TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/8 W212 2125166-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2021
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Entscheidungsdatum

08.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch


W212 2125166-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2019, Zahl: 636189803-180264142, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG i.d.g.F., §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., §§ 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 02.07.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er zuvor illegal ins Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am Tag der Antragstellung durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zum Grund seiner Antragstellung an, sein Vater habe bei einer Behörde im Kosovo gearbeitet und oft Entscheidungen über andere Menschen fällen müssen, welche diesen nicht gefallen hätten. Dadurch sei die gesamte Familie immer wieder von solchen Leuten bedroht worden. Auch die Brüder des Beschwerdeführers hätten das Land verlassen wollen. Sein Vater habe ihm das Geld für die Reise gegeben. Außerdem wolle sich der Beschwerdeführer ein sinnvolles Leben aufbauen, was im Kosovo nicht möglich sei.

2. Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Folge dem Verfahren entzog, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.07.2013 ohne weitere Einvernahme sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Jener Bescheid wurde am 11.07.2013 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mit 26.07.2013 unangefochten in Rechtskraft.

3. Am 16.09.2013 stellte der Beschwerdeführer einen (in der Folge am 30.09.2013 widerrufenen) Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise, nachdem er am Vortag wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und mit Bescheid vom 15.09.2013 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt worden war.

Am 23.09.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Erlassung einer negativen Entscheidung nicht bekannt geworden sei und er nie beabsichtigt hätte, sich dem Verfahren zu entziehen. Zugleich wurde eine Beschwerde eingebracht, in welcher begründend im Wesentlichen auf eine unvollständige Sachverhaltsermittlung verwiesen wurde.

Am 25.09.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Schubhaftbeschwerde ein, zu welcher die LPD XXXX am 25.09.2013 eine schriftliche Stellungnahme abgab. Am gleichen Datum wurde die Schubhaftbeschwerde durch den damals bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zurückgezogen.

4. Am 30.09.2013 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2013 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

5. Am 27.01.2015 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von der ein Teil in der Höhe von zwölf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Am 27.07.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und tauchte anschließend im Bundesgebiet unter.

6. Am 05.02.2016 wurde der Beschwerdeführer abermals im Bundesgebiet festgenommen und in der Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Mit Schreiben vom 18.02.2016 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes und gewährte ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen ließ.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen unter Asyl vom 29.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, es wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht und es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Begründend wurde im Wesentlichen auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie seine Verurteilung vor einem inländischen Gericht und die fehlenden sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet verwiesen.

8. Am 05.04.2016 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft vor dem Bundesamt für Fremdenwesen Asyl im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich vernommen. Mit Bescheid vom gleichen Datum wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei ausgesprochen wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten würden.

9. Mit Schriftsatz vom 12.04.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen das in Dauer von acht Jahren erlassene befristete Einreiseverbot eine Beschwerde. Dabei gab der Beschwerdeführer insbesondere an, seine Verlobte in XXXX zu haben, welche schwanger sei. Der Beschwerdeführer sei gelernter Maler und könne in einer näher angeführten Firma zu arbeiten beginnen. Diesbezüglich legte er eine schriftliche Einstellungszusage vor.

10. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

11. Am XXXX 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Justizhaft entlassen und es wurde ihm mit Beschluss des Landesgerichts vom gleichen Datum gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub bis 01.02.2018 gewährt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Folge mangels Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung nach § 59 Abs. 4 FPG von der Durchführung einer für den 14.09.2016 in Aussicht genommenen Abschiebung abgesehen.

12. Mit Beschluss vom 09.01.2017, Zahl: G308 2125166-1, hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 29.03.2016 eingebrachte Beschwerde (Einreiseverbot) als verspätet zurückgewiesen.

13. Einem Schreiben einer Therapieeinrichtung vom 28.09.2017 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 21.09.2017 um einen Therapieplatz in jener Einrichtung beworben hätte. Einem weiteren Schreiben vom 11.12.2017 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Vorbetreuung in der Einrichtung befinde und eine stationäre Aufnahme voraussichtlich am 10.01.2018 erfolgen könne.

14. Am 16.03.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am gleichen Datum durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu den Gründen der Antragstellung im Wesentlichen an, sein Vater sei Richter im Kosovo und habe den Beschwerdeführer aus Angst, dass ihm etwas passieren würde, nach Europa geschickt. Bezüglich seiner Fluchtgründe sei keine Änderung eingetreten.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.04.2018 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, muttersprachlich Albanisch, jedoch auch sehr gut Deutsch zu sprechen. Er sei grundsätzlich gesund und befinde sich gegenwärtig in Therapie im XXXX . Er nehme keine Medikamente. Seine bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen. Er sei ledig und lebe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zusammen, welche er bald heiraten werde. Er habe viele Verwandte innerhalb der EU, jedoch keinen Kontakt; in Österreich habe er Cousins, jedoch keine Angehörigen seiner Kernfamilie. Seine Eltern und Geschwister würden im Heimatland leben. Er lebe gemeinsam mit seiner Freundin und deren beiden Kindern. Der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 2013 nach Österreich eingereist und habe im Sommer 2013 einen ersten Asylantrag gestellt. Er sei Mitte September 2013 abgeschoben worden, habe sich einige Monate im Kosovo aufgehalten und sei dann nach Ungarn gereist, wo er ins Gefängnis gekommen und in der Folge in den Kosovo abgeschoben worden sei. Zum Jahreswechsel 2014/2015 sei er wieder nach Österreich gereist und halte sich seither durchgehend hier auf. Er habe in diesem Zeitraum an verschiedenen Orten gewohnt und Probleme mit Drogen gehabt.

Am 27.04.2018 wurde der Beschwerdeführer ergänzend vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab an, sich nach wie vor in Therapie zu befinden, jedoch keine aktuellen Befunde vorgelegen zu können. Im Heimatland habe er nie Probleme mit der Polizei oder sonstigen staatlichen Stellen gehabt und habe sich nie in Haft befunden. Er habe sich nie politisch betätigt.

In Österreich habe er bislang keine Kurse oder andere Ausbildungen besucht, sei in keinen Vereinen Mitglied, sei nie einer Beschäftigung nachgegangen und werde bei der Finanzierung seines Lebensunterhalts nunmehr durch seine Freundin mit etwa EUR 50,- bis 100,- im Monat unterstützt. Zudem bekomme er 600,- EUR Krankengeld. Seine bisherigen Angaben zum Fluchtgrund seien wahrheitsgemäß gewesen. Der Beschwerdeführer sei der Jüngste in seiner Familie. Sein Vater sei seit 40 Jahren Richter im Kosovo und habe nie mit Korruption zu tun gehabt. Deshalb habe dieser Probleme mit gefährlichen Leuten gehabt und sei bedroht worden. Da der Beschwerdeführer der Jüngste gewesen wäre, habe sein Vater gewollt, dass er verschwinde. Dies seien all seine Fluchtgründe. Die Bedrohung seines Vaters sei durch „ein paar Leute“ erfolgt. Bei diesen würde es sich um eine kriminelle Gruppe im Kosovo handeln. Der Beschwerdeführer selbst sei von diesen Leuten in keiner Weise bedroht oder verfolgt worden. Einen eigenen Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht; es sei besser für ihn gewesen, auszureisen, zumal es in seinem Land ohnehin keine Perspektiven geben würde. Seine Fluchtgründe habe er bereits in seinem Vorverfahren genannt. Ein weiterer Grund sei, dass er nunmehr eine Lebensgefährtin habe, die er heiraten wollte.

Der Beschwerdeführer sei nie wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. Rasse von staatlicher Seite verfolgt worden. Sein Fluchtgrund sei unverändert, er sei schon lange hier. Er verzichte auf eine ausführlichere Darlegung seines Fluchtgrundes; er sei müde und möchte eine Chance für ein Leben in Österreich haben, Kinder und ein Leben ohne Kriminalität. Er habe Kontakt zu seinem Vater, welcher ihm Beweise für die Bedrohung zukommen lassen könnte. Sein Vater lebe nach wir vor in ihrer Heimatstadt im Kosovo und sei weiterhin als Richter tätig. Seinen Familienangehörigen in der Heimat ginge es, von finanziellen Problemen abgesehen, gut. Über Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrags wegen entschiedener Sache und der Ausweisung in den Kosovo gab der Beschwerdeführer an, er werde weiterhin probieren, hier zu bleiben. Eine Rückkehr in die Heimat fürchte er aus dem genannten Grund. Er habe keine Leute dort, die ihm Arbeit geben würden. Er habe jetzt Freunde hier und auch eine Frau.

Am 25.06.2018 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zum Beleg seiner Therapie in Österreich sowie im April 2018 durch den Kosovo ausgestellte Dokumente (Geburtsurkunde, Bestätigung zum Familienstand).

Mit E-Mail vom 21.10.2018 gaben der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehegattin dem Bundesamt ihre am XXXX 2018 erfolgte Eheschließung und den Wunsch nach Beantragung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer bei der nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde bekannt.

Anlässlich einer am 05.02.2019 durchgeführten ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, es ginge ihm gesundheitlich sehr gut, er sei noch ambulant im XXXX in Therapie, jedoch nicht mehr stationär und befinde sich nunmehr in der „Stufe 1.“ Die Therapie umfasse gegenwärtig eine wöchentliche Psychotherapie. Er nehme keine Medikamente ein, sein Gesundheitszustand habe sich aufgrund der Therapie verbessert. Seit dem Zeitpunkt der letzten Einvernahme habe er manchmal „schwarz“ gearbeitet, da er überleben müsse. Ansonsten werde sein Lebensunterhalt durch seine Frau finanziert. Seine nunmehrige Frau habe er etwa im September 2016 in einer Disco kennengelernt und sei mit dieser nunmehr bald zwei Jahre zusammen. Er wohne mit seiner Frau im gemeinsamen Haushalt. Seine Frau befinde sich seit ihrem zweiten oder dritten Lebensjahr in Österreich, sei österreichische Staatsbürgerin und arbeite Teilzeit in einer Firma. Diese sei bereits zuvor zweimal verheiratet gewesen und habe zwei in den Jahren 2006 und 2013 geborene Kinder. Über den Aufenthaltsort der Ex-Ehemänner seiner Frau sei der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes sei es zu keinen Änderungen gekommen, es sei momentan alles in Ordnung, sein Vater sei jedoch krank. Er habe weiterhin keine Beweismittel für seinen Fluchtgrund. Er habe früher Gründe gehabt, jetzt nicht; jetzt sei er hier und auch verheiratet. Auf die Einsichtnahme in die zum Kosovo herangezogenen Länderberichte verzichtete der Beschwerdeführer.

Am gleichen Datum wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt.

In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer u.a. ein Zertifikat über die im September 2018 bestandene ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Niveau A2, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag aus September 2018, sowie eine Bestätigung über die am 28.09.2018 aufgenommene ambulante Psychotherapie.

15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.03.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 16.03.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und diesem einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer habe erstmals im Juli 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, welcher rechtskräftig abgewiesen worden sei. In Folge seiner Abschiebung am 20.09.2013 sei der Beschwerdeführer im Dezember 2014 neuerlich illegal ins Bundesgebiet eingereist und habe sich bis zur Folgeantragstellung im März 2018 illegal hier aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe sich abermals auf den bereits dem ersten Antrag zugrunde gelegten Fluchtgrund berufen und festgehalten, dass er selbst im Herkunftsstaat nie persönlich bedroht worden sei. Auch habe sich die Lage in seinem Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nicht maßgeblich geändert. Es habe sich auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Erkrankung leiden würde, welche die Überstellung in den Kosovo unzumutbar für ihn mache. Der Beschwerdeführer habe die nunmehrige Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu einem Zeitpunkt geschlossen, als ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts mehrfach straffällig geworden und habe keine maßgebliche Integration erlangt. Es stünde seiner Ehefrau und deren Kindern offen, den Beschwerdeführer künftig regelmäßig im Kosovo zu besuchen und den Kontakt im Übrigen über Telefon und Internet aufrecht zu erhalten. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch seine Ehefrau nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sei, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

Der Beschwerdeführer, welcher sich im arbeitsfähigen Alter befinde und die albanische Sprache beherrsche, sei im Kosovo sozialisiert worden und es seien keine Gründe hervorgekommen, welche gegen eine Rückkehr in den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat, sprechen würden.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit den von ihm gesetzten Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz sowie dem Umstand, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei, seinen Unwillen, sich an österreichische Gesetze zu halten, gezeigt und es ginge von ihm eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Zudem habe der Beschwerdeführer seinen gesamten Aufenthalt aus öffentlichen Mitteln finanziert und sei als mittellos zu betrachten. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

16. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 10.04.2019 durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation eingebrachte vollumfängliche Beschwerde. In dieser wurde begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Dieser sei gewillt, in Österreich zu arbeiten und lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, welche weder gewillt wäre, in den Kosovo zu übersiedeln, noch als alleinerziehende Frau neun Jahre lang Urlaube im Kosovo zu finanzieren. Der Beschwerdeführer bereue seine Verurteilungen und habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Die Entscheidung, gegen seine Person ein Einreiseverbot in der Dauer von neun Jahren zu verhängen, sei aus seiner Sicht überzogen und nicht gerechtfertigt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wäre für ihn, seine Frau und deren zukünftige Kinder eine grausame Strafe. Beiliegend wurde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.04.2019 übermittelt, in welcher er seine Lebensumstände in Österreich beschrieb und darauf verwies, dass er sich seit der letzten Verurteilung im Jahr 2016 nichts mehr zu Schulden kommen lassen habe und eine Therapie absolviere.

17. Die Beschwerdevorlage und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 15.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden zunächst der Gerichtsabteilung G311 zugewiesen.

Mit Eingabe vom 10.05.2019 übermittelte der Beschwerdeführer einen Dienstzettel und Lohnzettel.

18. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

Mit Schreiben vom 24.02.2021 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen § 27 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 SMG vorläufig zurückgetreten worden sei.

19. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2021 wurde über den Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachts der Begehung u.a. des Verbrechens des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt, nachdem er am XXXX 2021 im Bundesgebiet festgenommen worden war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. Er stellte am 02.07.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er zuvor illegal ins Bundesgebiet eingereist war. Zur Begründung dieses Antrags verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine Tätigkeit seines Vaters für eine kosovarische Behörde, welche zu einer Bedrohung der Familie geführt hätte.

Nachdem sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.07.2013 ohne weitere Einvernahme sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Jener Bescheid wurde am 11.07.2013 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mit 26.07.2013 unangefochten in Rechtskraft.

Am 15.09.2013 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und es wurde am gleichen Datum die Schubhaft über ihn verhängt. Am 30.09.2013 wurde dieser auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, laut seinen Angaben zum Jahreswechsel 2014/2015, abermals illegal ins Bundesgebiet ein und wurde am 27.01.2015 wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten festgenommen.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von der ein Teil in der Höhe von zwölf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

A.       der Beschwerdeführer und zwei weitere Täter in der Nacht von 03.01.2015 auf 04.01.2015 Verfügungsberechtigten einer Firma, indem sie in ein Gebäude, und zwar ein Wettbüro, durch Aufzwängen der Eingangstüre einstiegen und dort anschließend zwei Behältnisse, und zwar Automaten, aufbrachen bzw. aufzubrechen versuchten, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie kein geeignetes Diebesgut auffinden konnten;

B.       der Beschwerdeführer und weitere Täter in der Nacht vom 08.01.2015 auf den 09.01.2015 Verfügungsberechtigten eines Sonnenstudios Wertträger, indem sie in ein Gebäude, und zwar ein Sonnenstudio, durch Aufbrechen der Geschäftseingangstüre, einbrachen, wobei es beim Versuch blieb;

C.       der Beschwerdeführer und zwei weitere Täter am 27.01.2015 Verfügungsberechtigten einer Firma Wertträger, indem sie in ein Gebäude, und zwar ein Sonnenstudio, durch Aufbrechen eines Fensters einzubrechen versuchten;

In der Entscheidungsbegründung hielt das Landesgericht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer und einer der weiteren Täter Teil einer albanisch-kosovarischen Tätergruppe seien, deren Mitglieder nach Österreich einreisen würden, um Einbruchsdiebstähle zu begehen.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als erschwerend die Tatwiederholung sowie als mildernd das reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei.

Am 27.07.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und tauchte anschließend im Bundesgebiet unter.

Am 05.02.2016 wurde Beschwerdeführer abermals im Bundesgebiet festgenommen und in der Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen unter Asyl vom 29.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, es wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht und es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet seither nicht verlassen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei weitere Täter am 05.02.2016 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Beschwerdeführer die Diebstähle gewerbsmäßig beging, und zwar

I.       der Beschwerdeführer und zwei Mittäter durch Einbruch in ein Gebäude Verfügungsberechtigten einer Firma Bargeld in der Höhe von etwa Euro 300,- sowie fünf „Red Bull“ in nicht mehr feststellbaren Wert, indem der Beschwerdeführer und zwei weitere Täter die Hintertür des Lokals aufbrachen, während eine weitere Täterin Aufpasserdienste leistete und in der Folge des Diebesgut abtransportierte;

II.      der Beschwerdeführer und zwei weitere Täter Verfügungsberechtigten einer nicht mehr feststellbaren Baustelle Werkzeug, nämlich zwei Schraubenzieher und einen Hammer in nicht mehr feststellbaren Wert, mit dem in der Folge der Einbruch zu I. durchgeführt wurde.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis sowie den Beitrag zur Wahrheitsfindung des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit.

Am XXXX 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Justizhaft entlassen und es wurde ihm mit Beschluss des Landesgerichts vom gleichen Datum gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub bis 01.02.2018 gewährt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Folge mangels Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung nach § 59 Abs. 4 FPG von der Durchführung einer für den 14.09.2016 in Aussicht genommenen Abschiebung abgesehen. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge eine stationäre und ab September 2018 ambulante Therapie im XXXX in Anspruch. Zuletzt nahm er keine Medikamente ein, bezeichnete sich als gesund und besuchte einmal wöchentlich eine Psychotherapie in der erwähnten Einrichtung.

Am 16.03.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dessen Begründung er keinen neuen Sachverhalt behauptet, sondern sich auf ein weiteres Bestehen der bereits durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 als unglaubhaft beurteilten Bedrohungssituation in Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters berufen hat. In Bezug auf die allgemeine Lage im Kosovo haben sich seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens keine verfahrensrelevanten Änderungen ergeben.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2021 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt, nachdem er am XXXX 2021 im Bundesgebiet festgenommen worden war. Dem Beschluss lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht stehe, das Verbrechen des Suchtgifthandles nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter, vierter und fünfter Fall iVm Abs. 4 Z 3 SMG und das Verbrechen zur Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 und 2 SMG begangen zu haben. Der Beschwerdeführer habe einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes am XXXX 2021 den Ankauf von drei Kilogramm Marihuana offeriert und habe diesem auch 50 Gramm Marihuana überlassen. Am XXXX 2021 habe dieser gegenüber dem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes angegeben, dass er soeben EUR 20.000,- an einen Kurierfahrer bezahlt hätte, der für ihn 50 Kilogramm Marihuana aus dem Kosovo nach Österreich gebracht hätte, wobei er dem verdeckten Ermittler im Zuge dieses Gesprächs letztlich zwischen 250 und 375 Gramm Kokain zum Preis von EUR 16.250,- bis EUR 25.000,- zum Ankauf in Aussicht gestellt hätte, zu deren Übergabe es am XXXX 2021 hätte kommen sollen. Anlässlich dieses Treffens habe der Beschwerdeführer dem verdeckten Ermittler auch 0,8 Gramm brutto an Kokain übergeben. Am XXXX 2021 habe der Beschwerdeführer dem verdeckten Ermittler 200 Gramm Kokain übergeben und mit diesem vereinbart, am XXXX 2021 weitere 175 Gramm Kokain zu übergeben. Im Rahmen eines Zugriffs auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers hätten rund zwei Kilogramm Marihuana sichergestellt werden können, wobei bei der Durchsuchung der vom Beschwerdeführer benutzten Räumlichkeiten weitere vier Kilogramm Marihuana hätten sichergestellt werden können.

Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich insbesondere gewerbsmäßige Vermögensdelikte begehen wird, um seine finanzielle Situation aufzubessern. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.4. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen und spricht muttersprachlich Albanisch. Der Beschwerdeführer hat am XXXX 2018 eine österreichische Staatsbürgerin standesamtlich geheiratet, mit welcher er seit 22.03.2018 bis zur Verhängung der derzeitigen Haft am XXXX 2021 in einem gemeinsamen Haushalt wohnte. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren sich zum Zeitpunkt der Begründung der Beziehung und der Eheschließung der Unrechtmäßigkeit bzw. Unsicherheit des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst und konnten nicht auf die Möglichkeit zu einem gemeinsamen Familienleben in Österreich vertrauen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat zwei minderjährige Kinder aus früheren Beziehungen, ist berufstätig und unabhängig von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre minderjährigen Kinder zu finanzieren. Diese unterstützte den Beschwerdeführer finanziell. Seiner Ehefrau ist es möglich, den Kontakt zum Beschwerdeführer nach dessen Rückkehr in den Kosovo telefonisch, über das Internet sowie durch Besuche im Kosovo aufrecht zu erhalten.

Der Beschwerdeführer ist kinderlos und hat keine Sorgepflichten. Dieser beherrscht die deutsche Sprache auf fortgeschrittenem Niveau und hat im September 2018 eine ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Der Beschwerdeführer war von 08.03.2019 bis 15.03.2019, von 26.03.2019 bis 10.04.2019, von 23.04.2019 bis 17.05.2019 sowie von 17.06.2019 bis 25.06.2019 als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt. Dieser ging im Bundesgebiet nie (längerfristig) einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach, erlangte keine berufliche Eingliederung, engagierte sich nicht ehrenamtlich und ist in keinen Vereinen Mitglied. Der Beschwerdeführer war langjährig illegal im Bundesgebiet aufhältig und reiste infolge rechtskräftigen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens und der Abschiebung in den Herkunftsstaat neuerlich zwecks Begehung gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstähle illegal ins Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer hat während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet keine maßgebliche Integration erlangt.

1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm im Kosovo eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Kosovo in der Lage.

1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seinen im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden kosovarischen Personalausweis.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft des mit Bescheid vom 29.03.2016 erlassenen achtjährigen Einreisverbotes nicht nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen sowie den durchgehenden Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet.

2.2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat einer Bedrohung aufgrund einer Tätigkeit seines Vaters für die kosovarischen Behörden bzw. als Richter ausgesetzt zu sein, ist bereits mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 als unglaubhaft beurteilt worden. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren über seinen Folgeantrag abermals auf jenen Grund berufen, jedoch keine im Vergleich zum Bescheid vom 10.07.2013 nunmehr neu entstandenen Sachverhalte aufgezeigt.

Der Beschwerdeführer hat sich erkennbar ausschließlich auf die bereits dem ersten Verfahren zugrunde gelegten Verfolgungsbehauptungen, sohin Vorfälle, welche sich vor seiner Ausreise aus dem Kosovo im Jahr 2013 ereignet hätten, berufen und keine seither neu entstandenen Sachverhalte geltend gemacht. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Ausreisegrund auffallend vage schilderte und keine ihn betreffende Bedrohung ersichtlich werden ließ. Er vermochte weder Angaben dazu zu tätigen, wer die angeblichen Bedroher seines Vaters gewesen wären, noch konnte er ersichtlich machen, dass er selbst in irgendeiner Form einer Bedrohung unterlegen hätte. Derartiges verneinte der Beschwerdeführer vielmehr ausdrücklich. Da er zudem erklärte, dass sich seine Familie weiterhin im Herkunftsort im Kosovo aufhielte und sein Vater, welcher laut Aussagen des Beschwerdeführers die Zielperson der Drohungen gewesen wäre, unverändert seiner Tätigkeit als Richter nachginge, ist auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater im Fall seiner Rückkehr Gefahr drohen würde. Der Beschwerdeführer selbst hat zudem anlässlich seiner Einvernahme vom 05.02.2019 festgehalten, dass seine früheren Gründe aktuell nicht mehr gegeben seien.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht vorgebracht, dass sich die allgemeine Lage im Kosovo zu seinen Ungunsten geändert hätte und es ist Derartiges auch aus einem Vergleich der vorliegenden Länderberichte nicht ersichtlich. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat sowie als Staat mit einer weitgehend stabilen Sicherheitslage gilt. Der Beschwerdeführer ist unverändert gesund und hat nach wie vor enge familiäre Bindungen im Kosovo, sodass auch nicht erkannt werden kann, dass er bei einer Rückkehr allenfalls von einer fehlenden Lebensgrundlage bedroht wäre.

2.3. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, den diesen zugrunde gelegenen Tathandlungen, der abermaligen Untersuchungshaft und der dieser zugrunde liegenden Verdachtslage und der getroffenen Gefährdungsprognose ergeben sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister sowie den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen und der Ausfertigung des Beschlusses über die gegenwärtig aufrechte Untersuchungshaft.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 wiederholt strafbare Handlungen im Bereich der teils gewerbsmäßigen Eigentumsdelikte durch Einbruch setzte. Aufgrund der Mehrzahl der Tathandlungen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die im Jänner 2015 teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten ihn nicht davon abzuhalten vermochte, bereits wenige Monate während offener Probezeit neuerlich durch Begehung eines gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls einschlägig straffällig zu werden, ist begründet anzunehmen, dass dieser auch bei einem weiteren Aufenthalt neuerlich gleichgelagerte strafbare Handlungen setzten würde.

2.4. Die Feststellung zur nicht erfolgten beruflichen Eingliederung basiert auf einem Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, welchem sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer lediglich für kurzfristige Zeiträume in der ersten Jahreshälfte 2019 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgebracht, welche eine künftige Eingliederung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und eine Selbsterhaltungsfähigkeit annehmen ließen.

Die Feststellungen über die Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin ergeben sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde sowie den Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin befragten Ehefrau vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Da der Beschwerdeführer, wie angesprochen, Ende des Jahres 2014 illegal und zwecks Begehung gewerbsmäßiger Vermögensdelikte ins Bundesgebiet zurückkehrte, in der Folge nie einen Aufenthaltstitel für Österreich erlangte und mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2016 gegen ihn eine mit einem achtjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden ist, steht fest, dass dieser zum Zeitpunkt der Begründung der Beziehung keinesfalls auf die Möglichkeit zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen konnte, sondern vielmehr im hohen Maß mit einer Aufenthaltsbeendigung und einer mehrjährigen Verwehrung der Möglichkeit zur Wiedereinreise in den Schengen-Raum rechnen musste. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub gewährt wurde, welcher zur vorübergehenden Undurchführbarkeit der Rückkehrentscheidung führte, nichts, zumal dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass diese Aufschübe ihm lediglich zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gewährt wurden und mit keinem Aufenthaltsrecht einhergingen.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und der absolvierten Integrationsprüfung ergeben sich aus dem Umstand, dass dieser in der Lage war, die Einvernahmen vor dem Bundesamt in deutscher Sprache durchzuführen sowie aus dem vorgelegten Prüfungszertifikat. Darüber hinausgehende Aspekte einer Integration hat der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des Bestehen eines Freundeskreises – im Verfahren nicht vorgebracht oder durch Unterlagen belegt.

Die Feststellungen zur Therapie des Beschwerdeführers in einer Einrichtung zur stationärem und ambulanten Therapie bei Abhängigkeitserkankungen ergeben sich aus den darüber vorgelegten Unterlagen. Der Beschwerdeführer hat zuletzt festgehalten, gesund zu sein, lediglich einmal wöchentlich eine ambulante Psychotherapie in der erwähnten Einrichtung wahrzunehmen und keine Medikamente einzunehmen, sodass nicht ersichtlich wurde, dass dieser zuletzt an einer schwerwiegenden Erkrankung litt. Die allfällige Fortsetzung seiner psychotherapeutischen Behandlung wird ihm nach einer Rückkehr in den Kosovo gleichermaßen möglich sein.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten aktuellen Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und dessen Lebensmittelpunkt bis zum Alter von etwa 22 Jahren im Kosovo gelegen hat, der dort durch seine Eltern und Geschwister unverändert einen familiären Bezug hat und muttersprachlich Albanisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Demnach konnte kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564).

Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.03.1993, 92/12/0149).

Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E 26. Juli 2005, 2005/20/0343; gegen den bloßen Verweis auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zuletzt E 27. September 2005, 2005/01/0363). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0365).

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).

Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.05.2018, Ra 2018/19/0234).

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Auch das VwG hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis (vgl. dazu etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. idS etwa VwGH 23.05.1995, 94/20/0785; vgl. VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014 (VfSlg 19.882/2014)) (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0537 mwN.)

Im rechtskräftigen, das erste Asylverfahren abschließenden, Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 wurde hinsichtlich §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen oder zeitnahen Verfolgungshandlungen konkret gegen seine Person glaubhaft habe machen können und aus den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht eine zukünftige und wahrscheinliche Verfolgung absehbar sei. Auch aus der allgemeinen Situation im Kosovo bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine relevante Gefahrenlage nicht ableiten.

Das Bundesamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge des neuerlichen Asylverfahrens seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz aus den bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen gestellt habe. Der Beschwerdeführer stützte sich somit auf ein Vorbringen, mit welchem er bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung hat glaubhaft machen können.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen zur Begründung des neuen Antrages auf internationalen Schutz stützt, so wurde darüber bereits rechtskräftig entschieden und darf über die mit einer rechtswirksamen Entscheidung erledigte Sache entsprechend der Judikatur des VwGH nicht neuerlich entschieden werden. Wie dargelegt, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten angeblich ausreisekausalen Bedrohung durch unbekannte Personen aufgrund einer Tätigkeit seines Vaters als Richter im Kosovo um keinen neu entstandenen Sachverhalt, sodass jenes Vorbringen von der Rechtskraft des vorangegangen Verfahrens umfasst ist. Im Übrigen ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren lediglich auffallend vage Angaben zu seinem Ausreisegrund erstattete, mit welchen er eine konkrete persönliche Bedrohung nicht aufzeigte. Vielmehr gab er selbst an, dass sein Vater und seine weiteren Familienmitglieder weiterhin unbehelligt in ihrer Heimatstadt im Kosovo leben könnten, wobei sein Vater nach wie vor seiner Tätigkeit als Richter nachginge und er selbst nie bedroht worden sei.

Der Beschwerdeführer hat demnach keine neu entstandenen potentiell asylrelevanten Sachverhalte vorgebracht.

Das oben dargestellte (Beschwerde)Vorbringen vermag im nunmehr gegenständlichen Verfahren daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie auch bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang nichts dargetan, was dieser Annahme entgegenstehen würde.

Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da die Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Kosovo per se keine maßgebliche Gefahr für dessen Leib und Leben darstelle und die Sicherheitslage im Kosovo stabil sei.

An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Auch aus den herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Situation im Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat, nach wie vor als stabil beschrieben wird. Der Beschwerdeführer hat nichts Substantiiertes dargetan, das einer Rückverbringung entgegenstehen würde. Vielmehr ergibt sich aus seinen Angaben, dass er nach wie vor gesund ist und die Angehörigen seiner Herkunftsfamilie unverändert in seinem Herkunftsort im Kosovo leben. Hinsichtlich der zu erwartenden Lebenssituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr sind demnach ebenfalls keine maßgeblichen Änderungen eingetreten, der Beschwerdeführer wird weiterhin in der Lage sein, eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Auch die gegenwärtig vorherrschende Covid-19-Pandemie führt zu keiner entscheidungsmaßgeblichen Lageänderung, zumal der Beschwerdeführer als junger Mann ohne körperliche Vorerkrankungen keiner Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf einer allfälligen Infektion mit dem Covid-19-Erreger angehört und zudem auch im Kosovo, wie überall auf der Welt, Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie getroffen worden sind (vgl. https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kosovo/).

Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht.

Die belangte Behörde hat den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz demnach zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet erwies.

3.2. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG lautet:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3.       der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Vorheriger SuchbegriffabgewiesenNächster Suchbegriff wird,

4.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel od

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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