Entscheidungsdatum
22.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W163 2239914-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2021, Zl. XXXX , wegen Erlassung eines Einreiseverbotes, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 08.02.2021 im Zuge einer Schwerpunktkontrolle durch Organe der Bundespolizei in Wien als Lenker eines Fahrzeuges, das mit verschiedene Aufschriften einer Installationsfirma versehen war einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der BF war in Arbeitskleidung unterwegs und gab an, Gesellschafter mit einem 25 % Anteil der Installationsfirma zu sein. Er sei im Kundendienst tätig und führe Installationsarbeiten direkt beim Kunden durch. Der BF wurde durch die Organe der Bundespolizei am 08.02.2021 gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG wegen unrechtmägen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen.
2. Am 09.02.2021 wurde der BF im Stande der Schubhaft vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen und wurde nach dieser Einvernahme aus der Schubhaft entlassen.
3. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA, zugestellt durch Hinterlegung am 15.02.2021, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig seit (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6, 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
4. Der BF reiste ist am 17.02.2021 freiwillig mit Unterstützung der BBU GmbH auf dem Landweg nach Serbien aus.
5. Gegen Spruchpunkt VI. (Erlassung eines Einreiseverbotes) des oben angeführten Bescheides erhob der BF Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
6. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 24.02.2021 beim BVwG ein.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2021 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF aufgefordert, binnen einer Frist von 10 Tagen Nachweise über die behauptete monatliche Zahlung eines Gewinnvoraus an BF vorzulegen.
8. Mit Eingabe vom 15.04.2021 gab der rechtsfreundliche Vertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit sofortiger Wirkung bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen Reisepasses fest.
Der BF reiste zuletzt am 05.12.2020 ins Bundesgebiet ein und hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel.
Der BF wurde ihm Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Organe der Bundespolizei am 08.02.2021 in Wien als Lenker eines Firmenfahrzeuges der „ XXXX “ in Arbeitskleidung angehalten. Der BF ist Gesellschafter der „ XXXX “ mit einer Stammeinlage von Euro 8.750,-- (entspricht einem Geschäftsanteil von 25 %). Der BF arbeitete im Kundendienst der „ XXXX “ und führte Installationsarbeiten durch. Zum Zeitpunkt der Anhaltung war der BF zu einem Notfalleinsatz unterwegs um ein Problem mit einem Gasgerät zu beheben.
Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Anhaltung über Barmittel in Höhe von Euro 670 ,--. Über eine Bankomatkarte oder Ersparnisse verfügte der BF nicht. Der BF verfügt über keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel.
Der BF wohnte unter Missachtung der melderechtlichen Vorschriften seit seiner letzten Einreise im Bundesgebiet in 1120 Wien bei einem Freund.
Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandte im Bundesgebiet. Die Eltern und eine Schwester des BF leben in Serbien. Er hat seinen Hauptwohnsitz in Serbien und wohnt bei seiner Familie. Der BF hat Freunde im Bundesgebiet. Enge soziale Bindungen des BF im Bundesgebiet sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer spricht serbisch muttersprachlich und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
Der Beschwerdeführer ist am 16.04.2021 nach Serbien zurückgekehrt und hält sich seither im Herkunftsstaat auf. Ein aktueller Inlandsaufenthalt liegt nicht vor.
Der BF reiste ist am 17.02.2021 freiwillig mit Unterstützung der BBU GmbH auf dem Landweg nach Serbien aus und befindet sich nicht mehr im Bundesgebiet.
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden Reisepass des Beschwerdeführers.
2.2. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.3. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der BF wurde laut Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 08.02.2021 am 08.02.2021 als Lenker eines Firmenfahrzeuges angehalten und gab an, als Gesellschafter einer GmbH im Außendienst/Kundendienst Installationsarbeiten direkt beim Kunden durchzuführen.. Vor dem BFA gab der BF auf konkrete Frage an, zuletzt am 07.12.2020 eingereist zu sein. Der BF hat einen Auszug aus dem Firmenregister in Kopie vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der BF als Gesellschafter der „ XXXX “ mit einer Stammeinlage von EUR 8.750,-- einen Geschäftsanteil von 25 % hält. Der BF hat vor dem BFA auf konkrete Fragen angegeben, dass die Firma 2018 gegründet wurde und er seit Gründung der GmbH im Kundendienst arbeite. Er sei davon ausgegangen, als Gesellschafter im Bundesgebiet wohnen und arbeiten zu dürfen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 2 Abs 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) „für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 AuslBG vorliegt, der “wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend". Die Ziffern 1 und 2 des § 2 Abs 4 AuslBG sind nur zwei ausdrücklich genannte Beispiele (arg.: "insbesondere") für Arbeitsleistungen, die unter diesem maßgeblichen Gesichtspunkt eine einer Bewilligung nach dem AuslBG unterliegende Beschäftigung darstellen (Hinweis E 1.6.1994, 94/18/0258). Aus § 2 Abs 4 Z 2 AuslBG ist aber nicht abzuleiten, dass ein Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von genau 25 Prozent keinesfalls, also auch dann nicht, wenn dieser (auch) in einem Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs 2 AuslBG stünde, eine Bewilligung nach dem AuslBG benötigte. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall zu beurteilen, ob die geleistete Tätigkeit in ihrer Gesamtheit nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG anzusehen ist oder nicht“ (VwGH vom 17.12.2013, Zl 2013/09/0145).
Der BF hat gegenüber den Organen der Bundespolizei als Lenker eines Firmenwagens (mit Aufschriften einer Installationsfirma) und in Arbeitskleidung angegeben, dass er im Außendienst im Kundendienst tätig sei und Installationsarbeiten direkt beim Kunden selbst durchführe. Vor dem BFA gab der BF auf konkrete Fragen an, er sei zum Zeitpunkt seine Anhaltung auf dem Weg zu einem Notfalleinsatz gewesen. Es habe sich um ein Problem mit einem Gasgerät gehandelt, das er hätte beheben sollen. Er arbeite in Österreich im Kundendienst seit Gründung der Firma im Jahr 2018 und verdiene zwischen 1.500,-- und 2.000,-- Euro pro Monat, die er nicht versteuert habe.
Im Lichte der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich aus den Angaben des BF, dass er Arbeitsleistungen erbrachte, die eine nach dem AuslBG unterliegende Beschäftigung darstellen, ohne über einen Aufenthaltstitel noch eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügen. Installationsarbeiten direkt beim Kunden und die Anfahrt zu einem Kunden, um Probleme mit einem Gasgerät zu heben sind typischerweise Arbeitsleistungen, die in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden. Dass der BF Arbeitsleistungen in dieser Form erbrachte, hat er weder vor dem BFA noch in der Beschwerde bestritten und angegeben, davon ausgegangen zu sein, als Gesellschafter im Bundesgebiet arbeiten und wohnen zu dürfen. Da der BF nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten durchführte, hat er den Zweck eines zulässigen visumsfreien Aufenthalts überschritten und befand sich unrechtmäßig im Bundesgebiet.
2.4. Die Feststellung über die Vermögensverhältnisse des BF resultieren aus den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA, wo er angab, über EUR 650,-- zu verfügen. Der BF ist nicht in der Lage, die Mittel für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf legale Weise zu erwerben. Über die geleistete Stammeinlage in Höhe von EUR 8.750,-- kann der BF zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes unmittelbar nicht zurückgreifen, da diese Mittel durch den Gesellschaftsvertrag gebunden sind. Der BF hat in der Beschwerde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter behauptet, durch die monatlich erfolgte Auszahlung eines „Gewinnvoraus“ in der Höhe von EUR 1.500 bis 2.000 über ausreichende Mittel zu verfügen, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können, vermochte dies aber nicht nachzuweisen oder zu belegen. Eine mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2021 Aufforderung an den rechtsfreundlichen Vertreter, den Nachweis der Mittel zum Unterhalt binnen 10 Tagen zu erbringen, blieb unbeantwortet.
2.5. Die Feststellung über die Wohnsitznahme ohne behördliche Wohnsitzmeldung ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA sowie aus der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister.
2.6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt.
2.7. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich zutage getreten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Allgemeines
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen die Beschwerdeführerin verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken hat.
A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Zum Einreiseverbot:
3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
…
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
…
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
…
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
3.2.2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
3.2.2.1. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der BF einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und andererseits einer illegalen Beschäftigung nachging. Eine von einem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.
Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.
Durch den bloßen Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).
Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn des AuslBG. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bedingungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung im Sinn des AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (vgl. VwGH 15.6.2004, 2003/18/0007; 18.05.2007, 2007/18/0197).
3.2.2.3. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der BF hat gegenüber den Organen der Bundespolizei als Lenker eines Firmenwagens (mit Aufschriften einer Installationsfirma) und in Arbeitskleidung angegeben hat, im Außendienst im Kundendienst tätig sein und Installationsarbeiten direkt beim Kunden selbst durchzuführen. Vor dem BFA gab der BF auf konkrete Fragen an, er sei zum Zeitpunkt seine Anhaltung auf dem Weg zu einem Notfalleinsatz gewesen. Es habe sich um ein Problem mit einem Gasgerät gehandelt, das er hätte beheben sollen. Er arbeite in Österreich im Kundendienst seit Gründung der Firma im Jahr 2018 und verdiene zwischen 1.500,-- und 2.000,-- Euro pro Monat, die er nicht versteuert habe. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ergibt sich im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur aus den Angaben des BF, dass er als Gesellschafter einer GmbH mit einer Stammeinlage von 25 % Arbeitsleistungen erbrachte, die eine nach dem AuslBG unterliegende Beschäftigung darstellen, ohne dass der BF über einen Aufenthaltstitel noch eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügte. Dass der BF diese Arbeitsleistungen erbrachte, hat er weder vor dem BFA noch in der Beschwerde bestritten und angegeben, davon ausgegangen zu sein, als Gesellschafter im Bundesgebiet arbeiten und wohnen zu dürfen. Da der BF nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten durchführte, hat er den Zweck eines zulässigen visumsfreien Aufenthalts überschritten und befand sich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen für einen anderen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solche Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH 4.6.2009, 2009/18/0175; 8.6.2010, 2009/18/0376; 15.9.2010, 2007/18/0116).
Da der Beschwerdeführer demnach fallgegenständlich am 08.02.2021 im Bundesgebiet bei der Ausübung von Tätigkeiten angetroffen wurde, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig sind und er eine entsprechende Bewilligung nicht vorweisen konnte, hat die Behörde den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist.
3.2.2.4. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid überdies zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfügt und daraus resultierend die Gefahr bestand, dass er seinen Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten (neuerlich) durch Schwarzarbeit finanzieren wird.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG davon aus (vgl. zuletzt etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Nachweis nicht erbracht und insbesondere keine Bescheinigungsmittel für EUR 670,- übersteigende finanzielle Mittel vorgelegt. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - behauptet aber nicht belegt. Die vorhandenen geringen Barmittel reichen jedenfalls nicht aus, zumal genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des Aufenthalts nachzuweisen sind. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben, sodass die Behörde zu Recht von seiner Mittellosigkeit ausging.
3.2.3. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer illegal und unangemeldet sowie mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Da er überdies mit Ausnahme von Barmitteln in der Höhe von EUR 670,-- mittellos ist, ging die Behörde zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0371).
Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Zudem ist unter Beachtung des zuvor Gesagten angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben, was den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
3.2.4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer schützenswerte familiäre oder private Bindungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht ins Treffen geführt. Über Freundschaften hinausgehende private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich oder eines anderen Mitgliedstaates hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).
3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Da dem BF (neben der Missachtung melderechtlicher Vorschriften und dem Fehlen ausreichender Existenzmittel) anzulasten ist, dass er bei einer Beschäftigung betreten wurde, für die die erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorlag und er auch nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die zulässige maximale Höchstdauer des Einreiseverbotes nicht ausgeschöpft und erweist sich die Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren als angemessen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war demnach als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unerlaubten Erwerbstätigkeit des BF getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte wurden zur Gänze bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben und im angefochtenen Bescheid offengelegt; aufgrund des in der Aktenlage dokumentierten Fehlverhaltens des BF stand fest, dass die Höhe des Einreiseverbotes von der belangten Behörde angemessen angesetzt worden war. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein auf die Durchführung einer Verhandlung zielender Antrag in der Beschwerde gar nicht gestellt und somit auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet worden ist (siehe VwGH 3.9.2019, Ra 2015/21/0054 mwN). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des § 24 Abs. 1 VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung MittellosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W163.2239914.1.00Im RIS seit
20.09.2021Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021