TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/8 W192 2243112-1

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Entscheidungsdatum

08.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §51 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W192 2243112-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2020, Zahl: 1264592705/200407634, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 51 Abs. 2 FPG und § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 18.05.2020 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle nach den Bestimmungen des BFA-VG im Bundesgebiet festgenommen.

Mit am selben Tag unmittelbar ausgefolgtem Schreiben vom 18.05.2020 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in Kenntnis und gewährte ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme einzubringen.

In einer am 01.06.2020 eingebrachten Stellungnahme vom 28.05.2020 gab der Beschwerdeführer eine Kontaktadresse bekannt und führte unter Anderem aus, er sei im Herkunftsstaat von Gläubigern am Leben bedroht worden und habe die Polizei ohne Erfolg um Schutz ersucht.

Diese Stellungnahme wurde dem verfahrensführenden Referenten nicht vorgelegt und daher im Verfahren zunächst nicht berücksichtigt.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Laut Aktenvermerk des BFA vom 15.06.2020 wurde hinsichtlich dieses Bescheides ein Zustellversuch durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz vorgenommen.

Durch Schriftsatz der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 08.04.2021 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt sowie Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht.

Mit Bescheid vom 30.04.2021 hat das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 ASVG mit der maßgeblichen Begründung zurückgewiesen, dass die Zustellung des Bescheides mangelhaft war und somit kein rechtswirksamer Bescheid vorliege.

Der angefochtene Bescheid wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 04.05.2021 zugestellt.

1.3. Mit Schriftsatz vom 25.05.2021 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin brachte er unter anderem neuerlich vor, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor Verfolgung nicht nach Serbien zurückkehren könne und die Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht inhaltlich gewürdigt habe.

2. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides

1.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

1.2. § 50 FPG lautet:

„Verbot der Abschiebung

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

1.3. § 51 FPG lautet:

Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
(1) Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.

(2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.

(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat gemäß Abs. 1 nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0234, mit näherer Begründung (Rz 10 bis 13) dargelegt, dass für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG (von Amts wegen) gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung - wie beim Antragsverfahren nach § 51 Abs. 1 FPG betreffend einen vom Herkunftsstaat verschiedenen "Drittstaat" - der Maßstab des § 50 FPG gilt.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang (siehe Rz 14 iVm Rz 15 sowie auch Rz 19) unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119, klargestellt, dass weder das FPG noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kennen, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 50 FPG unzulässig ist. Einem Fremden sei es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei. Stelle ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gelte er gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz und es sei gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Aus den ErläutRV zum FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP 31) ergibt sich, dass dies nicht nur dann gilt, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119; 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Mit der in § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 gewählten Formulierung "dass eine Abschiebung ... gemäß § 46 (FrPolG 2005) ... zulässig ist", sollte nur ein Hinweis auf die Norm gegeben werden, in der die Abschiebung geregelt ist, und nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FrPolG 2005 (Hinweis E 20. Oktober 2011, 2010/21/0056) gegeben sein müsste. Entscheidend ist somit, ob der genannten Feststellung ein "Verbot der Abschiebung" iSd § 50 FrPolG 2005, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK, entgegensteht (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

2.2. In seinem Erkenntnis vom 31. August 2017, Ra 2016/21/0367, hat der VwGH in der Rz 10 neuerlich betont, es sei nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher - außer die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt (vgl. zu einem solchen Fall das schon mehrfach genannte Erkenntnis Ra 2016/21/0234) - als verfehlt. (VwGH 05.10.2017Ra 2017/21/0157)

3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.05.2020 vorgebrachten und im Beschwerdeschriftsatz vom 25.05.2021 bestätigten Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, dass er im Herkunftsstaat durch Gläubiger am Leben bedroht worden sei und erfolglos um polizeilichen Schutz ersucht habe, stellen inhaltlich einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat dar.

Gemäß § 51 Abs 2 FPG gilt ein solcher Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, wenn er sich wie hier auf den Herkunftsstaat bezieht, ex lege als Antrag auf internationalen Schutz. Daher ist nun vor dem Bundesamt nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).

Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VwGH 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen.

Auf Grund der in der Stellungnahme vom 28.05.2020 und der Beschwerde offensichtlich auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat zielenden Verfolgungsbehauptungen, der gesetzlichen Anordnung, dass dieser Antrag ex lege gem. § 51 Abs 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz gilt und diesfalls nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen ist, war die Rückkehrentscheidung und die anderen Spruchpunkte aufgrund des sachlichen bzw. rechtlichen Zusammenhanges ersatzlos zu beheben.

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Asylantragstellung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung ex lege - Wirkung Rückkehrentscheidung behoben unzulässige Abschiebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W192.2243112.1.00

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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