Entscheidungsdatum
30.06.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W217 2191311-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.06.2021
1.) beschlossen:
A) Das Verfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., und III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG insoweit eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) zu Recht erkannt:
C)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
D.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, aus Pol-e Chomri in der Provinz Baglan, Afghanistan, zu stammen. Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte er vor, er habe vor drei Jahren seinen Vater verloren und wisse nicht wo er ist. In Afghanistan habe er kein Geld besessen und seine Familie nicht versorgen können. Er wolle auch seine Mutter und Brüder nach Österreich holen, damit sie ein besseres Leben haben. Andere Fluchtgründe habe er nicht.
3. Am 13.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ genannt) niederschriftlich einvernommen. Befragt, ob seine bisherigen Aussagen in den behördlichen Befragungen der Wahrheit entsprächen und er bei der Erstbefragung den Dolmetscher verstanden habe, gab er an, die Dolmetscherin sei eine Iranerin gewesen, weshalb er vieles nicht verstanden habe. Einiges stimme nicht. Er habe eine Kopie, aber keine Rückübersetzung bekommen. Er habe nie gesagt, dass er aus wirtschaftlichen Gründen geflohen sei. Vielmehr habe er gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei, weil sein Vater vor 5 Jahren durch die Taliban bedroht worden sei. Seine Mutter wolle nicht, dass ihm das Gleiche passiere. Identitätsbezeugende Dokumente habe er nicht. Er wisse nur, dass er zum afghanischen Neujahr geboren wurde und 17,5 Jahre alt sei.
4. Am 26.09.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Altersfeststellung unterzogen. Nach dem Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität XXXX wurde das „fiktive“ Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX errechnet.
5. Am 24.11.2017 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen ergänzend an, er sei persönlich bedroht worden. Er habe sich auf seinem Grundstück befunden, als die Taliban gekommen seien. Sie hätten ihm gesagt, er müsse zu ihnen kommen und mitkämpfen, da er ansonsten umgebracht werde. Die jungen Hazara hätten sich anschließen müssen und die Taliban hätten sie mitgenommen. Befragt, warum er nicht mitgenommen worden sei, gab er an, die Taliban hätten das nicht gewollt. Sie hätten ihm das nur gesagt. Sie hätten gesagt: „Kämpfe für uns oder wir töten dich“ und seien dann wieder gegangen. Es sei geplant gewesen, dass sie in der darauffolgenden Woche gegen die Regierung kämpfen, weshalb sie die jungen Menschen angeworben hätten. Zwei bis drei Tage danach habe seine Mutter beschlossen ihn wegzuschicken, damit ihm nicht dasselbe geschehe, wie seinem Vater.
6. Am 07.12.2017 brachte der Beschwerdeführer ergänzend zur Einvernahme vom 24.11.2017 fristgerecht eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan ein.
7. Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde in Spruchpunkt VI. die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
8. Gegen den oben genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein.
9. Einlangend am 04.04.2018 legte das BFA die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 22.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie seines bevollmächtigten Rechtsvertreters persönlich teilnahm. Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides zurück.
Im Laufe des Verfahrens wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
? Kurszertifikat des Vereins „Projekt Integrationshaus“ (272 Stunden) vom 28.08.2019
? Zeugnis zur Sprach- und Integrationsprüfung des ÖIF (Sprachniveau A2) vom 20.02.2019
? Zertifikat der VHS XXXX „Basisbildung Jugendliche und junge Erwachsene Grundkompetenzen 3“ vom 21.12.2020
? Kursabschlussbestätigung des Don Bosco Sozialwerk Austria vom 15.12.2020 (Deutschkenntnisse auf sehr gutem B1-Niveau)
? Zertifikat der VHS XXXX „Basisbildung Jugendliche und junge Erwachsene Grundkompetenzen 4“ vom 23.04.2021
? Zertifikat über die Teilnahme am Kurs „Einführung in die Informatik“ im Umfang von 20 Stunden vom 28.01.2019
? Bestätigung des bfi Wien über die Teilnahme am Pflichtschulabschluss Tageslehrgang (17.05.2021-04.04.2022) vom 17.05.2021
? Zertifikat des Diakonie Flüchtlingsdienstes über die Teilnahme an der Prüfungsvorbereitung Deutsch B1+ (90 UE) vom 13.12.2019
? Zertifikat des berufspädagogischen Instituts über die Teilnahme am Kurs „Deutsch B1“ (165 UE) vom 26.01.2018
? Zertifikat des Diakonie Flüchtlingsdienstes über den Kursbesuch „Deutsch B1“ (180 UE) vom 15.10.2019
? Teilnahmebestätigung des StartWien – Das Jugendcollege am Workshop „Mach dein Foto“ vom 14.09.2018
? Empfehlungsschreiben vom 15.11.2017, 17.11.2017, 18.11.2017, 19.11.2017, 07.06.2021
? Nachweis über freiwillige Tätigkeiten für das XXXX im Zeitraum 26.04.2017 – 07.01.2020 (182 Stunden) vom 07.01.2020
? Nachweis über freiwillige Tätigkeiten für das XXXX im Zeitraum 26.04.2017 – laufend (69 Stunden) vom 01.09.2017
? Teilnahmebestätigung über den Besuch des StartWien Jugendcolleges von 26.02.2018 bis laufend (20 UE/Woche) vom 22.06.2018, 14.12.2018, 28.05.2019 und 03.09.2018
? Bestätigung des StartWien Jugendcolleges über die Teilnahme an der „praxisnahen tätigkeitsorientierten Erprobung zur beruflichen Orientierung“ vom 07.12.2018
? Schulbesuchsbestätigung des Berufspädagogischen Instituts der ÖJAB „Start Wien Flüchtlinge – Integration ab Tag 1“ (07.08.17 - 27.10.17) vom 07.09.2017
? Bestätigungen der Wiener VHS über den Besuch der Kurse „Deutsch A2 Teil 1, 2, 3, und 4“ im Ausmaß von 90 UE und 89 UE vom 17.05.2017 und 18.07.2017
? Bestätigungen von XXXX GmH über den Besuch der A1.1 und A1.2 Basiskurse vom 10.05.2016-22.07.2016, 05.09.2016-04.11.2016 und 07.11.2016-12.01.2017
? Fachärztlicher Befundbericht des PSD XXXX vom 23.11.2017
? Anmeldebestätigung des Berufspädagogischen Instituts der ÖJAB „Deutschkurs B1“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus der Provinz Baglan, seine Muttersprache ist Dari. Er besuchte in Afghanistan 8 Jahre die Schule und half seinem Vater drei Jahre lang in der Landwirtschaft. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Die Mutter und drei Brüder des Beschwerdeführers leben seit zweieinhalb im Iran, in Teheran. Eine Tante mütterlicherseits lebt in Österreich. Sie ist verheiratet und hat einen drei Jahre alten Sohn.
Seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich ist der Beschwerdeführer bestrebt, die deutsche Sprache zu erlernen und ist in der Lage sich auf Deutsch zu verständigen. Er verfügt über ein ÖIF Prüfungszeugnis für das Sprachniveau A2 und besuchte mehrere Deutschkurse auf dem Sprachniveau B1+. Er war ca. drei Jahre für das XXXX und zwei Monate in einem Altersheim ehrenamtlich tätig. Derzeit besucht er den Pflichtschulabschluss Tageslehrgang des bfi Wien.
Der Beschwerdeführer war während des mittlerweile über fünfeinhalb Jahre andauernden Verfahrens bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft bestmöglich einzugliedern.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Tante regelmäßig Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2021 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des Bescheides des BFA vom 03.03.2018 explizit zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Gesundheitszustand, sowie zu seiner familiären Situation in Afghanistan und Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister.
In der mündlichen Verhandlung konnte sich die erkennende Richterin zudem selbst vom Bemühen des Beschwerdeführers, die deutsche Sprache bestmöglich zu erlernen, überzeugen. Die weiteren Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich sowie jene zu seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten ergeben sich aus seinen glaubhaften und schlüssigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben, das ÖIF Sprachzertifikat, den Bestätigungen über die ehrenamtliche Arbeit dokumentiert sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A I.) Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II., III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
§ 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde nach eingehender Beratung mit seinem Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des gegenständlichen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.06.2021 nach eingehender Beratung mit seinem Rechtsberater zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des gegenständlichen Bescheides gegeben ist.
Zu A II. 1.) Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels:
Soweit sich die Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides) wendet, ist sie begründet:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2015, also seit etwa fünfeinhalb Jahren, rechtmäßig in Österreich auf. Er steht mit seiner ebenfalls in XXXX lebenden Tante in regelmäßigem Kontakt. Manchmal holt er auch deren dreijährigen Sohn vom Kindergarten ab. Er übernachtet auch manchmal bei ihnen. Seine Tante unterstützt ihn auch finanziell, so hat sie beispielsweise die Anwaltskosten übernommen. Der Beschwerdeführer hat die in Österreich verbrachte Zeit jedoch auch dazu genützt, sich in Österreich nachhaltig sozial zu integrieren: Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Deutschkurse besucht und spricht bereits gut Deutsch. Derzeit absolviert er bis zum 04.04.2022 den Pflichtschulabschluss-Tageslehrgang. Er nimmt am sozialen Leben in Österreich intensiv teil und legte diesbezüglich zahlreiche Unterstützungserklärungen aus seinem sozialen Umfeld vor. Der Beschwerdeführer war von April 2017 bis Jänner 2020 beim XXXX in der Sortierung und dem Verkauf gebrauchter Kleidungsstücke ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes in Österreich zwar nicht selbsterhaltungsfähig, hat aber in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, stets bemüht gewesen zu sein, gemeinnützige Arbeit zu verrichten. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung diverse Unterlagen vorgelegt, mit welchen seine ehrenamtlichen Tätigkeiten und sein intensives Bemühen sich weiterzubilden, bestätigt werden (vgl. insbesondere die vorgelegten Unterlagen unter Punkt I., Verfahrensgang). Auch sprach der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung den Wunsch aus, nach seinem Pflichtschulabschluss eine Ausbildung als Pflegefachassistent zu absolvieren und in diesem Bereich zu arbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruckes eines lernwilligen und -interessierten jungen Mannes, der sich auch in den Unterstützungsschreiben widerspiegelt, seinem Engagement beim XXXX und seinen Ausbildungen, die Überzeugung gewonnen, dass sich der Beschwerdeführer auch weiterhin in Österreich integrieren und insbesondere beruflich Fuß fassen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Sinne der Aufrechterhaltung des geordneten Zuwanderungswesens stark zu gewichten ist. Zu beachten ist aber, dass ein besonders qualifizierter Grad an Integration nicht nur ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes gewichtiges Interesse des Asylwerbers an seinem Verbleib im Bundesgebiet begründet, sondern auch dazu führen kann, dass im Hinblick auf die Integration des Fremden in die Gesellschaft und seine Leistungen für diese das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung relativiert wird (VfGH 12.6.2013, U 485/2012-15).
In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände im vorliegenden Fall der besonderen Integration des Beschwerdeführers daher zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers wegen seines Privat- und Familienlebens in Österreich gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden sind. Daher ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Zur Zuerkennung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten:
Nach § 55 Abs. 1 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl I Nr 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
§ 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:
"(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig."
Der Beschwerdeführer hat die Sprach- und Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2 am 20.02.2019 abgelegt.
Dem Beschwerdeführer ist gegenständlich daher gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu A II. 2.) Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, war der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W217.2191311.1.00Im RIS seit
20.09.2021Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021