Entscheidungsdatum
09.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W262 2169589-1/17Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK in der Beschwerdesache von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2021 beschlossen:
A) Die unmittelbare Vernehmung von XXXX , geboren am XXXX , als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht war zur Aufklärung der Sache unbedingt erforderlich.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 17.08.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).
3. Der Beschwerdeführer erhob mit näherer Begründung fristgerecht Beschwerde.
4. Am 28.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen, nachdem sie ohne Ladung zur Verhandlung gekommen war. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, W262 2169589-1/12E wurde die Beschwerde gegen den oa. Bescheid als unbegründet abgewiesen.
6. Am 28.04.2021 beantragte die einvernommene Zeugin beim Bundesverwaltungsgericht die Zuerkennung von Zeugen-Gebühren gemäß § 26 VwGVG.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt sind unstrittig und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
Die Zeugengebühr umfasst gemäß § 3 Abs. 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (vgl. §§ 6 bis 16 GebAG) und die Entschädigung für Zeitversäumnis (vgl. §§ 17 f GebAG; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 26 VwGVG, Rz 6).
Der Zeuge hat den Gebührenanspruch binnen 14 Tagen (im Fall des § 16 GebAG binnen vier Wochen) nach Abschluss seiner Vernehmung oder nachdem er zum Verwaltungsgericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich beim Verwaltungsgericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen, wobei für die Gebührenbestimmung bedeutsame Umstände zu bescheinigen sind (vgl. § 19 GebAG). Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen (vgl. § 19 Abs. 3 GebAG; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 26 VwGVG, Rz 7).
Gemäß § 4 Abs. 1 GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
Gemäß § 4 Abs. 2 GebAG steht der Zeugin, ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem die Zeugin zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn sie diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung der Zeugin vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
Nach Krammer-Schmidt (SDG – GebAG³, 2001, § 4 GebAG, Anm. 2) hat die Zeugin bei Unterlassung der Anzeige, dass sie von einem anderen als dem Zustellort der Ladung anreist, nur einen auf den Zustellort abgestellten Gebührenanspruch, es sei denn, dass das Gericht (der Vorsitzende) dafürhält und bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung der Zeugin zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt – ungeachtet der längeren Anreise – zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist. Zur Bestätigung des Gerichtes und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise. Weiters ist die Bestätigung (hier, dass die unmittelbare Vernehmung der Zeugin unbedingt erforderlich war) ein Akt der Rechtsprechung, für den nur die Form des Beschlusses in Frage kommt und gegen den den Parteien und der Zeugin ein Rechtsmittel offensteht; im Verfahren nach dem AVG bzw. VwGVG kommt allerdings eine Kostenüberwälzung auf die Parteien nicht in Frage, daher richtet sich der Beschluss nur an die Zeugin (o.a.O, § 2 GebAG E12, und § 10 Anm. 2 und E3 sowie § 20 Anm. 3). Das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan ist an die rechtskräftigte Bestätigung des Verhandlungsrichters gebunden (PräsOLG Wien 27.02.1989, Jv 9200-14e/88, wiedergegeben in VwGH 09.02.1990, 89/17/0220 ÖStZB 1991, 341).
3.2. Die unmittelbare Vernehmung der Vertrauensperson war zur Aufklärung der Sache unbedingt erforderlich, da diese den Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich kennt, (zumindest bis zu seinem Umzug nach Wien) regelmäßig mit ihm in persönlichem Kontakt stand und aufgrund dessen unmittelbare Wahrnehmungen zu seiner Integration in Österreich hat, zumal ihre Einvernahme als Zeugin vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Beweis seiner Integration in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich beantragt wurde und diesem Antrag seitens der erkennenden Richterin auch entsprochen wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Erforderlichkeit Gebührenanspruch Vernehmung ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W262.2169589.1.01Im RIS seit
22.09.2021Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021