Entscheidungsdatum
20.05.2021Norm
AlVG §11Spruch
G312 2241416-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende über die Beschwerde der XXXX , SVNR: XXXX , vom XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit
§ 38 AVG ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der XXXX BSc (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) in der Zeit vom 01.12.2020 bis 28.12.2020 gemäß § 11 AlVG 1977 gesperrt ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass das Dienstverhältnis der BF bei der Firma XXXX durch fristlose Entlassung endete, Gründe für eine Nachsicht nicht vorliegen würden.
Dagegen richtete sich die am 03.02.2021 über das eAMS Konto eingebrachte Beschwerde der BF und wurde damit begründet, dass diese Entlassung völlig ungerechtfertigt gewesen sei. Sie habe sich nichts zuschulde kommen lassen, sondern wolle sich nicht ständig Corona testen lassen. Da die rechtliche Lage in so einem Fall völlig unklar ist, habe sie gegen die Entlassung eine Klage durch einen Anwalt einbringen lassen, dieses Verfahren laufe bereits.
Nach Aufforderung der belangten Behörde übermittelte die Rechtsvertretung der BF ein Schreiben, wonach eine Mahnklage gegen den ehemaligen Dienstgeber hinsichtlich Zahlung einer Kündigungsentschädigung eingebracht worden sei.
Die Beschwerde wurde samt maßgeblicher Verwaltungsakte am 14.04.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Nach Aufforderung einen diesbezüglichen Nachweis vorzulegen, übermittelte die BF einen Schriftsatz ihres Rechtsanwaltes, wonach am 06.04.2021 eine Mahnklage beim LG für ZRS XXXX unter XXXX hinsichtlich Kündigungsentschädigung bei Gericht eingebracht wurde.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob das letzte Beschäftigungsverhältnis durch fristlose Entlassung beendet wurde und die ausgesprochene Sperrfrist über den Bezug des Arbeitslosengeldes der BF durch die belangte Behörde aufgrund der fristlosen Entlassung zu Recht erfolgt ist.
Die BF bringt im Wesentlichen vor, dass die fristlose Entlassung ungerechtfertigt erfolgt sei und diesbezüglich bereits ein Verfahren (Mahnklage hinsichtlich Kündigungsentschädigung unter XXXX ) bei Gericht eingebracht worden sei.
Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des geführten Verfahrens unter XXXX ausgesetzt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.
Schlagworte
Aussetzung Entlassung VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G312.2241416.1.00Im RIS seit
22.09.2021Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021