TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/10 W285 2215513-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.06.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W285 2215513-1/14E
W285 2215516-1/11E
W285 2215515-1/11E
W285 2215514-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 3.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , und 4.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Rumänien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019, Zahlen zu 1.) 1000942910-181240152, zu 2.) 1031448404-181240403, zu 3.) 1122797703-181240462 und zu 4.) 12146988001-181240489, betreffend Ausweisung, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter des minderjährigen Zweit- und Viertbeschwerdeführers sowie der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019 wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (jeweils Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin sei kurzfristig bereits im Jahr 2009 mit Wohnsitzen in Österreich gemeldet gewesen und verfüge seit 04.12.2018 über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge – abgesehen vom Bezug von Mindestsicherung, Unterhaltsvorschüssen und Kinderbetreuungsgeld – über keine ausreichenden Existenzmittel und auch nicht über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Sie gehe seit 11.05.2016 keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit mehr nach und wären die bisherigen Erwerbstätigkeiten in Österreich nur kurzfristiger Natur gewesen. Weder der Erstbeschwerdeführerin noch ihren Kindern, den drei minderjährigen Beschwerdeführern, komme daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu, sodass sie aus dem Bundesgebiet auszuweisen seien.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam mit Schriftsatz ihrer damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.02.2019, beim Bundesamt am 28.02.2019 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben und die angefochtenen Bescheide aufheben; in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und die Verfahren an das Bundeamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der Beantragung einer Anmeldebescheinigung für den Viertbeschwerdeführer am 10.12.2018 die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Bundesamt über das Nichtvorhandensein eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes informiert habe. Mit dem angefochtenen Bescheid verletze das Bundesamt massiv das Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer. Das Bundesamt verkenne, dass die Erstbeschwerdeführerin seit 2009 (zwar mit diversen Unterbrechungen) legal in Österreich aufhältig sei und berücksichtige zudem auch nicht das Kindeswohl, zumal alle drei Kinder in Österreich geboren seien. Es sei zwar richtig, dass die Erstbeschwerdeführerin seit mehren Monaten keiner Beschäftigung mehr nachgehe, allerdings bemühe sie sich um eine Stelle, was sich angesichts der Betreuungspflichten zu ihren drei minderjährigen Kindern als schwierig erweise. Sie befinde sich seit 2014 „in Mutterschutz“, sodass sie verständlicherweise auf Sozialhilfe angewiesen sei. Der leibliche Vater der minderjährigen Beschwerdeführer sei ein in Österreich geborener und aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, der einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe und die monatlichen Lebenshaltungskosten der minderjährigen Beschwerdeführer mittrage. Die Kinder wären weiters über den Vater krankenversichert und würden somit über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Zwar würden die Erstbeschwerdeführerin und der Kindesvater getrennt leben, dennoch bestehe regelmäßiger Kontakt des Vaters zu den Kindern. Neben der Familienbehhilfe und der Mindestsicherung sowie den Unterhaltszahlungen würden die Beschwerdeführer somit über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verfügen.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 06.03.2019 ein.

Am 18.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage seitens der Rechtsvertretung ein. Es wurde ein Versicherungsdatenauszug der Erstbeschwerdeführerin vom 28.02.2019, ein Schreiben der zuständigen Bezirkshauptannschaft vom 24.01.2019 sowie vom 20.02.2019, ein Schreiben der zuständigen Gebietskrankenkasse vom 08.01.2019 und vom 05.02.2019, eine Terminbestätigung eines Landeskrankenhauses vom 25.02.2019 sowie ein Arztbericht, der Beschluss des Bezirksgerichtes vom XXXX und XXXX über die Unterhaltsvorschussleistungen, ein Hilfeplan der Bezirkshauptmannschaft vom 13.12.2018 und eine Vereinbarung über die Unterstützung der Erstbeschwerdeführerin bei der Erziehung der minderjährigen Beschwerdeführer vorgelegt.

Mit am 04.04.2019 einlangendenSchreiben der Rechtsvertretung wurde eine Bestätigung der Gebietskrankenkasse über eine geringfügige Erwerbstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2020 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, eine Stellungnahme zur aktuellen persönlichen, familiären und beruflichen Situation samt Nachweisen binnen zwei Wochen vorzulegen.

Die Beschwerdeführer nahmen daraufhin mit Schriftsatz ihrer damailgen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 08.10.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2020 einlangend, Stellung. Unter einem wurde zudem ein bis 17.06.2022 befristeter Mietvertrag über eine Wohnung mit einer Nutzfläche von rund 96 Quadratmetern und einem Mietzins von monatlich EUR 900,00 zuzüglich Betriebskosten in Höhe von EUR 400,00 (Gesamtbelastung daher EUR 1.300,00), eine Bestätigung der Caritas über die Einbringung eines Antrages der Erstbeschwerdeführerin auf Mindestsicherung, der mangels vorliegender Anmeldebescheinigung des Viertbeschwerdeführers aber nicht bewilligt werde, sowie Bestätigungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin über deren Kindergartenbesuch in Österreich im Jahr 2020 vorgelegt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.10.2020 wurden die Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, innerhalb von drei Wochen zu konkret gestellten Fragen eine Stellungnahme samt Nachweisen vorzulegen.

Am 27.10.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftliche Bestätigung vom 23.10.2020 ein, wonach derzeit ein Bekannter der Erstbeschwerdeführerin für die monatlichen Mietzahlungen in Höhe von EUR 1.300,00 aufkomme.

Zudem langte am 28.10.2010 die mit 23.10.2020 datierte, ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführer ein. Unter einem wurde ein Kontoauszug der Erstbeschwerdeführerin sowie ein weiterer Beschluss des Pflegschaftsgerichtes über die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses für den Viertbeschwerdeführer vorgelegt.

Schlussendlich langten am 05.11.2020 noch ein Auszug aus der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe der Beschwerdeführer seitens des zuständigen Finanzamtes vom 22.10.2020 sowie ein Auszug aus der gewährten Wohnungsbeihilfe in Höhe von EUR 705,00 monatlich beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der minderjährigen Zweit- und Viertbeschwerdeführer sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer sind allesamt Staatsangehörige von Rumänien. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Rumänien geboren, die drei minderjährigen Beschwerdeführer sind in Österreich geboren (vgl. aktenkundige Fremdenregisterauszüge sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister der Beschwerdeführer jeweils vom 20.11.2020).

Vater der minderjährigen Beschwerdeführer ist XXXX , geboren am XXXX in Österreich, dem jedoch die türkische Staatsangehörigkeit zukommt. Er verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, die Karte ist bis 13.06.2023 gültig. Seit 22.10.2020 verfügt der Kindesvater in Österreich über keinen Wohnsitz mehr und ist laut Zentralem Melderegister ins unbekannte Ausland verzogen. Er ging zuletzt von 02.10.2019 bis 18.12.2019 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Seither ist er weder erwerbstätig noch bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosen- bzw. Krankenversicherung. Es wird daher festgestellt, dass sich der Kindesvater der minderjährigen Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Der Kindesvaters wurde in Österreich bereits zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, darunter zuletzt am 06.09.2016 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Wochen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Strafregister und den Sozialversicherungsdaten des Kindesvaters jeweils vom 20.11.2020 und 08.06.2021).

Weitere familiäre Bindungen der Beschwerdeführer – abgesehen untereinander – liegen in Österreich nicht vor.

Die Erstbeschwerdeführerin hält sich etwa seit März 2009 – immer wieder mit Unterbrechungen von einigen Monaten – im Bundesgebiet auf. Es liegen nachfolgende Wohnsitzmeldungen der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Erstbeschwerdeführerin vom 08.06.2021):

-        27.03.2009-27.05.2009 Nebenwohnsitz

-        12.08.2009-18.09.2009 Hauptwohnsitz

-        18.09.2009-01.12.2009 Hauptwohnsitz

-        15.01.2010-30.12.2010 Hauptwohnsitz

-        31.12.2010-27.06.2011 Hauptwohnsitz

-        18.08.2011-04.10.2011 Hauptwohnsitz

-        30.03.2012-23.04.2012 Nebenwohnsitz

-        07.08.2012-19.10.2012 Hauptwohnsitz

-        07.03.2013-05.06.2013 Hauptwohnsitz

-        16.07.2013-04.10.2013 Nebenwohnsitz

-        08.01.2014-08.09.2016 Hauptwohnsitz

-        08.09.2016-25.09.2018 Hauptwohnsitz

-        04.10.2018-11.06.2019 Hauptwohnsitz

-        24.06.2019-laufend  Hauptwohnsitz

Dass sich die Erstbeschwerdeführerin hingegegen tatsächlich durchgehend über zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hätte, wird nicht festgestellt.

Die Erst- und Drittbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer verfügen über nachfolgende Anmeldebescheinigungen (vgl. jeweils Auszüge aus dem Fremdenregister vom 20.11.2020 und 08.06.2021):

-        Erstbeschwerdeführerin:   seit 17.12.2014 „Sonstige“

-        minderjähriger Zweitbeschwerdeführer: seit 17.12.2014 „Familienangehöriger“

-        minderjährige Drittbeschwerdeführerin: seit 29.11.2016 „Familienangehöriger“

Für den minderjährigen Viertbeschwerdeführer hat die Erstbeschwerdeführerin am 10.12.2018 einen Erstantrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als „Familienangehöriger“ gestellt. Diese wurde jedoch nicht ausgestellt (vgl. Fremdenregisterauszug Viertbeschwerdeführer vom 20.11.2020).

Bei der Erstbeschwerdeführerin liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 20.11.2020 und 08.06.2021 iVm mit dem aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.12.2018, AS 3 ff Verwaltungsakt):

-        23.03.2009-17.05.2009 Angestellte

-        06.05.2009-31.05.2009 Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG

-        08.08.2009-17.05.2009 Angestellte

-        01.01.2010-28.02.2010 Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG

-        05.03.2010-31.03.2010 Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG

-        13.12.2010-31.12.2010 Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG

-        05.11.2011-31.03.2011 Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG

-        08.08.2014-07.04.2016 pauschales Kinderbetreuungsgeld

-        18.04.2016-11.05.2016 Angestellte

-        12.05.2016-29.09.2016 Wochengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

-        12.06.2016-15.12.2017 pauschales Kinderbetreuungsgeld

-        16.12.2017-09.02.2018 Kinderbetreuungsgeld

-        16.12.2017-05.05.2018 Wochengeldbezug, Sonderfall

-        14.03.2019-09.04.2019 Arbeiterin

-        01.10.2019-31.01.2020 KV bei bedarfs. Mindestsicherung

-        19.04.2021- 07.05.2021  Arbeitslosengeld

-        Ab 31.05.2021   Arbeitslosengeld

Die Erstbeschwerdeführerin geht daher zum Entscheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nach, sie bezieht Arbeitslosengeld. Weiters bezieht sie für ihre drei minderjährigen Kinder Familienbeihilfe in nicht feststellbarer Höhe, eine Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 705,00 monatlich und erhält pro Kind EUR 200,00 (gesamt somit EUR 600,00) monatlich als Unterhaltsvorschuss vom Oberlandesgericht XXXX (vgl. Bestätigung über Bezug der Familienbeihilfe vom 22.10.2020; Bestätigung über die Gewährung der Wohnbeihilfe; aktenkundige Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX als Pflegschaftsgericht vom XXXX , hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers, vom XXXX , hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin; Umsatzliste Bankkonto Erstbeschwerdeführerin vom 16.10.2020).

Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über sonstige ausreichende Mittel zum Unterhalt verfügen würden oder anderweitig ausreichende Unterstützung zur Sicherung des Unterhalts gewährt bekämen.

Die Beschwerdeführer leben in einer 96 Quadratmeter großen Wohnung. Das Mietverhältnis ist für drei Jahre befristet im Zeitraum von 18.06.2019 bis 17.06.2022 abgeschlossen worden. Der monatliche Mietzins beträgt EUR 900,00, die monatlichen Betriebskosten EUR 400,00. Die monatliche Belastung beträgt daher EUR 1.300,00 (vgl. aktenkundiger Mietvertrag vom 18.06.2019).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Bekannte der Erstbeschwerdeführerin, Herr XXXX , tatsächlich und dauerhaft für die Mietkosten in Höhe von EUR 1.300,00 monatlich aufkommt. Auch konnte eine besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden.

Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin besuchen in Österreich den Kindergarten (vgl. aktenkundige Bestätigungen jeweils vom 17.09.2020).

Alle Beschwerdeführer sind gesund, die Erstbeschwerdeführerin ist auch arbeitsfähig.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Österreich bereits zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 20.11.2020):

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2010, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2010, wurde die Erstbeschwerdeführerin wegen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemä0 §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie versuchter schwerer Körperverletzung an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen wärhend oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder in der Erfüllung seiner Pflichten gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 4 StGB sowie wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (somit gesamt EUR 1.000,00), im Falle der Uneinbringlichkeit 125 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (daher EUR 600,00) im Uneinbringlichkeitsfalle 75 Tage Erstatzfreiheitsstrafe, jeweils bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. In weiterer Folge kam es zum Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils der Geldstrafe mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2014.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2014, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2014, wurde die Erstbeschwerdeführerin wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen versuchter Veruntreuung gemäß §§ 15, 133 Abs. 2 StGB sowie neuerlich wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 250 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt somit EUR 1.000,00) und im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 125 Tagen verurteilt und der bedingt nachgesehenen Teils der Geldstrafe des Urteiles des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2010 widerrufen.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich der Beschwerdeführer und des Kindesvaters der minderjährigen Beschwerdeführer Einsicht in das Fremdenregister, die Sozialversicherungsdaten und das Zentrale Melderegister, hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Kindesvaters auch in das Strafregister, und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist nicht feststellbar, dass sie sich tatsächlich seit über zehn Jahren ununterbrochen und tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hätte, zumal ihre Wohnsitzmeldungen vor dem 08.01.2014 nicht unerheblich lange Unterbrechungen aufweisen.

Der Kindesvater ist seiner Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Beschwerdeführern nicht nachgekommen, sodass er deswegen rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde und in der Folge mit Beschlüssen des zuständigen Pflegschaftsgerichtes (Bezirksgericht XXXX ) jeweils Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von EUR 200,00 pro Kind durch das Oberlandesgericht gewährt wurden.

Aus der vorgelegten handschriftlichen Bestätigung des angeblichen Bekannten der Erstbeschwerdeführern, XXXX , ist im konkreten Fall für die Beschwerdeführer nichts gewonnen. Es kann mangels Personaldokumentes weder festgestellt werden, dass der Bekannte tatsächlich existiert, noch ist mit der handschriftlichen Bestätigung kein Nachweis erfolgt, dass er auch tatsächlich für die Mietzahlungen (wie etwa Einzahlungsbelege oder Überweisungsbestätigungen) aufgekommen ist. Auch lassen sich keinerlei Rückschlüsse daraus ziehen, für welchen Zeitraum die Miete übernommen worden wäre. Somit ist auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht feststellbar.

Mangels entsprechenden Ausführungen und Nachweisen in den Stellungnahmen konnten keine abschließenden Feststellungen dazu getroffen werden, ob, von wem und in welcher Höhe die Beschwerdeführer allenfalls sonst ausreichende Unterstützung zur Sicherung ihres Unterhalts gewährt bekämen oder ob sie über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfügen. Weiters konnten keine (näheren) Feststellungen zu allfälligen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Österreich und ihrem in Österreich allenfalls geführten Privatleben getroffen werden. Auch zu etwaigen Deutschkenntnissen konnten mangels Nachweisen keine näheren Feststellungen getroffen werden.

Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer keinerlei substanziiertes und konkretes Vorbringen zu allfälligen familiären Bindungen in Rumänien erstattet.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von den Beschwerdeführern zu keiner Zeit bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4.       Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5.       sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a)         die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b)         die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c)         bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“

Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:

„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.       nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.       nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.       nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7.       nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1.         Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2.         Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3.         durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1.         zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2.         sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3.         drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1.         sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2.         der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3.         der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:

„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 7 Abs. 1 Arbeitsloseversicherungsgesetz lautet:

„(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1.         der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2.         die Anwartschaft erfüllt und
3.         die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.“

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Rumänien und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürger der Europäischen Union.

Wie bereits ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit März 2009 durchgehend, somit einen zehn Jahre überschreitenden Zeitraum, in Österreich aufgehalten hätte. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 FPG liegen daher im Fall der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor.

Die Erstbeschwerdeführerin hält sich zumindest seit 08.01.2014, somit seit fast sieben Jahren, ohne maßgebliche Unterbrechungen im Bundesgebiet auf.

In diesem Zeitraum war die Erstbeschwerdeführer nur von 18.04.2016 bis 11.05.2016 (somit nicht ganz einen Monat) als Angestellte und im Zeitraum von 14.03.2019 bis 09.04.2019 (somit etwas über zwei Wochen) als Arbeiterin sozialversichert erwerbstätig. Darüber hinaus bezog sie in diesem Zeitraum (pauschales) Kinderbetreuungsgeld, teilweise Wochengeld (auch als Sonderfall bei während aufrechten Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes) und von 01.10.2019 bis 31.10.2020 Mindestsicherung, daher eine Sozialhilfeleistung. Derzeit bezieht sie Arbeitslosengeld.

In seiner Entscheidung vom 29.03.2019, Ra 2018/22/0080, hat der VwGH zudem (wiederholt) ausgesprochen:

„[…]

7.2. So hat der Verfassungsgerichtshof hat zur Familienbeihilfe ausgesprochen, dass die Familienbeihilfe als Betreuungshilfe gedacht ist, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (vgl. VfGH 23.9.1996, B 3419/95, VfSlg. 14.563/1996). Der Oberste Gerichtshof hat erkannt, dass ein Ehegatte über die von ihm bezogene Familienbeihilfe für in seinem Haushalt betreute Kinder nicht frei verfügen kann, sondern die Familienbeihilfe den Kindern für deren Unterhalt bzw. Pflege zuzuwenden hat, sodass sie auch den Einkünften im Sinn des § 94 Abs. 2 erster Satz ABGB nicht zugezählt werden kann (vgl. OGH RIS-Justiz RS0009783). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso darauf hingewiesen, dass die Familienbeihilfe ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden ist und der mit dem FLAG verfolgte Zweck in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand liegt (vgl. VwGH 28.4.2006, 2005/10/0180; 14.5.2007, 2006/10/0066). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgehalten, dass der Grundbetrag der Familienbeihilfe gewährt wird, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind (vgl. VwGH 14.12.2007, 2006/10/0200; 22.3.2011, 2007/18/0689), sowie dass zwar das Kinderbetreuungsgeld als ein bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens" nach § 11 Abs. 5 NAG zu berücksichtigender Einkommensbestandteil zu qualifizieren ist - was damit zu begründen ist, dass es jenen Eltern(teilen) zustehen soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder ganz aufzugeben (vgl. VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026) -, diese Begründung jedoch nicht auf die Familienbeihilfe, die andere Zwecke verfolgt, übertragbar ist (siehe neuerlich VwGH 2007/18/0689), vielmehr die Familienbeihilfe bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für einen Fremden außer Betracht zu bleiben hat (vgl. VwGH 10.5.2011, 2007/18/0754; 22.9.2011, 2009/18/0121).

7.3. Aus der dargelegten Rechtsprechung ergibt sich somit, dass nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Person zu verwenden ist, für die sie bezahlt wird. Folglich ist es - in einem Fall wie dem hier gegenständlichen - nicht erlaubt, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden die dem Zusammenführenden für ein Kind gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen nochmals VwGH 2007/18/0689). Diese Überlegungen sollen indes für den Kinderabsetzbetrag nicht gelten (siehe erneut das soeben genannte Erkenntnis), was (auch) der Revisionswerber nicht bestreitet und daher hier nicht näher zu prüfen ist.

[…]“

Demnach zählt zwar der Bezug von Kinderbetreuungsgeld zum Haushaltseinkommen und ist damit bei der Beurteilung des Vorhandenseins ausreichender Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, nicht jedoch der Bezug von Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe kann daher nicht zu den Unterhaltsmitteln der Erstbeschwerdeführerin hinzugerechnet werden (vgl. dazu auch VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/22/0151, mwN).

Insgesamt kann gegenständlich nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführer in einem ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren die Voraussetzungen des § 51 bzw. § 52 NAG durchgehend erfüllt hätte, um ein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG zu erwerben.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt gegenständlich daher kein Daueraufenthaltsrecht der Erstbeschwerdeführerin oder daraus abgeleitet auch nicht der minderjährigen Beschwerdeführer vor.

Die Erstbeschwerdeführerin bezieht zur Zeit Arbeitslosengeld, sie steht daher gemäß § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung und ist daher als arbeitssuchend zu qualifizieren. Sie ist jedoch nicht – wie ihr bisheriger Lebensweg zeigt – zur Arbeitsaufnahme eingereist und ist vor dem Hintergrund des durchgeführten Beweisverfahrens auch nicht festzustellen, dass die Erstbeschwerdeführerin begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden.

Insgesamt erfüllen die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht die Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG, sodass die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 NAG grundsätzlich vorliegen.

Jedoch steht auch die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Nach §66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist die Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung nur zulässig, wenn diese zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der somit auch im vorliegenden Fall vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Erlassung von Ausweisungen der Beschwerdeführer nach Rumänien einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr nach Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362, mit Verweis auf VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, Rn. 13, und VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, Rn. 13).

In diesem Zusammenhang haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362, mit Verweis auf die Rechtsprechungsnachweise in VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, Rn. 19; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128, Rn. 11, mit dem Hinweis auf die in VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0141, Rn. 16, zitierte Judikatur; siehe etwa auch noch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 20).

Vorrangig ist dabei auf Aspekte des Kindeswohls Bedacht zu nehmen. Dabei dienen im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0362, mwN).

Diesbezüglich ist insbesondere hinsichtlich den minderjährigen Beschwerdeführern zu berücksichtigen, dass alle drei Kinder in Österreich geboren sind, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin hier bereits den Kindergarten besuchen und die minderjährigen Beschwerdeführer bisher ausschließlich in Österreich sozialisiert wurden. Es waren darüber hinaus keine maßgeblichen familiären oder privaten Bindungen in Rumänien feststellbar.

Wenngleich die Erstbeschwerdeführerin kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, ist sie zudem seit fast sieben Jahren ohne wesentliche Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet. Ihre Straftaten liegen zehn und beinahe sieben Jahre zurück. Sie hat sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

Insgesamt ist insbesondere dem Kindeswohl der drei minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall der Vorrang einzuräumen, sodass sich die Ausweisung diesbezüglich als rechtswidrig erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung Kindeswohl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W285.2215513.1.00

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten