Entscheidungsdatum
28.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W180 2153091-1/30Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Peterpaul SUNTINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, Zl. 1080953800-150999990, im Hinblick auf die Einvernahme von XXXX als Zeugin:
A)
Die unmittelbare Vernehmung von XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2021 war zur Aufklärung der Sache erforderlich.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu A)
§ 4 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) lautet:
„Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.“
Im gegenständlichen Fall wurde die Vernehmung der Zeugin vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in einer Stellungnahme vom 05.05.2021 beantragt, nachdem die Ladungen der sonstigen Beteiligten bereits erfolgt waren. Die Zeugin erschien ohne Ladung zur mündlichen Verhandlung. Ihre unmittelbare Vernehmung war erforderlich, weil sie den Beschwerdeführer bereits seit über fünf Jahren kennt, ihm seit Längerem eine Unterkunft gewährt und eine familiäre Beziehung zu ihm pflegt. Sie konnte daher zu den näheren Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, zu dessen privaten Verhältnissen und zu seiner Integration in Österreich wie auch zu seinem Gesundheitszustand Auskunft geben. Die unmittelbare Einvernahme war darüber hinaus auch deshalb erforderlich, weil die Befragung der Zeugin u.a. zum näheren Befinden und zum Gesundheitszustand des BF sowie zu seinen privaten Verhältnissen teilweise sehr persönliche Themenbereiche betrifft und mehrmalige Nachfragen erfordert. Das erkennende Gericht musste sich somit ein unmittelbares Bild von der Zeugin machen und ihre unmittelbare, persönliche Einvernahme war auch unter Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich.
Bei einer solchen Bestätigung der Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung, der durch das Gericht in Beschlussform zu ergehen hat (vgl. zu einer vergleichbaren Bestätigung nach § 2 Abs. 2 GebAG VwGH 09.02.1990, 89/17/0220).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen.
Schlagworte
Erforderlichkeit Gebührenanspruch Vernehmung ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W180.2153091.1.00Im RIS seit
22.09.2021Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021