Entscheidungsdatum
19.05.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W205 2240295-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2021, Zl. 1269153000-200925511, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 57 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird.
III. Die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zum Beschwerdeführer liegt eine EURODAC-Treffer der „Kategorie 2“ vom 16.08.2019 zu Griechenland vor.
Bei der am selben Tag (28.09.2020) von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein und als Elektriker gearbeitet zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Hausa und der Religion des Islam an. In seiner Heimat würden seine zwei Schwestern, seine Ehefrau und seine zwei Söhne leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor drei Monaten gefasst, er sei über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist und wolle hierbleiben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe ein Problem mit Muslimen gehabt, diese hätten herausgefunden, dass er homosexuell sei und sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn töten würden.
Am 12.01.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von einer Referentin und einem Dolmetscher für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte insbesondere wie folgt aus:
„(…)
F.: Sie geben an, Sie wären homosexuell. Sie haben das Recht von einem männlichen Referenten einvernommen zu werden, außer Sie wünschen explizit das Gegenteil. Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände.
A.: Ich gebe hiermit an, ich bestehe auf eine Einvernahme durch eine Frau. Ich möchte definitiv nicht von einem männlichen Referenten einvernommen werden.
Außerdem gebe ich an, dass ich nicht homosexuell, sondern bisexuell bin.
F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.
A.: Ich habe kein Dokument, das geeignet wäre meine Identität zu beweisen.
F.: Möchten Sie heute ein Beweismittel vorlegen.
Anm.: Nein.
F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten.
A.: Nein.
V: Sie haben am 16.08.2019 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Ich habe offensichtlich Griechenland verlassen ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.
A.: Ich habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt. Ich habe meine Heimat Ghana verlassen, drei Monate bevor ich hier in Österreich ankam.
F.: Warum haben Sie Griechenland verlassen ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten.
A.: Es hat mir dort nicht gefallen.
F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.
A.: Es geht mir gut, danke.
F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.
A.: Nein. Aktuell bin ich nicht in Behandlung. Ich habe Hämorrhoiden und erhielt dagegen eine Salbe und Tropfen.
F.: Nehmen Sie Medikamente.
A.: Ich verwende eine Salbe gegen Hämorrhoiden. Ich erhielt auch ein Medikament zum Einnehmen. Sie gaben mir das Beste.
F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.
A.: Ja.
F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.
A.: Ja.
F.: Können Sie Deutsch.
A.: Nein.
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.
A.: Ja, ich spreche englisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird.
F.: Welche Sprachen, außer englisch sprechen Sie noch.
A.: Ich spreche meine Muttersprache Hausa.
(…)
F.: Sind Sie mit Recherchen unter Einhaltung der asyl- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Ihrem Heimatstaat einverstanden.
A.: Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass in meinem Herkunftsstaat unter Einhaltung der asyl- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen Recherchen durchgeführt werden.“
F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden.
A.: Ja.
Ich bestätige den Erhalt der Information zur Wohnsitzbeschränkung gem § 15 c AsylG.
Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Ghana, gehöre der Volksgruppe der Hausa und dem Islam an. Ich bin verheiratet und habe zwei Söhne.
Meine Frau heißt XXXX , geboren XXXX , meine Söhne heißen XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX .
F.: Wie geht es Ihrer Frau und Ihren Söhnen.
A.: Gut. Auf Nachfrage gebe ich an, wir stehen in regelmäßigem telefonischem Kontakt.
F.: Wo und wovon lebt Ihre Frau mit den beiden Söhnen.
A.: Meine Frau lebt bei Ihrer Mutter im Dorf XXXX , meine Frau ist Verkäuferin am Markt, genauso wie meine Schwiegermutter.
F.: Lebt der Vater Ihrer Frau noch.
A.: Nein, leider. Aber meine Frau hat zwei Schwestern namens XXXX und XXXX . Sie hat einen Bruder namens XXXX und einen, dessen Name mir nicht einfällt. XXXX ist seit kurzem verheiratet. Die anderen Geschwister meiner Frau sind nicht verheiratet. Sie leben, bis auf XXXX , im Hause meiner Schwiegermutter und ich kann nicht angeben, was sie beruflich machen.
F.: Sind Sie der leibliche Vater Ihrer Söhne.
A.: Ja, natürlich.
F.: Schicken Sie Geld nach Ghana.
A.: Nein.
F.: Wann und wo haben Sie geheiratet.
A.: Ich heiratete 2015, in welchem Monat ich heiratete, kann ich nicht angeben.
F.: Sind Sie geschieden.
A.: Nein, ich bin nach wie vor aufrecht verheiratet.
F.: Welche Ausbildung haben Ihre Kinder in deren Heimat erhalten bzw. erhalten diese aktuell.
A.: Mein ältester Sohn besucht bereits die Schule. Auf Nachfrage gebe ich an, in Ghana besuchen die Kinder die Schule auch vor dem sechsten Lebensjahr. Es hängt davon ab, ob die Eltern Geld haben.
F.: Wo in Ghana befindet sich die Schule von XXXX
A.: Im Heimatdorf - Dorf XXXX , Great Accra.
F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.
A.: Ich wurde im Dorf XXXX , Great Accra geboren und bin dort aufgewachsen.
F.: Sind Ihre Eltern Staatsbürger von Ghana.
A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX , und meine Mutter heißt XXXX . Meine Eltern sind verstorben.
F.: Wann sind Ihre Eltern gestorben.
A.: Das weiß ich nicht. Ich war noch sehr jung, als meine Eltern starben.
F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt.
A.: Beide wurden in Accra in der dortigen Geburtsklinik geboren.
F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.
A.: Seit dem 28.09.2020.
F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.
A.: Ich habe den bislang nichts vorgelegt.
F.: Besitzen Sie einen Reisepass der Rep. Ghana, einen Personalausweis, einen Führerschein bzw. Geburts- oder Heiratsurkunde.
A.: Ich habe meine Heimat im Besitz meines eigenen authentischen Reisepasses der Rep. Ghana verlassen, ich habe keinen Führerschein (kann aber Autofahren). Ich habe nur vor dem Imam geheiratet und besitze lediglich eine Heiratsurkunde der Moschee, wo ich getraut wurde. Ich habe meine Geburtsurkunde in meinem Heimatdorf, ebenso wie meinen Reisepass. Der Reisepass wurde wiederum in mein Heimatland zurückgeschickt.
Ich könnte meine Familie fragen, ob für mich eine Kopie meiner Geburtsurkunde erhalten werden könnte.
F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.
A.: Ich habe von meinem zehnten bis zu meinem sechzehnten Lebensjahr die Grundschule besucht. Ich habe meine Schule selbst finanziert. Ich habe Hilfsarbeiten geleistet und immer eine Arbeit gesucht um mein Schulgeld zusammenzubringen. Ich habe dann weiter gearbeitet und in der Folge gleichzeitig eine Lehre als Elektriker besucht. Meine Englischkenntnisse habe ich mir selbst beigebracht.
F.: Haben Sie in der Heimat den Grundwehrdienst geleistet.
A.: Ghana hat ein Berufsheer. Man hätte mich nicht genommen, ich habe nur eine geringe Schulbildung.
F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise.
A.: Ich bin Elektriker von Beruf und habe in diesem Beruf auch gearbeitet.
F.: Wann war der letzte Arbeitstag.
A.: Ich habe bis zu meiner Ausreise gearbeitet. Ich wurde über Mundpropaganda den Leuten als Elektriker empfohlen. Wenn mich jemand brauchte um z.B. eine Klimaanlage zu reparieren, dann hat er mich angerufen, ich habe das Gerät wieder in Gang gesetzt und habe dafür Geld bekommen.
F.: Wurden Sie entlassen, haben Sie gekündigt, wurden Sie gekündigt.
A.: Weder, noch. Ich habe bis zu meiner Ausreise gearbeitet, bis zum letzten Tag. Ich lebte im Dorf XXXX , Great Accra und habe dort meine Arbeiten als Elektriker erledigt.
Dort besitze ich ein kleines Haus.
F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.
A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, er ist verstorben, unbekannt wann.
F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.
A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, sie ist ebenso verstorben, unbekannt wann.
F.: Haben Sie Geschwister.
A.: Ich habe zwei Schwestern namens XXXX , geboren XXXX und XXXX , geboren XXXX , Ghana
Auf Nachfrage gebe ich an XXXX ist mit XXXX verheiratet. Sie hat vor kurzem geheiratet und hat ein neugeborenes Kind. Ich kann nicht angeben, was mein Schwager beruflich macht. Sie leben ebenso im Dorf XXXX , Great Accra.
XXXX ist ledig und kinderlos. Sie lebt ebenso im Dorf XXXX , Great Accra. Ich kann nicht sagen, was sie beruflich macht.
F.: Hat Ihr Vater Geschwister.
A.: Ich weiß es nicht. Ich kenne die Familie meines Vaters nicht.
F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.
A.: Ich weiß es nicht. Ich kenne die Familie meiner Mutter nicht.
F.: Sind alle Verwandten Hausa und Moslems.
A.: Ja, alle
F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.
A.: Das kann ich nicht mehr angeben. Ich habe mein Heimatland drei Monate vor der Ausreise verlassen.
F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.
A.: Das kann ich nicht mehr angeben.
F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.
A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet Dorf XXXX , Great Accra.
F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft.
A.: Größe des Hauses (umbaute Fläche), wieviele Etagen, wieviele Zimmer, Garten, Garage, gibt es darüberhinaus Grundbesitz.
A.: Es handelt sich um ein kleines Haus und einen Garten.
F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.
A.: Ja. Ein Mann, ein Christ, half mir – er half mir aus Nächstenliebe.
F.: Warum wählten Sie Österreich.
A.: Ich kam zufällig hierher.
F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.
A.: Immer Dorf XXXX , Great Accra.
F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt.
A.: Ja.
F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A.: Nein.
F.: Standen Sie je vor Gericht.
A.: Nein.
F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.
A.: Nein.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.
A.: Nein.
F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation.
A.: Nein.
F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein.
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?
A.: Nein. Ich hatte nur Angst vor den Moslems, aber aufgrund des Religionsbekenntnisses hatte ich keine Probleme in der Heimat.
F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.
A.: Nein.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
A.: Nein.
F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A.: Ich habe im Rahmen der Erstbefragung angegeben, ich wäre homosexuell, ich bin in Wahrheit bisexuell und habe deswegen Angst getötet zu werden. Mehr ist zu dem nicht zu sagen.
F.: Seit wann sind Sie homosexuell.
A.: Ich hatte im Alter von fünfundzwanzig einmal Kontakt mit Homosexuellen, das ist nunmehr sechzehn Jahre zurückliegend. Sie zeigten mir damals wie die Schwulen es machen. Seither denke ich, dass ich Homosexuell bin. Da ich aber verheiratet bin und zwei Kinder habe, glaube ich, dass ich bisexuell bin.
F.: Sie sind verheiratet und habe zwei kleine Kinder. Gleichzeitig geben Sie an, dass Sie homosexuell wären. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.
A.: Ich sagte ja, ich bin bisexuell, ich bin eigentlich nicht homosexuell, sondern habe auch Sex mit Frauen.
F.: Wer verfolgt Sie nun konkret und in welchem Zeitraum hatten Sie diese Verfolgungshandlungen zu erdulden?
A.: Ich wurde diskriminiert, ich wurde von mir unbekannten Moslems angegriffen.
F.: Wann wurden Sie diskriminiert, wann wurden Sie von Ihnen unbekannten Moslems angegriffen.
A.: Das weiß ich nicht mehr. Dazu kann ich keine Angaben machen. Ich habe geheiratet und dann hatte ich Ruhe vor den Moslems. Deswegen habe ich geheiratet.
F.: Haben Sie Schwulen Bars oder Lokale in Ghana aufgesucht.
A.: Nein. Das war mir zu gefährlich, da war ich nie.
V.: In Accra gibt es zahlreiche Lokale, wo sich Schwule aufhalten. Warum sollten ausgerechnet Sie von Ihnen unbekannten Moslems angegriffen werden.
A.: Ich wollte in diese Lokale nicht gehen, denn das war mir zu gefährlich. Außerdem wurde ich von niemanden angegriffen und ich hatte nur Angst von Moslems angegriffen zu werden, sollte bekannt werden, dass ich schwul bin. Die Schwulen, die in Ghana solche Lokale aufsuchen, werden angegriffen. Alle Schwulen in Ghana verstecken ihr Gesicht.
F.: Hatten Sie in Ghana einen Freund, einen homosexuellen Freund.
A.: Mir wurde vor sechzehn Jahren von Freunden gezeigt, wie es die Schwulen machen, dass ich alles, was ich zu meiner Homosexualität angeben möchte. Einer davon hieß Samed, sein Familienname ist mir nicht bekannt. Ihn kannte ich in der Schule zwischen meinem zehnten und sechzehnten Lebensjahr.
Er lebt in der Umgebung von Accra.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Ich könnte aufgrund der Tatsache, dass ich homosexuell bin, getötet werden.
F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?
A.: Ich habe niemanden hier.
F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A.: Ich lebe allein.
F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?
A.: Ich habe weder in Österreich noch irgendwo in der EU Verwandte.
F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!
A.: Nein.
F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
A.: Nein.
F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?
A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs.
F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
A.: Ich lebe von der Grundversorgung.
F.: Sind Sie derzeit berufstätig?
A.: Ich arbeite nicht.
F.: Haben Sie in Österreich bereits Kontakt zu Schwulen gesucht.
A.: Nein, ich wollte das nicht. Ich habe in Österreich, obwohl ich weiß, dass es nicht gefährlich ist, keinen Kontakt zu Schwulen gesucht. Niemand kann mir hier etwas anhaben.
F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.
A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.
F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.
A.: Ja.
F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.
A.: Nein.
F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).
A.: Nichts.
F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor.
A.: Ich möchte hier leben.
V.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.
Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).
F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.
A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe daran kein Interesse.
(…)“
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, es könne nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Volksgruppe der Hausa in Ghana einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würden. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass bisexuell orientierte Männer in Ghana einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würden. Eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat habe somit ebenso wenig festgestellt werden können wie eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Hinblick auf die individuell vorgebrachten Fluchtgründe Folgendes aus:
„Bezüglich Ihres Sachvortrages, dass Sie Ihre Heimat deswegen verlassen hätten, weil Sie bisexuell wären, wird dieses Vorbringen als unglaubhaft erachtet.
Sie führten während der Einvernahme lapidar aus, Sie wären nicht homosexuell, Sie wären in Wahrheit bisexuell und hätten Angst deswegen getötet zu werden. Sie hätten im Alter von fünfundzwanzig einmal Kontakt mit Homosexuellen gehabt, das wäre nunmehr sechzehn Jahre zurückliegend. Diese hätten Ihnen damals gezeigt, wie die Schwulen es machen. Seither würden Sie denken, dass Sie homosexuell wären, dennoch hätten Sie geheiratet und zwei Kinder gezeugt. Aus diesem Grunde würden Sie nunmehr annehmen, Sie wären bisexuell. Sie hätten seit dieser einen Erfahrung vor sechzehn Jahren immer nur Sex mit Frauen gehabt.
Zur Verfolgung führten Sie aus, dass Sie nach der Eheschließung, welche 2015 (genaues Datum unbekannt) stattgefunden hätte, Ruhe vor den Moslems gehabt hätten.
Sie hätten sich im Heimatland weder in Schwulen-Bars oder Schwulen-Lokalen aufgehalten, obwohl es dort zahlreiche derartige Lokale gibt. Sie hätten nie einen homosexuellen Freund oder Partner gehabt. Außer diesen einen geschilderten Kontakt mit einem Schwulen hätten Sie nie mehr Kontakt zu homosexuellen Männern gehabt.
Sie haben die Heimat zuletzt ungefähr im Sommer verlassen und zwar im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses. Sie haben keinen Führerschein (können aber Autofahren). Sie haben nur vor dem Imam geheiratet und besitzen lediglich eine Heiratsurkunde der Moschee, wo Sie getraut wurden. Sie haben Ihre Geburtsurkunde in Ihrem Heimatdorf, ebenso wie Ihren Reisepass. Der Reisepass wurde wiederum in Ihr Heimatland zurückgeschickt.
Am 28.09.2020 sind Sie in Österreich eingereist und haben an diesem Tag einen Asylantrag gestellt.
Sie haben keine für den Fall der Rückkehr nach Ghana aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem GFK-relevantem Grund vorgebracht.
Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Ghana nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Ihre Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen, konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden bzw. wurden von Ihnen nicht vorgebracht. Werden zudem die Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland betrachtet, liegen auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Ihre Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher nicht als glaubhaft zu befinden sind.“
Beim Beschwerdeführer handle es sich – so die Begründung weiter - um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit abgeschlossener Schulbildung. In seinem Herkunftsstaat würden noch seine Frau und seine zwei Söhne sowie seine Schwestern leben. Der Beschwerdeführer besitze zudem ein kleines Haus in Ghana. Der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen vorgelegt, welche eine Integration in der österreichischen Gesellschaft bescheinigen könnten. Weder habe er einen Deutschkurs besucht, noch arbeite er oder habe im Bundesgebiet irgendwelche Verwandten. Er sei strafrechtlich unbescholten und habe sein gesamtes Leben in Ghana verbracht. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne keine Mittel zu seinem Unterhalt nachweisen und lebe von der Grundversorgung. Im Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt ergebe sich für die erkennende Behörde unzweifelhaft, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliege und jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziere. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge würden das gesamte Asylsystem blockieren und würden einen Missbrauch desselben darstellen.
Zur maßgeblichen Situation in Ghana traf das BFA folgende Feststellungen:
„Politische Lage
Letzte Änderung: 15.6.2020
Ghana ist eine Präsidialdemokratie (AA 24.2.2020a; vgl. GIZ 5.2020a). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine absolute Mehrheit im Parlament (AA 24.2.2020). Ghana blickt seit 1992 auf eine Reihe demokratischen Standards entsprechenden Wahlen zurück. Zum letzten Machtwechsel kam es nach den Wahlen am 07.12.2016, bei denen sich die damalige oppositionelle New Patriotic Party (NPP) deutlich gegen die damalige Regierungspartei National Democratic Congress (NDC) durchsetzen konnte. Seither verfügt die NPP über 171 der 275 Parlamentssitze, der NDC über 104 (AA 29.2.2020).
Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Andere Parteien sind im Parlament nicht vertreten. Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Dezember 2020 geplant (AA 24.2.2020a).
Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo hat mit seiner Ankündigung, Ghana wirtschaftlich auf eigene Füße zu stellen und mittelfristig von Entwicklungszusammenarbeit unabhängig zu machen („Ghana Beyond Aid“) hohe Erwartungen geweckt, einige Wahlversprechen, wie z.B die Schaffung vieler neuer Arbeitsplätze, sind jedoch unerfüllt (AA 29.2.2020). Die Schwerpunkte des Leitmotives “Ghana Beyond Aid” liegen auf der Wirtschafts- und Finanzpolitik. Trotz makroökonomischer Erfolge und überdurchschnittlichem Wirtschaftswachstum bleiben große Herausforderungen wie eine hohe Staatsverschuldung, Schaffung von Arbeitsplätzen, Bekämpfung von Korruption und eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit bestehen (AA 24.2.2020a).
Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen. Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 5.2020a).
Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein „House of Chiefs“ und „District Assemblies“. Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 5.2020a).
• Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.2.2020a): Ghana – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 15.6.2020
- AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 15.6.2020
Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020).
• Quellen:
•
- AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (15.6.2020): https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.6.2020
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (15.6.2020): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 15.6.2020
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 15.6.2020
Die Justiz ist unabhängig (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder Vorwürfe politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem gegen das Oberste Gericht, erhoben werden. Immer wieder werden Fälle von Korruption in der Justiz bekannt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Mai 2018 suspendierte Präsident Akufo-Addo vier Richter des Obersten Gerichtshofs aufgrund von Bestechungsvorwürfen, die auf das Jahr 2015 zurückgehen ( USDOS 11.3.2020).
Problematisch bleiben politische Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, die lange Verfahrensdauer von Gerichtsprozessen, sowie eine in Strafsachen häufig sehr lange Untersuchungshaft ohne formelle Erhebung einer Anklage. Dazu ist die Justiz korruptionsanfällig. Auch der Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht ausreichend gewährleistet (AA 29.2.2020). Berichten zufolge akzeptierten Justizbeamte Bestechungsgelder, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Aufzeichnungen zu "verlieren" oder günstige Entscheidungen für den Zahler zu treffen (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung unternahm einige Schritte, um gegen Korruption und Missbrauch durch Beamte vorzugehen, sei es in den Sicherheitskräften oder anderswo in der Regierung. Dazu gehörte die Verabschiedung und Unterzeichnung des Gesetzes über das Recht auf Information im Mai 2019, das die Rechenschaftspflicht und Transparenz der Regierung verbessern soll. Die Straflosigkeit blieb jedoch ein Problem (USDOS 11.3.2020).
In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem britischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts und Regional Tribunals (GIZ 5.2020a).
Die Regierung unter Präsident Akufo-Addo bekennt sich mit Nachdruck zu rechtsstaatlichen Strukturen, wobei Anspruch und Wirklichkeit noch recht weit auseinander liegen. Eine Rechtsbeschwerdeabteilung im Justizministerium, die von einem pensionierten Richter des Obersten Gerichtshofs geleitet wird, befasst sich mit Beschwerden aus der Öffentlichkeit, wie ungerechte Behandlung durch ein Gericht oder einen Richter, unrechtmäßige Verhaftung oder Inhaftierung, fehlende Prozesslisten, verspätete Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung sowie Bestechung von Richtern. Die Regierung respektiert im Allgemeinen Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020).
• Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.2.2020a): Ghana - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 15.6.2020
- AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt 2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 15.6.2020
Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im „Public Order Act” von 1994 normiert; das „Police Council“ überwacht ihre Tätigkeit (AA 29.2.2020). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 11.3.2020). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.2.2020).
Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im „Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 29.2.2020). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatssicherheit sind und untersteht direkt dem Ministerium für nationale Sicherheit. Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Hingegen berichtet das Auswärtige Amt, dass, es bisweilen, mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte kommt. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 29.2.2020).
Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar. Es kommt zu Verzögerungen bei der strafrechtlichen Verfolgung von Verdächtigen, zu Berichten über die Zusammenarbeit der Polizei mit Kriminellen und zu einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung der Inkompetenz der Polizei. Die Polizei reagiert oft nicht auf Berichte über Missbräuche und handelt in vielen Fällen nicht, es sei denn, die Beschwerdeführer bezahlten die Fahrt- und andere Betriebskosten der Polizei (USDOS 11.3.2020).
• Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 15.6.2020
Folter ist durch die Verfassung verboten. Ghana ist an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 29.2.2020).
Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei (IGP) und der PPSB (Police Professional Standards Bureau) untersucht Vorwürfe übermäßiger Gewalt durch Mitglieder der Sicherheitskräfte und untersucht auch Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten. Bis September 2019 hatte die CHRAJ keine Berichte über Polizeiübergriffe auf Häftlinge erhalten (USDOS 11.3.2020).
• Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
Korruption
Letzte Änderung: 15.6.2020
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei Korruption durch Regierungsbeamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und an korrupten Praktiken beteiligte Beamte bleiben ungestraft. Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption in Ghana ein Problem (USDOS 11.3.2020). Der Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International weist Ghana mit 41 Punkten Platz 80 unter 180 untersuchten Ländern zu. Damit verschlechterte sich das Land im Vergleich zum Vorjahr um zwei Ränge (TI 2019; vgl. GIZ 6.2020a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) tendenziell ändern (GIZ 6.2020b). Die Menschenrechtskommission CHRAJ, die auch für die Korruptionsbekämpfung zuständig ist, kooperiert mit zivilgesellschaftlichen Organisationen innerhalb der Ghana Anti-Corruption Alliance (GACC), der es gelungen ist, in breiten Bevölkerungskreisen ein Bewusstsein für die negativen Auswirkungen von Korruption zu schaffen (GIZ 5.2020a).
Im Februar 2018 wurde der als Kämpfer gegen Korruption überparteilich respektierte Martin Amidu zum Special Prosecutor against Corruption ernannt. Das Amt des Special Prosecutor wurde mittels entsprechenden Gesetzes Anfang 2018 neu geschaffen. Aufgabe dieser Institution ist die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen mit Beteiligung von Mitarbeitern öffentlicher Ämter und Politikern, aber auch von Privatpersonen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist der Special Prosecutor der Generalstaatsanwaltschaft nachgeordnet. Er genießt jedoch weitgehende Unabhängigkeit. Im Jänner 2019 wurde ein investigativer Journalist nach Aufdeckung eines Korruptionsskandals im ghanaischen Fußball auf der Straße von unbekannten Tätern erschossen. Zuvor kam es zu Aufrufen zur Gewalt gegen ihn durch einen Abgeordneten der Regierungspartei (AI 8.4.2020; vgl. AA 29.2.2020). Die Polizei befragte den Parlamentarier, und aus Berichten ging hervor, dass die Behörden mehrere Personen festnahmen und diesen anschließend Kaution gewährten. Die Untersuchung wurde zum Jahresende fortgesetzt (USDOS 11.3.2020).
• Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.6.2020
- TI – Transparency International (2019): Ghana – Corruption Perception Index 2019, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/gha, Zugriff 15.6.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana,https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 15.6.2020
Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020).
Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Verfassungsrechtlich sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert. Der Umsetzung dieser Rechte stehen die verbreitete Armut und wachsende soziale Ungleichheit des Landes im Wege, trotz „lower middle income country“-Status. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NGOs im Falle von Menschenrechtsverletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 29.2.2020).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 11.3.2020).
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020).
Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vgl. GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht. Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a).
Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel respektiert. Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 29.2.2020).
• Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020
- RSF - Reporter ohne Grenzen (2020): Ghana, Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/ghana/, Zugriff 15.6.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 15.6.2020
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 15.6.2020
Die Haftbedingungen sind vor allem aufgrund von Überbelegung (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; AI 8.4.2020) für alle Inhaftierten hart und aufgrund von körperlichem Missbrauch manchmal lebensbedrohlich, und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 8.4.2020). Obwohl die Regierung die Zahl der Personen in Untersuchungshaft weiter verringert hat, stellt die Überfüllung der Gefängnisse weiterhin ein ernstes Problem dar, wobei bestimmte Gefängnisse etwa zwei- bis viermal mehr Insassen beherbergen als vorgesehen (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.2.2020).
• Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020
- AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028276.html, Zugriff 15.6.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
Todesstrafe
Letzte Änderung: 15.6.2020
Ghana ist nicht Vertragspartei des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt für Bürgerliche und Politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020).
Von Seiten der Regierung gibt es aktuell keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020; vgl. AI 8.4.2020), da es hierfür an Rückhalt der Bevölkerung mangelt (AA 29.2.2020). Gleichwohl gilt die Todesstrafe als de facto abgeschafft, da sie zuletzt 1993 vollstreckt wurde (AA 29.2.2020; vgl. AI 8.4.2020).
• Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C