Entscheidungsdatum
16.06.2021Norm
GehG §74Spruch
W257 2225563-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem Gehaltsgesetz, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
I. Ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 75 GehG 1956, sowie einer Funktionszulage nach § 74 GehG wird für den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.08.2016 stattgegeben.
II. Für den darüberhinausgehenden Zeitraum vom 12.08.2015 bis zum 30.09.2015 wird ihr Antrag abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Funktionszulage gekürzte Ausfertigung Teilstattgebung VerwendungszulageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2225563.1.00Im RIS seit
22.09.2021Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021