TE Bvwg Beschluss 2021/6/14 W138 2209880-1

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Veröffentlicht am 14.06.2021
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Entscheidungsdatum

14.06.2021

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
GebAG §4

Spruch


W138 2209880-1/31Z

W138 2209795-1/35Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER im Verfahren über die Beschwerden von XXXX , geb.: XXXX und XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Caritas Österreichische Caritaszentrale, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2018, Zl. 1086587608-151312488 und 1086587303-151312992, im Hinblick auf die Einvernahmen der XXXX , als Zeugin beschlossen:

A)

Die unmittelbare Vernehmung der XXXX , vor dem Bundesverwaltungsgericht war zur Ermittlung des für die Entscheidung relevanten Sachverhaltes unbedingt erforderlich.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

Zu A)

Gemäß § 4 Abs. 2 GebAG steht dem Zeugen, ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn sie diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

Nach Krammer-Schmidt (SDG – GebAG3, 2001, § 4 GebAG Anm 2) hat der Zeuge bei Unterlassung der Anzeige, dass er von einem anderen als dem Zustellort der Ladung anreist, nur einen auf den Zustellort abgestellten Gebührenanspruch, es sei denn, dass das Gericht (der Vorsitzende) dafürhält und bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt – ungeachtet der längeren Anreise – zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist. Zur Bestätigung des Gerichts und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise vgl. E 12 zu § 2, Anm 2 und E 3 zu § 10 sowie Anm 3 zu § 20. Weiters ist laut Krammer-Schmidt (o.a.O, § 2 GebAG E12, und § 10 Anm 2 und E3 sowie § 20 Anm 3) die Bestätigung (hier, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen unbedingt erforderlich war) ein Akt der Rechtsprechung, für den nur die Form des Beschlusses in Frage kommt und gegen den den Parteien und dem Zeugen ein Rechtsmittel offensteht; im Verfahren nach dem AVG bzw. VwGVG kommt allerdings eine Kostenüberwälzung auf die Parteien nicht in Frage, daher richtet sich der Beschluss nur an den Zeugen. Das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan ist an die rechtskräftigte Bestätigung des Verhandlungsrichters gebunden (PräsOLG Wien 27.02.1989, Jv 9200-14e/88, wiedergegeben in VwGH 09.02.1990, 89/17/0220 ÖStZB 1991, 341).

Im gegenständlichen Fall war die persönliche Einvernahme der Zeugin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf das Fluchtvorbringen der BF erforderlich, um das Vorliegen eines asylrelevanten Fluchtgrundes zu prüfen.

Insbesondere erfordert eine derartige Abwägung einen persönlichen Eindruck des erkennenden Richters und wird dahingehend auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen (vgl. VwGH vom 18.01.2021 Ra 2020/04/0133, VwGH 06.07.2015 Ra 2014/02/0152).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen.

Schlagworte

Erforderlichkeit Gebührenanspruch Vernehmung Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W138.2209880.1.01

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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