TE Vwgh Beschluss 1997/1/28 96/04/0181

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache des E in Z, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. Juni 1996, Zl. 317.045/3-III/A/2a/95, betreffend Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: Univ.-Prof. Dr. F in Z, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. Dezember 1993 wurde dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung seiner Betriebsanlage (Hotel) an einem näher bezeichneten Standort durch Errichtung von Zu- und Umbauten mit dem Einbau technischer Nebenanlagen gemäß den §§ 81, 77 Abs. 2 und 333 GewO 1973 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. In der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über diese Berufung am 11. Juli 1995 abgehaltenen Augenscheinsverhandlung erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers eingangs, das Projekt werde dahingehend präzisiert, "daß Anlieferungen nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen. Getränkeanlieferungen erfolgen nicht in Fässern, sondern ausschließlich in Kisten".

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 1996 gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Berufung der mitbeteiligten Partei insofern Folge, als nachstehende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden:

"117. Anlieferungen dürfen nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen.

118. Getränkeanlieferungen dürfen nicht in Fässern, sondern ausschließlich in Kisten erfolgen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurück- oder abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht "auf Nichtvorschreibung weiterer Auflagen, nämlich der Auflagen Nr. 117 und 118 verletzt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Vorschreibung gemäß §§ 81, 77 und 74 Gewerbeordnung nicht vorliegen". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt er vor, für die Zulässigkeit einer Auflage sei die Zustimmung durch den Bewilligungswerber oder die Nachbarn nicht maßgeblich und es entbinde das Einverständnis der Parteien zu einer beabsichtigten Auflage die Behörde nicht von der Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung des Verfahrens. Das Ermittlungsverfahren, insbesondere die Aussagen der beigezogenen Sachverständigen, hätten ergeben, daß für den Themenkomplex Anlieferung aus technischer Sicht eine Verbesserung und somit eine Verminderung der Lärmgeräusche eingetreten sei und durch die Veränderung der Betriebsanlage keine Änderung (Erhöhung) der bisherigen Lärmimmissionen eintrete, sodaß dadurch keine Beeinträchtigung des Wohlbefindens bzw. der Gesundheit zu erwarten sei. Außerdem mangle es an der Kausalität zwischen der geplanten Änderung der Betriebsanlage und der durch die Auflagen beabsichtigten Einschränkung von Lärmimmissionen. Sie seien auch nicht im Hinblick auf die nach § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu schützenden Interessen erforderlich, sondern schränkten lediglich den Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfreiheit massivst ein, da die Anlieferung von Bäckerwaren, insbesondere für das Frühstück der vom Beschwerdeführer aufgenommenen Gäste, nunmehr unmöglich erscheine. Außerdem entstünden durch die Anlieferung der Getränke in Fässern unter Berücksichtigung der heute üblichen Technik geringere Lärmimmissionen als bei der Anlieferung in Kisten.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Wie aus dem eingangs kurz dargestellten Verfahrensgang ersichtlich, ist infolge der entsprechenden Erklärung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor der belangten Behörde vom 11. Juli 1995 sowohl die Beschränkung der Lieferzeiten auf die Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr als auch der Ausschluß der Anlieferung von Getränken in Fässern Inhalt des der belangten Behörde zur Genehmigung vorliegenden Projektes. Davon ausgehend war es zwar mit Rücksicht auf das sich aus § 77 Abs. 1 GewO 1994 ergebende Wesen von Auflagen als Vorschreibung von "bedingten Polizeibefehlen" zur Hintanhaltung von sonst bei Errichtung oder Betrieb der (geänderten) Betriebsanlage zu befürchtenden Nachteile im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994, verfehlt, Beschränkungen beim Betrieb der geänderten Betriebsanlage, die bereits Gegenstand des Projektes sind, (noch einmal) als Auflagen vorzuschreiben, anstatt in geeigneter Form, d.h. im Wege der Aufnahme einer Betriebsbeschreibung in den Spruch des angefochtenen Bescheides den diesbezüglichen Inhalt des Projektes festzuhalten. Entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift geäußerten Rechtsansicht steht nämlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen, der Umstand, daß die Bescheide erster und zweiter Instanz eine Betriebsbeschreibung nicht enthalten, einer derartigen Vorgangsweise nicht entgegen.

Es ist allerdings ausgeschlossen, daß durch diese der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden könnten, weil durch die Vorschreibung von Maßnahmen als Auflagen, die bereits Gegenstand des Projektes sind, in die Rechtssphäre des Konsenswerbers nicht eingegriffen wird und auch im Fall einer Zuwiderhandlung die Nichteinhaltung von Auflagen nach § 377 Z. 25 GewO 1994 nicht strenger bestraft wird als nach § 366 Abs. 1 Z. 3 der genehmigungslose Betrieb einer in genehmigungspflichtiger Weise geänderten Betriebsanlage.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 2. Juli 1981, Slg. N. F. Nr. 10.511/A). Da, wie oben ausgeführt, eine derartige Möglichkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht zulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG infolge des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040181.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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