TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/31 W184 2240859-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2021
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Entscheidungsdatum

31.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53

Spruch


W184 2240859-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2021, Zl. 1267574809/201299783, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot gemäß § 53 FPG auf 18 Monate herabgesetzt wird.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Serbien, wurde am 21.12.2020 von Mitarbeitern der Finanzpolizei auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit angetroffen.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 15.01.2021 führte die beschwerdeführende Partei durch seinen Rechtsvertreter aus, dass es sich bei dem Stempel im Reisepass um einen Ausreisestempel handle. Die Frage, ob er einen Aufenthaltstitel von Österreich oder einem anderen Schengen-Staat habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei zuletzt am 24.06.2020 in das Bundesgebiet eingereist und am 17.09.2020 wieder ausgereist. Er sei wegen seines zukünftigen Arbeitgebers und wegen einer Prüfung auf dem Niveau B1 wieder in das Bundesgebiet gekommen. Seine Lebensgefährtin könne bezeugen, dass er am 20.12.2020 in den Schengen-Raum eingereist und davor in Serbien gewesen sei, ansonsten könne er keine weiteren Beweismittel vorlegen. Auf Vorhalt, ob er Nachweise habe, die belegen könnten, dass er im Zeitraum vom 24.06.2020 bis 17.09.2020 bei der MA 35 vorgesprochen habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass aufgrund der Corona-Krise alle Eingaben postalisch erfolgt seien. Befragt, ob er seinen alten Reisepass in Vorlage bringen könne, weil sein neuer Reisepass erst am 21.05.2020 ausgestellt worden sei, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er diesen Reisepass verloren habe und eine Verlustbestätigung vorweisen könne.

Zur Frage, wie viel Geldmittel er bei seiner Einreise gehabt habe und wie viel er jetzt habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er bei der Einreise 500,- Euro gehabt habe und nunmehr lediglich 300,- Euro habe. Bei Beantragung des Visums habe ihm seine Mutter ungefähr 7.000,- Euro überwiesen, weitere Ersparnisse könne er aber nicht aufweisen. Seinen Unterhalt im Bundesgebiet finanziere sich die beschwerdeführende Partei durch seine Lebensgefährtin. Er könne kein arbeitsmarktrechtliches Dokument vorweisen, um in Österreich zu arbeiten. Auf die Frage, weshalb er am 21.12.2020 bei der Schwarzarbeit in Österreich betreten worden sei, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er seine Fähigkeiten demonstrieren habe wollen und die Ausstellung seines Visums fast abgeschlossen gewesen sei. Er sei bereits zuvor für ein Bewerbungsgespräch an der besagten Stelle anwesend gewesen. Auf Nachfrage erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er in der XXXX wohne. An der gegenüber den Polizisten genannte Wohnadresse sei lediglich die Familie seiner Lebensgefährtin wohnhaft. Seine Lebensgefährtin sei eine österreichische Staatsbürgerin. Befragt, wie sein Familienstand sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er zweimal geschieden sei. Er habe eine 22 Jahre alte Tochter und einen siebenjährigen Sohn, die sich in Serbien aufhalten würden. Zu seiner Schul- und Berufsausbildung befragt, führt die beschwerdeführende Partei an, dass er in Serbien acht Jahre die Grundschule besucht und eine Ausbildung als Mechaniker absolviert habe. Anschließend sei er als Mechaniker tätig gewesen. Derzeit sei er seit ungefähr einem Jahr arbeitslos. Sein Lebensmittelpunkt sei derzeit in Serbien, wo auch seine beiden Kinder, Ex-Gattinnen, seine Großmutter und sein Stiefvater aufhältig seien. Die Fragen, ob zu Personen in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder ob er in Österreich oder einem anderen Staat strafbar geworden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurde eine Prüfungsbestätigung eines Bildungsinstituts vom 13.01.2021 über einen Prüfungstermin am 16.02.2021 vorgelegt.

Mit Stellungnahme vom 29.01.2021 wurde von der beschwerdeführenden Partei durch ihren bevollmächtigten Vertreter vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei am 17.09.2020 das Bundesgebiet vorschriftsmäßig verlassen habe und sich bis zu seiner Rückkehr am 20.12.2020 in Serbien aufgehalten habe. Er könne seinen Aufenthalt in Serbien durch mehrere Rechnungen belegen. Überdies könne seine Lebensgefährtin ebenfalls bezeugen, dass er am 20.12.2020 in Österreich eingereist sei und sich kurz danach zu ihr begeben habe. Da er weder für Miete noch Betriebskosten aufkommen müsse, sei sein Kontoguthaben in Höhe von 7000,- Euro ausreichend, um die Kosten seines Aufenthaltes in Österreich zu decken. Sich in einem Bescheid nur auf einen fehlenden Einreisestempel zu berufen, würde den Bescheid mit Rechtwidrigkeit belasten. Zum Thema „Schwarzarbeit“ werde ausgeführt, dass es sich dabei nicht um „Schwarzarbeit“ gehandelt habe, da er seinem zukünftigen Arbeitgeber lediglich seine Fähigkeiten unter Beweis stellen habe wollen und dafür auch weder ein Entgelt noch Sachleistungen erhalten habe. Er habe am 12.08.2020 den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot“-Karte Fachkraft im Mangelberuf“ bei der MA 35 gestellt. Die fehlende Prüfung auf dem Niveau B2 würde am 16.02.2021 stattfinden. Beim Tatbestand der „Schwarzarbeit“ fehle es insbesondere am Element der Entgeltlichkeit. Der Stellungnahme wurden eine Ladung eines Gemeindegerichts in serbischer Sprache samt deutscher Übersetzung, eine Bestätigung eines Grundgerichts vom 18.01.2021 in serbischer Sprache und deutscher Übersetzung, eine Rechnung vom 28.11.2020 in serbischer Sprache samt deutscher Übersetzung, ein Kassabeleg über den Kauf eines französischen Bettes vom 19.11.2020 in serbischer Sprache samt deutscher Übersetzung, ein Lieferschein vom 28.11.2020 in serbischer Sprache samt deutscher Übersetzung, ein handschriftliches Schreiben der Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei vom 27.01.2021, eine Kopie eines Personalausweises der Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei, eine Unterlagenanforderung der MA 35 vom 16.09.2020, eine Auflistung aller Ein- und Ausreisen im Schengenraum in den letzten sechs Monaten (Einreise 22.02.2020, Ausreise 11.03.2020, Einreise 24.06.2020, Ausreise 17.09.2020), eine Kopie eines „Laissez-Passer“-Dokuments der Republik Serbien mit Gültigkeitsdauer vom 05.03.2020 bis 15.03.2020 (Einreisestempel 11.03.2020), eine Rechnung der serbischen Botschaft in Wien vom 05.03.2020, eine Verlustmeldung eines Fundservices vom 02.03.2020 über ein Verlustdatum am 29.02.2020, eine Rechnung des Magistrats der Stadt Wien und eine Urkundenvorlage des bevollmächtigten Vertreters der beschwerdeführenden Partei vom 16.10.2020 an den Magistrat der Stadt Wien in Vorlage gebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:

„I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

II. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.

III. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist.

IV. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

V. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

VI. Gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 2 Z 6, 7 FPG wird ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst:

Die beschwerdeführende Partei verfüge weder in Österreich noch in einem anderen Staat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung. Die beschwerdeführende Partei sei seit dem 28.12.2020 behördlich gemeldet, nicht sozialversichert und verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel sowie keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Sein Lebensmittelpunkt liege in Serbien, Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich würden nicht bestehen. Eine legale berufliche Verankerung der beschwerdeführenden Partei in Österreich liege nicht vor. Die beschwerdeführende Partei habe bis dato nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Mittel aus legalen Quellen verfüge. Die beschwerdeführende Partei sei bei der Schwarzarbeit betreten worden. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage der beschwerdeführenden Partei (seit über einem Jahr in Serbien arbeitslos) und des Fehlens eines legalen Einkommens könne eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden bzw. sei von einer solchen aufgrund der dargelegten Begründung hinsichtlich des öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit zwingend auszugehen. Die negative Zukunftsprognose, die sich aus dem bisherigen Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergebe (Schwarzarbeit, Mittellosigkeit, Umgehung des Meldegesetzes) rechtfertige die Annahme, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei im österreichischen Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dieser Gefahr könne durch die Behörde nur mit einem Einreiseverbot in Höhe von drei Jahren begegnet werden, wobei das Ausmaß seines Familien- und Privatlebens im Bundesgebiet bei der Bemessung des Einreiseverbotes berücksichtigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde ausschließlich hinsichtlich des Spruchpunktes VI. Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass materielles und formelles Recht verletzt worden sei. Als Beschwerdegründe würden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die beschwerdeführende Partei sei der Rückkehrentscheidung bereits freiwillig und fristgerecht nachgekommen. Es sei ihm sowohl von der Polizei als auch vom BFA zu Unrecht unterstellt worden, dass er sich seit dem 17.09.2020 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe. Man sei bei dem Stempel in seinem Reisepass davon ausgegangen, dass es sich um einen Einreisestempel gehandelt habe, es habe sich tatsächlich jedoch um einen Ausreisestempel aus dem Schengenraum gehandelt. Zum Thema Schwarzarbeit sei das Ermittlungsverfahren seitens der Behörde ebenfalls mangelhaft durchgeführt worden. Die Tatsache, dass vor der Magistratsabteilung 35 ein Verfahren anhängig sei, habe im Bescheid keine Beachtung gefunden. Zudem habe man der beschwerdeführenden Partei unterstellt, dass er nicht über ausreichende Mittel verfüge, um in Österreich leben zu können, obwohl er den Nachweis erbracht habe, dass er über ein Kontoguthaben in Höhe von 7.000,- Euro zum Zeitpunkt seiner Einvernahme verfügt habe. Die Behörde gehe im Bescheid davon aus, dass man nicht wisse, ob das Geld aus einer legalen Quelle stamme. Diese Begründung scheine vielmehr eine Scheinbegründung zu sein, zumal das Geld tatsächlich vorhanden gewesen sei und er dies mittels eines Kontoauszugs auch nachgewiesen habe. Auch habe er erklärt, dass seine Mutter einen Teil des Geldes zur Verfügung gestellt habe und er selbst einen Teil verdient habe. Überdies habe er angegeben, dass er von seiner österreichischen Lebensgefährtin finanziell unterstützt werde, was ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei. Neben der Tatsache, dass er in Österreich nicht illegal gearbeitet habe, berücksichtige die Behörde nicht, dass die Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei Österreicherin sei und durch die Verhängung des Einreiseverbotes sein Recht auf Privat- und Familienleben verletzt werde. Der Beschwerde wurden eine Kopie des Reisepasses der beschwerdeführenden Partei mitsamt einem Stempel vom 10.03.2021, eine Bestätigung der österreichischen Botschaft in Belgrad über das Erscheinen der beschwerdeführenden Partei am 15.03.2021 und eine Ausreisebestätigung der österreichischen Botschaft Belgrad vom 15.03.2021 angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die beschwerdeführende Partei ist serbischer Staatsangehöriger und seine Identität steht fest.

Die beschwerdeführende Partei ist gesund und arbeitsfähig.

Die beschwerdeführende Partei hat die Grundschule in Serbien absolviert, anschließend eine Ausbildung als Automechaniker abgeschlossen und war in Serbien als Automechaniker tätig. Er war während seines Aufenthalts in Österreich seit einem Jahr ohne Beschäftigung.

1.2. Zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich

Wann die beschwerdeführende Partei zuletzt in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei war am 15.12.2020 bei einer Gerichtsverhandlung in Serbien anwesend.

Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.08.2020 beim Magistrat der Stadt Wien – MA 35 einen Erstantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen, über den noch nicht entschieden wurde.

Die beschwerdeführende Partei ist am 10.03.2021 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist.

1.3. Zum Familienleben und Privatleben der beschwerdeführenden Partei

Die beschwerdeführende Partei führt mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung. Er ist zweimal geschieden und hat zwei Kinder, die beide in Serbien wohnhaft sind.

Die beschwerdeführende Partei war vom 28.12.2020 bis 09.03.2021 an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin gemeldet. Die beschwerdeführende Partei hatte im Zeitpunkt der Betretung durch Mitarbeiter der Finanzpolizei am 21.12.2020 keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.

Die beschwerdeführende Partei hat in Serbien familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner beiden Kinder, seines Stiefvaters und seiner Großmutter.

Die beschwerdeführende Partei hat keine nennenswerten integrativen Schritte im Bundesgebiet gesetzt und ist nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die beschwerdeführende Partei beabsichtigte, eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 zu absolvieren, brachte bis dato jedoch kein Zertifikat in Vorlage. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Zur finanziellen Situation der beschwerdeführenden Partei

Die beschwerdeführende Partei ist seit einem Jahr ohne Beschäftigung und verfügt über keine eigenen, regelmäßigen, legalen Einkünfte in Österreich.

Die beschwerdeführende Partei hat von seiner Mutter Barmittel in Höhe von 7.000,- Euro erhalten.

1.5. Zum Verstoß gegen die öffentliche Ordnung

Die beschwerdeführende Partei wurde am 21.12.2020 von Organen der Landespolizeidirektion Wien angehalten und von Mitarbeitern der Finanzpolizei auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit angetroffen, als er gerade in verschmutzter Arbeitskleidung an einer Türverkleidung tätig war. Er wies sich mit einer Reisepasskopie aus. Sein serbischer Reisepass wurde an seiner angegebenen Wohnadresse in XXXX sichergestellt. Die Bezahlung des Organmandats in Höhe von 500,- Euro erfolgte durch die von der beschwerdeführenden Partei als Chef bezeichnete Person.

Die beschwerdeführende Partei ist zum Zeitpunkt seiner Anhaltung keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weil er weder aufgrund der Fachkräfteverordnung gemäß § 13 AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen war noch eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten innehatte und sich die Rechtmäßigkeit seiner Tätigkeit auch nicht aus anderen Vorschriften ergab.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die Feststellungen zur Identität, zum Namen sowie zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus einem sichergestellten serbischen Reisepass (AS 8).

Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.01.2021 (AS 46).

Dass die beschwerdeführende Partei gesund und arbeitsfähig ist, geht ebenfalls aus seinen Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme am 15.01.2021 hervor (AS 40, 44).

2.2 Zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich

Dass nicht festgestellt werden konnte, wann die beschwerdeführende Partei zuletzt in das Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus der fehlenden Vorlage konkreter Belege bezüglich der Ausreise bzw. Einreise in das österreichische Bundesgebiet seitens der beschwerdeführenden Partei. Ein Stempel im serbischen Reisepass reicht jedenfalls nicht aus, um den genauen Einreisezeitpunkt der beschwerdeführenden Partei eruieren zu können. Aus einer im Zuge der Stellungnahme vom 29.01.2021 vorgelegten Bestätigung eines serbischen Gerichts geht jedenfalls hervor, dass die beschwerdeführende Partei am 15.12.2020 in Serbien bei einer Gerichtsverhandlung anwesend war. Die vorgelegten Rechnungen sind jedoch nicht geeignet, um eine persönliche Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei zu untermauern, weil nicht zur Gänze ausgeschlossen werden kann, dass die Käufe von der beschwerdeführenden Partei online abgewickelt wurden. Die beschwerdeführende Partei konnte jedenfalls keine Nachweise für Grenzübertritte in Vorlage bringen.

Der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei am 12.08.2020 beim Magistrat der Stadt Wien – MA 35 einen Erstantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte stellte, geht aus einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) hervor.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei am 10.03.2021 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ergibt sich aus einer Ausreisebestätigung des Rückkehrbüros vom 11.03.2021. Zusätzlich ergibt sich dieser Umstand aus einer aktuellen Abfrage aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 29.03.2021.

2.3. Zum Familienleben und Privatleben der beschwerdeführenden Partei

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin ist, ergibt sich aus den durchgängigen und glaubwürdigen Angaben im Verfahren, insbesondere aus der Niederschrift vor dem BFA am 15.01.2021 (AS 42, 45).

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei von 28.12.2020 bis 09.03.2021 an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin gemeldet war, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage im Zentralen Melderegister vom 29.03.2021.

Die Feststellungen zu den in Serbien lebenden Verwandten ergeben sich insbesondere aus den glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Niederschrift vor dem BFA am 15.01.2021 (AS 46).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei geht aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister hervor.

2.4. Zur finanziellen Situation der beschwerdeführenden Partei

Die Feststellungen zur finanziellen Situation ergeben sich aus den Angaben in der Niederschrift vor dem BFA am 15.01.2021 (AS 43) und einem in Vorlage gebrachten Kontoauszug der Bank XXXX vom 16.02.2021 (AS 189).

1.5. Zum Verstoß gegen die öffentliche Ordnung

Die Feststellungen zur Betretung bei der Ausübung von Schwarzarbeit am 21.12.2020 und der Bestrafung der beschwerdeführenden Partei (500,- Euro) ergeben sich aus einer Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 21.12.2020 sowie einem Personenblatt der Finanzpolizei vom 21.12.2020 (AS 20). Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei die Ausübung der Schwarzarbeit nicht in Abrede stellt, ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, in der er ausdrücklich zu Protokoll gab: „Ja, ich wurde bei der Schwarzarbeit betreten, eine halbe Stunde ist eine halbe Stunde. Hätte ich gewusst, dass es solche Konsequenzen hat, hätte ich das nicht gemacht. Die schmutzige Hose hat mir mein Chef gegeben, sonst hatte ich eigene Kleidung an.“

Der beschwerdeführenden Partei war daher bewusst, dass er ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz keiner Erwerbstätigkeit im österreichischen Bundesgebiet nachgehen durfte, und er bereut sein Verhalten. Wenn in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, dass von der belangten Behörde nicht in die Entscheidung einbezogen worden sei, dass ein Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Schlüsselkraft anhängig sei, zeigt dieser Einwand jedenfalls nicht die Relevanz für die zu treffende Entscheidung auf, weil dieses anhängige Verfahren die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht dazu berechtigt, bereits vorab seine Kenntnisse und Fähigkeiten bei einer tatsächlichen Tätigkeit unter Beweis zu stellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich im gegenständlichen Fall ausschließlich gegen Spruchpunkt VI.

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde und Herabsetzung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI):

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

„§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.       den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

…“

Zur Erlassung des Einreiseverbotes:

Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die beschwerdeführende Partei am 21.12.2020 bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden sei und dies auch selbst eingeräumt habe. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage der beschwerdeführenden Partei und des Fehlens eines legalen Einkommens könne eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden. Die negative Zukunftsprognose ergebe sich aus seinem bisherigen persönlichen Verhalten im Bundesgebiet und rechtfertige die Annahme, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme wie die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens der beschwerdeführenden Partei - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN).

Im gegenständlichen Fall ist § 53 Abs. 2 Z 6 FPG jedoch nicht erfüllt, weil die beschwerdeführende Partei zwar keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, jedoch nicht zur Gänze mittellos war, weil er mit Geldmitteln seiner Mutter unterstützt wird und einen Kontostand in Höhe von fast 7.000,- Euro aufweist. Die beschwerdeführende Partei gab selbst in der Einvernahme vor dem BFA an, dass ihm der Geldbetrag in Höhe von 7.000,- Euro zur freien Verwendung zur Verfügung stehe und er zudem von seiner Lebensgefährtin unterstützt werde.

Da die beschwerdeführende Partei - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde - am 21.12.2020 von Mitarbeitern der Finanzpolizei auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit (Arbeit an einer Türverkleidung) betreten wurde, obwohl er diese Beschäftigung nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, und dieser Umstand von der beschwerdeführenden Partei auch nicht in Abrede gestellt wurde, ist der Tatbestand nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zweifelsfrei erfüllt.

Die beschwerdeführende Partei reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt mit der Absicht, einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen, in das Bundesgebiet ein und wurde am 21.12.2020 in Österreich, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung oder eines Aufenthaltstitels zu sein, auf frischer Tat betreten.

Ein unentgeltlicher Gefälligkeitsdienst kann schon aufgrund der einer juristischen Person zukommenden Vorteile aus der Arbeitsleistung nicht festgestellt werden. Ferner hat die beschwerdeführende Partei kein familiäres Naheverhältnis zum Geschäftsführer der genannten Gesellschaft behauptet, sodass auch keine spezifische Bindung festgestellt werden kann. Die genaue Dauer der Arbeitstätigkeit kann vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden. Die verrichtete Tätigkeit ist sohin als eine unter das AuslBG fallende Erwerbstätigkeit zu bewerten.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt (VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben besteht (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der Verwaltungsgerichtshof - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). An der Bekämpfung der "Schwarzarbeit" besteht ein Grundinteresse der Gesellschaft, da durch diese Handlungen die Wirtschaft der Republik Österreich massiv geschädigt wird. Auch wenn die "schlichte" Ausübung der "Schwarzarbeit", ohne dabei konkret betreten zu werden, in § 53 Abs. 2 FPG nicht als eigene Ziffer genannt ist, indiziert auch nur die einmalige Ausübung, dass der (weitere) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl nicht nur geringfügig gefährdet.

Das soeben aufgezeigte Fehlverhalten der beschwerdeführenden Partei rechtfertigt vor dem Hintergrund der vorgenommenen Gefährdungsprognose und der zitieren Judikatur die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 FPG, weil dadurch der weitere Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet bzw. dem wirtschaftliche Wohl des Landes zuwiderläuft. Diese Gefährdung dauert bei einem weiteren Aufenthalt auch an, weil die beschwerdeführende Partei derzeit kein Einkommen aus legalen Quellen erzielen kann und daher die Gefahr besteht, sich Einkommen aus illegalen Quellen zu beschaffen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der Schwarzarbeit sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften) als gegeben angenommen werden.

Da sich das angeordnete Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.

Zur Herabsetzung des Einreiseverbotes:

In der Beschwerde monierte die beschwerdeführende Partei die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, dahingehend, dass die Verhängung des Einreiseverbots in der Dauer von drei Jahren aufgrund der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet nicht angemessen erscheine und seine familiären Interessen nicht ausreichend gewürdigt worden wären.

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Die beschwerdeführende Partei hat seine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin zu einem Zeitpunkt begründet, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war, und bis dato war das Familienleben ohnehin nur dann gegeben, wenn er sich in Österreich kurzzeitig in visumsfreien Zeiträumen aufgehalten hat. Da die beschwerdeführende Partei jedoch die meiste Zeit seines Lebens in Serbien aufhältig war, wo er auch seine Schulbildung sowie seine Ausbildung als Mechaniker erfahren hat, und in Serbien auch seine beiden Kinder leben, treten die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei im konkreten Fall jedenfalls gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zurück. Ein gemeinsames Familienleben mit der Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei in Österreich war daher bis dato immer nur kurzzeitig gegeben.

Das dargestellte Fehlverhalten ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot im gegenständlichen Fall zu Unrecht auf die Mittellosigkeit der beschwerdeführenden Partei gestützt hat, die beschwerdeführende Partei strafrechtlich unbescholten ist und die Schwarzarbeit im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme eingestanden hat. Zugunsten der beschwerdeführenden Partei ist jedenfalls auch in Anschlag zu bringen, dass er beim Magistrat Wien einen Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen stellte und somit nicht beabsichtigte, über einen längeren Zeitraum ohne Beschäftigungsbewilligung im österreichischen Bundesgebiet tätig zu sein.

Überdies handelt es sich um die erste Verwaltungsstrafe der beschwerdeführenden Partei, weshalb die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von drei Jahren zu hoch angesetzt ist. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf 18 Monate herabzusetzen.

Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).

Da ein beachtliches Interesse der Republik Österreich besteht, unerlaubte Tätigkeiten ohne Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet hintanzuhalten, war es jedoch notwendig, das Einreiseverbot zumindest in der Höhe von 18 Monaten anzusetzen.

Allfällige Konsequenzen des Einreiseverbotes – z. B. eine mögliche zeitweilige Trennung von seiner Lebenspartnerin - sind im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe insoweit stattgegen, als die Dauer des Einreisverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG auf 18 Monate herabgesetzt wird.

Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):

„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“

Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung illegale Beschäftigung Mittellosigkeit Schwarzarbeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W184.2240859.1.00

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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