TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/14 W220 2242935-1

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Veröffentlicht am 14.06.2021
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Entscheidungsdatum

14.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch


W220 2242935-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2021,
Zahl: 1267068706/200692635, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Über den Beschwerdeführer, einen im Februar bzw. April 2020 ins Bundesgebiet eingereisten volljährigen Staatsangehörigen Albaniens, wurde am 08.08.2020 die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verhängt, nachdem er am 05.08.2020 im Bundesgebiet festgenommen worden war.

Mit Schreiben vom 24.08.2020, zugestellt am 26.08.2020, wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigte Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.

Mit Stellungnahme vom 30.08.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er befinde sich seit 10.03.2020 im Bundesgebiet; er habe nur einen kurzen Aufenthalt von wenigen Tagen geplant gehabt, wäre jedoch durch den COVID-19 Lock-Down an einer Weiterreise verhindert worden. Er habe sich bisher überwiegend in Hostels bzw. Motels und bei diversen Freunden und Bekannten aufgehalten, die ihn in jeder Hinsicht unterstützen würden. Im Mai 2020 habe er eine österreichische Staatsbürgerin (Frau L. S.) kennen- und lieben gelernt. Er habe zuletzt bei ihr gewohnt und sei diese mittlerweile seine Verlobte, mit der er eine Familie gründen wolle. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat hohe Geldschulden, er habe sich daher die letzten zehn Jahre in Italien aufgehalten, wo fast seine komplette Familie wohne. In Albanien habe er hingegen keine nennenswerten Kontakte mehr.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 09.02.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, dass der Beschwerdeführer im Februar bzw. April 2020 ins Bundesgebiet gelangt und hier mit Ausnahme der Zeiten seiner Haftstrafen nie gemeldet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nie einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen und habe hier keine familiären oder beruflichen Bindungen. Eine soziale oder berufliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe in Albanien die Schule bis zur achten Klasse besucht und bestünden zu seinem Heimatland nach wie vor starke Bindungen. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines biometrischen albanischen Reisepasses zur Einreise zu Tourismuszwecken nach Österreich berechtigt gewesen, sei jedoch sodann durch ein inländisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, wodurch sein Aufenthalt illegal geworden wäre. Der Beschwerdeführer habe kurz nach seiner Einreise Verbrechen im Bereich des Suchtgifthandels begangen und dadurch gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an österreichische Gesetze zu halten. Dessen Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und mache die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes unabdingbar.

Der Beschwerdeführer sei wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich derzeit in Gerichtshaft; dieser sei im Bundesgebiet noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe aufgrund seiner finanziellen Situation Suchtgift im Bundesgebiet verkauft, um sich zu bereichern. Dieser habe die mit seinen Taten verbundenen Verletzungen öffentlicher Normen und Interessen Dritter sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet in Kauf genommen. Suchtgiftdelinquenz stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden sei, weshalb in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer besonders hoch zu bewerten sei. Ein unbefristetes Einreiseverbot scheine aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sowie der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität angemessen, zumal der Beschwerdeführer auch bereits kurze Zeit nach der Einreise massiv straffällig geworden sei. Insgesamt stelle dies bereits die dritte Verurteilung des Beschwerdeführers dar, weil dieser bereits in den Jahren 2015 und 2017 von italienischen Gerichten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei; zudem sei der Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien im Jahr 2015 abgelehnt worden. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin (Frau L. S.) im Bundesgebiet habe bis zu seiner Festnahme höchstens drei Monate lang bestanden, da ihn Frau L. S. in der anschließenden Haft laut Besucherliste nicht mehr besucht habe.

3. Gegen Spruchpunkt VI. des zitierten, dem Beschwerdeführer am 27.04.2021 zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 20.05.2021 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, die Verhängung eines Einreiseverbotes bedürfe einer einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose, für welche die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von Bedeutung sei, wobei die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme dieses Erfordernis nicht ersetzen könne. Die belangte Behörde habe verabsäumt, das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zu beurteilen und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung im Rahmen der Prognoseentscheidung zu prüfen; ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass Verwandte, Bekannte und die Verlobte des Beschwerdeführers in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern leben würden, die er aufgrund des unbefristeten Einreiseverbotes nicht mehr besuchen könnte. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müsse ein unbefristetes Einreiseverbot als überschießend beurteilt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Albaniens und führt die im Spruch angeführten Personalien.

Mit Urteil des Gerichtes in XXXX vom 23.06.2015, rechtskräftig seit 15.07.2015,
AZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahls und unerlaubten Waffenbesitzes zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Gerichtes in XXXX vom 29.03.2017, rechtskräftig seit 27.04.2017,
AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen widerrechtlicher Aneignung einer anderen Identität, Amtsanmaßung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.

Über den Beschwerdeführer wurde, nachdem er zwischen Februar und April 2020 ins österreichische Bundesgebiet eingereist war, am 08.08.2020 die Untersuchungshaft verhängt.

1.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 09.02.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Mai 2020 und 05.08.2020 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 1080 Gramm Heroin (beinhaltend zumindest 10% Diacetylmorphin und Monoacetylmorphin) in einer die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge

I. in einer Vielzahl von Angriffen anderen gewinnbringend überlassen hat.

II. zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt mit dem Vorsatz erworben und bis zum 05.08.2020 besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich 148 Gramm Heroin, beinhaltend zumindest 19,77 Gramm Heroin, 0,6 Gramm Monoacetylmorphin und 1,2 Gramm Acetylcodein.

Der Beschwerdeführer hat durch die angeführten strafbaren Handlungen Erlöse von über 15.000 Euro erzielt.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht beim Beschwerdeführer eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge als erschwerend, hingegen das teilweise Geständnis und die (objektive) Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes als mildernd.

1.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgte ausschließlich zum Zweck der Verschaffung eines Einkommens durch die Begehung von Suchtgifthandel. Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen, deren Wegfall nicht zu prognostizieren ist.

1.3. Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet. Er war im Vorfeld seiner Festnahme illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig, verschaffte sich hier durch die oben beschriebenen Handlungen eine illegale Einnahmequelle, ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und verbüßt gegenwärtig eine viereinhalbjährige unbedingte Freiheitsstrafe im Bundesgebiet.

Die Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Freundin (Frau L. S.) bestand im Zeitraum von Mai 2020 bis zur Festnahme des Beschwerdeführers am 05.08.2020. Seit seiner Haft besteht kein Kontakt mit Frau L. S. mehr. Es steht dem Beschwerdeführer offen, etwaige soziale Kontakte nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug und der Rückkehr nach Albanien über Besuche im Herkunftsstaat sowie über Telefon und Internet weiterzuführen.

1.4. Die im angefochtenen Bescheid gemäß § 57 AsylG erfolgte Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, die § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien sowie die Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind vom Beschwerdeumfang nicht umfasst und demnach in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den im Rahmen seines Strafverfahrens und im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt zugrunde gelegten Daten. Das Datum der Verhängung der Untersuchungshaft im Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.

2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung. Die Feststellungen über die Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- und Strafhaft sowie die sonst nicht vorgelegene behördliche Meldung ergeben sich aus den darüber vorgelegten Unterlagen sowie einer ZMR-Abfrage. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Italien ergeben sich aus den ECRIS-Auskünften für Italien.

Aus der vorliegenden Ausfertigung der gegen den Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das zuständige Landesgericht wegen der Begehung insbesondere des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, welche er gegenwärtig im Bundesgebiet verbüßt. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Februar bzw. April 2020 bis zu seiner Festnahme am 05.08.2020 motiviert durch seine finanzielle Lage, jedoch ohne selbst an Suchtgifte gewöhnt zu sein, im Bundesgebiet vorschriftswidrig in einer Vielzahl von Angriffen Suchtgifte anderen Großteils gewinnbringend überlassen hat. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig und er übergab auch während der Geltung der einschränkenden Maßnahmen zur Verhinderung der Ausdehnung der COVID-19-Pandemie persönlich Suchtgift von Hand zu Hand an Abnehmer. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose auch unter Berücksichtigung seiner bereits in Italien erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen nicht getroffen werden kann. Auch die Beschwerde stellte eine aus dem Verhalten des Beschwerdeführers resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht in Abrede und richtet sich lediglich gegen die Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes.

Aspekte, welche für einen allfälligen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers und ein künftiges Wohlverhalten sprechen würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europas beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Dieser hat im Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen zu in Österreich allenfalls bestehenden Bindungen sozialer oder wirtschaftlicher Natur erstattet, sodass festzustellen war, dass sein Aufenthalt ausschließlich den Zweck des Lukrierens eines illegalen Einkommens durch den Handel mit Suchtgiften verfolgte. Eine intensive Bindung des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verlobten (Frau L. S.) konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer selbst angab, diese erst im Mai 2020 kennengelernt zu haben; dass seine angebliche Verlobte den Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung am 05.08.2020 nicht mehr besuchte und somit keinerlei Kontakt mehr bestand, lässt sich aus der Besucherliste der Justizanstalt XXXX , welche beigeschafft wurde, zweifelsfrei entnehmen.

2.4. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 20.05.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtete sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides für unbefristete Dauer gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken haben (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.):

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

…“

3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot angesichts der vorliegenden Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – Gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Wie an anderer Stelle dargelegt, lag der Verurteilung im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine finanzielle Situation im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in einer Vielzahl von Angriffen anderen gewinnbringend überlassen hat sowie mit dem Vorsatz erworben und bis zum 05.08.2020 besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde.

Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643).

Der Beschwerdeführer hat durch die angeführten Verkaufshandlungen insgesamt einen Betrag von über EUR 15.000,-- eingenommen, sodass jedenfalls von einem nicht nur geringfügigen Fehlverhalten gesprochen werden kann. Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird dabei zusätzlich durch den Umstand unterstrichen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ausschließlich zur Begehung von Suchtgifthandel ins Bundesgebiet einreiste und sich zu diesem Zweck illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt; dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr unbescholten war, zeigen seine bereits zuvor rechtskräftig erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen seitens zweier italienischer Gerichte.

Die notorischen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen des Drogenmissbrauchs sowie die gesundheitlichen Folgen des Konsums von Heroin bei seinen Abnehmern hat der Beschwerdeführer bewusst in Kauf genommen, wobei dies umso schwerer wiegt, als der Beschwerdeführer auch während der Geltung der einschränkenden Maßnahmen zur Verhinderung der Ausdehnung der COVID-19-Pandemie persönlich Suchtgift von Hand zu Hand an Abnehmer übergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftat sowie der Vielzahl an Tathandlungen und der hohen Menge des gehandelten Suchtgiftes, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführer naheliegend ist, zumal er im Bundesgebiet und im Gebiet der Mitgliedstaaten zu keinem Zeitpunkt beruflich oder familiär verankert gewesen ist und er offensichtlich keine Schritte zur Legalisierung seines Aufenthaltes und Aufnahme einer legalen Beschäftigung unternommen hat.

3.2.3. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer etwaige privaten Bindungen im Bundesgebiet nicht glaubhaft dargelegt und ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, den Kontakt zu etwaigen Freunden durch regelmäßige Besuche derselben im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie über Telefon und Internet aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer musste sich jedenfalls darüber im Klaren sein, dass der Handel von Suchtgiften nicht unbeträchtliche Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann und hat er bereits vor diesem Hintergrund einen Eingriff in seine persönlichen Kontakte bewusst in Kauf genommen.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Unmöglichkeit, Angehörige oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417).

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. nochmals VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.

Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0013 mwN). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.1.2010, 2009/18/0485). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt unverändert in Strafhaft befindet, ist ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die Begehung von Delikten im Bereich des Suchtgifthandels unzweifelhaft manifestiert hat, nicht festzustellen.

3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden dürfe, vom Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (siehe dazu VwGH 9.11.2020, Ra 2020/21/0088-5, Rz 12 mwN).

Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich des Suchtgifthandels und der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seines illegalen Aufenthaltes im Gebiet der Mitgliedstaaten sowie der nicht vorliegenden beruflichen und sozialen Verankerung im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Der Beschwerdeführer hat keine Sachverhalte geäußert, welche einen allfälligen (künftigen) Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung indizieren würden. Insgesamt wurden keine Gründe dafür genannt, weshalb der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft nicht abermals zur Finanzierung seines Lebensunterhalts Delikte im Bereich des Suchtgifthandels setzen würde; es wurde kein Vorbringen in Bezug auf allfällige Pläne des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung respektive seine zu erwartenden Lebensumstände erstattet, welches allenfalls einen künftigen Wegfall der Wiederholungsgefahr annehmen ließen.

Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zum Zeitpunkt seiner Entlassung nicht prognostiziert werden kann und demnach ein Einreiseverbot in unbefristeter Dauer zur Verhinderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung erforderlich ist. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheid für Fälle der § 53 Abs. 3 Z 5 FPG normierten Maximaldauer ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war demnach als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen strafgerichtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht entgegengetreten. Die wesentlichen Feststellungen, nämlich das der Verurteilung vom 09.02.2021 zugrundeliegende strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers, die Illegalität seines Aufenthaltes sowie das Fehlen einer beruflichen und sozialen Eingliederung im Bundesgebiet blieben unbestritten. Es wurde lediglich die rechtliche Beurteilung der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes moniert, wodurch jedoch keine strittigen Tatsachen aufgezeigt wurden.

Aufgrund der besonderen Schwere und Gefährlichkeit des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens in Form des gewinnbringenden Verkaufs von Heroin im Bundesgebiet in Zusammenschau mit der Illegalität seines Aufenthaltes und dem Fehlen einer beruflichen oder integrativen Verankerung im Bundesgebiet, stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der von seiner Person ausgehenden Gefährdung nur durch den Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbotes entgegengetreten werden kann, sodass die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unterbleiben konnte. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Pandemie strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W220.2242935.1.00

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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