Entscheidungsdatum
05.07.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W148 2195304-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vom 24.06.2021 gegen Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2021, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer („BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 9.5.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Flucht-grund an, dass die Situation in Wardak viel schlechter geworden sei. Die Taliban hätten das ganze Gebiet erobert und hätten die jungen Männer gezwungen, sich den Taliban anzuschließen und mit ihnen zu kämpfen. Er sei deshalb nach Kabul geflüchtet und sei dort etwa fünf Monate gewesen. Dort sei die Situation aber auch nicht viel besser gewesen. Er sei auch in Kabul von den Taliban bedroht worden. Er habe deshalb Afghanistan verlassen. Er fürchte sich vor den Taliban. Die Taliban hätten seinem Vater gesagt, dass sie ihn töten würden, da er den Beschwerdeführer nicht zu den Taliban geschickt habe.
2. Am 13.06.2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , wegen § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt für eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
3. Nach der Einvernahme des Beschwerdeführers am 13.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) mit Bescheid vom 06.04.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs 2 Z 2 AsylG hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 4.5.2017 verloren (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.).
4. Die gegen den Bescheid vom 06.04.2018 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.05.2018 (W187 2195304-1/3E) rechtskräftig abgewiesen.
5. Am 31.07.2018 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , wegen § 15 StGB, § 75 StGB, § 87 Abs. 1 StGB, § 83 StGB zu einer Zusatzstrafe von 7 Jahren verurteilt.
6. Dem Beschwerdeführer wurde am 20.04.2021 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in die JA XXXX zugesendet, welche er nachweislich übernommen und innerhalb der gesetzten Frist beantwortet hat.
7. Mit Verfahrensanordnung wurde ihm ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.06.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt VI. aus, dass aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung, seine sofortige Ausreise nach der Entlassung aus der Strafhaft im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei.
9. Am 24.06.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 11.06.2021. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Leben in Afghanistan nicht sicher sei, da zurzeit das ganze Land durch die Taliban gefährdet sei. Noch ein Grund sei, dass er von seiner Familie seit fünf Jahren überhaupt nichts wisse und keinen Kontakt habe. Er sei auch seit 2018 in ärztlicher Behandlung da er eine Gehirnblutung gehabt habe und neun Tage im Koma gewesen sei. Bis jetzt müsse er regelmäßig Schmerzmittel nehmen. Er habe auch sechs Monate Ergotherapie gemacht, da er „Gehirnprobleme“ habe und manchmal viele Sachen vergesse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
- Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere in das Parteiengehör bzw. die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.04.2021;
- Einsicht in den Vorakt zu GZ. W187 2195304-1;
- Einsicht in das Strafregister und den Kriminalpolizeilichen Aktenindex.
II.1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus der Provinz Wardak, gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an.
2. Er ist ledig und hat keine Kinder.
3. Er leidet nicht an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen.
4. Er hat 7 Jahre lang die Schule besucht. Er spricht Paschtu (Muttersprache), ein wenig Farsi und Dari.
5. Er ist eine arbeitsfähige Person.
6. Er befindet sich seit 09.05.2016 in Österreich.
7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 08.06.2017 (rechtskräftig am 13.06.2017), wegen § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.03.2018 (rechtskräftig am 31.07.2018), wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 75 StGB, § 87 Abs. 1 StGB, § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren als Zusatzstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 26.06.2020 (rechtskräftig am 18.11.2020), wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 288 Abs.1 und 4 StGB, § 15 StGB, § 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 31.05.2017, 15.35 Uhr, durchgehend in Haft. Sie dauert noch weitere 3 Jahre und 8 Monate. Derzeit verbüßt er seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX (Österreich). Er absolviert in der Justizanstalt eine Tischlerlehre.
II.2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
1. Die getroffenen Feststellungen zum Namen, der Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Herkunft und dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA. Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.
2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat ergibt sich aus seiner Stellungnahme zum Parteiengehör des BFA vom 20.04.2021 (AS. 35).
3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, gründet auf seine Stellungnahme zum Parteiengehör des BFA vom 20.04.2021 (AS. 35) und seine Ausführungen in seiner Beschwerde (AS. 163), zur Absolvierung einer Tischlerlehre und seinen zukünftigen Karriereplänen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen Erkrankung nicht in der Lage wäre eine Tischlerlehre zu absolvieren.
4. Die Feststellungen über die schulische Ausbildung und Sprachkenntnisse ergeben sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden.
5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine arbeitsfähige Person ist, beruhen auf seinen eigenen Angaben bezüglich der aktuellen Absolvierung einer Tischlerlehre in Haft.
6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich seit 09.05.2016 in Österreich befindet gründet sich auf die unbestrittenen Angaben in seiner Erstbefragung im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren.
7. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Strafregister vom 28.04.2021 (AS. 65), aus den im Verwaltungsakt des BFA einliegenden Urteilen des LG für Strafsachen XXXX und den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde.
Die Feststellungen zur Haft ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformationen, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 28.04.2021 (AS. 67) und den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (AS. 161).
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
III.2. Zu Spruchteil A)
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Unter den in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG genannten, taxativ aufgezählten, Gründen hat das BFA (kein Ermessen) einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 BFA-VG (Stand: 1.3.2016, rdb.at).
Das BFA hat mit Bescheid vom 11.06.2021 gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), da sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht „der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.
Aus dem Erkenntnis VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, ist abzuleiten, dass die nach § 18 Abs. 5 BFA-VG zu treffende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Ausspruch der Behörde, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, als Entscheidung über die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt anzusehen ist, die mit einer Entscheidung über eine Beschwerde nach § 13 Abs. 5 VwGVG vergleichbar ist.
Eine solche Beschwerde ist daher mit Erkenntnis zu erledigen (dies ergibt sich auch aus dem Gegensatz zu § 17 BFA-VG, wo die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss und von Amts wegen vorgesehen ist). Diese Erledigung hat nach § 13 Abs. 5 VwGVG „unverzüglich“, bzw. (davon abweichend) gem. § 18 BFA-VG nach Ablauf der einwöchigen Frist zu erfolgen.
Das Verwaltungsgericht hat von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen: Ob bei geänderter Sachlage im Laufe des anhängigen Beschwerdeverfahrens eine nochmalige Entscheidung über die aufschiebende Wirkung in Betracht kommt, muss hier nicht näher erörtert werden (§ 18 BFA-VG regelt diesen Fall nicht, was – auch im Lichte von Art. 136 B-VG – dafür spricht, dass in diesem von § 18 BFA-VG inhaltlich ungeregelten Bereich § 22 VwGVG anwendbar bleibt).
Bei der derzeit gegebenen Sach- und Rechtslage ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit 31.05.2017 angehalten war, sich zuerst in Untersuchungshaft befand und dann direkt anschließend durchgehend in Strafhaft ist. Diese Haftzeiten gehen auf die Verurteilung wegen § 15 StGB, § 75 StGB, § 87 Abs. 1 StGB, § 83 StGB und die Verurteilung §§ 288 Abs.1 und 4 StGB, § 15 StGB, § 299 Abs. 1 StGB zurück, für die er zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren als Zusatzstrafe sowie einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Die Strafhaft des Beschwerdeführers dauert noch weitere 3 Jahre und 8 Monate. Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (der Verwaltungsgerichtshof gibt in einer solchen Konstellation Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge, vgl. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/21/0054). Zum derzeitigen Zeitpunkt drohen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (potentielle Verletzung von Rechten im Fall der Rückführung) nicht in absehbarer Zeit; schon aus diesem Grund kommt eine Abänderung des Abspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung derzeit nicht in Betracht.
Diese Entscheidung war unverzüglich ohne weiteres Verfahren und daher unter Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung zu treffen (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W148.2195304.2.00Im RIS seit
24.09.2021Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021