Entscheidungsdatum
16.06.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W235 2240443-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2021, Zl. 12291907-190846068, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hält sich seit 1991 in Österreich auf. Er verfügte über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Allerdings wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom XXXX .02.2019, XXXX , festgestellt, dass sein unbefristetes Niederlassungsrecht beendet ist. Abschließend wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm nach Rechtskraft dieses Bescheides vom Amt der Wiener Landesregierung der auf ein Jahr befristete Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt wird.
1.2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.03.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt ist, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Begründend wurde nach Auflistung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zuletzt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit Gültigkeit von XXXX .07.2016 bis XXXX .05.2018 verfügt habe. Am XXXX .05.2018 habe er beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Verlängerung gestellt.
Bereits im Jahr 2006 sei er von der Bundespolizeidirektion Wien verständigt worden, dass infolge von zwei strafgerichtlichen Verurteilungen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei. Aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse sei von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich abgesehen worden und sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, es würden bei einer neuerlichen schwerwiegenden Gesetzesübertretung aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden. Bereits ein paar Monate danach sei er neuerlich straffällig geworden und habe eine Haftstrafe verbüßen müssen. Im November 2007 sei er aus der Strafhaft entlassen worden. Am XXXX .02.2012 sei er daraufhin unter anderem wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden. Daraufhin sei gegen ihn neuerlich ein fremdenrechtliches Verfahren eingeleitet worden, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits insgesamt sechsmal strafgerichtlich verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen dieses Verfahrens vorgebracht, er lebe seit 1990 in Österreich, führe eine Lebensgemeinschaft und habe mit seiner Lebensgefährtin zwei Kinder. Er habe in Österreich die Schule absolviert und beabsichtige während der Haft eine Ausbildung zu machen, um nach der Haftentlassung ein geregeltes und straffreies Leben führen zu können. Das Verfahren sei daraufhin im Februar 2013 gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG eingestellt worden. Im April 2018 sei er aus der Strafhaft entlassen worden und hätte sich daraufhin beim Verein „Grüner Kreis“ einfinden sollen. Bereits im Mai 2019 sei er allerdings neuerlich inhaftiert worden. Zuletzt sei er am XXXX .02.2020 festgenommen worden. Insgesamt weise sein Strafregisterauszug nunmehr elf strafgerichtliche Verurteilungen auf.
Aufgrund der geänderten Gesetzeslage werde nunmehr beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Der Beschwerdeführer weise keine relevanten sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich auf. Bisher sei er nur selten einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zuletzt sei er im Jahr 2010 für die Dauer eines Monats einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen serbischen Reisepass verfügt.
Unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, unter anderem nachstehende Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten:
? Geben Sie an, wann und wie Sie in das Bundesgebiet eingereist sind. Was war der Zweck Ihrer Einreise in Österreich?
? Wie lange befinden Sie sich schon im Bundesgebiet und welche Visa und/oder Aufenthaltstitel berechtigten Sie dazu?
? Welche Schul- und Berufsausbildung wurde absolviert? Welche berufliche Tätigkeit wurde ausgeübt?
? Sind Sie ledig, verheiratet, geschieden oder verwitwet?
? Haben Sie Kinder, wenn ja, wie viele und wo befinden sich diese?
? Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung (bei Angehörigen, die nicht österreichische Staatsangehörige sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen an.
? Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet an.
? Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Name und Anschrift des Arbeitgebers an. Wie hoch ist das Einkommen und seit wann besteht das Arbeitsverhältnis? Welche vorangegangenen Arbeitsverhältnisse lagen vor?
? Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: wovon wurden der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor?
? Aufgrund welchen Rechtsverhältnisses benutzen Sie Ihre Unterkunft?
? Werden Sie im Herkunftsstaat strafrechtlich oder politisch verfolgt?
? Warum streben Sie einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an?
? Verfügen Sie über weitere soziale Bindungen zu Österreich?
? Verfügen Sie über ausreichende Deutschkenntnisse?
? Wurden Sie im Bundesgebiet strafrechtlich verfolgt? Wurden Sie wegen eines Straftatbestandes verurteilt?
? Wurden Sie im Bundesgebiet wegen Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft?
1.3. Mit Schreiben vom 21.04.2020 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine ganze Familie lebe in Österreich. In Serbien habe er nichts und niemanden mehr. Im Herkunftsstaat sei er zuletzt vor über zehn Jahren für die Dauer von lediglich einer Woche gewesen. Im Alter von zwei oder drei Jahren sei er mit seinen Eltern nach Österreich gekommen und lebe seither durchgehend in Wien. In Wien habe er die Pflichtschule absolviert. Er habe ein Jahr die HTL besucht und sei einer Lehre nachgegangen, habe aber beide Ausbildungen nicht abgeschlossen. Seine Jugend sei durch die Gewalt seines Vaters gegenüber seiner Mutter geprägt gewesen. Auch er selbst sei oft geschlagen worden. Nach der Trennung seiner Eltern sei es mit ihm bergab gegangen. Er habe nun zwei Töchter, XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Beide seien in Österreich geboren und österreichische Staatsangehörige. In Bezug auf seine Vorstrafen führte der Beschwerdeführer aus, dass die meisten der von ihm begangenen Straftaten in Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit stünden. Bereits einmal habe er eine Therapie absolviert, welche ihm ein wenig geholfen habe. Ihm sei für das Jahr 2021 erneut eine Maßnahme gemäß § 39 SMG genehmigt worden; konkret handle es sich hierbei um eine stationäre Therapie sowie um eine darauffolgende ambulante Therapie. Der Beschwerdeführer sei sicher, dass die Therapie helfen werde und er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Er wolle ein geregeltes Leben mit seinen Töchtern führen und ein nützlicher Teil der Gesellschaft werden. Seine ganze Familie, bestehend aus seinen Eltern, Geschwistern, Tanten und Onkel, lebe in Österreich. Im Fall der Abschiebung nach Serbien müsse er auf der Straße leben. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass nach wie vor eine Aufenthaltsverfestigung im Sinne des § 9 Abs. 4 [BFA-VG] bestehe. Er sei im Alter von drei Jahren nach Österreich gekommen und hoffe, dass das genannte Gesetz noch gelte. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer sowie aufgrund seiner familiären Bindungen ersuche er, von einer Abschiebung sowie von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen.
1.4. Am 07.01.2021 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen welcher er zu seinem Gesundheitszustand anführte, er nehme Medikamente gegen seine posttraumatische Belastungsstörung und befinde sich in einem Substitutionsprogramm. Zu seinem Leben brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Belgrad, Serbien geboren, sei im Alter von zwei oder drei Jahren nach Österreich gekommen und sei seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Seine Eltern seien damals aufgrund des Krieges nach Österreich geflüchtet. Neben Deutsch spreche er Englisch und Serbisch. Er habe die Volksschule, die Hauptschule und die HTL besucht sowie eine Lehrausbildung als KFZ–Techniker gemacht. Allerdings habe er nicht alle Schulen abgeschlossen. Seine Lehre habe er abgebrochen. In Österreich habe der Beschwerdeführer im Jahr 2003/2004 bzw. im Jahr 2010 als Pizzakoch und Kellner gearbeitet. Vor seiner Inhaftierung habe er zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes Leistungen vom AMS bezogen. Einer Erwerbstätigkeit habe er nicht nachgehen können, da er eine stationäre Drogentherapie absolviert habe.
Der Beschwerdeführer sei ledig, führe keine Lebensgemeinschaft und habe zwei Töchter. Seine Tochter XXXX sei am XXXX geboren und lebe bei ihrer Mutter, während seine Tochter XXXX , geboren am XXXX , bei Pflegeeltern lebe. Die Mutter seiner Kinder heiße XXXX , ihre Adresse sei ihm derzeit nicht bekannt. Vor seiner Inhaftierung habe er mit seinem Bruder in einer Wohnung in Wien gelebt. Neben seinem Bruder würden noch seine drei Schwestern, seine Eltern sowie seine Tanten und Onkel in Österreich leben. In der Justizanstalt bekomme er keinen Besuch. Seine Mutter sei sehr krank. Zudem sei es aufgrund der COVID-19 Pandemie derzeit schwierig. Früher habe er schon Besuch bekommen. Er stehe aber täglich in telefonischem Kontakt. Mit seinem Freundeskreis möchte er hingegen nichts mehr zu tun haben.
In Serbien habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen. Er verfüge auch über keine Vermögenswerte in Serbien. Aufgrund seiner Straffälligkeit habe er nicht die Möglichkeit gehabt, österreichischer Staatsangehöriger zu werden. Zuletzt sei er vor ca. 15 Jahren im Herkunftsstaat gewesen. Der Anlass sei der Tod seines Onkels gewesen. Einer Rückkehr nach Serbien stehe entgegen, dass er dort nichts habe und Österreich seine Heimat sei. In Serbien könne er nicht überleben. Er müsse dort auf der Straße sterben.
Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er sei in Österreich seit dem Jahr 2005 insgesamt elfmal strafgerichtlich verurteilt worden, etwa wegen Betrugs, gewerbsmäßigem Diebstahls, Einbruchsdiebstahls und Raubes. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, er habe in seiner Kindheit von seinem Vater viel Gewalt erlebt. Als er 14 Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter weggelaufen, da sein Vater sie umbringen habe wollen. Er habe jedoch nicht mitkommen können und habe daher bei seinem Vater bleiben müssen. Sein Vater habe daraufhin eine Freundin gefunden und habe ihn alleine gelassen. Der Beschwerdeführer habe niemanden gehabt, der auf ihn aufgepasst habe, und sei daher auf die schiefe Bahn geraten. Er sei mit Drogen in Berührung gekommen, sei in den falschen Freundeskreis geraten und sei kriminell geworden. Derzeit mache er eine Therapie in der Justizvollzugsanstalt und wolle sein Leben in Zukunft anders gestalten. Er sehe nunmehr seine Fehler ein. Er halte sich nicht (mehr) für eine Gefahr der in Österreich lebenden Menschen und Vermögenswerte. Nach seiner Haftentlassung werde es ihm gelingen straffrei zu bleiben. Er sei sich sehr sicher, dass er dies mit Hilfe der Therapie schaffen werde. Ferner wisse er nunmehr was Recht und Unrecht sei und wolle das anderen Menschen nicht mehr antun. Daher ersuche er um eine letzte Chance.
1.5. Im Akt befindet sich ein Befund, ausgestellt am XXXX .01.2021 von einer Allgemeinmedizinerin, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen eines Substitutionsprogramms alle vier Wochen mit Buvidal 64 mg behandelt wird und derzeit stabil eingestellt ist. Er hat sich positiv entwickelt und soll weiterhin regelmäßigen Kontakt zu Psychiater und substituierendem Arzt haben. Aufgrund der bekannten Hepatitis C ist alle sechs Monate eine Blutabnahme zur Kontrolle geplant. Der Beschwerdeführer ist transport- und arbeitsfähig.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2021 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wird. Unter Spruchpunkt V. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
In seiner Begründung stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Serbien sei und seine Identität feststehe. Er sei am XXXX in Belgrad, Serbien, geboren. Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Grundschule absolviert und spreche Deutsch, Englisch und Serbisch. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom XXXX .02.2019 sei festgestellt worden, dass sein unbefristetes Niederlassungsrecht beendet sei und sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm nach Rechtskraft des Bescheides ein auf die Dauer eines Jahres befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt werde. Dieser Bescheid sei am XXXX .03.2019 in Rechtskraft erwachsen und sohin verfüge er aktuell über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Seine Lehre zum KFZ-Techniker habe der Beschwerdeführer abgebrochen. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge er sohin nicht. Seit dem Jahr 2003 habe er – auch unter Berücksichtigung seiner Lehrzeiten – lediglich acht Monate gearbeitet, zuletzt sei er im Jahr 2010 erwerbstätig gewesen. Eine berufliche Verwurzelung in Österreich liege daher nicht vor. Der Beschwerdeführer sei ledig, lebe in keiner Partnerschaft und habe zwei minderjährige Kinder. Die Obsorge für seine Tochter XXXX , welche bei einer Pflegefamilie untergebracht sei, obliege der Kinder- und Jugendhilfe. Ferner habe die Kindesmutter die Obsorge für seine Tochter XXXX . Der Beschwerdeführer kenne den Aufenthaltsort seiner Kinder nicht. Seiner Unterhaltsverpflichtung komme er aufgrund seiner Inhaftierung nicht nach. Ein gemeinsamer Haushalt habe lediglich vom XXXX .10.2010 bis XXXX .05.2011 bestanden. Die Eltern, Geschwister sowie weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Vorwiegend sei der Beschwerdeführer bei seiner Mutter bzw. bei seinem Bruder behördlich gemeldet gewesen. Das Familienleben mit ihnen werde dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer insgesamt über zwölf Jahre in Therapieanstalten sowie in Justizvollzugsanstalten verbracht habe. Seit 2019 sei er in der Justizvollzugsanstalt lediglich dreimal besucht worden. Zu seinem Freundeskreis pflege der Beschwerdeführer aufgrund seiner Suchterkrankung keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nehme er aktuell an einem Substitutionsprogramm teil. Derzeit befinde er sich in der Justizvollzugsanstalt XXXX in Strafhaft. Auf den Seiten 11 bis 24 wurden unter Anführung von Quellen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Republik Serbien getroffen. In der Folge wurden die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgelistet und weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt habe, kein Interesse daran zu haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein Aufenthalt sei durchgehend von schwerer Kriminalität geprägt. Trotz des mehrfach verspürten Haftübels in einer Gesamtdauer von 14 Jahren habe der Beschwerdeführer keinen positiven Lebenswandel vollzogen. Vielmehr habe er sämtliche Therapie- und Resozialisierungsmaßnahmen boykottiert. Die von ihm geäußerten reumütigen Besserungsabsichten seien von keiner Nachhaltigkeit geprägt gewesen. Die Tatbegehungen würden die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund seines österreichischen Aufenthaltstitels feststehe. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, zu seinem Familienleben, zur Schulausbildung sowie zur Berufserfahrung würden sich aus seinen dahingehend nachvollziehbaren Angaben im Verfahren ergeben. Die Feststellung zum Gesundheitszustand gründe auf seinen Angaben in Verbindung mit dem vorliegenden medizinischen Bericht der Justizanstalt XXXX vom XXXX .01.2021. Nach diesem Bericht befinde sich der Beschwerdeführer erfolgreich in einem Substitutionsprogramm und werde mit dem Medikament Buvidal substituiert. Er leide an Hepatitis C, wobei sich die Therapie auf eine wiederkehrende sechsmonatige Blutbildkontrolle beschränke. Ferner gehe aus dem Bericht hervor, dass der Beschwerdeführer arbeits- und transportfähig sei. Die Feststellungen zu seiner Person sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich würden sich aus seinen Angaben in Verbindung mit dem Akteninhalt ergeben. Ferner würden sich die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen auf einen Auszug aus dem Strafregister stützen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen würden. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen habe, wenn sich ein Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, so sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Die Behörde verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1991, sohin seit 30 Jahren, im Bundesgebiet aufhältig sei, in Österreich die Schule besucht und eine Lehre zumindest begonnen habe. Mit Ausnahme der jeweiligen Haft- und Therapiezeiten habe er in der Wohnung seiner Familie gelebt. Er sei ledig und habe zwei Kinder, wobei die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger bzw. der Kindesmutter obliege. Relativiert werde das Familienleben mit seinen Kindern dadurch, dass kein persönlicher Kontakt bestehe und aufgrund der langjährigen Freiheitsstrafen eine starke räumliche sowie emotionale Einschränkung des Familienlebens vorliege. Eine berufliche Verankerung in Österreich bestehe nicht und habe der Beschwerdeführer keine Bemühungen gezeigt, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren und seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Anhaltspunkte, dass er aktiv am sozialen oder kulturellen Leben in Österreich teilnehme, hätten sich nicht gezeigt. Seit seinem 18. Lebensjahr sei er elfmal durch inländische Gerichte zu Freiheitsstrafen in einer Gesamtdauer von 14 Jahren verurteilt worden. Er habe sohin einen großen Teil seiner Aufenthaltsdauer im Straf- und Maßnahmenvollzug verbracht. Der Beschwerdeführer sei volljährig, arbeitsfähig, beherrsche die Landessprache des Herkunftsstaates und könne sich - wenn auch durch die vorrübergehende Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten - in Serbien eine neue soziale und wirtschaftliche Existenz aufbauen. Aus den Berichten der Staatendokumentation ergebe sich überdies, dass in Serbien grundsätzlich sämtliche Erkrankungen, wie etwa Hepatitis, psychiatrische Erkrankungen, aber auch Drogenabhängigkeit, behandelt werden könnten. Ferner habe er in Serbien Zugang zum Sozialsystem und es sei ihm durch technische Kommunikationsmittel möglich, Kontakt zu seinen Angehörigen aufzunehmen. Seine Angehörigen könnten ihn überdies besuchen und er könne seine Unterhaltsverpflichtungen auch von Serbien aus regeln. Eine Interessensabwägung ergebe daher, dass das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiege. Folglich sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig und auch geboten. Betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde erwogen, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG festgestellt werden habe können. Eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG liege ebenso wenig vor. Folglich sei auszusprechen gewesen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, aufgrund des mehrfach erwähnten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, weshalb gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG einer Beschwerde zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG daher nicht zu erteilen gewesen. Hinsichtlich Spruchpunkt V. wurde erwogen, dass mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden könne. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG sei dieses für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sei, habe insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei (§ 53 Abs. 3 Z 5 FPG). Im Fall des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt. Nach Auflistung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wurde weiters ausgeführt, bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen sei eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein Aufenthalt sei von schwerer Kriminalität geprägt gewesen. Er sei unter anderem wegen Raubes, schweren Diebstahls, Einbruchsdiebstahls sowie gewerbsmäßigen Diebstahls zu Freiheitsstrafen in einer Gesamtdauer von 14 Jahren verurteilt worden. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhalten sowie aufgrund seines Gesamtverhaltens sei davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es bestehe in seinem Fall eine hohe Gefahr der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen und könne daher eine Zukunftsprognose nicht zu seinen Gunsten ausfallen. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer von Amtswegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht am 10.03.2021 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach Darstellung des wesentlichen Sachverhalts wurde begründend ausgeführt, dass auch im „Asylverfahren“ der in § 37 AVG normierte Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts sowie der Wahrung des Parteiengehörs gelte. Dieser Grundsatz werde durch § 18 AsylG konkretisiert. Im gegenständlichen Fall sei die belangte Behörde ihrer Pflicht, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, nicht nachgekommen. Konkret habe sie es unterlassen, sich ausreichend mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zu befassen und sei eine Einvernahme unterblieben. Ferner habe die Behörde keine Berichte zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie in Serbien eingeholt. Der Beschwerdeführer verfüge in Serbien über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte, habe keine Sozialisierung in Serbien erfahren und könne sich nicht ausreichend auf Serbisch verständigen, um dort Fuß zu fassen.
Auch in Bezug auf sein Familien- und Privatleben in Österreich habe die Behörde keine hinreichenden Ermittlungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer stehe zu seiner Mutter und zu seiner Schwester in einem engen Abhängigkeitsverhältnis. In der Zeit, als er nicht inhaftiert gewesen sei, habe er die Mutter regelmäßig unterstützt und sich um seine pflegebedürftige Schwester gekümmert. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters falle es seiner Mutter immer schwerer, für seine Schwester zu sorgen. Der Beschwerdeführer sei derjenige, der sich bestens um die Schwester kümmern könne, wenn es seiner Mutter nicht möglich sei, sie zu pflegen. Ohne die Zuwendungen seiner Schwester und seiner Mutter wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogensucht, welche als schwere psychische Erkrankung zu qualifizieren sei, ein Leben nicht möglich. Zusammengefasst bestehe ein geschütztes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, da der Beschwerdeführer seine Mutter – so gut es gehe – unterstütze und auch seine Schwester auf seine Hilfe angewiesen sei. Eine Unterstützung seiner Mutter und seiner Schwester sei von Österreich aus nicht nur aufgrund der Nähe einfacher, sondern er habe hier auch bessere Jobaussichten. Der Beschwerdeführer habe bereits eine Lehre angefangen und sei ihm ein problemloser Einstieg ins Erwerbsleben möglich.
Überdies wurde moniert, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder habe und die Behörde bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung das Kindeswohl außer Acht gelassen habe. Im Fall einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers hätte die Behörde erfahren, dass die Kindesmutter die bei ihr wohnhafte Tochter vor ihm verstecke und er die andere Tochter noch nie in seinem Leben gesehen habe. In Bezug auf die Ausführungen der Behörde, wonach ihn seine Familie in Serbien besuchen könne, sei weiters festzuhalten, dass es für den Beschwerdeführer essenziell sei, eine Verbindung zu seinen Töchtern herzustellen. Im Fall der Rückkehr würde ihm die Möglichkeit, mit seinen Kindern Kontakt aufzunehmen, gänzlich genommen werden. Im Fall der einen Tochter könne eine Kontaktaufnahme nur über die Pflegeeltern passieren, im Fall der anderen Tochter sei davon auszugehen, dass die Mutter einen Kontakt nicht zulasse. Zwischen Eltern und ihren Kindern bestehe unwiderleglich ein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ab dem Tag der Geburt des Kindes. Zu berücksichtigen sei weiters, dass seine Töchter gemäß Art. 2 des B-VG über die Rechte von Kindern Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hätten. Hinzuweisen sei auch darauf, dass der Kontakt mit Kleinkindern im Wege der Telekommunikation nicht aufrechterhalten werden könne. Besuche seiner Töchter in Serbien seien bereits aufgrund der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Kindesmutter nicht möglich. Die Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob die Pflegeeltern seiner Tochter XXXX bzw. die Kinder- und Jugendhilfe solchen regelmäßigen Besuchen zustimmen würden. Aufgrund des Einreiseverbots sei es dem Beschwerdeführer ferner nicht möglich, seine Kinder in Österreich zu besuchen.
In Bezug auf die Beweiswürdigung wurde moniert, dass sich die Behörde mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.01.2021 nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Im Rahmen einer persönlichen Einvernahme hätte die Behörde erfahren, dass der Beschwerdeführer einen neuerlichen Rückfall ausschließe, da er erstmals das Gefühl habe, in der Therapie Fortschritte zu machen und seine psychischen Probleme infolge des sexuellen Missbrauchs und der Gewalt, die er als Kind erfahren habe, aufarbeiten zu können. Eine Stellungnahme seiner Therapeutin sei jedoch nicht eingeholt worden. Aufgrund des Vorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens seien falsche Annahmen getroffen worden und sei daher die Durchführung einer Verhandlung jedenfalls erforderlich. Eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich mit dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung hätte insgesamt zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen, da der Beschwerdeführer vom Herkunftsstaat entfremdet sei, während er in Österreich über ein schützenswertes Familienleben mit seinen Kindern und seinen Eltern verfüge.
In Bezug auf das Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Erlassung eines solchen gesetzlich nicht zwingend vorgesehen sei. Die Erlassung eines Einreiseverbotes würde den Beschwerdeführer in seinem gemäß Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Familienleben verletzen, da in Österreich seine Kinder leben würden. Ferner habe es die Behörde verabsäumt, eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Sie habe kein Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und habe die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung nicht ausreichend geprüft. Die jeweiligen Milderungs- und Erschwerungsgründe hätten genauer in die Beurteilung miteinbezogen werden müssen. Die Behörde habe es überdies vollständig unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Die Dauer des Einreiseverbotes sei sohin nicht hinreichend begründet worden. Ebenso wenig sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründet worden. Aus dem Urteil des EuGH vom 11.06.2015, C-554/13, Rs Zh. und O., ergebe sich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht dergestalt sei, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher die Spruchpunkte IV. und V. ersatzlos beheben und eine Frist für die freiwillige Ausreise einräumen.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden, beantrage der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts unter Einvernahme des Beschwerdeführers und der angeführten Zeugen.
3.2. Mit Schreiben vom 16.03.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle hiermit in Ergänzung der Beschwerde eine Stellungnahme erstatten. Nach neuerlichem Hinweis auf seine lange Aufenthaltsdauer wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Drogenmissbrauchs viel Unrecht getan und bereue dies sehr. Ihm sei bewusst, dass dies unentschuldbar sei, allerdings habe er aufgrund seiner schlechten Kindheit viele Probleme, die er verdrängt habe. Sein Vater habe seine Mutter, seine Geschwister und auch ihn selbst geschlagen. Als der Beschwerdeführer ungefähr sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei, sei er von seinem Onkel sexuell missbraucht worden. Dies habe er verdrängt und seien aufgrund dieses Erlebnisses erst vor zwei oder drei Jahren infolge der Therapie Flashbacks aufgetreten. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht wahrhaben wollen. Er habe aufgrund seiner Scham darüber nicht sprechen können. In der Therapie habe er sich damit auseinandersetzen und mit der Verarbeitung beginnen können. Nunmehr seien ihm alle Traumata, die zu seiner Drogensucht geführt hätten, bewusst. Früher sei ihm auch nicht richtig bewusst gewesen, was er anderen Menschen mit seinen Taten angetan habe. Dies habe sich nunmehr geändert. Nach seiner Haftentlassung wolle er versuchen, wenigstens für den materiellen Schaden Ersatz zu leisten. Den psychischen Schaden könne er allerdings nicht mehr gutmachen. Nach der Haft werde er eine sechsmonatige stationäre Therapie und daraufhin für die Dauer von 18 Monaten eine ambulante Therapie machen. Hierfür habe er bereits vom Landesgericht für Strafsachen Wien eine Genehmigung erhalten. Für seine zwei Töchter wolle er dann auch ein richtiger Vater sein. Er habe vor allem zu seiner Mutter, seinem Bruder und seiner jüngsten Schwester eine sehr enge Bindung. Seine jüngste Schwester habe durch die Gewalt, welche die Mutter während der Schwangerschaft mit ihr erfahren habe, eine geistige Behinderung. Seine Schwester sei bereits 20 Jahre alt, befinde sich aber auf dem geistigen Niveau einer 11-jährigen. Der Beschwerdeführer habe zu ihr ein enges Verhältnis, da er immer viel mit ihr unternommen habe. Wenn sich seine Mutter nicht um sie kümmern könne, übernehme dies der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer brachte folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage:
? Therapiebestätigung eines Vereins zur Rehabilitierung und Integration suchtkranker Menschen vom XXXX .03.2021, welcher zusammengefasst zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einzeltherapeutischer Behandlung befindet und während die Einzeltherapie im Jahr 2017 gegen Ende der Haft eher schleppend verlaufen ist, verläuft sie nunmehr zielgerichtet; ferner hat er sich um einen stationären Therapieplatz gekümmert und befindet sich (seinen eigenen Angaben nach) in der Justizvollzugsanstalt in psychiatrischer Betreuung, um unter anderem eine medikamentöse Einstellung zu finden, die als Unterstützung in der Bearbeitung seines Traumas wahrgenommen werden kann und
? Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .03.2020, GZ. XXXX , wonach dem Beschwerdeführer hinsichtlich der über ihn mit Urteil vom XXXX .09.2019 verhängten zusätzlichen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub in der Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der derzeit von ihm verbüßten Strafhaft zu GZ. XXXX gewährt wurde, um sich einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in der Dauer von sechs Monaten sowie daran anschließend einer ambulanten Therapie in der Dauer von 18 Monaten zu unterziehen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein serbischer Staatsangehöriger und führt den Namen „ XXXX “. Er wurde am XXXX in Belgrad geboren. Im Jahr 1991, im Alter von drei Jahren, ist er mit seiner Familie nach Österreich gezogen und lebt seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügte über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom XXXX .02.2019 wurde festgestellt, dass sein unbefristetes Niederlassungsrecht beendet ist. Mit Rechtskraft dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der auf ein Jahr befristete Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keinen Aufenthaltstitel und hält sich sohin unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.
In Österreich hat der Beschwerdeführer die Pflichtschule abgeschlossen. Ferner hat er eine Lehre als KFZ-Techniker begonnen, war jedoch lediglich von XXXX .08.2003 bis XXXX .09.2003 sowie von XXXX .02.2005 bis XXXX .08.2005 als Lehrling tätig. Von XXXX .02.2008 bis XXXX .03.2008 hat er auf Basis eines freien Dienstvertrags gearbeitet. Im Zeitraum von XXXX .09.2010 bis XXXX .10.2010 ist der Beschwerdeführer als Arbeiter geringfügig beschäftigt gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten hat er Berufserfahrung als Pizzakoch sowie als Kellner gesammelt. Abgesehen von den angeführten Zeiträumen ist der Beschwerdeführer in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern hat seinen Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln bestritten.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat zwei minderjährige Töchter. Seine Tochter XXXX wurde am XXXX geboren und lebt bei ihrer Mutter, welcher auch die alleinige Obsorge für sie zukommt. Seine Tochter XXXX , geboren am XXXX , lebt bei Pflegeeltern, weshalb ihre Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe obliegt. Den Wohnort seiner Tochter XXXX kennt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer pflegt keinen Kontakt zu seinen Töchtern. In Österreich leben zudem die Eltern des Beschwerdeführers, sein Bruder, seine drei Schwestern sowie seine Tanten und Onkel. Vor seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer mit seinem Bruder in einer Wohnung gelebt. Da der Beschwerdeführer aktuell eine Strafhaft verbüßt, pflegt er mit seinen Angehörigen, insbesondere mit seiner Mutter, telefonischen Kontakt. Von seinem Freundeskreis, welchen er sich in Österreich aufgebaut hat, hat sich der Beschwerdeführer distanziert.
1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am XXXX .09.2005 vom Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren zu GZ. XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Als erschwerend wurden die mehrfachen Tatausführungen, als mildernd das Geständnis, die Schadensgutmachung sowie der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .01.2006, GZ. XXXX , wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB sowie wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in drei Fällen als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen oder abgenötigt hat, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb. Ferner hat er in drei Fällen anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden die Verantwortung gewertet, sowie das Alter unter 21 Jahren und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend galt die Tatwiederholung, die von einem der Opfer erlittenen Verletzungen, die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .09.2007, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, da er unter Vortäuschung, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Fahrgast zu sein, eine Taxifahrt in Anspruch genommen hat ohne den Fuhrlohn in Höhe von € 17,00 zu bezahlen. Als mildernd wurden das Geständnis, die Bereitschaft zur Schadensgutmachung und das Alter unter 21 Jahren gewertet, als erschwerend galten die Vorstrafen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .11.2007, GZ. XXXX , wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt, da er in der Justizanstalt für Jugendliche XXXX eine fremde bewegliche Sache der Republik Österreich mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er eine Packung Kaffee im Wert von € 3,95 ohne Bezahlung an sich nahm. Als mildernd wurden der geringe Wert der Sache, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist sowie das Geständnis gewertet. Als Erschwerungsgrund wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen angeführt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .05.2009, GZ. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt, da er zwischen XXXX .02.2009 und XXXX .02.2009 in Wien versucht hat, gebrauchte Bohr- und Schleifmaschinen sowie zwei Reisekoffer in einem Gesamtwert von ca. € 800,00 bis € 1.000,00 durch Aufbrechen der Eingangstür eines Unternehmens mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Ferner wurde beschlossen, dass die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .09.2005 widerrufen wird. Als mildernd wertete das Strafgericht das umfassende und reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wertete das Gericht die drei einschlägigen Vorstrafen, wobei die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB vorlagen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .02.2012, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Ferner wurde der Beschluss gefasst, die bedingten Strafnachsichten zu den Verurteilungen vom XXXX .09.2005 und vom XXXX .05.2009 zu widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .09.2011 der Angestellten eines Supermarktes Bargeld in Höhe von € 410,00 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sie unter Vorhalt einer Softgun dazu aufforderte, ihm das vorhandene Papiergeld zu übergeben. Ferner hat er im Zeitraum von XXXX .08.2011 bis XXXX .08.2011 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Navigationssystem im Wert von € 130,00 einem anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich unrechtmäßig zu bereichern. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem XXXX .09.2011 hat er zudem ein unbares Zahlungsmittel, konkret eine Bankomatkarte, über die er nicht verfügen durfte, sich mit dem Vorsatz verschafft, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis. Als erschwerend galt das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die fünf einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb zweier offener Probezeiten.
Am XXXX .04.2014 ist der Beschwerdeführer aus der Strafhaft geflüchtet. Daraufhin wurde er am XXXX .11.2014 festgenommen und neuerlich inhaftiert.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .04.2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt, da er zwischen dem XXXX .09.2014 und dem XXXX .10.2014 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen, nämlich in einem Kellerabteil vorhandene verwertbare Güter, durch Einbruch wegzunehmen versucht hat, indem er die Vorhängeschlosshalterung zum Kellerabteil mit einer Zange aufschnitt, aus dem Abteil jedoch mangels dort vorhandener Wertgegenstände nichts wegnahm. Als mildernd gewertet wurde das reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurden die sechs einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung auf der Flucht während offener Strafhaft gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .07.2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 3, 130 vierter Fall StGB iVm § 15 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .04.2015, Zl. XXXX , zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.
Im Jahr 2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub gewährt, woraufhin er am XXXX .04.2018 aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde und sich in der Folge einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzog.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .07.2019, GZ. XXXX , wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Anwendung von §§ 38 Abs. 1 und 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 16.05.2019 versucht hat, einer Verfügungsberechtigten einer Pizzeria fremde bewegliche Sachen, nämlich Wertgegenstände, durch Einbruch wegzunehmen, indem er mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, ein Fenster gewaltsam aufbrach und in das Lokal eindrang. Ferner hat er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum XXXX .05.2019 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses gebraucht werden, und zwar einen Schülerausweis, eine Cineplexx-Bonus-Card, eine Bundestheater-Karte, eine Sozialversicherungskarte sowie eine Peek&Cloppenburg – Kundenkarte. Als Milderungsgründe galten das Tatsachengeständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurden die Vielzahl von einschlägigen und rückfallsbegründenden Vorstrafen sowie die Begehung der Tat während eines aufrechten Strafaufschubs gewertet.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .05.2020, GZ. XXXX , rechtskräftig seit XXXX .10.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .09.2019, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .07.2019, GZ. XXXX , zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .05.2019 in Wien anderen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar im ersten Fall durch Einbruch in eine Wohnstätte mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eine Umhängetasche im Wert von € 30,00, Bargeld in Höhe von € 1.200,00, eine Halskette mit Anhänger im Wert von € 150,00, ein Handy im Wert von € 650,00, Modeschmuck im Wert von € 60,00, einen PC samt Zubehör im Wert von € 780,00, einen PC samt Zubehör im Wert von € 550,00, einen PC und Zubehör im Wert von € 200,00, Schmuck im Gesamtwert von € 4.860,00, ein Sparbuch mit Bargeld im Wert von € 300,00, eine Sonnenbrille im Wert von € 60,00 sowie eine Handtasche in noch festzustellendem Wert samt einer Geldbörse mit € 50,00 Bargeld und einen Schlüsselbund; in einem weiteren Fall nahm er einer Person ihre Handtasche in noch festzustellendem Wert samt Bargeld in Höhe von € 10,00 sowie einen Schlüsselbund; im dritten Fall nahm er einem Verfügungsberechtigten eines Unternehmens einen Geldbetrag in Höhe von € 380,00 mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, nämlich einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte. Weiters hat der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe zur Bezahlung mit einer Bankomatkarte einer anderen Person berechtigt zu sein, Verfügungsberechtigte eines Cafés zur Erbringung von Leistungen im Gegenwert von € 965,00 und zur Akzeptierung der Bankomatzahlungen verleitet, wobei er zur Täuschung die entfremdete Bankomatkarte verwendete. Als mildernd galt lediglich das reumütige Geständnis, als erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation beim Diebstahl, das Zusammentreffen von zwei Vergehen mit einem Verbrechen sowie sieben einschlägige Vorstrafen.
Die letzte Straftat beging der Beschwerdeführer am XXXX .05.2019.
Die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen standen in engem Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol und Suchtmitteln, wobei er jedoch in allen Fällen in der Lage war, das Unrecht der jeweiligen Tat einzusehen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .03.2020, GZ. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der über ihn mit Urteil vom XXXX .09.2019 verhängten zusätzlichen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub in der Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der derzeit von ihm verbüßten Strafhaft zu GZ. XXXX gewährt, um sich einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in der Dauer von sechs Monaten sowie daran anschließend einer ambulanten Therapie in der Dauer von 18 Monaten zu unterziehen.
1.1.3. Bereits mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX .06.2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, und wurde ihm hierzu Parteiengehör gewährt. Mit Schreiben vom XXXX .10.2006 wurde ihm mitgeteilt, dass das Verfahren unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Verhältnisse eingestellt wird.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Bundespolizeidirektion vom XXXX .06.2012 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich mitgeteilt, es werde aufgrund seiner Delinquenz beabsichtigt, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer verwies daraufhin mit Schreiben vom XXXX .07.2012 auf seine Integration und führte weiter aus, er habe den Unrechtsgehalt seiner Taten eingesehen und strebe ein geordnetes und gesetzestreues Leben mit seinen Töchtern und seiner Lebensgefährtin an. Mit Schreiben vom XXXX .02.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt wird.
1.1.4. Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis C, weshalb er sich alle sechs Monate einer medizinischen Kontrolle zu unterziehen hat, im Rahmen welcher ihm Blut abgenommen wird. Ferner wird er im Rahmen eines Substitutionsprogramms alle vier Wochen mit Buvidal 64 mg behandelt. Er steht in regelmäßigem Kontakt zum substituierenden Arzt sowie zu einem Psychiater und nimmt an einer psychiatrischen Einzeltherapie teil. Zuvor absolvierte er bereits im Jahr 2017 - während der Verbüßung einer Haftstrafe - eine Einzeltherapie. Der Beschwerdeführer ist arbeits- und transportfähig.
Die medizinische Versorgung in Serbien ist gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über einen Reisepass der Republik Serbien mit Gültigkeit bis zum XXXX .01.2028, welcher ihm am XXXX .01.2018 unter der Nr. XXXX ausgestellt wurde. Im Herkunftsstaat wird er daher in der Lage sein, sich bei der staatlichen Krankenversicherung zu registrieren. Folglich wird er in Serbien kostenlosen Zugang zu den von ihm benötigten Medikamenten und Untersuchungen haben. Insgesamt steht nicht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr nach Serbien unwiederbringlich verschlechtern wird.
1.1.5. Zuletzt hat sich der Beschwerdeführer vor ca. zehn bis 15 Jahren in Serbien aufgehalten, um am Begräbnis eines Onkels teilzunehmen. Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, allerdings verfügt er dort dennoch über eine gesicherte Existenzgrundlage. Er spricht Serbisch, verfügt über einen österreichischen Pflichtschulabschluss und hat zumindest grundlegende Arbeitserfahrung in Österreich gesammelt. Folglich ist es dem jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer möglich, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Serbien nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten wird.
1.2. Zur Lage in Serbien:
1.2.1. Sicherheitslage:
Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen (AA 23.9.2019b).
Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vu?i? und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst (BN 13.5.2019).
Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen (EK 29.5.2019).
Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an (Der Standard 9.9.2019).
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt (AA 3.11.2018).
Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina (VB 29.9.2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise;
? AA - Auswärtiges Amt (3.11.2018): AA-Bericht Serbien (Einstufung als sHkl);
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.5.2019): Briefing Notes (BN) 13. Mai 2019, Serbien, Proteste halten an;
? Der Standard (9.9.2019): International Europa, Kroatien, Gedenkfeier, Neue Spannungen zwischen Kroatien und Serbien;
? EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report;
? Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik) und
? VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
1.2.2. Grundversorgung / Wirtschaft:
Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c).
Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).
Im Jahr 2018 lag die Arbeitslosenquote in Serbien geschätzt bei rund 13,7 % und die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) geschätzt bei rund 32,05 %. Im gleichen Jahr betrug das Bruttoinlandsprodukt von Serbien geschätzt rund 50,65 Milliarden US-Dollar und das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien geschätzt rund 7.243 US-Dollar. Die durchschnittliche Inflationsrate betrug im Jahr 2018 rund 2 % gegenüber dem Vorjahr (Statista 11.4.2019).