TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/6 W240 2220501-1

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Veröffentlicht am 06.07.2021
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Entscheidungsdatum

06.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W240 2220501-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2019, Zl. 18-1183289109/180221940, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

IV. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Tante und deren zwei Töchtern nach Österreich, wo sich der Onkel sowie der Sohn des Onkels bereits aufhielten. Betreffend die vorzitierten Familienmitglieder ergeht am heutigen Tag eine getrennte Entscheidung des BVwG (vgl. W240 2181842-1, W240 2220503-1, W240 2181843-1, W240 2220498-1, W240 2220500-1).

Der Beschwerdeführer stellte am 05.03.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde am 06.03.2018 einer Erstbefragung unterzogen und führte hierbei unter anderem aus, dass er weiter bei der Familie seines Onkels leben und hier in Österreich um internationalen Schutz ansuchen wolle. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Näher gearbeitet.

Zum Fluchtgrund führte er aus:

„Da mein Vater verschwunden ist und meine Mutter tot ist, bin ich bei meinem Onkel und meiner mitreisenden Tante aufgewachsen. Aufgrund seit Generationen bestehender Blutrache mussten wir aus Afghanistan flüchten. Mein Onkel flüchtet nachdem der verfeindete Familienklan bei uns zu Haus auftauchte und meinen Cousin töten wollte. Nachdem mein Onkel Österreich erreicht hatte, flüchteten auch wir aus Afghanistan, da wir fürchteten auch wegen der Blutrache getötet zu werden. Ich will hier in Österreich um internationalen Schutz ansuchen und bei der Familie meines Onkels leben.

Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Antragstellung.

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich fürchte vom dem verfeindeten Familienklan umgebracht zu werden. Wäre unser Leben nicht in Gefahr, so hätten wir Afghanistan nicht verlassen.“

Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab hierbei an:

„LA: Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, dann bedienen Sie sich beim bereitgestellten Wasser.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein, keine.

LA: Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren?

VP: Ja.

LA: Wie verstehen Sie den/die anwesende/n Dolmetscher/in?

VP: Gut.

LA: Haben sie im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt, wurde alles richtig protokolliert und wurde Ihnen die Erstbefragung rückübersetzt?

VP: Ich habe die Wahrheit gesagt, es wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt.

LA: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt werden und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit hingewiesen.

Sie haben heute die Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich dazulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, sodass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.

LA: Wohnen Sie hier in Österreich nach wie vor an der XXXX

VP: Ja.

LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt?

VP: Ich werde vom Staat versorgt.

LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation?

VP: Nein.

LA: Besuchen Sie in Österreich eine Moschee?

VP: Ich gehe nicht in die Moschee, aber ich bete zuhause. Dort wo wir leben, gibt es keine Moschee.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Ja, mein Onkel väterlicherseits und seine Familie. Meine Tante ist wie eine Mutter für mich.

LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche soziale Bindungen? (Freunde/Bekannte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen)

VP: Dort wo ich wohne, habe ich mit einigen Asylwerbern angefreundet.

LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht?

VP: Seit zwei Monaten bin ich in Österreich. Ich besuche hier einen Deutschkurs, eine Lehrerin kommt zu uns und unterrichtet uns Deutsch.

LA: Sprechen sie Deutsch?

VP: Nein.

Anm.: AW legt eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses vor.

LA: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an irgendwelchen Erkrankungen?

VP: Ja, ich bin gesund.

LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit.

VP: Ich heiße XXXX – ich kenne mein genaues Geburtsdatum nicht, ich weiß jedoch, dass ich 18 Jahre alt bin – in Esfahan im Iran geboren. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger.

LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder haben Sie jemals irgendwelche Dokumente gehabt?

VP: Ich habe nur in Afghanistan eine Geburtsurkunde gehabt. Mein Vater hat das Haus verlassen und meine Tazkira ist bei ihm geblieben.

LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin Hazara und schiitischer Moslem.

LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?

VP: Nein, weder noch.

LA: Gingen Sie in Ihren Heimaland in die Schule?

VP: Ich habe 7 Jahre eine Schule in Afghanistan besucht.

LA: Wann waren Sie das letzte Mal in Afghanistan?

VP: Vor ca. 2 Jahren und 4 Monaten habe ich Afghanistan verlassen.

LA: An welcher Adresse haben Sie sich vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan zuletzt regelmäßig aufgehalten?

VP: In Kabul, im Stadtteil XXXX .

LA: Wie lange haben Sie dort gewohnt?

VP: 12 Jahre lang.

LA: Mit wem haben Sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

VP: Das Haus gehörte meinem väterlicherseits Onkel und ich habe bei ihm gelebt.

LA: Wie haben Sie und Ihre Familie den Lebensunterhalt bestritten?

VP: Ich habe bei meinem Onkel gearbeitet. Er hatte ein Geschäft und ich habe dort gearbeitet. Es war eine Schneiderei.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche Situation in Ihrem Heimatland beschreiben?

VP: Unsere Situation war schlecht.

LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Afghanistan zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret, detailliert und chronologisch wie möglich, sodass diese auch für eine außenstehende Person nachvollziehbar sind.

VP: Seit 2 Jahren und 4 Monaten haben wir Afghanistan verlassen. 5 Monte vor uns hat mein Onkel Afghanistan verlassen.

Als mein Onkel, der hier in Österreich ist, Afghanistan verlassen hat, kam eine Frau eines anderen Onkels väterlicherseits zu mir und sagte, dass ich nicht mehr nachhause kommen soll.

Ich lebte und arbeitete in einem Hotel in Kabul. Die Frau von meinem Onkel, der hier in Österreich ist, schrieb mir eine SMS, dass wir Afghanistan verlassen müssen. Dann habe ich mit meiner Tante und deren Töchtern Afghanistan/Kabul in Richtung Iran verlassen.

LA: Wieso haben Sie Afghanistan verlassen?

VP: Ich wusste nicht, was in Afghanistan passiert ist. Dann erzählte die Frau von meinem älteren Onkel väterlicherseits, XXXX , dass ich Afghanistan verlassen muss, da mein Leben in Gefahr ist.

LA: Wieso ist Ihr Leben in Afghanistan in Gefahr?

VP: Mein Großvater hat in Afghanistan in der Ortschaft Daimurdad Grundstückstreitigkeiten mit den Nomaden gehabt. Mein Großvater hat damals einen Nomaden getötet. Das alles habe ich von XXXX gehört. Sie hat gemeint, dass jemand zu ihnen nachhause gekommen ist und nach meinem Onkel XXXX gesucht hat.

LA: Wurden Sie in Afghanistan von irgendjemand persönlich bedroht oder verfolgt?

VP: Wenn ich in Afghanistan wäre, hätte man mich bedroht. Aber bis zu meiner Ausreise wurde ich nicht bedroht oder verfolgt.

LA: Wann haben Sie davon erfahren, dass Ihr Onkel gesucht wird?

VP: Als mein Onkel Afghanistan verlassen hat, habe ich es nicht gewusst. Erst nachdem mein Onkel Afghanistan verlassen hat, sagte meine Tante XXXX , was passiert ist und danach habe ich Afghanistan verlassen.

LA: Wie viele Monate vor Ihrer Ausreise, hat Ihre Tante XXXX Ihnen davon erzählt, dass Ihr Onkel gesucht wurde?

VP: Einige Tage vor meiner Ausreise, hat mir das meine Tante telefonisch mitgeteilt. Sie hatte Angst, da Ihr Mann von den Kutschi-Nomaden und auch drei andere Verwandte entführt wurden. Befragt, das war alles vor meiner Geburt. Damals war mein Vater 17 oder 18 Jahre alt.

LA: Wann hat Ihr Familienclan zuletzt jemanden von den Kutschi-Nomaden, im Rahmen der Blutrache getötet?

VP: Mein Großvater hat damals angeblich einen Kutschi-Nomaden getötet. Danach wurde mein Onkel XXXX , mit 5 weiteren männlichen Verwandten entführt, wir wissen bis heute nicht was mit diesen Entführen passiert ist.

LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen?

VP: Ich musste die Frau meines Onkels XXXX begleiten, sie konnte die Reise nach Europa nicht alleine bestreiten.

LA: Wie viele Kinder hatte Ihr Großvater?

VP: Er hatte 3 Kinder, XXXX , XXXX ist in Afghanistan, er ist jedoch drogensüchtig und ich habe keinen Kontakt zu ihm.

LA: Wurden Sie persönlich in Afghanistan von den dort agierenden Behörden gesucht, waren Sie je in Haft?

VP: Nein, weder noch.

LA: Haben Sie noch Kontakt zu Verwandten, Freunden oder Bekannten, die in Afghanistan leben?

VP: Nein.

LA: Was fürchten Sie bei einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan?

VP: Wenn ich zurück nach Afghanistan gehe, erwartet mich das gleiche Schicksal wie meinen Onkel XXXX .

LA: Wieso würde Ihnen dasselbe Schicksal, wie Ihren Onkel XXXX drohen?

VP: Weil mein Großvater hat einen Nomaden getötet. Sie wollen jemanden von unsrer Familie aus Rache töten.

LA: Wurde nicht schon jemand von Ihrer Familie getötet? Wieso sollten die Kutschi-Nomaden noch jemanden von Ihrer Familie töten?

VP: Sie wollten unseren gesamten Familienclan vernichten.

LA: Wie konnten Sie ca. 16 Jahre ohne Probleme in Afghanistan leben, ohne dass Sie von den Kutschi-Nomaden getötet wurden?

VP: Als ich im Jahre 1385 (=2006/07) kehrte ich vom Iran wieder nach Afghanistan zurück.

LA: Wie konnten Sie von 2006/07 bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan vor 2 Jahren und 4 Monaten, in Afghanistan leben?

VP: Wir hatten keine Probleme, bis mein Onkel XXXX , Probleme bekommen hat.

LA: Woher sollten die Kutschi-Nomaden wissen, dass Sie zu der Familie gehören, die mit den Kutschi-Nomaden verfeindet ist?

VP: Als ich 6 oder 7 Jahre alt war, ist meine Mutter aufgrund einer Operation verstorben. Danach hat mich mein Vater verlassen. Bis zu dem Zeitpunkt, als mein Onkel Afghanistan verlassen hat, wusste ich nichts von dieser Geschichte.

Frage wird wiederholt.

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Haben Sie jemals einen Kutschi-Nomaden persönlich gesehen?

VP: Nein, ich persönlich nicht.

LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Haben Sie den/die Dolmetscher/in einwandfrei verstanden?

VP: Ja. Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein, keine.

LA: Möchten Sie Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA zu Ihrem Heimatland erhalten?

VP: Nein, ich verzichte.

LA: Möchten Sie eine Kopie der niederschriftlichen Einvernahme erhalten?

VP: Ja.“

Mit Bescheiden vom 29.05.2019 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend bzw. glaubhaft gemacht habe. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, auch wenn die asylrelevante Bedrohung von Privatpersonen ausgehe, sei hier aufgrund der mangelnden staatlichen Schutzwilligkeit bzw. – fähigkeit dennoch von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keinerlei familiären Rückhalt mehr, da seine Mutter verstorben und sein Vater verschollen sei. Seit seinem fünften Lebensjahr habe der Beschwerdeführer bei seinem Onkel und seiner mitgereisten Tante gelebt, welche für ihn die Elternfunktion übernommen hätten.

Mit Schreiben vom 22.10.2019 wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Familie mehr. Seine Eltern habe er bereits verloren, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Seitdem sei er Familienmitglied in der Familie seiner Tante zu der er eine enge Bindung habe. In Afghanistan wäre er hingegen völlig auf sich allein gestellt. Seien Familie sei aufgrund der schlechten gesundheitlichen Situation der Tante sowie der Cousinen des Beschwerdeführers wiederum stark auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen.

Im Akt des Drittbeschwerdeführers befindet sich folgende Dokumente:

-        Teilnahmebestätigung „Deutschunterricht-Alphabetisierung“ vom 12.05.2018 und vom 26.11.2019

-        Konvolut von arabischen Dokumenten

-        Deutschkursbestätigung

In der Stellungnahme vom 24.08.2020 wurde festgehalten, dass den Länderfeststellungen entnommen werden könne, dass die Corona-Pandemie Afghanistan fest im Griff habe. Aufgrund des jahrzehntelang andauernden Konfliktes habe sich das Gesundheitssystem in Afghanistan nie richtig entwickeln können. Es herrsche ohnehin ein chronischer Mangel an Medikamenten und geschultem medizinischen Personal, welcher in der zurzeit herrschenden Krise lebensbedrohliche Folgen für die Afghanen habe zudem sei die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor volatil. Bezüglich der Familie darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er sich bei dem Beschwerdeführer, als Neffen, um einen jungen Erwachsenen handle, welcher weder leibliche Eltern, noch eine eigene Familie habe, sodass die Intensität seiner Beziehung zu den Beschwerdeführern, mit denen er weiterhin im gemeinsamen Haushalt lebe, sehr hoch sei. Es bestehe zudem ein starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den übrigen Familienmitgliedern. Eine Trennung der Familie wäre auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf das Kindeswohl der minderjährigen Familienangehörigen.

Am 31.08.2020 fand eine öffentlich, mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer die neue Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 zugeschickt und ihm eine Frist für eine Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

In der mit 28.01.2021 datierten Stellungnahme wurde auf die volatile Sicherheitslage, die unzureichende medizinische Versorgung in Afghanistan sowie die besondere Familienkonstellation verwiesen.

Mit Schreiben vom 03.05.2021 wurden der ausgewiesenen Vertretung aktuelle Länderbericht zu Afghanistan, datiert mit 01.04.2021 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme sowie die Möglichkeit zur Vorlage von Unterlagen über die aktuelle Situation betreffend den Beschwerdeführer eingeräumt. Innerhalb der eingeräumten Frist und bis dato langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und spricht Dari als Muttersprache.

Im sechsten Lebensjahr ging er mit seiner Familie nach Kabul, Afghanistan zurück, wo er sieben Jahre die Schule besuchte und in der Schneiderei seines Onkels arbeitete. Er lebte seit Geburt an im gemeinsamen Haushalt mit seinem Onkel und seiner Tante. Seine Mutter starb als er sechs Jahre alt war in Afghanistan, sein Vater ist verschollen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein familiäres oder sonstiges Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan. Er hat eine leibliche Schwester, die verheiratet ist und in Indonesien wohnt.

Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Tante und seinen zwei minderjährigen Cousinen nach Österreich, wo sein Onkel und sein minderjähriger Cousin bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Er stellte am 05.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist gesund bzw. hat keine schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen, und er ist arbeitsfähig.

Im Hinblick auf die Pandemie zum Corona-Virus SARS-CoV2 (COVID -19) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann ohne schwerwiegende Erkrankung ist, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen bzw. der Personen mit einschlägigen Vorerkrankungen fällt und in der Folge daher keiner spezifischen Gefahr durch die Pandemie ausgesetzt ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihr eine solche Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.


Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Afghanistan:

Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Ebenso wenig würde eine Zurückverbringung für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2018 durchgehend in Österreich. Als nahe Angehörige in Österreich hat er seinen Onkel. Seine Tante sowie seinen Cousin und seine zwei Cousinen. Er wohnt mit ihnen im gemeinsamen Haushalt, pflegt einen sehr engen Kontakt zur Familie, hilft im Haushalt mit und kümmert sich um die minderjährigen gesundheitlich beeinträchtigten Cousinen sowie um seine Tante. Die Tante leidet an einer beidseitigen hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit, ist taub und tragt ein Hörgerät. Sie leidet an einem Kopfschmerz, der durch Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule bedingt ist. Bei ihr wurde eine Depression diagnostiziert wogegen sie ein Antidepressivum einnimmt. Auch seine beiden minderjährigen Cousinen sind gesundheitliche beeinträchtigt. Bei der älteren wurde eine kombinierte Schwerhörigkeit beidseits diagnostiziert, die jüngere Cousine leidet an einer Herzkrankheit.

Seinem Onkel, seiner Tante, seinem Cousin und seinen Cousinen wurden mit Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (vgl. W240 2181842-1, W240 2220503-1, W240 2181843-1, W240 2220498-1, W240 2220500-1). Die vorzitierten Familienangehörigen sieht er als engste Familie an und lebt wie ein weiterer Sohn mit seinem Onkel und seiner Tante.

Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs A1, arbeitet, hat soziale Kontakte und spielt mit seinen Freunden Fußball. Er ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Grundversorgung.

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan (LIB 01.04.2021):

Covid-19

Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Besonders betroffen von kurzfristigen Änderungen sind Lockdown-Maßnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken und damit Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Ein- bzw. Ausreise aus / in bestimmten Ländern und auch Einfluss auf die Reisemöglichkeiten innerhalb eines Landes haben kann.

Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.

Die hier gesammelten Informationen sollen daher die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung (3.2021) wiedergeben. Es sei zu beachten, dass sich bestimmte Sachverhalte (zum Beispiel Flugverbindungen bzw. die Öffnung und Schließung von Flughäfen oder etwaige Lockdown-Maßnahmen) kurzfristig ändern können.

Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Zusätzliche Informationen zu den einzelnen Themengebieten sind den jeweiligen Kapiteln zu entnehmen.

Weitere Produkte der Staatendokumentation zu Afghanistan

• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele - Österreich]

(10.2020): Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/file/local/2038971/AFGH_THEM_Die+aktuelle+sozio%C3%B6konomische+Lage+i n+Afghanistan+%28Rasuly-Paleczek%29_2020-09.pdf

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina- Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019, https:

//www.ecoi.net/en/document/2034796.html

STDOK - Staatendokumentation des BFA[Tschabuschnig, Florian- Österreich] (14.7.2020):

Afghanistan: IOM-Reintegrationsprojekt Restart III, https://www.ecoi.net/en/document/2 033512.html

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Latek, Dina- Österreich] (25.6.2020): Gesellschaftliche Einstellung zu Frauen in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/203 2976.html

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia- Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13. pdf

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018) : Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-on lineversion.pdf

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_a fgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (3.7.2014): Frauen in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1216171/4236_1415347452_analy-afgh-frauen-in-afgh anistan-2014-02-07-as.doc

Quellen:

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around the Conflict in Afghanistan, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/up loads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Methodology-and-Coding-Decisions-Around-the-Conflict-in -Afghanistan_Mar2020_update.pdf Zugriff 29.10.2020

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data https://acleddata.com/data -export-tool/ , Zugriff 26.2.2021

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (19.10.2017): Talibanangriff in Kandahar fordert zahlreiche Tote, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kandahar-taliban-angriff-auf-militaerbasis-fordert-z ahlreiche-tote-15253597.html ,

HE - Heise (5.5.2019): Afghanistan: Brutale CIA-Schattenmilizen, https://www.heise.de/tp/features /Afghanistan-Brutale-CIA-Schattenmilizen-4413419.html , Zugriff 22.8.2020

NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/-????? ?-????-????.??? -???-????pdf ,

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/fil es/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf , Zugriff 24.2.2021

Primär- und Sekundärquellen, die in Berichten von nach europäischen Standards arbeitenden COI (Country of Origin Information)-Einheiten anderer EU-Staaten zitiert werden, werden nicht separat ausgewiesen.

3        COVID-19

Letzte Änderung: 31.03.2021

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https: //www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.h tml#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan

Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; cf. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL

23.2.2021a). Bis Dezember 2020 gab es insgesamt 50.536 [Anmerkung: offizielle] Fälle im Land. Davon ein Drittel in Kabul. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt (IOM 18.3.2021; vgl. HRW 14.1.2021).

Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem

Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-

Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; cf. IOM 18.3.2021).

Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (IOM 18.3.2021; WHO 17.3.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum

10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht (IOM 18.3.2021)

Maßnahmen der Regierung und der Taliban

Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien,

Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020).

Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IOM 1.2021).

Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (IOM 18.3.2021).

Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein

Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer

Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (IOM AUT 22.3.2021). Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (RA KBL 22.3.2021).

Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste

Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).

Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. NachAngaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“. Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021).

Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren

würden (REU 26.1.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).

Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden (RFE/RL 23.2.2021a). Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen (IOM 18.3.2021).

Gesundheitssystem und medizinische Versorgung

COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet

3.500 Afghani (AFN) (IOM 18.3.2021).

Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 12.11.2020, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021).

Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah-Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt (IOM 18.3.2021).

In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM

18.3.2021; vgl. UNOCHA 12.11.2020, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021).

Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020).

Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt

COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (USAID, 12.1.2021; vgl. UNOCHA 19.12.2020, UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).

Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (IOM

18.3.2021).

Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vgl. WB 15.7.2020).

Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM

23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).

Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA

19.12.2020).

Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische

Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2020 um mehr als 5 % geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021).

Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthandwerk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (IOM 18.3.2021).

Frauen und Kinder

Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.9.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor Kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020). In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primär- und unteren Sekundarschulen sind bis auf Weiteres geschlossen (IOM 23.9.2020). Im Oktober 2020 berichtete ein Beamter, dass 56 Schüler und Lehrer in der Provinz Herat positiv getestet wurden (von 386 Getesteten). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt (IPS 12.11.2020; cf. UNAMA 10.8.2020). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (UNOCHA 19.12.2020; cf. IPS 12.11.2020, UNAMA 10.8.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 19.12.2020, AAN 1.10.2020). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto 11.2020; vgl. HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).

Bewegungsfreiheit

Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 18.3.2021). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020).

Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vgl. IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021).

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und

Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 23.9.2020). Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart III akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021).

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W

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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