Entscheidungsdatum
14.06.2021Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
W202 2243138-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2021, Zl. 1277851809-210610725, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 53 Abs. 2 Z 7 und 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ am 08.05.2021 einen Festnahmeauftrag über den Beschwerdeführer, da er am gleichen Tag von der Finanzpolizei bei der Durchführung von Arbeiten ohne die erforderliche arbeits- und aufenthaltsrechtliche Bewilligung betreten wurde. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen.
2. Ebenso fand am 08.05.2021 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers für Serbisch statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab: Er sei am 08.04.2021 mit dem Auto nach Österreich eingereist, er habe seine Freundin in Wien besuchen wollen. Ihren Nachnamen wisse er nicht, aber er wolle sie heiraten. Er habe keine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausgeführt, er habe lediglich einem Freund aus Serbien geholfen und habe dafür kein Geld bekommen. Der Beschwerdeführer habe noch nie einen Aufenthaltstitel für Österreich oder die EU gehabt. In Österreich würden seine Freundin, seine Tante und zwei Cousins leben.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.05.2021 hat das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 4 Z 1a FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).
Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer bei der Ausführung von Schwarzarbeiten betreten worden sei und er gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen habe. Es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer am Tag der Betretung lediglich ausgeholfen habe, da er typische Arbeitskleidung und -schuhe, welche Verschmutzungen aufgewiesen hätten, getragen habe. Zudem habe er nicht einmal den Namen seines „Freundes“ bzw. Arbeitgebers korrekt nennen können. Der Beschwerdeführer gehe Schwarzarbeit nach, da er nicht die ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts habe. An der Verhinderung der Schwarzarbeit bestehe ein hohes öffentliches Interesse, da dadurch das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet werde. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit ausreichend Unterhaltsmittel zur Verfügung haben werde, sodass er keiner illegalen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen müssen. Die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbotes sei geboten, da auch keine privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers besonders ausgeprägt seien.
4. Am 31.05.2021 langte beim BFA ein Schreiben von Frau XXXX ein, in dem sie angibt, eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer zu führen. Sie hätten einen Hochzeitstermin beim Standesamt am 12.11.2021. Auch habe der Beschwerdeführer in Österreich nie gearbeitet und sei nur hergekommen, um sie zu besuchen.
5. Gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des im Spruch angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner rechtlichen Vertretung vom 02.06.2021 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Serbien geboren. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Am 08.04.2021 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein. Zumindest am 08.05.2021 arbeitete er unerlaubt auf einer Baustelle in XXXX , wobei er Schweißerarbeiten ausführte. Am selben Tag wurde er von der Finanzpolizei dabei betreten und aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA festgenommen. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass er unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausführt.
Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels, der es ihm erlaubte, einer legalen Arbeit nachzugehen.
In Österreich bzw. in einem anderen Land des Schengen-Raumes bestehen keine maßgeblichen, schützenswerten familiären oder privaten Beziehungen des Beschwerdeführers. In Serbien befindet sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf der im Akt einliegenden Kopie seines serbischen Reisepasses. Dass er gesund und arbeitsfähig sowie dass er am 08.04.2021 ins Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Einreisestempel in seinem Reisepass.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, beruht auf einer Gesamtbetrachtung der (Finanz)Polizeiberichte und der Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. So wurde der Beschwerdeführer am 08.05.2021 von Beamten der Finanzpolizei bei der Durchführung von Schweißerarbeiten auf einer Baustelle entdeckt. Wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhält, dass er nur einem Freund geholfen habe, ist dies nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA als Namen seines Freundes einen an, der sich nicht mit seinem Auftraggeber deckte. Erst als er vom BFA auf den Namen des von der Finanzpolizei ermittelten „Arbeitgebers“ angesprochen wurde, korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben und gab an, dass sein Freund eigentlich den vom BFA genannten Namen tragen würde. Daraus wird ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt werden kann. In Anbetracht der Berichte der Polizei und der Finanzpolizei in Gegenüberstellung zu den wirren und unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass er bewusst einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben hat. Es ist nicht ersichtlich, wieso er - wenn er tatsächlich keiner unerlaubten Arbeitstätigkeit nachgegangen wäre und sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde - eine Rückkehrentscheidung unbekämpft lassen würde und somit ohne Weiteres zulässt, dass die Entscheidung über seine Verpflichtung, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, rechtskräftig wird. Letztlich wird auch in der Beschwerde der Umstand, dass der BF einer Schwarzarbeit nachging, nicht konkret bestritten, sondern von der Erfüllung der „formellen Tatbestandsvoraussetzungen“ ausgegangen.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich oder einem Mitgliedsstaat der EU einen Aufenthaltstitel besitzt oder besessen hat, der es ihm erlaubte im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachzugehen, kam im Verfahren nicht hervor und eine diesbezügliche Frage des BFA verneinte er.
Auch dass der Beschwerdeführer in Österreich oder in einem anderen Land des Schengen-Raumes maßgeblich schützenswerte, familiäre oder private Beziehungen hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Feststellung liegt insbesondere zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer lediglich seit April 2021 im österreichischen Bundesgebiet aufhält, nicht aufrecht gemeldet ist und nicht vorbrachte, dass ihm nahestehende Angehörige in Österreich leben würden. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er nach Österreich gekommen sei, um seine Freundin zu besuchen, und dass er einen Freund in Österreich habe, dem er bei der Arbeit geholfen habe. Dies ist jedoch nicht glaubwürdig bzw. erweisen sich diese Kontakte als nicht maßgeblich schützenswert, da der Beschwerdeführer die Nachnamen der beiden Personen nicht nennen konnte. Zum Namen seiner Freundin, für die er nach eigenen Angaben extra nach Österreich gekommen sei, gab er an, dass er ihn nicht wisse, aber er beginne vermutlich mit dem Buchstaben „M“. Er müsse auf dem Handy nachsehen. In dem dem BFA am 31.05.2021 vorgelegten Schreiben ist hingegen von einer Frau XXXX die Rede, wobei zumindest der Vorname mit jenem, den der Beschwerdeführer vor dem BFA nannte, übereinstimmt. Auch in Anbetracht der lose vorgebrachten Heiratspläne kann aufgrund dieser Erwägungen kein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und einer in Österreich lebenden Frau erkannt werden und ist ein solches im Hinblick auf sein mangelndes Wissen über ihren Nachnamen und seines sehr kurzen Aufenthalts in Österreich auch nicht zu erwarten.
Auch gab der Beschwerdeführer an, dass eine Tante und zwei Cousins in Österreich wohnen würden. Ein spezielles Abhängigkeits- oder Naheverhältnis wurde aber nicht vorgebracht und kann deshalb auch nicht festgestellt werden.
Die Feststellung, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien liegt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes:
Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53 Abs. 2 FPG lautet:
„Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“
Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).
Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt III. des im Spruch angeführten Bescheides der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Im Fall des Beschwerdeführers steht - wie beweiswürdigend ausgeführt - fest, dass er in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Er hatte als Drittstaatsangehöriger keine Arbeitsgenehmigung und wurde von der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten. Er hätte sich folglich um etwaige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vor der Einreise kümmern müssen, er kam aber ohne jegliche Meldung bei den Behörden nach Österreich und ging der Schwarzarbeit nach. Jegliche Erklärungen des Beschwerdeführers, dass er keine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausgeführt und nur einem Freund geholfen habe, stellten sich als offensichtlich nicht glaubwürdig heraus.
Anzumerken ist gegenständlich, dass bei der Schwarzarbeit eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG darstellt bzw. es auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen nicht ankommt. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden können, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN).
Da dem Grunde nach die Z 7 des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt ist, wird nicht explizit auf die vom BFA aufgegriffene Z 6 leg. cit. eingegangen.
Gegenständlich ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Verrichtung von unerlaubten Tätigkeiten gegen Bezahlung nach Österreich eingereist ist. So stellten sich seine Angaben, wieso er nach Österreich gekommen sei, als nicht glaubwürdig heraus. Er konnte weder den Nachnamen seiner Freundin, für die er laut eigenen Angaben nach Österreich gekommen sei, noch jenen seines Freundes aus Serbien, dem er geholfen haben soll, korrekt nennen. In Anbetracht seines kurzen Aufenthalts, seiner fehlenden tragfähigen Beziehungen in Österreich sowie seiner mangelnden Meldung eines Wohnsitzes ist es nahe liegend, dass er zur Ausführung von Schwarzarbeit nach Österreich gekommen ist. Dem Beschwerdeführer ist folglich vorzuwerfen, dass er unter Umgehung der Bestimmungen des österreichischen Aufenthalts- und Ausländerbeschäftigungsrechts zur Schwarzarbeit nach Österreich gekommen ist. Schwarzarbeit stellt als solches - wie vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont - eine wesentliche Störung der öffentlichen Ordnung dar (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088; 12.03.2020, 98/18/0260).
Der Beschwerdeführer legte zwar entgegen den Feststellungen der belangen Behörde gewisse Nachweise für etwaige finanzielle Mittel vor, diese sprechen jedoch nicht dafür, dass er ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts über einen längeren Zeitraum hat. So reiste er mit ungefähr 1.300 Euro nach Österreich ein und hatte bei seiner Festnahme nur mehr Barmittel in Höhe von etwa der Hälfte. Auch ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben arbeitslos und er hat Sorgepflichten für zwei Kinder. Im Hinblick auf diese Umstände ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer neuerlichen illegalen Beschäftigung und damit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.
Aufgrund der dargelegten Umstände kann dem Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Er reiste nach Österreich ein, wo er unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nachging, ohne dass er etwaige Aufenthaltstitel oder Arbeitsgenehmigungen einholte. Der Beschwerdeführer zeigte sich auch überhaupt nicht einsichtig betreffend den Vorwurf der Schwarzarbeit, leugnete ein Fehlverhalten und gab an, lediglich einem Freund geholfen zu haben, obwohl er den Namen des Freundes nicht korrekt nennen konnte. Fehlende Einsicht zeugt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine erhebliche Wiederholungsgefahr, da er schon nach der ersten Tatbegehung das Unrecht seines Handelns nicht erkennen will und ihn deswegen nichts von einer weiteren Begehung abhält. Somit ist wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wieder in den Schengen-Raum einreisen würde, um mit der Verrichtung von unerlaubten Erwerbstätigkeiten Geld zu verdienen.
Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Wie der Verwaltungsgerichtshof (24.06.2019, Ra 2019/20/0101; mwN) im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) festhielt, ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).
Wie bereits dargelegt wurde, wurde ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tante oder seinen Cousins in Österreich nicht vorgebracht. Er erwähnte sie lediglich auf Nachfrage der belangten Behörde, ein gemeinsamer Haushalt oder eine finanzielle Abhängigkeit besteht jedenfalls nicht. Auch konnte - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - kein Familienleben hinsichtlich der vage vorgebrachten Freundin des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer reiste erst im April 2021 nach Österreich ein und konnte bei der Einvernahme vor dem BFA nicht einmal den Nachnamen seiner Freundin nennen. Ein Familienleben im Sinne von im gemeinsamen Haushalt lebenden und eine finanzielle Gemeinschaft bildenden Eheleuten, kann beim Beschwerdeführer keineswegs erkannt werden. Folglich wird durch die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen.
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sind lediglich auf die Beziehungen und Kontakte zu den zuvor genannten Angehörigen und etwaigen Bekanntschaften in Österreich beschränkt. Integrationsleistungen oder Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer während seines äußerst kurzen Aufenthaltes in Österreich ein Privatleben aufgebaut hat, das besonders schützenswert ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Diese unwesentlich vorhandenen privaten Interessen des Beschwerdeführers werden zudem noch durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen Verstoß gegen melderechtliche Bestimmungen und seine Ausübung von Schwarzarbeit maßgeblich relativiert. Aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und der Hintanhaltung von Schwarzarbeit ist dies besonders zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen Eingriff in sein Privatleben aufgrund seines Fehlverhaltens jedenfalls hinzunehmen, da er - wie bereits ausgeführt - eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Deswegen ist es dem Beschwerdeführer auch jedenfalls zumutbar, den Kontakt zu Angehörigen und Bekannten im Bundesgebiet über elektronische Telekommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Diesen Kontaktpersonen steht es auch offen, den Beschwerdeführer in Serbien, wo er ohnehin seinen Lebensmittelpunkt hat, zu besuchen. Der Beschwerdeführer hat durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit die Trennung von diesen Kontaktpersonen bewusst in Kauf genommen.
Folglich ist das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem Grunde nach jedenfalls gerechtfertigt.
Das BFA verhängte bei einem Maximalrahmen von fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot über den Beschwerdeführer.
Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).
Der Beschwerdeführer zeigte keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde bei der Festsetzung der Höhe des Einreiseverbots nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret dar, aufgrund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.
Die vom BFA ausgesprochene Dauer des Einreiseverbots befindet sich in der unteren Hälfte des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums, obwohl der Beschwerdeführer der Schwarzarbeit nachging und melderechtliche Bestimmungen verletzte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wurden mit der ausgesprochenen Dauer von zwei Jahren die in Österreich bestehenden Kontakte und Verbindungen ausreichend berücksichtigt und wurde schon darauf hingewiesen, dass die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, etwaige Kontaktpersonen in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen, aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in Kauf zu nehmen ist und zudem, dass dem Beschwerdeführer es zumutbar ist, den Kontakt über Fernkommunikationsmittel aufrechtzuhalten, und dass Kontaktpersonen aufgrund des Einreiseverbotes nicht daran gehindert sind, ihn in Serbien zu besuchen.
Die Hintanhaltung von Schwarzarbeit und die Forcierung eines geordneten Fremdenwesens liegen in einem besonderen öffentlichen Interesse, dem der Beschwerdeführer durch seine Taten zuwidergelaufen ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist davon auszugehen, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren eine allfällige Änderung des Verhaltens des BF und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der BF betreffend den Vorwurf der Schwarzarbeit überhaupt nicht einsichtig zeigte, er ein Fehlverhalten leugnete und angab, lediglich einem Freund geholfen zu haben, obwohl er den Namen des Freundes nicht korrekt nennen konnte, der BF zudem nie eine aufrechte Meldung aufwies. Ein Einreiseverbot dieser Dauer ist angesichts der vorliegenden Verfehlungen des Beschwerdeführers notwendig aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.
Es wurden keine Anhaltspunkte seitens des Beschwerdeführers vorgebracht oder kamen in einer Gesamtbetrachtung hervor, die der Erlassung des zweijährigen Einreiseverbots entgegenstehen. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 18. (2) und (5) BFA-VG lauten wie folgt:
„(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).
Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf die illegale Beschäftigung und dem Umstand, dass der BF durch sein Verhalten auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsordnung zu akzeptieren, was sich aus der fehlenden Einsicht des BF in sein Fehlverhalten und dem Umstand der mangelnden aufrechten Meldung auch ergibt, aufgezeigt.
In der Beschwerde wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, denen zufolge dem BF in Serbien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG drohen würde, wurde doch die seitens des BFA ausgesprochene Rückkehrentscheidung nicht bekämpft, womit ein rechtliches Interesse an der Bekämpfung der ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zudem entgegen den Beschwerdeausführungen nicht erkannt werden kann.
Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende private und familiäre Interessen des BF vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides - Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, hat das BFA gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers, seinen Aufenthalt in Österreich und sein Privat- sowie Familienleben in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht.
Für die im Beschwerdeschriftsatz behauptete Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte.
Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall als ein eindeutiger dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft hätte (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068).
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Einreiseverbot Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung Schwarzarbeit ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W202.2243138.1.00Im RIS seit
20.09.2021Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021