDG 1979 schon in dieser Phase des Disziplinarverfahrens begründet erscheine.

Um die der Aufrechterhaltung des ordentlichen Verwaltungsbetriebes dienende Umsetzung der GE 2016 im Hinblick auf die unbefristete Besetzung der gegenwärtig noch im Bewertungsstadium iSd § 137 BDG 1979 befindlichen neugeschaffenen Funktionen in der Personalverwaltung des XXXX nicht zu gefährden, erscheine ein formeller Vollzug der mit diesem Bescheid verfügten Abberufung als im öffentlichen Interesse gelegen notwendig, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde.

5.2. Das aufgrund einer Beschwerde des BF gegen den vorgenannten Abberufungsbescheid anhängige Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2017, GZ W213 2161491-1/5E, bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den BF geführten Disziplinarverfahrens ausgesetzt.

6. Die StA Wien stellte am 08.07.2019 das gegen den BF wegen des Verdachts des Amtsmissbrauches und anderer strafbarer Handlungen geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein und verständigte darüber am 10.07.2019 die anzeigende Dienstbehörde des BF. Diese beantragte zunächst die Zustellung einer Begründung und nach deren Zustellung mit Schriftsatz vom 26.08.2019 gemäß § 195 Abs. 2 StPO die Fortführung des Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.06.2020, GZ 131 BI/70/19v, umfangreich begründet abgewiesen.

7. Mit Schriftsatz vom 09.06.2020 beantragte der BF die Aufhebung der Suspendierung und die Einstellung des Strafverfahrens.

Begründend wurde unter Vorlage des oa. Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ausgeführt, dass die StA Wien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in einem jahrelangen Verfahren akribisch geprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass kein wie auch immer geartetes strafrechtlich relevantes Verhalten des BF vorliege. Im Hinblick darauf sei auch weder eine Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher dienstlicher Interessen gegeben, dies beträfe auch allfällige dienstliche Interessen des Bundes. Weggefallen sei auch die Verdunklungsgefahr, wobei ohnehin nie erkennbar gewesen sei, wie eine Suspendierung dieser hätte entgegenwirken können. Die Ausführungen im Suspendierungsbescheid, dass es zu Störungen des Betriebsklimas kommen könne, seien durch nichts belegt und nicht geeignet eine Suspendierung zu verfügen. Aufgrund dieser geänderten Umstände seien die Gründe für die Suspendierung weggefallen. Da der vorgeworfene Sachverhalt in straf- und dienstrechtlicher Hinsicht deckungsgleich sei, sei aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens auch das Disziplinarverfahren einzustellen.

8. Mit Schriftsatz vom 07.09.2020, bei der belangten Behörde am 10.09.2020 einlangend, brachte der BF eine Säumnisbeschwerde ein.

Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.09.2020, dem Rechtsvertreter des BF am 15.09.2020 zugestellt, wurden die Anträge des BF abgewiesen.

Begründend wurde zur Abweisung des Antrages auf Einstellung des Disziplinarverfahrens im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Einstellung des Strafverfahrens das gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 unterbrochene Disziplinarverfahren fortzuführen sei. Die Disziplinarkommission habe - wie bereits bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens - lediglich zu prüfen, ob offenkundige Einstellungsgründe vorliegen, die die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 BDG 1979 zur Folge hätten. Im „Vorverfahren" sei die Disziplinarkommission nicht gezwungen, über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen. Im Disziplinarverfahren sei - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Die Bindung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 bedeute somit nicht, dass ein bestimmtes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden dürfe. Im Disziplinarverfahren sei in einem solchen Fall lediglich zu beachten, welche Tatsachen im gerichtlichen Urteil nicht als erweisbar festgestellt wurden. Im Übrigen könne aber auch das einem Freispruch zugrundeliegende Verhalten wegen der unterschiedlichen Maßstäbe zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens führen. Ob der BF mit den angezeigten Vorwürfen gegen das Dienstrecht verstoßen hat, kann zulässigerweise nur in einem Verfahren vor der Disziplinarkommission geklärt werden. Werde eine Anzeige strafbehördlich zurückgelegt, lägen gerichtlich festgestellten Tatsachen iSd § 95 Abs. 2 BDG 1979 nicht vor. Eine Bindung in der Form, dass die Zurücklegung einer Strafanzeige eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen soll, sei daher aus dem Gesetz nicht ableitbar. Im vorliegenden Fall sei das Strafverfahren von der StA Wien vor Anklageerhebung eingestellt worden. Die Einstellung des Strafverfahrens sei nicht dazu geeignet auf ein mangelndes disziplinäres Strafbedürfnis zu schließen. Erst die Disziplinarkommission werde darüber zu befinden haben. Da das Vorbringen des BF relevante Einstellungsgründe iSd § 118 BDG 1979 nicht trage, sei der Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens als unbegründet abzuweisen.

Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Suspendierung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach wie vor der konkrete Verdacht schwerer Dienstpflichtverletzungen bestehe. Eine Suspendierung sei vorzunehmen und längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens aufrecht zu erhalten, wenn die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit aufgrund der konkreten Verdachtsmomente gefährdet würde. Nach dem Wortlaut des § 112 Abs. 1 BDG 1979 komme es jedoch nicht darauf an, ob der Beamte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abgehalten werden könne. Denn Sinn der Suspendierung (und deren Aufrechterhaltung) sei vielmehr, dass durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (VwGH 30.01.2006, ZI. 200/09/0212). Somit sei der geforderte Sicherungszweck zu bejahen, wenn bei einem begründeten Verdacht des Vorliegens eines bestimmten angelasteten disziplinär relevanten Handelns, die Weiterbeschäftigung des Disziplinarbeschuldigten am konkreten Arbeitsplatz eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung der Fortführung des Dienstbetriebs oder des Ansehens des Amtes bewirken würde, dass eine Weiterbeschäftigung des Disziplinarbeschuldigten am konkreten Arbeitsplatz bis zur Klärung der Vorwürfe im Disziplinarverfahren nicht mehr vertretbar erscheint. Der VwGH bejahe das Vorliegen einer Konstellation, bei der die Weiterbeschäftigung nicht mehr vertretbar erscheine und dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu erwarten sei, etwa, wenn durch das inkriminierte Verhalten Kollegen des Disziplinarbeschuldigten nicht mehr zugemutet werden könne, bis zur Klärung der angelasteten, begründeten Vorwürfe im Disziplinarverfahren weiterhin mit dem Disziplinarbeschuldigten zusammenzuarbeiten zu müssen. Eine Beeinträchtigung wesentlicher dienstlicher Interessen sei dann anzunehmen, wenn bei weiterer Dienstausübung eine besondere Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben wäre (vgl. VwGH 27.9.2002, ZI. 2001/09/0205). Der VwGH habe in der Vergangenheit das Vorliegen einer, die Suspendierung rechtfertigende, schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen des Dienstes oder des Ansehens des Amtes beispielhaft bejaht bei mehrfacher Nichteinhaltung von Arbeitszeit und -ort sowie Nichtbefolgung von Weisungen; dem Vorstand eines Finanzamtes, der Steuerprüfungen parteilich vorgenommen und dabei rechtswidriger Weisungen an Mitarbeiter erteilt hatte; Körperverletzungen an einer Gendarmerieschülerin oder dem Versuch eines Grundbuchbeamten, seinen ihn im Urlaub vertretenden Kollegen unter Verschweigung eines wesentlichen Umstandes zur positiven Erledigung eines unvollständigen Grundbuchsgesuchs zu veranlassen.

Die Vielzahl der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen beträfen den schädigenden Umgang mit Bundesvermögen, nicht gesetzeskonforme bzw. objektive Amtsführung sowie Mobbing gegenüber den dem Disziplinarbeschuldigten als Leiter der XXXX unterstellten Bediensteten. Ein Großteil der ca. 50 Bediensteten, die von dem verdächtigten Mobbingverhalten betroffen waren, seien weiterhin an der Dienststelle tätig und würden auch als Zeugen zu befragen sein. Referenzierend auf die vorzitierte Judikatur könne nur durch eine Aufrechterhaltung der Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten bis zur Klärung der Vorwürfe die begründet zu befürchtende Beeinträchtigung des Betriebsklimas hintangehalten werden. Die Vorwürfe der schwerwiegenden und langandauernden Dienstpflichtverletzungen seien zudem dazu geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit - sowie im Besonderen innerhalb des Ressortbereichs - in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben schwer zu schädigen.

Erschwerend für das Vorliegen der Schädigung des Ansehens des Dienstes erweise sich die bis zur Suspendierung innegehabte Position des Disziplinarbeschuldigten als Leiter des XXXX und die damit nicht nur gegenüber den ihm direkt unterstellten Bediensteten der Abteilung ausgeübte Dienst- und Fachaufsicht, sondern dass diese Funktion mit der Dienstaufsicht über sämtliche Bedienstete des XXXX verbunden war. Auch habe der Disziplinarbeschuldigte die Aufgaben des Ministeriums als Disziplinarbehörde wahrzunehmen gehabt. Die Verdachtsfälle seien umso mehr dazu geeignet, eine schwere Beeinträchtigung des Vertrauens in die Verwaltung zu bewirken, da dem Disziplinarbeschuldigten die Verletzung jener Rechtsgüter angelastet werd, deren Schutz ihm aufgetragen war. Vergleichbar führe der VwGH im Falle der Suspendierung eines Polizeibeamten, der als Chefinspektor Ermittlungsbereichsleiter (Diebstahl) in der Kriminalabteilung eines Landesgendarmeriekommandos war (VwGH 30.01.2006, ZI. 2004/09/0212) aus, dass aufgrund der „Vorbildwirkung, die der Beschwerdeführer gegenüber anderen, mit der Bekämpfung krimineller Handlungen befassten Beamten hätte haben sollen, (...) gerade auf Grund seiner leitenden Funktion besonders" hinzuweisen sei.

Abgesehen von der wesentlichen Behauptung, durch die Einstellung des Strafverfahrens sei auch die Suspendierung nicht länger aufrechtzuerhalten, mangle es dem gegenständlichen Antrag an einem weiteren begründeten Vorbringen. Insbesondere sei die Behauptung, des Nichtvorliegens von Verdunkelungsgefahr sowie der Gefahr der Störung des Betriebsklimas unsubstantiiert geblieben. Die Suspendierung sei daher aus den dargelegten Gründen aufrechtzuerhalten.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit und beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, die verhängte Suspendierung aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Disziplinaranzeige und Strafanzeige eine durch Intrigen, machtpolitisch motivierte speziell gegen den BF gerichtete Maßnahme darstelle um ihn persönlich zu vernichten, seinen Ruf zu schädigen und sein berufliches Fortkommen nachhaltig zu beeinträchtigen. Wie aus den Anzeigen des BF an die Staatsanwaltschaft hervorgehe, hätten die handelnden Personen im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung versucht, ihn zu kriminalisieren, von seinem Arbeitsplatz zu entfernen um nunmehr im BMBWF stattfindende Malversationen, die er zur Anzeige gebracht habe, weiterhin umsetzen und vertuschen zu können. Die gegen den BF gerichteten Vorwürfe gingen schon objektiv ins Leere da, wie allgemein bekannt, das Personalmanagement des Bundes nur im 4-, 6-, 8-Augenprinzip durchgeführt werden kann und im ELAK und SAP alle Vorgänge genauestens dokumentiert sind. Niemals habe der BF weder fahrlässig noch vorsätzlich noch schuldhaft noch wissentlich irgendein disziplinarrechtliches Vergehen erfüllt noch dem Bund oder einem Dritten in irgendeiner Weise Schaden zugefügt. Das Verwaltungshandeln des BF sei immer in Abstimmung mit seinen Vorgesetzten erfolgte.

In weiterer Folge wurden die Vorgänge im Zusammenhang mit der ab 2015 geplanten und 2016 umgesetzten Neuordnung der Organisation der Personalverwaltung des BMWFW, der Sonderprüfung des BF durch die Interne Revision, dessen Suspendierung und in weiterer Folge Abberufung vom Arbeitsplatz sowie die vom BF in diesem Zusammenhang erstatteten Strafanzeigen dargestellt, um die „Gesamtstrategie der Entscheidungsträgerin“ (gemeint: XXXX ) gegen den BF im Bereich des Straf- und Dienstrechtes aufzuzeigen, mit der ihm ein Vergehen anhängt und er von seinem Arbeitsplatz entfernen werden soll.

Im Weiteren wurde angeführt, dass durch die Einstellung des gegen den BF geführten Strafverfahrens ein äußerst gewichtiger und maßgeblicher Umstand, der einen Sicherungszweck rechtfertigen würde, weggefallen sei, weil ein wesentliches und schwerwiegendes Element, nämlich amtsmissbräuchlich oder im Sinne von Untreue oder des Betruges gehandelt zu haben, weggefallen sei. Im Bereich der Sicherungsmaßnahmen sei im Sinne schonendster Maßnahmen vorzugehen. Dieser Grundsatz, der im Rahmen der Strafprozessordnung entwickelt worden sei, sei auch im Disziplinarrecht anzuwenden. Da der Sachverhalt zur Gänze geklärt sei, bestehe auch keine Verdunkelungsgefahr und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte die eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes befürchten ließen.

Hinsichtlich der behaupteten Störung des Betriebsklimas wurde ausgeführt, dass einem gemobbten, gebossten und einem Staffing ausgesetzten Mitarbeiter Lehrbuchmäßig fast immer eine Störung des Betriebsklimas angelastet werde. Dies geschähe meist pauschal und die Zeugen seien meist selbst die Mobber. Auch die Aussage der Disziplinarkommission, dass der BF die Aufgaben des Ministeriums als Disziplinarbehörde wahrzunehmen habe, entspräche nicht der Realität im Bildungsministerium und zeige die Intention des Bescheides. Die XXXX sei weder dem Bundesminister noch dem Generalsekretär unmittelbar unterstellt gewesen, vielmehr würden jegliche Entscheidungen immer durch oder in Abstimmung und mit Genehmigung der zuständigen Sektionsleitungen getroffen. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des gelindesten Mittels würden keine Beachtung finden und die überlange Verfahrensdauer stelle mittlerweile eine enorme psychische und physische Belastung dar. Der BF werde finanziell und persönlich massiv geschädigt. Aus dem feststehenden Sachverhalt gehe klar hervor, dass weder eine Beibehaltung der Suspendierung noch eine Fortsetzung des Disziplinarverfahrens gerechtfertigt seien, das Verfahren könne mit dem vorliegenden (strafrechtlichen) Ermittlungsergebnis abgeschlossen werden.

10. Mit Note vom 30.10.2020, eingelangt am 05.11.2020, wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt von der Bundesdisziplinarbehörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, hinsichtlich des Punktes I.5.1. und I.5.2. aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ W213 2161491-1.

1.2. Folgende Umstände die (auch) für Suspendierung des BF maßgebend waren, haben sich seit deren Ausspruch verändert bzw sind weggefallen:

1.2.1. Das gegen den BF aufgrund des mit den disziplinarrechtlichen Vorwürfen identen Verdachtes gerichtlich strafbarer Handlungen geführte Ermittlungsverfahren wurde im Jahr 2019 eingestellt, ein vom BMBWF eingebrachter Fortführungsantrag wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien im Jahr 2020 abgewiesen

1.2.2. Der BF wurde mit Bescheid vom 22.02.2017 gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 ohne Zuweisung einer neuen Verwendung von seinem Arbeitsplatz abberufen und ausgesprochen, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das bedeutet, dass der BF, wenn auch nicht rechtskräftig, von seinem Arbeitsplatz, einer Versetzung gleichkommend, tatsächlich abberufen ist. Über seine dagegen erhobene Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, wird das Bundesverwaltungsreicht allerdings erst nach abschließender Klärung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe entscheiden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies war gegenständlich der Fall, weil im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen war, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob nach wie vor hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Ungeachtet dessen konnte eine mündliche Verhandlung schon deswegen entfallen, weil der Beschwerde nach der Aktenlage teilweise stattzugeben war.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 153/2020 (BDG 1979) maßgeblich:

„Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1.         wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2.         wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3.         wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) ….

……

(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

……“

2.1. Zur Aufhebung der Suspendierung:

2.1.2. Zum Antrag auf Aufhebung der Suspendierung hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:

„Der Beamte in dessen gesetzlich geschützten Rechte durch eine Suspendierung eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen (Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0107 und E 16.1.1992, 91/09/0175). Diesen Anspruch hat der Beamte aber auch dann, wenn er (wie im Beschwerdefall) einen auf Grund geänderter Verhältnisse zulässigen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung stellt, bedeutet doch eine Abweisung dieses Antrages, daß die Suspendierung trotz dieser Änderung der Verhältnisse aufrecht bleibt und eine Wiedereingliederung des suspendierten Bediensteten in den Dienstbetrieb auch weiterhin nicht in Betracht kommt (Hinweis E 27.4.1989, 88/09/0136).“ (VwGH vom 04.11.1992, Zl. 92/09/0196)

„Bei der Prüfung der Frage, ob die von der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung aufrechtzuerhalten ist, hat die Disziplinaroberkommission ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 112 Abs 1 BDG 1979 gegeben waren und noch sind. § 112 Abs 1 BDG 1979 sieht nicht vor, daß dabei auf allfällige andere Möglichkeiten (hier: Versetzung) Bedacht zu nehmen ist, die allenfalls geeignet sein könnten, den Anlaß für die Suspendierung zu beseitigen. Dazu kommt noch, daß für die Verfügung der Versetzung, nur die Dienstbehörde, nicht aber die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) zuständig ist und der Beamte keinen Rechtsanspruch auf Versetzung hat; hier hat darüber hinaus die Dienstbehörde durch ihre Vorgangsweise zu erkennen gegeben, von dieser Möglichkeit (zumindest derzeit) nicht Gebrauch zu machen. Eine andere Frage ist es, ob eine von der Dienstbehörde verfügte Versetzung - allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - dazu führen kann, daß die Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes iSd § 112 Abs 1 BDG 1979 nicht oder nicht mehr gegeben ist.“ (VwGH vom 24.05.1995, Zl. 94/09/0105)

2.1.3. Von diesem rechtlichen Rahmen ausgehend war daher zu prüfen, ob ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 112 Abs 1 BDG 1979 gegeben waren und noch sind.

Die belangte Behörde hat die Suspendierung vom 05.07.2016 damit begründet, dass die Art der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen die Tatbestände des § 153 StGB („Untreue"), in Verbindung mit § 313 StGB („Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung"), § 302 StGB („Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen - Missbrauch der Amtsgewalt"), § 147 StGB („Schwerer Betrug") in Verbindung mit § 223 StGB („Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen - Urkundenfälschung") erfüllen könnten. Die Gefährdung der dienstlichen Interessen sah die belangte Behörde darin, dass bei einer Weitebelassung im Dienst eine unmittelbare Gefährdung finanzieller Interessen des Bundes durch weitere Handlungen des BF bestehen könnte, und dass er bei einer Belassung in seiner bisherigen Verwendung als Leiter der XXXX in dieser Position Einfluss auf die Untersuchungen nehmen könnte, weshalb „eine vollständige weitere Aufklärung sowie eine Beendigung dieser Missstände wegen des Umfanges der mit der Abteilungsleitung verbundenen Entscheidungs- und Anordnungsbefugnisse nicht möglich sein [werde], solange der Verdächtige diese Funktion ausübt“.

Dies bedeutet, dass die belangte Behörde die Suspendierung damit begründet hat, dass die disziplinarrechtlichen Anlastungen auch gerichtlich strafbare Tatbestände erfüllen könnten und andererseits in diesem Zusammenhang eine Belassung in der Leistungsposition wesentliche, nämlich finanzielle, Interessen des Dienstes beeinträchtigen würde.

2.1.4. Wie bereits oben unter Punkt II.1. ausgeführt, ist aber nunmehr abschließend geklärt, dass gegen den BF kein wie immer gearteter strafrechtlich relevanter Vorwurf besteht und ist der BF seit 2017 rechtswirksam, wenn auch nicht rechtskräftig, von seiner Leitungsposition abberufen, wobei über seine diesbezügliche Beschwerde erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens entschieden werden wird, sodass eine Rückkehr auf seine inngehabte Position während des Disziplinarverfahrens nicht möglich ist.

2.1.5. Ausgehend von diesen seit Verfügung der Suspendierung geänderten Umständen, insbesondere auch der im Jahr 2019 erfolgten Einstellung des Strafverfahrens, kann nicht mehr erkannt werden, dass die nunmehr ausschließlich disziplinarrechtlichen Vorwürfe geeignet wären das Ansehen des Amtes oder dienstliche Interessen zu gefährden, zumal der BF von seinem Arbeitsplatz abberufen ist.

2.1.6. Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Suspendierung, damit begründet, dass der geforderte Sicherungszweck der Suspendierung weiter zu bejahen sei, wenn die Weiterbeschäftigung des Disziplinarbeschuldigten am konkreten Arbeitsplatz eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Fortführung des Dienstbetriebes darstellt. Damit wird aber ignoriert, dass der BF bereits von seinem Arbeitsplatz abberufen ist, so dass ein Sicherungszweck durch die Suspendierung nicht mehr zu erreichen ist.

Zu den Ausführungen der belangten Behörde, wonach „ein Großteil der ca. 50 Bediensteten, die von dem verdächtigten Mobbingverhalten betroffen waren“, weiterhin an der Dienststelle tätig seien, weshalb durch die Aufrechterhaltung der Suspendierung bis zur Klärung der Vorwürfe die zu befürchtende Beeinträchtigung des Betriebsklimas hintangehalten werden könne, ist Folgendes anzumerken:

Im Bescheid betreffend Suspendierung wurde in der Begründung unter dem letzten Punkt 12. angeführt, dass der BF „seit Jahren bis laufend gegenüber mehreren der ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiederholt durch verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks das Gebot des achtungsvollen Umgang gröblichst missachtet hat“. Dieser Mobbingvorwurf wurde im Einleitungsbeschluss unter Punkt 13 insoweit konkretisiert, als der BF im Verdacht stünde, seit dem Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2016 gegenüber mehreren der Ihm unterstellten Bediensteten wiederholt durch verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks, mithin der massiven Ausübung von „Bossing", das durch die §§ 43 und 43a BDG 1979 aufgestellte Gebot zu einem achtungsvollen Umgang mit den Mitarbeitern gröblichst missachtet zu haben, wodurch insbesondere zwei namentlich genannte Bedienstete krankheitswertige körperliche Beeinträchtigungen erlitten hätten.

Aufgrund der Allgemeinheit dieser Anlastung sowohl was den zeitlichen Rahmen als auch die möglichen Opfer von Mobbinghandlungen des BF betrifft, erscheint eine disziplinarrechtliche Verurteilung des BF allenfalls im Hinblick auf die beiden namentlich genannten Bediensteten zumindest als nicht denkunmöglich. Daher sind die Ausführungen im bekämpften Bescheid, dass ein Großteil von 50 ehemals dem BF unterstellten Bediensteten von dessen Mobbinghandlungen betroffen gewesen wären, nicht nachvollziehbar und auch nicht geeignet eine Aufrechterhaltung der Suspendierung zu begründen.

Wenn die belangte Behörde schließlich darauf verweist, dass die Verdachtsfälle umso mehr dazu geeignet wären, eine schwere Beeinträchtigung des Vertrauens in die Verwaltung zu bewirken, da dem Disziplinarbeschuldigten die Verletzung jener Rechtsgüter angelastet werde, deren Schutz ihm aufgetragen war, ist zu bemerken, dass seit der Einstellung des Strafverfahrens feststeht, dass der BF durch die angelasteten Vorwürfe jedenfalls kein von der Rechtsordnung allgemein geschütztes Rechtsgut verletzt hat. Dem von der belangten Behörde dazu vergleichsweise zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2006, Zl. 2004/09/0212 lag hingegen ein Ladendiebstahl eines Ermittlungsbereichsleiters einer „Kriminalabteilung – Diebstahl“ zugrunde, somit ein außerdienstliches Verhalten mit besonderem Dienstbezug. Im gegenständlichen Disziplinarverfahren werden dem BF ausschließlich dienstliche Handlungen als Pflichtverletzung angelastet, ohne dass diese strafrechtlich relevant wären. Die Einhaltung dienstrechtlicher Normen obliegt jedoch jedem Beamten und kann nicht erkannt werden, inwiefern dem BF in besonderer Weise ein Schutz dieser Normen aufgetragen war.

Hinsichtlich der Ausführung, dass die Behauptung des Nichtvorliegens von Verdunkelungsgefahr durch den BF unsubstantiiert geblieben wäre, ist zu bemerken, dass für das Bundesverwaltungsgericht völlig offenbleibt, inwiefern nach beinahe fünfjähriger Suspendierung, Abberufung vom Arbeitsplatz und Einstellung des Strafverfahrens eine Verdunklungsgefahr durch den BF bestünde.

2.1.7. Zusammengefasst kann nicht erkannt werden, warum nach Änderung der unter Punkt II.1. festgestellten Umstände die Suspendierung des BF aufrecht zu erhalten wäre, weshalb seinem diesbezüglichen Antrag sowie seiner Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß die Suspendierung aufzuheben war.

2.2. Zur Abweisung des Antrages auf Einstellung des Disziplinarverfahrens:

Zum Beschwerdevorbringen, wonach nach Einstellung des Strafverfahrens keine Verdachtsmomente vorliegen würden, die eine Einleitung (gemeint wohl: Fortführung) des Disziplinarverfahrens rechtfertigen würden, reicht der Hinweis auf die Bestimmung des § 114 Abs. 3 BDG 1979 und die zutreffenden Ausführungen unter Punkt 2.1. im bekämpften Bescheid. Bei der Frist des § 114 Abs. 3 BDG 1979 handelt es sich nicht um eine (Strafbarkeits-)Verjährungsfrist (diese ist in § 94 BDG 1979 taxativ geregelt), sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung sanktionslos bleibt (vgl. VwGH vom 16.09.2009, Zl. 2008/09/0360).

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Einstellung des Disziplinarverfahrens richtet, abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A). zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Abberufung Ansehen des Amtes Aufhebung einer Suspendierung Bescheidabänderung Dienstpflichtverletzung Disziplinarverfahren Einstellungsantrag öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Strafverfahren - Einstellung Suspendierung Teilstattgebung Verdachtslage Versetzung wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2236607.1.00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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