Entscheidungsdatum
02.06.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W184 2203686-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien alias Slowakei alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2021, Zl. 624816503/1728347, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 13, 57 AsylG 2005, §§ 52, 53, 55 FPG und §§ 9, 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nordmazedoniens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.09.2005 seinen ersten, am 14.03.2013 den zweiten und am 07.10.2013 den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid des BFA vom 12.07.2018 wurde der dritte Antrag der beschwerdeführenden Partei wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Mazedonien zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gegen die beschwerderführende Partei wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen den erlassenen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018, G306 2203686-1/5E, wurde der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über den dritten Antrag getroffen:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
VII. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
VIII. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wird ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
IX. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 haben Sie das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.10.2017 verloren.“
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst:
Die beschwerdeführende Partei habe in der Erstbefragung vom 07.10.2013 und in den weiteren Einvernahmen die gleichen Verfolgungsmotive wie in den bisherigen Verfahren geschildert. Die Schilderung der wesentlichen Ereignisse fuße im Wesentlichen auf der gleichen, bereits entschiedenen Sachlage, allerdings habe die beschwerdeführende Partei im Laufe der Asylverfahren keine Gelegenheit ausgelassen, um das Vorbringen kontinuierlich zu steigern. Würde die beschwerdeführende Partei tatsächlich in Nordmazedonien verfolgt werden, würde er die Botschaft der Republik Nordmazedonien in Wien nicht aufsuchen und dort seine Identität preisgeben. Es bestehe kein konkretes Indiz dafür, dass ein von der beschwerdeführenden Partei vorgelegtes Schreiben in Verbindung mit seiner Person stehe, weshalb auch dieses Beweismittel als Fluchtsteigerung im Verfahren gewertet werde. Dass die beschwerdeführende Partei einer realen Gefahr in Nordmazedonien ausgesetzt gewesen wäre, widerlege schon der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei zwischen Mitte 2007 und Ende 2013 selbst in Nordmazedonien aufhältig gewesen sei. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien selbst unter Vorlage von Beweismitteln und einer kontinuierlich fortgesetzten Steigerung des Vorbringens nicht glaubhaft. Zudem unterstreiche der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in Nordmazedonien bereits wegen Diebstahls zur Anzeige gebracht worden sei und auch im Bundesgebiet wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei, das negative Persönlichkeitsprofil der beschwerdeführenden Partei und lasse das gesamte Vorbringen und auch die mehrfache Asylantragstellung in einem Licht erscheinen, welches die Schutzwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei anzweifle. Es könne daher in einer Gesamtbeurteilung nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private zu erwarten hätte.
Es folgten im angefochtenen Bescheid die Sachverhaltsfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei bereits bei seinen Einvernahmen ausführlich dargelegt und erklärt habe, an kriegerischen Auseinandersetzungen gegen den Staat Nordmazedonien teilgenommen zu haben, und dass ihm bei einer Rückkehr daher die Ermordung drohe. Die beschwerdeführende Partei lebe bereits seit vielen Jahren in Österreich und spreche sehr gut Deutsch, sodass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen wäre. Die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung seien daher unzulässig. Für das Einreiseverbot gebe es keine entsprechende Grundlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Vorverfahren wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei stellte bereits am 07.09.2005 seinen ersten Asylantrag, das Asylverfahren wurde jedoch eingestellt. Nach einem Aufenthalt in Nordmazedonien von 2007-2013 ist die beschwerdeführende Partei erneut ins Bundesgebiet eingereist und hat am 14.03.2013 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, 13 03.325-BAT, abgewiesen wurde und am 21.05.2013 in Rechtskraft erwuchs. In weiterer Folge stellte die beschwerdeführende Partei am 07.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht nicht fest. Die beschwerdeführende Partei hat ihren Lebensmittelpunkt in Nordmazedonien und gehört der Volksgruppe der Albaner und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Seine Muttersprache ist Albanisch, außerdem spricht er auch Serbisch, Kroatisch, Bosnisch, Türkisch, Englisch, Deutsch, Bulgarisch und Slowakisch. Die beschwerdeführende Partei hat nach der Mittelschule zwei Jahre in Albanien und ein Jahr im Kosovo die Militärakademie besucht. Er war anschließend bis zum Jahr 2005 als Major in der Nationalgarde der kosovarischen Armee tätig. In den Jahren 2009 bis 2010 war die beschwerdeführende Partei erneut als Soldat tätig.
Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Es wird dem Verfahren nicht zugrunde gelegt, dass der beschwerdeführenden Partei die Gefahr einer Verfolgung durch den mazedonischen Chef des Geheimdienstes bzw. durch den ehemaligen Chef des mazedonischen Geheimdienstes oder durch die mazedonische Regierung ausgesetzt war oder in Zukunft eine solche Verfolgung zu vergegenwärtigen hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass gegen die beschwerdeführende Partei in Nordmazedonien ein Haftbefehl besteht. Die beschwerdeführende Partei wurde in den Jahren 1998, 2003 und 2006 in Nordmazedonien wegen Diebstahls angezeigt.
Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:
Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Insbesondere ist im Herkunftsstaat in mehreren Landesteilen die Sicherheitslage ausreichend und die Versorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet, sodass es der beschwerdeführenden Partei möglich ist, im Herkunftsstaat Fuß zu fassen und dort, allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten, ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Die beschwerdeführende Partei ist 43 Jahre alt und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Die beschwerdeführende Partei hat in Nordmazedonien familiäre Anknüpfungspunkte in Form einer Lebensgefährtin, vier Schwestern, eines Stiefbruders, eines Bruders sowie dreier Söhne.
Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei hat im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Seine Tochter ist nur zu Touristenzwecken vorübergehend in Österreich aufhältig und hat keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.
Die beschwerdeführende Partei hat keine nennenswerten integrativen Schritte im Bundesgebiet gesetzt und ist nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er trainiert in einem Judo-Verein, bei dem er jedoch nicht Mitglied ist.
Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, nämlich 1) am 17.02.2006 wegen §§ 12, 127, 129 StGB (Diebstahl durch Einbruch als Beteiligter) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 17 Monate bedingt, 2) am 08.03.2018 wegen § 28a SMG sowie § 28 SMG (Vorbereitung von Suchtgifthandel, Suchtgifthandel) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 11 Monate bedingt, sowie 3) am 21.08.2019 wegen § 223 StGB (Urkundenfälschung) zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 4,00 Euro.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Amnestiegesetz und die authentische Interpretation des Amnestiegesetzes:
Mit dem am 05.03.2002 in Kraft getretenen Amnestiegesetz wurde allen am bewaffneten interethnischen Konflikt in Nordmazedonien (begonnen im Jänner 2001 und beendet am 26. November 2001) beteiligten Personen (auch Wehrdienstverweigerern) Straffreiheit gewährt, außer in jenen Fällen, die der Zuständigkeit des Haager Tribunals (ICTY) unterliegen. Die vier vom ICTY im Februar 2008 an Nordmazedonien zur justiziellen Aufarbeitung zurückgewiesenen Fälle von angeblichen Kriegsverbrechen (Morde, Entführungen, Folterungen) durch ethnisch-albanische Insurgenten, welche zum Teil nun politische Positionen in der Koalitionspartei DUI besetzen (z. B. der ehem. DUI Parlamentsabgeordneter Hysen HXEMALI), wurden zwar vom ICTY untersucht, aber nicht verhandelt. Die am 19. Juli 2011 verabschiedete „Authentische Interpretation des Amnestiegesetzes“ regelt auch diese Fälle - alle Anklagen fallen nunmehr unter das Amnestiegesetz als Basis einer gesellschaftlichen Versöhnung.
Der Oberbefehlshaber der mazedonischen UÇK während des albanischen Aufstands in Nordmazedonien im Jahr 2001 war Ali AHMETI . Im Jahr 1996 war er Mitbegründer der UÇK des Kosovo. Der in der Schweiz als „Persona non grata“ deklarierte und in den USA auf ihre „Black List“ gesetzte AHMETI ist Vorsitzender der größten albanischen Partei in Nordmazedonien DUI (Demokratische Union für Integration) und seit dessen Gründung Koalitionspartner in allen bisherigen Regierungen. Mehrere ehemalige Kommandanten der UÇK waren oder sind immer noch Abgeordnete der DUI im mazedonischen Parlament.
Die DUI hat immer wieder kritisiert, dass „die Gleichstellung der UÇK Kämpfer mit den regulären mazedonischen Einsatzverbänden bei den Unruhen im Jahr 2001“ hinsichtlich Pensions- und sonstiger Ansprüche (auch für die Hinterbliebenen) nur auf Papier existiert. Das Thema war zuletzt im 2015 aktuell. Wie und ob diese Angelegenheit geregelt wurde, konnte nicht eruiert werden.
Politische Lage
Letzte Änderung: 16.4.2020
Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Der offizielle Staatsname lautet seit dem 12.2.2019 Republik Nordmazedonien (AA 12.11.2019a). Staatspräsident ist Prof. Dr. Stevo Pendarovski, Amtsantritt: 12.5.2019 (SDSM, Sozialdemokratische Union Nordmazedoniens). Parlamentspräsident ist Talat Xhaferi, Amtsantritt: 27.4.2017 (DUI, Demokratische Union für Integration). Seit 3.1.2020 gibt es eine sogenannte „technische“ Regierung unter Oliver Spasovski (SDSM) zur Vorbereitung der Parlamentswahlen am 12.4.2020 (AA 20.2.2020b).
Laut aktuellen Medienberichten hat das Parlament in einer feierlichen Sitzung am 11.2.2020 einstimmig das NATO-Beitrittsprotokoll ratifiziert. Das im Februar 2019 im Brüsseler NATO-Sitz unterzeichnete Beitrittsprotokoll wurde damit von allen Staaten außer Spanien ratifiziert. Mit der Ratifizierung durch das Parlament in Madrid könnte Nordmazedonien voraussichtlich noch in diesem Jahr das 30. Mitglied werden (BAMF BN 17.2.2020).
Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen (AA 6.11.2019).
Wie erwartet haben sich die 27 EU-Mitgliedsstaaten am 24.3.2020 darauf geeinigt, dass Nordmazedonien endlich mit den EU-Beitrittsgesprächen beginnen kann, die die EU-Kommission seit Jahren empfiehlt. Zuletzt stellten sich im Oktober Frankreich und die Niederlande gegen den Beginn solcher Verhandlungen, obwohl Nordmazedonien alle Kriterien erfüllt und die EU-Staaten versprochen hatten, in diesem Fall grünes Licht zu geben (der Standard 24.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/Nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 5.3.2020
- AA - Auswärtiges Amt (20.2.2020b): Nordmazedonien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/Nordmazedonien-node/nordNordmazedonien/207594, Zugriff 5.3.2020
- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_NordNordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (17.2.2020)): Briefing Notes 17. Februar 2020, Nordmazedonien, Parlament ratifiziert NATO-Beitrittsprotokoll, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025562/briefingnotes-kw08-2020.pdf, Zugriff 18.3.2020
- der Standard (18.3.2020): Serbien, Krise, Wahlen in Nordmazedonien und Serbien abgesagt, https://www.derstandard.at/story/2000115885980/wahlen-in-nordNordmazedonien-und-in-serbien-abgesagt, Zugriff 20.3.2020
- DS - Der Standard (24.3.2020): International, Nordmazedonien und Albanien beginnen EU-Beitrittsverhandlungen, https://www.derstandard.at/story/2000116117216/Nordmazedonien-und-albanien-beginnen-eu-beitrittsverhandlungen, Zugriff 30.3.2020
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 16.4.2020
Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (AA 18.3.2020c; vgl. EDA 18.3.2020).
Die Regierungen auf dem Balkan verstärken die Grenzen und bereiten Soldaten für den Fall eines neuen Zustroms von Migranten und Flüchtlingen vor. Nordmazedonien hat die Stärke seiner Armee und Polizei an der Südgrenze zu Griechenland erhöht. Obwohl es laut den nordmazedonischen Behörden keine Anzeichen für eine bevorstehende Migrationswelle gibt, stehen diese in direkter Verbindung und Abstimmung mit den Außenministerien der Türkei und Griechenlands, sowie mit den NATO-Strukturen und der EU (BI 9.3.2020).
Deutschland und Nordmazedonien haben im Dezember 2019 ein Sicherheitsabkommen auf dem Gebiet der Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus unterzeichnet. Nordmazedonien und die Europäische Kommission unterzeichneten am 9.10.2020 einen gemeinsamen Aktionsplan über Terrorismusbekämpfung (VB 9.4.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/Nordmazedonien-node/Nordmazedoniensicherheit/207612, Zugriff 18.3.2020
- BI - Balkan Insights (9.3.2020): Balkan States Beef up Borders against Migrant ‘Security Threat’, https://balkaninsight.com/2020/03/09/balkan-states-beef-up-borders-against-migrant-security-threat/?utm_source=Balkan+Insight+Newsletters&utm_campaign=3c0d173f80-BI_PREMIUM&utm_medium=email&utm_term=0_4027db42dc-3c0d173f80-308285961, Zugriff 18.3.2020
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.3.2020): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordNordmazedonien/reisehinweise-nordNordmazedonien.html, Zugriff 18.3.2020
- VB des BM.I für N. Nordmazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 16.4.2020
Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Die Regierung hat im Vergleich zu den Vorjahren mehr Respekt vor der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gezeigt. Laut der Europäischen Kommission macht das Justizsystem des Landes gute Fortschritte bei der Umsetzung der von der EU geforderten dringenden Reformprioritäten, der Empfehlungen der Venedig-Kommission und der Gruppe hochrangiger Experten für Fragen der systemischen Rechtsstaatlichkeit. Das Land zeigt sich weiterhin entschlossen, das Justizsystem zu verbessern, indem es Urteile in einigen hochkarätigen Fällen der Sonderstaatsanwaltschaft abgibt. Von Januar bis August 2019 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 176 Beschwerden über das Justizsystem ein. In 48 dieser Beschwerden wurde der Ombudsmann tätig und empfahl eine Reihe von Behebungsmaßnahmen, während die Justiz in 20 dieser Fälle tätig wurde (USDOS 11.3.2020).
Die mazedonische Regierung arbeitet mit Nachdruck an Reformen und Veränderungen im Bereich Justiz, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen (AA 6.11.2019).
Schlecht bezahlte Laienrichter, die zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Gerichte berufen wurden, sind zur Zielscheibe für Bestechung und Einschüchterung geworden. Das System - in welchem ganz gewöhnliche Mitglieder der Gesellschaft ausgewählt werden, um neben professionellen Richtern zu tagen - ist in juristischen Kreisen Nordmazedoniens seit langem ein Grund zur Besorgnis. Berufsrichter haben von zahlreichen Fällen berichtet, die die Unparteilichkeit und Integrität von Laienrichtern infrage stellen (BI 27.1.2020).
Die Verfahrensrechte bleiben durch Korruption und Vetternwirtschaft innerhalb des Justizsystems, das ein geringes Maß an öffentlichem Vertrauen genießt, beeinträchtigt. Die politische Einmischung in die Arbeit der Staatsanwälte ist nach wie vor ein Problem, ebenso wie die selektive Anwendung der Justiz, obwohl die Regierung einige Reformen zur Verbesserung der Situation durchgeführt hat (FH 4.2.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_NordNordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020
- BI - Balkan Insight (27.1.2020): ‘Weakest Link’ - Lay Judges Jeopardise North Macedonia Justice, https://balkaninsight.com/2020/01/27/weakest-link-lay-judges-jeopardise-north-macedonia-justice/, Zugriff 20.3.2020
- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 16.3.2020
- VB des BM.I für N. Nordmazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
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Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 16.4.2020
Nordmazedonien hat keine allgemeine Wehrpflicht. Wer sich als Freiwilliger meldet, durchläuft zunächst eine sechsmonatige Dienstzeit, bevor er/sie sich weiter verpflichten kann. Bei der Personalauswahl gibt es laut Verfassung und dem Militärgesetz keinen Unterschied zwischen Männern, Frauen, Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen. In der Realität kann aber festgestellt werden, dass die Minderheiten (Albaner, Roma, etc.) weniger Chancen haben, in höhere Ränge aufzusteigen (AA 6.11.2019).
Die Wehrpflicht wurde 2008 abgeschafft. Im Alter ab 18 Jahren kann freiwilliger Militärdienst geleistet werden (CIA 31.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020
- CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 31.3.2020
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Haftbedingungen
Letzte Änderung: 16.4.2020
Seit dem Bericht des Europarats-Ausschusses zur Verhütung von Folter (CPT) vom Oktober 2017 wurden bemerkenswerte Schritte zur Verbesserung der Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten unternommen. Das Land verfügt über elf Gefängnisse und zwei Jugendstrafanstalten. In sieben Gefängnissen werden auch Untersuchungshäftlinge gehalten. Die jugendlichen Insassen werden in getrennten Einrichtungen untergebracht. Nach Angaben des Justizministeriums und des Ombudsmanns stellt die Überbelegung kein wesentliches Problem mehr dar, obwohl das Strafvollzugssystem nach wie vor unter Geldmangel und Personalmangel leidet (USDOS 11.3.2020).
1. Die Haftbedingungen in Gefängnissen Nordmazedoniens wurden immer gerügt - haben sich aber unter der neuen Regierung verbessert und entsprechen nun dem EU-Mindeststandard. Nicht zuletzt aufgrund dieser Verbesserungen konnte der bilaterale Auslieferungsverkehr mit Nordmazedonien im Jahr 2019 wieder aufgenommen werden. Dabei werden ausgelieferte Häftlinge in der modernsten, neuesten Haftanstalt in Kumanovo untergebracht, sofern dies gewünscht wird (AA 6.11.2019).
2. Laut Bericht von Tagesschau.de vom 5.9.2019 sind die Zustände in nordmazedonischen Gefängnissen weiterhin schlecht, insbesondere im Pavillon A des Gefängnisses Idrizovo, in welchem Schwerkriminelle untergebracht sind. Neben dem schlechten baulichen und hygienischen Zustand der Haftanstalt beklagten viele Insassen auch die mangelnde Verpflegung sowie die unzureichende medizinische Versorgung. Laut dem Leiter aller Strafvollzugsbehörden des Landes hätte seitdem ein Großteil der Probleme gelöst werden können. Die Stellvertreterin des nordmazedonischen Ombudsmannes für Menschenrechte bezeichnet die Zustände im Gefängnis Idrizovo als Minimalstandards unterhalb der Menschenwürde (BAMF BN 9.9.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_NordNordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (9.9.2019): Briefing Notes 9 September 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 20.3 2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020
…
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 16.4.2020
Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben. Seit dem 30.5.2019 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung, Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter, Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustands, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist. Das Antidiskriminierungsgesetz entspricht somit den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta (AA 6.11.2020).
Von den 112.731 Angestellten im öffentlichen Sektor waren am 31. Dezember 2019 83.342 Mazedonier (73,93%), 23.006 Albaner (20,41%), 2.339 Türken (2,07%), 1.361 Roma (1,21%), 1.049 Serben (0,93 %), 722 ohne Angabe der Nationalität (0,64%), 482 Bosnier (0,43%) und 430 Walachen (0,38%) (VB 9.4.2020).
Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 12.11.2019a).
Die Venedig-Kommission des Europarates hat sich Ende 2019 in einem Fachgutachten zum neuen Sprachengesetz in Nordmazedonien geäußert. Das Gesetz regelt seit seinem Inkrafttreten Anfang 2019 sprachliche Minderheitenrechte in Nordmazedonien, darunter auch die Konstituierung des Albanischen als zweiter Amtssprache und räumt Angehörigen der albanischen Minderheit im Verkehr mit Behörden das Recht ein, die Verwendung ihrer Muttersprache verlangen zu können. Laut aktuellen Presseberichten ruft die Kommission die mazedonischen Behörden dazu auf, das neue Sprachengesetz in Teilen erneut zu prüfen und die Bestimmungen zur Zweisprachigkeit in Gerichtsverfahren aufzuheben. Es bestünde in diesem Punkt die Gefahr eines Kollapses der Justiz, wenn das gesamte Justizwesen, einschließlich möglicher Vorermittlungen, Eingaben und sämtlicher Korrespondenz, in allen Landesteilen, also auch dort, wo kaum Albaner leben, auf Zweisprachigkeit umgestellt werden müsse, sofern nur ein Beteiligter dies verlange. Die Partei der albanischen Minderheit DUI hatte sich vehement gegen eine Aufforderung zur Überarbeitung des Sprachengesetzes gewandt (BAMF BN 20.1.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020
- AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/Nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 31.3.2020
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.1.2020): Briefing Notes 20. Januar 2020, Venedig-Kommission verweistauf Gefahren beim neuen Sprachengesetz,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf, Zugriff 20.3.2020
- VB des BMI für Nordmazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
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Albaner
Letzte Änderung: 16.4.2020
Nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 25,2% ethnische Albaner (CIA 31.3.2020). Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 12.11.2019a).
Von über 112.731 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören 23.006 Personen der Ethnie der Albaner (20,41%) an (VB 9.4.2020).
Die Venedig-Kommission des Europarates hat sich Ende 2019 in einem Fachgutachten zum neuen Sprachengesetz in Nordmazedonien geäußert. Das Gesetz regelt seit seinem Inkrafttreten Anfang 2019 sprachliche Minderheitenrechte in Nordmazedonien, darunter auch die Konstituierung des Albanischen als zweiter Amtssprache und räumt Angehörigen der albanischen Minderheit im Verkehr mit Behörden das Recht ein, die Verwendung ihrer Muttersprache verlangen zu können. Laut aktuellen Presseberichten ruft die Kommission die mazedonischen Behörden dazu auf, das neue Sprachengesetz in Teilen erneut zu prüfen und die Bestimmungen zur Zweisprachigkeit in Gerichtsverfahren aufzuheben. Es bestünde in diesem Punkt die Gefahr eines Kollapses der Justiz, wenn das gesamte Justizwesen, einschließlich möglicher Vorermittlungen, Eingaben und sämtlicher Korrespondenz, in allen Landesteilen, also auch dort, wo kaum Albaner leben, auf Zweisprachigkeit umgestellt werden müsse, sofern nur ein Beteiligter dies verlange. Die Partei der albanischen Minderheit DUI hatte sich vehement gegen eine Aufforderung zur Überarbeitung des Sprachengesetzes gewandt (BAMF BN 20.1.2020).
Ethnische Albaner klagen weiterhin über eine ungleiche Vertretung innerhalb der Regierung und über diskriminierende Praktiken, die sie von der politischen Beteiligung ausschließen. In dem aus 25 Mitglieder umfassenden Regierungskabinett gibt es neun ethnisch-albanische Minister. Es gibt 23 ethnische albanische Parlamentsmitglieder, darunter den Parlamentspräsidenten (USDOS 11.3.2020). Die albanische Bevölkerung leidet unter Diskriminierung am Arbeitsplatz und die anti-albanische Stimmungslage hat in den letzten Jahren stark zugenommen (FH 4.2.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordNordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 31.3.2020
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.1.2020): Briefing Notes 20. Januar 2020, Venedig-Kommission verweist auf Gefahren beim neuen Sprachengesetz, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf, Zugriff 20.3.2020
- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020
- VB des BMI für Nordmazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
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Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung: 16.4.2020
2018 hat sich die Wirtschaft endlich erholt und wuchs um 2,7%. Der positive Trend hat sich auch heuer fortgesetzt, das Wirtschaftswachstum lag im 1. Halbjahr 2019 bei 3,6% (WKO 21.10.2019a). Die öffentliche Verschuldung macht ca. 51% des BIP aus. Etwa zwei Drittel der Staatsausgaben sind für Sozialausgaben bestimmt, wodurch wenig Spielraum für produktive Investitionen bleibt. Die Arbeitslosigkeit ist immer noch sehr hoch und liegt bei ca. 20%. Auffallend ist, dass trotz der hohen Arbeitslosigkeit die Unternehmen Schwierigkeiten haben, qualifiziertes Personal zu finden. Das ist einerseits auf die hohe Abwanderung zurückzuführen, aber andererseits auch auf ein Bildungssystem, das den Anforderungen des Arbeitsmarkts nicht entspricht. Trotz vieler Reformen im Zuge der Transformation zu einer liberalen Marktwirtschaft, haben internationale und hausgemachte Krisen immer wieder zu Rückschlägen in der Wirtschaftsentwicklung geführt, sodass Nordmazedonien weiterhin das ärmste Land unter den Nachfolgestaaten Jugoslawiens ist (WKO 21.10.2019b).
Das Parlament hat im Juli 2019 die Gesetze zur Ratifizierung der Abkommen zwischen Nordmazedonien und Griechenland über die Eröffnung der zwei Grenzübergänge ratifiziert. Die Grenzübergänge sind für den bilateralen Wirtschafts- und Handelsaustausch, den Tourismus und die Menschen in den Grenzgebieten von großer Bedeutung (VB 9.4.2020).
Mietkosten variieren stark je nach Lage der Wohnung und Dauer des Mietverhältnisses. Im zentralen Teil von Skopje wird eine 60qm Wohnung für ca. 350 bis 400 Euro vermietet. Außerhalb Skopjes ist die Miete wesentlich niedriger (BAMF-IOM 2019).
Den am 20.3.2020 veröffentlichen Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge belief sich die Zahl der in der Republik Nordmazedonien erwerbsaktiven Personen im Jahr 2019 auf 964.014. 797.651 Personen waren beschäftigt und 166.363 arbeitslos. Die Erwerbsquote betrug 57,2% die Beschäftigungsquote 47,3% und die Arbeitslosenquote 17,3% (VB 9.4.2020).
Sozialhilfe und Existenzsicherung
Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50,- Euro (das Durchschnittsgehalt liegt bei 380,- Euro monatlich). Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 6.11.2019).
Sozial benachteiligte Personengruppen können von verschiedenen Maßnahmen profitieren, z.B. von Notunterkünften, finanzieller Unterstützung, Sozialwohnungen und anderen Unterstützungsmaßnahmen. Die wichtigsten Institutionen, an die sich mazedonische Bürger/-innen wenden können, um das Recht auf Sozialen Schutz auszuüben, ist das Zentrum für soziale Arbeit, welches in jeder größeren Gemeinde zu finden ist. Dieses Zentrum entscheidet über sozialen Schutz, erkennt und ermittelt soziale Anliegen und Probleme, und bietet Unterstützung für schutzbedürftige Personen. Die Grundfinanzhilfe beträgt 35 EUR und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss man sich beim Zentrum für soziale Arbeit registrieren (BAMF-IOM 2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_NordNordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020
- BAMF - IOM (2019 - geändert am 19.3.2020): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/NordNordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 7.4.2020
- WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (21.10.2019a): Außenwirtschaft, Länder, Die nordmazedonische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nordmazedonische-wirtschaft.html, Zugriff 7.3.2020
- WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (21.10.2019b): NORDMAZEDONIEN LOS GEHT‘S, LÄNDERREPORT, AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 2019, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nordNordmazedonien-laenderreport.pdf, Zugriff 7.4.2020
- VB des BMI für Nordmazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
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Rückkehr
Letzte Änderung: 16.4.2020
Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert. Die meisten Abschiebungen erfolgen über den Luftweg, vereinzelt kommt es auch zu Transporten mit dem Bus (AA 6.11.2019).
Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokumentes oder Laissez-Passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019).
In Bezug auf die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 hat auch die Regierung Nordmazedoniens entsprechende Maßnahmen ergriffen. Es kommt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Mit Wirkung ab 18. März 2020 schließt Nordmazedonien sämtliche Grenzübergänge einschließlich des Flughafens Skopje für den Personenverkehr (AA 18.3.2020c).
In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“. Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell an rückkehrende Minderjährige (AA 6.11.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020
- AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/Nordmazedonien-node/Nordmazedoniensicherheit/207612, Zugriff 31.3.2020
- BAMF - IOM (2019 - geändert am 19.3.2020): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/NordNordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 7.4.2020
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen der beschwerdeführenden Partei gehen aus einem aktuellen IZR-Auszug vom 21.05.2021 sowie aus dem die beschwerdeführende Partei betreffenden Vorakt hervor. Dass die beschwerdeführende Partei von 2007-2013 zwischen seinen Asylantragstellungen im Herkunftsstaat aufhältig war, geht aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2020 hervor.
Dass die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht feststeht, geht aus dem Umstand hervor, dass er in seinen Verfahren verschiedene Alias-Namen zu Protokoll gab und keine unbedenklichen Identitätsdokumente in Vorlage brachte.
Die persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Partei, insbesondere die Ausbildungsschritte und Berufserfahrung, gehen aus seinen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 20.02.2020 hervor.
Dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubwürdig sind, beruht bereits auf dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei trotz vorgebrachter Probleme mit mazedonischen Politikern bzw. der mazedonischen Regierung oder mazedonischen Geheimdienstmitarbeitern nicht einmal den Ausgang seines ersten Asylverfahrens abwartete, sondern sich von 2007-2013 dennoch wieder in den Herkunftsstaat begab. Überdies erwiesen sich die Angaben der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Person seines Verfolgers als gravierend widersprüchlich, da er in seinem ersten Asylverfahren im Jahr 2005 zu Protokoll gab, aufgrund der Teilnahme an kriegerischen Handlungen Probleme mit der mazedonischen Polizei gehabt zu haben, währenddessen er jedoch bei seiner zweiten Asylantragstellung im Jahr 2013 anführte, sich bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vor einer Verfolgung des mazedonischen Geheimdienstes zu fürchten, nur um wenig später im Zuge seiner dritten Asylantragstellung im selben Jahr im völligen Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben zu erklären, aufgrund der Bedrohungen durch XXXX das Land verlassen zu haben.
Es ist für das erkennende Gericht auch jedenfalls nicht logisch nachvollziehbar, weshalb die beschwerdeführende Partei zwar erheblichen Repressalien durch die mazedonische Regierung ausgesetzt sein sollte, ihm es jedoch dennoch gelungen sei, die Ausstellung einer Bescheinigung seiner Staatenlosigkeit durch mazedonische Stellen zu erwirken und trotz geschildeter Gefährdung nicht einmal davor zurückschreckte, seine Identität preiszugeben. Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zur mazedonischen Staatsbürgerschaft waren ebenfalls im Verlauf der Asylverfahren divergierend, da die beschwerdeführende Partei bei seinem ersten Asylverfahren am 31.03.2006 erklärte, die mazedonische Staatsbürgerschaft nie erhalten zu haben, während er im Rahmen der Einvernahmen am 07.10.2013 bzw. am 20.02.2020 im völligen Widerspruch zu seinen vorangegangenen Ausführungen angab, dass ihm die Staatsbürgerschaft aberkannt bzw. entzogen worden sei. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass mit dem am 05.03.2002 in Kraft getretenen Amnestiegesetz allen am bewaffneten interethnischen Konflikt in Nordmazedonien beteiligten Personen (auch Wehrdienstverweigerern) Straffreiheit gewährt wurde, außer in jenen Fällen, die der Zuständigkeit des Haager Tribunals (ICTY) unterliegen.
Es sind im Verfahren jedenfalls keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Nordmazedonien eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass gegen die beschwerdeführende Partei in Nordmazedonien ein Haftbefehl besteht, und die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei in den Jahren 1998, 2003 und 2006 in Nordmazedonien wegen Diebstahls angezeigt wurde, geht aus einer vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.04.2013 hervor.
Die Feststellung zu der Prognose, dass sich die beschwerdeführende Partei in Nordmazedonien eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen: Aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei geht hervor, dass sein Lebensunterhalt in Nordmazedonien aufgrund finanzieller Zuwendungen seiner mazedonischen Lebensgefährtin gesichert ist. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich war zwischendurch durch einen langjährigen Aufenthalt in Nordmazedonien unterbrochen, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in Nordmazedonien wieder zurechtfinden kann. Die beschwerdeführende Partei kann Berufserfahrung aufweisen, ist volljährig, im erwerbsfähigen Alter, gesund, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Die beschwerdeführende Partei kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat und seine Tochter nur zu Touristenzwecken in Österreich aufhältig ist, geht aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 20.02.2020 hervor.
Die fehlenden integrativen Schritte im Bundesgebiet gehen ebenfalls aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 20.02.2020 sowie aus der mangelnden Vorlage integrativer Unterlagen im gesamten Verfahren hervor.
Die strafrechtlichen Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei gehen aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 21.05.2021 in Verbindung mit den in den Akten (insbesondere auch dem Vorakt) aufliegenden Urteilen hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2020 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 11 (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; 24.03.2011, 2008/23/1443).
§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie 2011/95/EU, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.
Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetzes 2005 lautet:
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,