TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/27 W257 2186308-1

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Veröffentlicht am 27.05.2021
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Entscheidungsdatum

27.05.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W257 2186310-1/21E

W257 2186303-1/22E

W257 2186305-1/24E

W257 2186308-1/28E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 10.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerden von

Ho Gz.:

W 257…

Name

Geburtsdatum

Abk.:

IFA-Zahl

 

2186310-1

XXXX

XXXX

BF1

XXXX

Mutter

2186303-1

XXXX

XXXX

BF2

XXXX

Tochter

2186308-1

XXXX

XXXX

BF3

XXXX

Sohn

2186305-1

XXXX

XXXX alias XXXX

BF4

XXXX

Sohn

, alle Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , die obigen Zahlen betreffend zu Recht erkannt:

A) Hinsichtlich BF1 und BF2:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und BF2 gemäß § 3 Abs. 1 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Der Beschwerde wird stattgegeben und BF1 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unter Einbezug der BF2, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass BF1 und BF2 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. Die Spruchpunkte II. bis VI. werden ersatzlos behoben.

B) Hinsichtlich BF3 und BF4:

I. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 werden als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden stattgegeben und Ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 11.05.2022 erteilt.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.05.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2186308.1.00

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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